Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Begriff "gesetzliche Erben"

Rz. 5 Unter die Bezeichnung "seine gesetzlichen Erben bedacht" fallen nur die Verfügungen, mit denen der Erblasser seine "gesetzlichen Erben" mit dieser pauschalen Bezeichnung bedenkt.[7] Die Formulierungen "meine Erben", "meine rechtmäßigen Erben" stehen der Bezeichnung "gesetzliche Erben" i.d.R. gleich.[8] Setzt der Erblasser dagegen seine "Angehörigen" ein, ist dies nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Systematische Einordnung

Rz. 1 Die Regelung in § 2161 BGB stellt eine Ausprägung des § 2085 BGB (teilweise Unwirksamkeit) dar. Wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, bleibt das Vermächtnis i.d.R. wirksam. Beschwert ist dann grundsätzlich derjenige, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zugutekommt. Die Vermächtnisanordnung bleibt somit wirksam, auch wenn die Erbei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtung

Rz. 14 Hat sich der Erblasser über den Kreis seiner gesetzlichen Erben geirrt, kommt eine Anfechtung gem. § 2078 BGB in Betracht. Bei einem vor dem 1.7.1970 errichteten Testament, in dem die nichtehelichen Kinder nicht erwähnt worden sind, richtet sich eine Anfechtung nach § 2079 BGB.[32] Da es dem Erblasser freisteht, bei Änderung des gesetzlichen Erbrechts zu Lebzeiten das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Beschränkung in guter Absicht

Rz. 29 Neben dem Widerruf ist auch die Beschränkung in guter Absicht bereits noch zu Lebzeiten des anderen Ehegatten einseitig für einen Ehegatten möglich. Die Form des § 2271 BGB muss hierfür nicht gewahrt werden.[61] Hat sich ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling beider Ehegatten oder einer von ihnen der Verschwendung ergeben oder ist er in erhebliche Überschuldung gerat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtswahl

Rz. 6 Durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.2015 erfolgte eine Neufassung von § 1941 BGB. In den Katalog der Verfügungen, die vertragsmäßig getroffen werden können, wurde die Wahl des anzuwendenden Rechts aufgenommen. Dadurch, dass die Rechtswahl nunmehr bindend getroff...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auch bei § 2086 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel.[1] Diese gilt nicht nur für erbrechtliche Zuwendungen, wie Erbeinsetzungen und Vermächtnisse, sondern auch für Teilungsanordnungen oder Testamentsvollstreckeranordnungen.[2] Sinn und Zweck der Regelung ist, wie auch bei § 2085 BGB, den einmal geäußerten Willen des Erblassers aufrechtzuerhalten. Daher soll ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Unvollständige Bestimmung der Schlusserben

Rz. 27 Die Schlusserbeneinsetzung muss nicht vollständig sein. Die Größe der Erbteile der Schlusserben muss nicht ausdrücklich bestimmt werden.[68] Ist in einem früheren Testament eine Schlusserbeneinsetzung enthalten, wiederholen die Ehegatten in einem späteren Testament jedoch nur die gegenseitige Erbeinsetzung, ohne weitere Verfügungen zu treffen, ist dadurch alleine die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Letztwillige Verfügung des Erblassers

Rz. 2 Der Begriff der letztwilligen Verfügung ist in § 1937 BGB als einseitige Verfügung von Todes wegen definiert. Der Ausschluss der Auseinandersetzung kann nicht nur im Testament, sondern auch im Erbvertrag und gemeinschaftlichen Testament erfolgen. Es hängt dann von der konkreten Ausgestaltung der Anordnung ab (Form der negativen Teilungsanordnung, des Vermächtnisses ode...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Hemmung der Frist

Rz. 4 Nach Abs. 2 sind Beginn und Lauf der Frist gehemmt, wenn der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Die Gelegenheit, vor einem deutschen Konsul im Ausland ein Testament zu errichten, beendet nicht die Hemmung der Frist.[10] Der vom Gesetzgeber verwandte Terminus "außerstande" ist grundsätzlich im Wortsinne zu verstehen, d.h. eine nur erh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auslegung einseitiger und wechselbezüglicher Verfügungen

