Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / cc) Dritter "Schutzring" = Verwaltungsanordnungen des Erblassers (§ 2216 Abs. 2 BGB)

Rz. 75 Wenn der Vorerbe die Herausgabe der Nutzungen einer Erbschaft vom Testamentsvollstrecker nur nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung nach § 2216 BGB verlangen kann,[117] so grenzt das die Möglichkeiten des Zugriffs der Sozialhilfe bzw. des Vorerben selbst schon erheblich ein. Für einen effektiven Schutz gegen die Einsatzpflicht der Mittel in der Sozialhi...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 2. Offene Fragen und Überlegungen zur Sittenwidrigkeit

a) Sittenwidrigkeit als Ausnahme Rz. 18 Die Sittenwidrigkeit eines Testamentes ist der absolute Ausnahmefall.[45] Die allgemeinen Regeln dazu stehen fest:mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / III. Vorüberlegungen zur Gestaltung der Erbfolge, wenn bedürftige Menschen in der Erbfolge beteiligt sind

Rz. 57 Die Gestaltung von Bedürftigentestamenten für Menschen mit Behinderung ist gleichermaßen schwierig wie fehlerträchtig, weil man nur durch die Verbindung von Erbrecht und Sozialrecht zu brauchbaren Ergebnissen kommt. 1. Was steht zur Auswahl? a) Die Schutztrias der Erbschaftslösung Rz. 58 Für die erbrechtliche Gestaltung zugunsten eines bedürftigen Menschen mit Behinderun...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 14. Pflichtteilsanspruch – §§ 2303 ff. BGB

Rz. 186 Pflichtteilsansprüche entstehen, weil die Testierfreiheit dem Erblasser die Freiheit gewährt, die gesetzliche Erbfolge abzuändern und selbst die engsten Familienangehörigen von der Erbfolge auszuschließen. Als Ausgleichsmechanismus gewährt das Gesetz nahen Familienangehörigen auch gegen den Willen des Erblassers einen Mindestanteil am Nachlass, der nur unter sehr eng...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / cc) Zu wenig, um das Ziel zu erreichen?

Rz. 38 Wenn § 2020 BGB verbietet, den Vorerben völlig vom Nachlass fernzuhalten, und die Prämisse der Rechtsprechung des BGH auch heute noch ist, dass trotz der Beschränkungen und Beschwerungen des Erben durch das Behindertentestament etwas beim "Kind" mit Behinderung ankommen muss, dann muss man vorneweg feststellen, dass dieses Ziel in der Praxis in vielen Fällen gar nicht...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Rechtsschutz gegen eine Überleitung

Rz. 466 Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht ist in den §§ 77 ff. SGG geregelt. Diese sind gem. § 62 SGB X gegenüber den §§ 68 ff. VwGO vorrangig, sofern der Sozialrechtsweg für eine Sachmaterie des § 51 SGG einschlägig ist. Sozialhilferechtliche Streitigkeiten sind seit dem 1.1.2005 durch § 51 Abs. 1 Nr. 4a und 6a SGG an die Sozialgerichte verwiesen. Hinweis Der Sozialhi...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 7. Zur Diskussion gestellt – ein Fall aus der Praxis

Rz. 363 Der Begriff der Härte ist nach diesseitiger Ansicht als ein Tatbestand zu verstehen, der Reibungsverluste auszugleichen hat. Solche Reibungsverluste entstehen insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber "normative Schutzschirme" an einer Stelle im Gesetz geschaffen hat und diese Schutzschirme dann an einer anderen Stelle nicht mehr wirken, z.B. weil der Gesetzgeber das P...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / dd) Ausschlagung/Pflichtteilsverzicht

Rz. 244 Fallbeispiel 69: Ausschlagen oder nicht? Die Geschwister S und T sollten nach dem Tod des Vaters jeweils eines der beiden vorhandenen Grundstücke erben. Im Laufe der Jahre hatte der Vater aber schon ein Grundstück auf den kinderlosen Sohn S übertragen und auch kein Testament errichtet. Nach seinem Tod erben beide Kinder die allein verbleibende Immobilie. S bezieht mi...mehr

