Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / b) Versorgungsfreibetrag

Rz. 264 Bei unbeschränkter Steuerpflicht erhalten der überlebende Ehegatte/Lebenspartner – anders als der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – nach § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG im Erbfall einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR und Kinder einen Versorgungsfreibetrag – gestaffelt nach Alter – zwischen 52.000 EUR und 10.300 EUR (§ 17 Abs. 2 S. 1 ErbStG)....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / E. Besteuerung der Erbfolge

Rz. 163 Im Zuge der großen Zivilrechtsreform wurde das bisherige Gesetz über Erbschaft-, Schenkungs- und Immobilienübertragungsteuer mit Wirkung zum 31.12.2013 aufgehoben. Der Erwerb von Todes wegen ist jetzt im Gesetz über Steuern aus Einkünften geregelt. Er wird als eine unentgeltliche Einkunft angesehen. Gemäß § 4a Abs. 1 Buchst. a) sind unentgeltliche Einkünfte natürlich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 1.7.1 Sterbevierteljahr

In den ersten 3 Kalendermonaten nach dem Tod der versicherten Person wird der Zuschlag nicht gewährt. Während dieser Zeit wird die Witwen-/Witwerrente bereits in Höhe einer vollen Versichertenrente gezahlt.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 3. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 159 Ist der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Einwohner des Königreichs, findet in Belgien eine Besteuerung des Weltnachlasses statt. Die Steuer bezieht sich auf den gesamten Nettowert des Nachlasses, wobei im Ausland belegene Nachlassgegenstände ebenfalls Bestandteil der Bemessungsgrundlage sind.[140]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / 1. Wirksame Rechtswahl des Erblassers

Rz. 33 Die Rechtswahl des Erblassers nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO führt zu einer Durchbrechung des von der EuErbVO angestrebten Ziels des Gleichlaufs von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht. In diesem Fall müssten die nach Art. 4 oder 10 EuErbVO zuständigen Gerichte fremdes Erbrecht anwenden. In den Art. 5 ff. EuErbVO sieht die Verordnung daher Mechanismen vor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / d) Das verschlossene Testament

Rz. 124 Ein testamento cerrado liegt gem. Art. 680 CC vor, wenn der Testator – ohne seinen letzten Willen zu enthüllen – erklärt, dass dieser in dem Umschlag enthalten ist, welchen er den Personen vorlegt, die die Urkunde amtlich ausfertigen müssen. Das verschlossene Testament kann vom Testator selbst oder von einer anderen Person geschrieben werden. Hat es der Testator eige...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / IV. Steuerklassen, Steuertarif, Freibeträge

Rz. 313 Die Steuersätze und Freibeträge wurden durch D.l. Nr. 262 vom 3.10.2006 (umgewandelt mit Änderungen in Ges. Nr. 286 vom 24.11.2006) neu geregelt. Sowohl die Steuersätze als auch die Freibeträge sind für die Erbschaft- und Schenkungsteuer identisch. Die Höhe der Steuer richtet sich ebenso wie der persönliche Freibetrag nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Rz. 3...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / 6. Verteilung von Hausrat und persönlichen Gegenständen durch Testament

Rz. 99 Nach § 66 ARL kann der Testator bereits durch eine einfache datierte und unterschriebene Erklärung testamentarisch darüber verfügen, wer gewöhnlichen Hausrat und persönliche Gegenstände erben soll (sog. Hausratstestament, indbotestamente). Für denjenigen, der von vornherein Erbe ist, wird eine entsprechende Begünstigung – vorbehaltlich einer anderweitigen testamentari...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / 1. Haftung der Erben

Rz. 89 Nach dem Anfallprinzip fällt die Erbschaft mit dem Tode des Erblassers dem Erben und Vermächtnisnehmer kraft Gesetzes zu (Art. 599 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Haftung der Erben für die gesamten Erbschaftsschulden und Vermächtnisse ist grundsätzlich solidarisch, persönlich und unbeschränkt. Ist ein bestimmter Erbe mit einem Vermächtnis beschwert, haftet nur dieser dafür. Ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / bb) Anwendbares Erbrecht (Erbstatut)