Rz. 4 Bei der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einseitige oder um wechselbezügliche letztwillige Verfügungen handelt.[12] Einseitige Verfügungen sind hier, genau wie sonst auch, nach den allg. Grundsätzen über die Auslegung einseitiger Testamente zu behandeln. Bei wechselbezüglichen Verfügungen kommt es zunächst auf den ü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Mündlichkeitsprinzip

Rz. 10 Durch diese persönliche Kundgabe muss dem Notar der letzte Wille des Erblassers auch verständlich werden, d.h. er muss die benutzten Worte inhaltlich verstehen. Dies bedeutete nach der alten – bis zum 31.7.2002 geltenden – Gesetzesfassung eine mündliche Erklärung des letzten Willens, so dass es für diese Testamentsform unerlässlich war, dass der Erblasser sprechen kan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zuständigkeit

Rz. 2 Örtlich zuständig für ein notariell errichtetes Testament ist das Amtssitzgericht des Notars (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), bei vor einem Bürgermeister errichteten Nottestamenten das Bezirksgericht der zuständigen Gemeinde (§ 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) und bei eigenhändig errichteten Testamenten (§ 2247 BGB) jedes Gericht. Diese Verteilung der örtlichen Zuständigkeit stellt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Verwahrung

Rz. 46 Nach der Errichtung des öffentlichen Testaments soll der Notar die Niederschrift in besondere amtliche Verwahrung [68] geben. Dazu ist die Niederschrift in einem mit dem Prägesiegel des Notars versehenen verschlossenen Umschlag zu geben. Auf diesem sind der Erblasser und das Datum der Testamentserrichtung zu vermerken und vom Notar zu unterschreiben. Rz. 47 Sachlich zus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2233 BGB regelt Sonderfälle der Testamentserrichtung für bestimmte für schützenswert erachtete Personenkreise und schränkt damit sowohl die Möglichkeit zur Errichtung privatschriftlicher Testamente i.S.v. § 2247 BGB als auch öffentlicher Testamente i.S.v. § 2232 BGB ein.[1] So soll der minderjährige Testierfähige durch Abs. 1 zur notariellen Beratung seines letzten W...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Kein Zwang zur Benutzung der Form des Nottestaments für beide Ehegatten

Rz. 2 Die Ehegatten können, müssen sich aber nicht der Form des Nottestaments bedienen. Möglich ist auch, dass sich zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments nur ein Ehegatte der Form des Nottestaments bedient und der andere ein privatschriftliches oder öffentliches Testament errichtet.[2] Dabei gilt allerdings die Einschränkung, dass der Ehegatte, bei dem die Vorauss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Notarielle Erklärung

Rz. 4 Durch die Verweisung auf die Vorschrift des § 2296 BGB kann der Widerruf nur durch notariell beurkundete Erklärung (§ 2296 Abs. 2 BGB) erklärt werden. Die Erklärung des Widerrufs ist empfangsbedürftig (§ 2296 Abs. 2 S. 1 BGB). Geht sie also dem Widerrufsgegner nicht zu, entfaltet sie keine Wirksamkeit. Nach § 10 Abs. 4 LPartG gilt diese Vorschrift für gemeinschaftliche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Prozessuales

Rz. 26 Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2268 BGB erfüllt sind, muss in einem Rechtsstreit über das Erbrecht inzident als Vorfrage vor dem Prozessgericht/Nachlassgericht geprüft und entschieden werden.[35] Die früher bestehende Möglichkeit,[36] das Scheidungs- bzw. Aufhebungsbegehren des verstorbenen Ehegatten fo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Behörden (Abs. 2)