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Literaturverzeichnis

Baltzer/Pauli, Vorsorgen mit Sorgenkindern, 2. Auflage 2019 Beckervordersandfort, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, 2. Auflage 2021 Beck’sches Formularbuch Zwangsvollstreckung, hrsg. von Hasselblatt/Sternal, 4. Auflage 2021 Beck’sches Notarhandbuch, hrsg. von Heckschen/Herrler/Münch, 7. Auflage 2019 Bengel/Reimann (Hrsg.), Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Au...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / a) Leistungen ohne Anrechnung: Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Rz. 114 Lebzeitige wie letztwillige Gestaltungen sollten primär nicht darauf schauen, dass ein Mensch behindert ist, sondern darauf, ob und wenn ja welche Art von Leistungen dieser Mensch bezieht. Ein klassisches Beispiel einer Nichtanrechnung von Einkommen oder Vermögen sind die Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen. Ein Einkommenseinsatz wird nach § 138 Abs. 1 N...mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / I. Charakteristika von Unternehmertestamenten

Das Unternehmertestament wird gerne als Notfalllösung für den Fall des unerwarteten Ablebens des Unternehmers bezeichnet.[1] Es kann aber auch als Vorsorgeinstrumentarium für den Fall angesehen werden, dass die Unternehmensnachfolge zum Zeitpunkt des Todes des Unternehmers noch nicht vollzogen ist.[2] Jedenfalls besteht in vielen Fällen die Notwendigkeit, eine Übertragung de...mehr

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§ 9 Entstehung der Steuer (... / 4. Weitere Sonderregelungen

Rz. 11 In § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. c, d, e, g und j ErbStG finden sich weitere Sonderregelungen, die den Entstehungsstichtag beim Erwerb von Todes wegen zeitlich verschieben. Dies gilt etwa für Erwerbe infolge Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG. Danach entsteht die Er...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 2. Alternativen: Braucht man eigentlich immer ein Behindertentestament?

Rz. 113 Zu den vorrangigen Überlegungen für eine gelungene Nachfolgegestaltung gehört die Frage: "Braucht man eigentlich immer ein Behindertentestament? Oder gibt es auch gelungene Alternativen?" Nicht für jeden Menschen mit Behinderung bedarf es eines Behindertentestamentes. Dafür kann es mehrere Gründe geben, z.B.:mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / c) Gestaltungsoptionen

Rz. 210 Bedürftigentestamente werden mit diversen Lösungsmodellen diskutiert: Allen Lösungen wird attestiert: "keine der diskutierten Lös...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / bb) Ausschlagung – § 2306 BGB

Rz. 47 Die Ausschlagung nach § 2306 BGB durch einen geschäftsfähigen Menschen mit Behinderung ist ohne weiteres möglich. Wenn der Betroffene oder sein Betreuer, die grundsätzlich mögliche Ausschlagung verweigern, so ist das ein Rechtsanwendungsproblem, nicht aber ein Sittenwidrigkeitsproblem. Hier wird sich die sozialhilferechtliche Rechtsprechung entscheiden müssen, ob sie ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (2) Identifizierung von Risikofällen

Rz. 150 Die Ermittlung sämtlicher Abkömmlinge und ihrer gegenwärtigen Beteiligung am Nachlass dient auch dazu, die Risikofälle zu identifizieren. Dazu gehört nicht nur die Lebens- und Gesundheitssituation der Abkömmlinge. Hierzu gehört auch die Feststellung ihrer wirtschaftlichen Situation. Bezieht das Kind Sozialleistungen, sind diese genau herauszuarbeiten, weil geprüft we...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (1) Vorvermächtnis/Nachvermächtnis oberhalb des Pflichtteilsanspruches