Rz. 23 Auch in Bezug auf das Erbstatut[48] knüpft das IPRG in erster Linie am letzten Wohnsitz des Erblassers an. Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz untersteht grundsätzlich dem Schweizer Erbrecht (Art. 90 Abs. 1 IPRG, unverändert). Es gilt der Grundsatz der Nachlasseinheit. Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht grund...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / 3. Testamentsregister

Rz. 48 In Polen gibt es kein staatliches oder öffentliches Testamentsregister. Rz. 49 Vor einigen Jahren hat die Landesnotarkammer ein Testamentsregister eingeführt. Dieses Register hat allerdings Privatcharakter, die Registrierung eines Testaments ist freiwillig. Zugang zu den Registerdaten hat nur der Erblasser, nach seinem Tod auch jeder, der bei einem Notar mit einer Ster...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 49 Der Pflichtteil gewährt dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten nach kroatischem Recht eine unmittelbare dingliche Beteiligung in Höhe der Noterbquote am Nachlass, Art. 70 Abs. 1 ErbG. Ist der Nachlass bereits verwertet, so ergibt sich bei Geltendmachung vor deutschen Gerichten ein unmittelbarer Zahlungsanspruch.[39] Rz. 50 Zu den sog. absoluten Pflichtteilsberechtig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 1. Beginn und Ende des Amtes

Rz. 79 Bei der in England zwingend erforderlichen Nachlassabwicklung unterscheidet man, wie erwähnt (siehe Rdn 21), zwischen dem Amt des executor, der im Testament ernannt wird, und dem des administrator, der vom Gericht bestellt wird. Beide Ämter, die auf historisch unterschiedlichen Wurzeln beruhen, haben sich mittlerweile in ihrer Funktion weitgehend aneinander angegliche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen [1] / IX. Abhandengekommenes Testament

Rz. 76 Das Abhandenkommen eines Testaments ist in § 64 ADL geregelt. Danach ist ein Testament, welches zum Zeitpunkt des Todes des Testators nicht aufgefunden werden kann, gleichwohl wirksam, wenn dessen Inhalt festgestellt werden kann. Dies bedeutet, dass es möglich sein muss, den Inhalt des Testaments zu rekonstruieren. Es reicht insoweit nicht aus, dass in etwa Klarheit d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 4. Dreißigster

Rz. 27 Den Familienangehörigen, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, steht gem. § 1969 BGB schließlich noch das Recht zu, von den Erben in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang Unterhalt zu verlangen, wie der Erblasser Unterhalt geleistet hat (Dreißigster). Dieses Recht steht ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 2 Unfallversicherung

Witwen-/Witwerrente wird in der Unfallversicherung bei Tod oder Verschollenheit eines Versicherten infolge eines Arbeitsunfalls gewährt. 2.1 Höhe der Rente Die Witwen-/Witwerrente wird ohne Vorliegen weiterer besonderer Voraussetzungen in Höhe von 30 % des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen Person gezahlt. Sie erhöht sich auf 40 %, wenn Witwen/der Witwer bzw. überlebend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / 1. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 82 Der Nachlass umfasst die Gesamtheit der Güter und Schulden (Verbindlichkeiten) des Erblassers. Als maßgeblicher Zeitpunkt für den Wert des Nachlasses gilt der Wert der Güter unmittelbar nach dem Tod des Erblassers (Art. 4:6 BW).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / C. Exkurs: Örtliche Zuständigkeit