Rz. 6 Weiterhin sind nach Abs. 2 alle Behörden, mit Ausnahme von Gerichten, zur Ablieferung von Testamenten verpflichtet. Mit Gericht i.S.v. Abs. 2 S. 1 ist aber lediglich das zuständige Verwahrungsgericht gemeint.[10] Daher ist ein Straf- oder Prozessgericht zur Ablieferung verpflichtet, welches das Testament zu den Akten beigezogen hat. Weiter sind folgende andere Behörden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Grundbuchrechtliche Fragen

Rz. 37 Stellt sich für das Grundbuchamt bei einer vorzunehmenden Eintragung die Frage, ob ein später errichtetes notarielles Testament von einer Bindungswirkung eines vorgehenden gemeinschaftlichen Testaments beeinträchtigt wird, so kann das Grundbuchamt nicht einfach zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein verlangen. Dazu ist es nur berechtigt, wenn die Klärung dieser Fra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Umdeutung einer letztwilligen Verfügung in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

Rz. 97 Die Umdeutung eines Testaments in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ebenfalls grundsätzlich möglich.[351] Der Umdeutung eines Testaments in ein Schenkungsversprechen[352] kann allerdings das Formerfordernis des § 518 Abs. 1 BGB oder die Anwendbarkeit von § 2301 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Der Umdeutung kann auch die Tatsache entgegenstehen, dass ein Schenkungsversp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ausdrückliche Ersatzerbenbenennung

Rz. 16 Die Ersatzerben (Gleiches gilt für die Ersatzvermächtnisnehmer) können zu solchen entweder durch Auslegung (§§ 2069, 2190 BGB) oder durch ausdrückliche Benennung in der letztwilligen Verfügung werden. Diskutiert wird, ob die Wirkung des § 2349 BGB auch in jedem Fall eintreten soll, wenn eine ausdrückliche Ersatzerbenberufung vorliegt. Insoweit könnte der Wille des Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Änderung der Rechtslage zwischen Testamentserrichtung und Erbfall

Rz. 72 Wenn sich die Rechtslage zwischen Testamentserrichtung und Eintritt des Erbfalls ändert, kann dies Auswirkungen auf die Auslegung des Testaments haben. Eine Änderung der Rechtlage liegt bspw. in der Einführung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes.[281] Eine Änderung der Rechtslage war auch im Außerkrafttreten des Rechtserbhofgesetzes oder bzgl. der Änderungen des e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vorlesung und Genehmigung

Rz. 23 Nach Aufnahme des vom Erblasser erklärten Textes durch den Notar muss dieser den Text der letztwilligen Verfügung laut vorlesen und vom Erblasser in dieser vorgelesenen Form genehmigen lassen. Längere Texte werden zweckmäßigerweise abschnittsweise vorgelesen und zur Genehmigung gestellt. Dies ist insbesondere dann dringend anzuraten, wenn ein Testament mehrere letztwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 80 Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments kommt erst nach dem Tod des Erstversterbenden in Betracht. Vorher ist sie durch die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs nach Abs. 1 verdrängt.[200] Umstritten ist, ob ein Recht zur Anfechtung einseitiger Verfügungen dann analog § 2282 Abs. 2 BGB entsteht, wenn ein Ehegatte testierunfähig wird und daher keinen Widerr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Aufrechterhaltung von wechselbezüglichen Verfügungen

Rz. 8 Umstritten ist, ob auch wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten von Nicht-Ehegatten aufrechterhalten werden können.[10] Grundvoraussetzung für eine Aufrechterhaltung ist zunächst auch hier, dass die jeweilige letztwillige Verfügung formgerecht erklärt wurde. Sodann ist danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um wechselbezügliche Verfügung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auslegung

Rz. 50 Dennoch sollte der Testierende in seinem eigenen Interesse um eine klare und eindeutige Ausdrucksweise bemüht sein. Dies belegt die umfangreiche Rspr., die inzwischen zur Auslegung des Wortlauts unklarer Testamente ergangen ist. Für die Auslegung ist der erklärte wirkliche Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich.[85] Zu dessen Ermittlung ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 4 Der Begriff des gemeinschaftlichen Testaments ist im Gesetz selbst nicht definiert. Es verwundert daher nicht, wenn die Voraussetzungen für die Gemeinschaftlichkeit eines Testaments stets umstritten waren und umstritten geblieben sind. Das Gesetz gibt in § 2267 S. 1 BGB lediglich einen Typus des gemeinschaftlichen Testaments vor. Aus der dort verwendeten Formulierung "...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Form der Ausschlagungserklärung