Rz. 81 Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis (§ 2307 BGB) bedacht, so kann er den Pflichtteil nur verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. (§§ 2180 Abs. 3, 1953 Abs. 1 BGB). Folglich muss das Vermächtnis – wie bei der Erbschaftslösung das Erbe – größer sein als der Pflichtteil, um das Vermächtnis attraktiv zu machen. Würde der Pflichtteilsberechtigte s...mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / aa. Allgemeine Verwirkungsklauseln

Bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel macht der Erblasser zur auflösenden Bedingung der Zuwendung allgemein, dass sich der Bedachte in irgendeiner Weise seinem letzten Willen widersetzt.[33] Beispiel allgemeine Verwirkungsklausel:[34] "Sollte sich einer meiner Erben gegen mein Testament in irgendeiner Weise auflehnen, so werden er und seine Abkömmlinge enterbt." Eine solche...mehr

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§ 8 Steuerpflichtiger Erwer... / II. Besteuerung des Vorerben (§ 6 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 135 Der Vorerbe wird – trotz zivilrechtlicher Verfügungsbeschränkungen – als Vollerbe behandelt und besteuert, § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Allerdings wird er durch die Erbschaftbesteuerung des Erwerbs wirtschaftlich nicht belastet, da er die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft entrichten darf, § 20 Abs. 4 ErbStG i.V.m...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / a) Gestaltung aus gegenwärtigem Sachverhalt

Rz. 143 Bei der Sachverhaltsermittlung in der Gegenwart steht zunächst der Erblasser im Zentrum des Interesses. Von ihm aus bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge, die es durch Verfügung von Todes wegen abzuändern gilt. Die wichtigen Daten des Erblassers sind: aa) Gel...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 1. Die Entwicklung des Behindertentestaments

Rz. 8 Die ersten Entscheidungen zum Behindertentestament basieren auf letztwilligen Verfügungen zugunsten von "Kindern" mit Behinderung im Sinne von in der Regel volljährigen Abkömmlingen, nicht zugunsten von sonstigen Verwandten oder Nichtverwandten mit Behinderung. Das Behindertentestament zugunsten von "Kindern" mit Behinderung in der Ursprungsversion der Erbschaftslösung ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / IV. Das Vorversterben des Begünstigten und die Ersatzerbenanordnung

Rz. 233 Fallbeispiel 95: Der familienfremde Ersatzerbe M setzt ihren behinderten Sohn S als nicht befreiten Vorerben ein zu 30 % und den Pfarrer ihrer Gemeinde als Nacherben. Die nicht behinderte Tochter T setzt sie zu 70 % als Erbin und zur Testamentsvollstreckerin ein. Ist als Nacherbe des Bedürftigen ein Familienfremder eingesetzt, so können sich durch die Vermutungsregel ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / e) Wem nutzt es?

Rz. 31 Bisher fehlt auch eine differenzierte Auseinandersetzung mit letztwilligen Verfügungen, bei denen dem "Kind" mit Behinderung "unter dem Strich" nichts zugutekommt bzw. kommen kann. Der BGH hat trotz der vorstehend zitierten Entscheidung des XII. Senats des BGH seine zwei grundlegenden Argumentationselemente gegen eine Sittenwidrigkeit von Behindertentestamenten bisher ...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Weitergabeverpflichtung

Rz. 82 Der oder die Miterben bzw. der oder die Beschenkten können im Fall der Übertragung eines Grundstücks i.S.d. § 13d ErbStG auf einen Enderwerber aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers, also einer Weitergabeverpflichtung, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13d Abs. 2 S. 1 ErbStG. Letztwillige ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / aa) Nichtigkeit

Rz. 45 Eine letztwillige Verfügung verstößt gegen die guten Sitten oder eben nicht. Solange das Pflichtteilsrecht besteht und realisiert werden kann, besteht dafür keine Vermutung. Es spricht also auf dem Boden der Testierfreiheit des Erblassers grundsätzlich erst einmal nichts für eine Sittenwidrigkeit. Zusätzlich ist aber die Rechtsprechung des BGH zur Teilbarkeit letztwil...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / aa) Vermächtnislösung

Rz. 80 Zweites Gestaltungsmodell neben der Erbschaftslösung ist die Vermächtnislösung [131] mit folgender Struktur:mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / IV. Gestaltungsformen am Beispiel

Rz. 179 Achtung Die nachfolgenden Muster stammen zum Teil aus anderen – zitierten – Mustertexten. Sie stellen ausschließlich eine Orientierung und Anregung für die klassischen Formen eines Behindertentestamentes dar. Deswegen wurden die dazugehörigen Normen von der Verfasserin rechts an den Rand geschrieben, um auch Einsteigern eine Orientierung zu ermöglichen. Die Texte sin...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / bb) Abkömmlinge – gesetzliche Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB)

Rz. 147 Das Gesetz sieht für Erbeinsetzungen eine Einsetzung nach Quoten vor (§ 2087 BGB). Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe ist, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. (1) Ermittlung der Pflichtteilsquote Rz. 148 Die Erfassung der Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge dient der Quotenbildung beim gesetzl...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / cc) Familienstand/Güterstand

Rz. 152 Der Familienstand ist maßgeblich für die Frage, ob und wie neben Abkömmlingen auch Ehegatten/Lebenspartner erben (§§ 1931, 1371 BGB, § 10 LPartG). Der Güterstand ist maßgeblich für den prozentualen Anteil/die Quote, mit der der Ehegatte/Lebenspartner erbt:mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (5) Wohnungsrechtsvermächtnis

Rz. 89 In geeigneten Fällen werden in der Praxis auch Wohnungsrechtsvermächtnisse [140] diskutiert. Wenn behinderte Menschen selbstständig und für die Dauer ihres Lebens in einer Wohnung leben können, sind Wohnungsrechtsvermächtnisse im Sinne eines "besseren Daches über dem Kopf" immer überlegenswerte Alternativen.[141] Das Wohnungsrecht kann mit dinglicher Wirkung nur unentge...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / dd) Pflichtteilsansprüche: Ausgangspunkt jeder Überlegung zur Gestaltung eines Behindertentestaments

Rz. 154 Die vorstehend erörterten Quoten bilden für pflichtteilsberechtigte Bedürftige das Fundament, auf dem das Behindertentestament errichtet wird. Auf der ersten Stufe der Gestaltung kommt es darauf an, unbedingt Pflichtteilsansprüche des Bedürftigen zu vermeiden. Hier befindet sich die erste Schnittstelle zum Sozialhilferecht. Solche Ansprüche können vom Sozialhilfeträg...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / c) Wirtschaftlich unabhängig aus eigener Kraft

Rz. 119 Hinter der Fallgruppe der wirtschaftlich unabhängigen Menschen mit Behinderung verbergen sich diverse Fallgruppen. Die Gleichung "behindert = Notwendigkeit eines Behindertentestaments" geht nicht auf. Selbst bei einem Grad der Behinderung von 100 ist nicht jeder Mensch mit Behinderung ein Fall für ein Behindertentestament. Er kann selbst über ausreichende eigene oder ...mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / 3. Kein Nachweis der Rechtsnachfolge

Der Berater sollte den Erblasser bei bedingter Erbeinsetzung auf das oben angesprochene Problem hinweisen, dass auch das notarielle Testament oder der Erbvertrag nicht zur Entbehrlichkeit des Erbscheins nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO führt, da das Grundbuchamt den Eintritt bzw. Nichteintritt der Bedingung nicht prüfen kann. Da das Grundbuchamt der Beweismittelbeschränkung des §§ ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (3) Individuelle Verwaltungsanordnungen

Rz. 84 Komplett wird die Lösung erst – ebenfalls wie bei der Erbschaftslösung – durch individuelle Verwaltungsanordnungen des Erblassers, die sich möglichst nicht darauf beschränken sollten anzuordnen, dass der Testamentsvollstrecker dem Bedürftigen zum Geburtstag und zu Festtagen Geschenke machen solle. Das ist eine Verwaltungsanordnung, die nahezu in jedem Mustertext aufta...mehr