Rz. 2 Als Form schreibt Abs. 1 Hs. 2 die Niederschrift des Nachlassgerichts oder die öffentliche Beglaubigung der Ausschlagungserklärung vor. Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird durch Abs. 2 dahin konkretisiert, dass für die Niederschrift die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes und damit vor allem die §§ 8 ff. BeurkG gelten. Zuständig beim Nachlassgericht ist der R...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Einsetzung eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 4 Für die Auslegung der Zuwendung als Erbeinsetzung ist entscheidend, dass der Erblasser den Bedachten zur Gesamtrechtsnachfolge berufen wollte. Weniger rechtstechnisch betrachtet/formuliert: Entscheidend ist, ob der Erblasser durch den Bedachten seine wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte,[5] ob er dem Bedachten unmittelbar die materielle Rechtsinhaberschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand/Begriff des "Verwandten"

Rz. 2 Voraussetzung ist, dass der Erblasser seine Verwandten ohne nähere Bezeichnung bedacht hat. Zunächst müssen die "Verwandten" oder "nächsten Verwandten" mit dieser pauschalen Bezeichnung bedacht worden sein.[3] Dieser Bezeichnung gleichzusetzen ist der Begriff "Mitglieder meiner Sippe" oder "meine übrigen Verwandten".[4] Allerdings ist darauf zu achten, ob durch eine bes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Gegenstandswert

Rz. 28 Wird ein Miterbe mit dem Ziel vertreten, seine Stellung als Alleinerbe zu erreichen, oder eine enterbte Person mit dem Ziel, eine (Mit-)Erbenstellung zu erreichen, so ist für den Gegenstandswert der Wert der beabsichtigten Besserstellung maßgebend. Beispiel Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 900.000 EUR. Seine drei Kinder A, B, und C sind gesetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Arten von Streitigkeiten

Rz. 34 Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, für welche Streitigkeiten das Schiedsgericht eingesetzt werden kann. Die Schiedsklausel kann für alle Rechtsbeziehungen vorgesehen werden, die der Erblasser auch durch Testament regeln kann. Dies können sowohl Streitigkeiten über Vermächtnisse und Auflagen als auch Streitigkeiten über die Erbberechtigung sein.[32] Die Auslegung, Nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 40 Vom Bürgermeister wird erwartet, dass er die zwingenden Wirksamkeitserfordernisse eines Bürgermeistertestaments kennt. Verursacht der Bürgermeister die Nichtigkeit des Testaments durch die Unkenntnis der Wirksamkeitsvoraussetzungen, liegt hierin grundsätzlich eine Amtspflichtverletzung. Rz. 41 Hat der Bürgermeister Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, berech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unbeachtliche Mängel

Rz. 32 Unterlaufen bei der Abfassung der Niederschrift Formverstöße, sind diese unbeachtlich, soweit mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (Abs. 6). Diese Verstöße dürfen nur den Inhalt der Niederschrift betreffen, jedoch nicht den Errichtungsakt als solchen.[28] In Anbetracht der Notlage des Erbla...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Bürgermeister

Rz. 8 Der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars, er ist die Urkundsperson (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Er hat zunächst die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festzustellen (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 28 BeurkG). Der Bürgermeister muss anwesend sein, mit dem Erblasser verhandeln und dessen letzten Willen entgegennehmen.[10] Zudem muss er nach Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. §§ 17...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kenntniserlangung von dem Berufungsgrund