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§ 6 Sachliche Steuerbefreiu... / 2. Weitergabeverpflichtung

Rz. 41 Der oder die Miterben können im Fall der Übertragung des Familienheims auf einen Enderwerber (Ehegatte oder Abkömmling) aufgrund einer letztwilligen oder rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers, also einer Weitergabeverpflichtung, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2 und Nr. 4c S. 2 ErbStG. Letztwillige Verfügung ist das Testamen...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / II. Der Stand der Diskussion um das Behindertentestament – Angriffspunkte

Rz. 7 Behindertentestamente haben ein einziges Ziel: Sie sollen verhindern, dass Zuflüsse aus einem Erbfall nachrangige Sozialleistungsansprüche ganz oder teilweise zum Wegfall bringen oder gar nicht erst entstehen lassen. Behindertentestamente zielen darauf ab, jegliche Form von Leistungsversagung/-reduzierung auf der Anspruchsebene und jede Form von Sozialhilferegress auf ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / aa) Der erste "Schutzring" = (nicht befreite) Vorerbschaft/Nacherbschaft oberhalb des Pflichtteilanspruches

Rz. 62 Im "klassischen" Behindertentestament“ in der Form der Erbschaftslösung wird eine nichtbefreite Vorerbschaft/Nacherbschaft (§§ 2113 ff. BGB) angeordnet. (1) Oberhalb des Pflichtteilsanspruchs Rz. 63 Durch die Enterbung eines Kindes entstehen Pflichtteilsansprüche (§§ 2303 ff. BGB), die sozialhilferechtlich verwertbar sind. Die Enterbung eines Kindes ist daher nur ausnah...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 1. Der Wegfall der Bedürftigkeit und die lebzeitige Gestaltung

Rz. 199 Die Ur-Version des Behindertentestaments geht von der Prämisse aus, dass eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf den Bezug von nachrangigen Sozialleistungen nicht eintritt. Die Fälle der Leistungsbezieher aus SGB II, BKKG und SGB VIII haben ihre Gemeinsamkeit darin, dass der sozialrechtliche Leistungsbezug in der Regel auf eine abs...mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / a. Aufschiebende und auflösende Bedingungen

Eine aufschiebende Bedingung liegt dann vor, wenn ein nach dem Erbfall eintretendes ungewisses Ereignis die Wirkung der letztwilligen Verfügung erst beginnen lassen soll.[18] Beispiel aufschiebende Bedingung: "Mein Sohn A soll jedoch nur dann Erbe werden, wenn er sein begonnenes Studium der Rechtswissenschaften auch erfolgreich beendet." Soll die mit dem Erbfall eingetretene Wi...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 3. Checkliste zur Gestaltung

Rz. 133 Für die Erstellung eines Behindertentestamentes bedarf es zunächst einer Analyse der Gesamtsituation unter Berücksichtigung der Lebenssituation des Erblassers, seiner sonstigen Pflichtteilsberechtigten und des bedürftigen Bedachten unter Berücksichtigung dessen, was mutmaßlich im "Nachlasstopf" vorhanden sein wird, um zu prüfen, ob eine der gängigen Lösungen überhaup...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (2) Dauertestamentsvollstreckung

Rz. 83 Nur durch Maßnahmen, die mit dem klassischen Behindertentestament vergleichbar sind, kann der Zugriff von Gläubigern ausgeschlossen werden. Eine allgemeine Vermächtnistestamentsvollstreckung ist, auch wenn sie im Gesetz nicht geregelt ist, zulässig. Das gilt auch für die Form der Verwaltungsvollstreckung. Sie muss wiederum eine Dauertestamentsvollstreckung sein. Für d...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 5. Einzelfragen 2: Der gestaltungserhebliche Sachverhalt auf der "Zeitschiene"

Rz. 142 Jede erbrechtliche Gestaltung lebt vom Sachverhalt. Jede erbrechtliche Gestaltung lebt auf der einer Zeitschiene bezogen auf Diese muss man für sich und den Mandanten feststellen und festschreiben, um sicher sein zu können, dass man ein Modell tatsächlich aus den richtigen Bausteinen zusammengesetzt hat. a) Gestaltung aus ge...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kosten für ein Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz 1. Zu den Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG können auch Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte gehören, wenn die erste Grabstätte nur als vorübergehende Ruhestätte des Verstorbenen bestimmt war. 2. Die Angemessenheit eines Grabdenkmals richtet sich neben dem Umfang des Nachlasses nach der Lebensstellung des Erblassers. En...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (2) Die taktische Ausschlagung – §§ 2306, 2307 BGB

Rz. 161 Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt – so regelt es § 2306 BGB (vgl. Fallbeispiel 40, siehe § 3 Rdn ...mehr

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§ 9 Leistungsrecht und Regr... / D. Praxisrelevanz

Rz. 26 Wozu ist das Wohngeldrecht im Kontext mit Erbfall und Schenkung von praktischer Bedeutung? Fallbeispiel 79: Ererbtes Vermögen und der behinderte Erbe Der Sohn S ist in einer Einrichtung der Behindertenhilfe untergebracht und beziehtmehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / g) Zusätzlicher Leistungsbezug zur existentiellen Sicherung 2

Rz. 129 Behinderte Menschen können Kindergeld- und waisenrentenberechtigt sein (vgl. hierzu Fallbeispiel 3 und Fallbeispiel 6, siehe § 1 Rdn 89 und Rdn 168). Dieser Leistungsbezug kann – jedenfalls temporär – zusammen mit eigenen Erwerbsmitteln dazu führen, dass Grundsicherungsbedarf wegfällt und nur noch Eingliederungshilfe nach SGB IX nötig ist. Das wiederum führt zu den g...mehr

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ZErb 09/2021, Bedingungen i... / 1. Zulässigkeit und Begriff von Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen

Verfügungen von Todes wegen können unstreitig mit Bedingungen verknüpft werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit von Bedingungen ergibt sich aus den §§ 158 ff. BGB und aus den §§ 2074 ff. BGB.[5] Auch wenn die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs (rechtsgeschäftliche) Bedingungen zulassen, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass Bedingungen in ...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / d) Exkurs: Pflegebedürftigentestament für Eltern?

Rz. 27 Die Gestaltungselemente eines Behindertentestamentes an sich könnten sich auch für andere Konstellationen, z.B. pflegebedürftige Eltern, anbieten. Fallbeispiel 83: Geht das auch bei pflegebedürftigen Eltern? A ist Alleineigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 95 qm. Seine Ehefrau E ist heimpflegebedürftig. Sie verfügen nicht über hinreichende Mittel...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / e) Die gesamtschuldnerische Haftung und das Ranking der sozialrechtlichen Erbenhaftung

Rz. 599 Die sozialrechtliche Erbenhaftung trifft mehrere Erben eines Erbfalls nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner.[986] Die Leistung kann von jedem verlangt werden, der Schuldner ist. Das bedeutet aber auch, dass der Sozialhilfeträger einen Erben nur zu dem seinem Erbteil entsprechenden Anteil des Ersatzanspruchs heranziehen kann, wenn seine Miterben aufgrund von § 102 Abs. ...mehr

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FF 09/2021, Wunschkinder, W... / 2. Gleichheitsrechte

Das KG stützt seine Vorlage maßgeblich auf Gleichheitsrechte des Kindes.[71] Für die Entscheidung des BVerfG wird dieser Aspekt möglicherweise den Ausschlag geben.[72] Auch wenn das BVerfG der oben entwickelten Auffassung folgen sollte, dass auch die Co-Mutter verfassungsrechtlichen Schutz genießt, so ist denkbar, dass das Gericht dem Gesetzgeber einen Gestaltungsraum einräu...mehr