Rz. 7 Abs. 2 S. 1 sieht neben der Kenntnis des Anfalls der Erbschaft auch ausdrücklich die Kenntnis des vorläufigen Erben vom Grund der Berufung vor. Berufungsgrund kann eine letztwillige Verfügung in Form des Testaments, gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags sowie die gesetzliche Erbfolge i.S.v. § 1948 BGB sein (str., vgl. zum Tatbestandsmerkmal des "Berufungsgrund...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Abs. 1 Nr. 3 (Einflussnahme durch Täuschung oder Drohung)

Rz. 22 Die Beeinflussung der Willensbildung des Erblassers durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) begründet die Erbunwürdigkeit des Täters nach Abs. 1 Nr. 3. Die Definition der arglistigen Täuschung entspricht der in § 123 BGB.[39] Sie kann durch Tun oder Unterlassen geschehen. Rz. 23 Ob bei der Anwendung von Gewalt (vis absoluta) ein Fall des Abs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beweislast

Rz. 38 Steht zwischen den Parteien das Vorliegen eine Teilungsanordnung im Streit, so gibt es keine Zweifelsregelung in der einen oder anderen Richtung: Es gelten die Grundsätze zur Pflicht der Testamentsauslegung durch das Gericht nach §§ 133, 2084 BGB mit dem Ziel, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln.[97] Anhaltspunkte jenseits des reinen Wortlauts der letztwilli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Einsetzung zum Erben

Rz. 12 Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zu seinem/seinen Erben bestimmen. Des Weiteren ist es möglich, eine Person zum Vorerben und dessen Abkömmlinge oder sonstige dritte Personen zu Nacherben einzusetzen (§ 2100 BGB). Für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person – gleichviel aus welchem Grunde – nicht zur Erbfolge gelangt, können Ersatzerbenregelungen (§...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Unterschriften

Rz. 23 Nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BeurkG ist die Niederschrift von den folgenden Personen zu unterschreiben: Die genehmigte Niederschrift ist vom Erblasser im Beisein der drei Zeugen zu unterschreiben. Ist er nach seiner Auffassung oder nach Auffassung der drei Zeugen dazu nicht in der Lage, so ersetzt die Feststellung dieser Angabe in der Niedersc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Miterben

Rz. 12 Der Ausschluss der Auseinandersetzung hat lediglich schuldrechtliche Wirkung, da die Verfügungsbefugnis nicht durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen werden kann (§ 137 Abs. 1 BGB) und es sich auch nicht um ein gesetzliches Veräußerungsverbot i.S.v. §§ 134, 135 BGB handelt.[7] Verfügungen, die alle Erben (auch die Nacherben) entgegen einer Anordnung nach § 2044...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht. Dem Anfechtungsberechtigten ist es daher überlassen, ob die letztwillige Verfügung vernichtet werden soll oder weiterhin Gültigkeit hat. Dies führt zu einem Schwebezustand, der jedoch nicht unendlich ausgedehnt werden soll. Daher ist die Anfechtung befristet, um Rechtsklarheit zu schaffen.[1] Auf der anderen Seite soll dem Anfec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unterscheidung: Anfechtung vor und nach dem Erbfall

Rz. 37 Die Wirkung der Anfechtung bzw. deren Reichweite ist danach zu beurteilen, ob eine Anfechtung nach dem Erbfall oder durch den Erblasser selbst (im Falle eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments) erfolgt. Erfolgt eine Anfechtung nach dem Erbfall, so dient diese allein dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Es ist daher allenfalls gerechtfertigt, die letz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Einführung des sog. Bürgermeistertestaments wollte der Gesetzgeber erreichen, dass in Notsituationen bei Errichtung eines öffentlichen Testaments der nach Vorstellung der Väter der Vorschrift leichter greifbare Bürgermeister an die Stelle des Notars treten kann (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Der Umstand, dass der Erblasser in diesem Notfall ein privatschriftliches T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 33 Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die sog. Trennungslösung gewählt, sind die Dritten (und hier pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder der Ehegatten) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten zum Nacherben eingesetzt. Vorerbe ist zunächst der überlebende Ehegatte. Bei Eintritt des ersten Erbfalls können daher die Nacherben ihren Pflic...mehr