Rz. 75 Die EuErbVO regelt nur die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und lässt die innerstaatliche Zuständigkeit unberührt, Art. 2 EuErbVO. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit regelt daher das jeweilige nationale Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten.[152] Besteht die internationale Zuständigkeit Deutschlands aufgrund der Art. 4 ff. EuErbVO, rege...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Monaco / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Da das Fürstentum Monaco nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ist dort die Europäische Erbrechtsverordnung nicht in Kraft getreten. Rz. 2 Traditionell unterstellte das Internationale Privatrecht von Monaco die Erbfolge des beweglichen Vermögens dem Heimatrecht des Verstorbenen. Die Erbfolge des unbeweglichen Vermögens unterlag gem. Art. 3 Abs. 2 Code Civil de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Rechtswahl nach ausländischem IPR

Rz. 126 Beispiel: Ein koreanischer Staatsangehöriger arbeitet als Ingenieur bei einem Industrieunternehmen in München. Derzeit hat er Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er möchte gerne ein Testament errichten, mit dem er seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin einsetzt und die gemeinsamen Kinder zu Schlussberechtigten bestimmt. Beider Kinder aus erster Ehe sol...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 1. Überblick

Rz. 1 Für die Rechtsnachfolge ist in Italien die EuErbVO einschlägig, die gem. Art. 84 Abs. 2 EuErbVO im Wesentlichen ab 17.8.2015 in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt die bisherigen autonomen Kollisionsnormen in deutsch-italienischen Erbfällen (Art. 25, 26 EGBGB bzw. Art. 46 ff. des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995, in Kraft getreten am 1.9.1995 – it. IPRG) verdrängt hat. Si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Rz. 20 In welcher Höhe der Ehegatte Erbe wird, ergibt sich zunächst aus § 1931 BGB. Daneben ist aber zu berücksichtigen, in welchem Güterstand die Eheleute im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten gelebt haben. Lediglich wenn weder Verwandte der ersten Ordnung (d.h. Abkömmlinge des Erblassers) oder der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) noch Großeltern...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / V. Prüfung von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 61 Für die Erbfolge – im Beispiel mithin die Pflichtteilsberechtigung des Sohnes – verweist Art. 21 EuErbVO aufgrund des Lebensmittelpunkts und damit seines gewöhnlichen Aufenthalts in Cambridge auf das Recht des Vereinigten Königreichs. Da das Vereinigte Königreich nicht Mitgliedstaat der EU ist und wegen Verweigerung des Opt-in auch vor dem BREXIT nicht "Mitgliedstaat"...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 6. Lebensversicherung

Rz. 163 Unklar ist, ob der aus einer Lebensversicherung bei Tod des Versicherten zu zahlende Betrag im irischen Recht in den Nachlass fällt oder nicht.[225] Es empfiehlt sich daher, dass die Begünstigten ihren Anspruch auch gegenüber der Lebensversicherung geltend machen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Internationales Erbverf... / I. Voraussetzungen der Annahme öffentlicher Urkunden

Rz. 118 Nach Art. 59 Abs. 1 EuErbVO können nur die in einem Mitgliedstaat ausgestellten öffentlichen Urkunden angenommen werden. Privaturkunden unterfallen hingegen nicht Art. 59 Abs. 1 EuErbVO, sodass sich deren Beweiswirkungen stets nach der lex fori richten und nicht nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates.[231] Nach der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit. i EuErbVO ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Nordmazedonien / E. Nachlassabwicklung

Rz. 17 Mit dem Tod des Erblassers tritt – vorbehaltlich der Möglichkeiten der Ausschlagung – ipso iure Universalsukzession auf die Erben ein (Art. 120 mazErbG). Zwischen den Erben entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft, die bis zum Beschluss des Nachlassgerichts über die Beerbung andauert. Nachlassteile, die noch nicht zwischen den Erben geteilt wurden, stehen ihnen ab diesem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Montenegro / G. Erbschaftsteuer

Rz. 24 Die Erbfolge wird nach dem Gesetz über die Grunderwerbsteuer belastet. Die Grunderwerbsteuer beträgt im Erbfall 3 % des Wertes der im Nachlass enthaltenen Grundstücke. Die Abkömmlinge, die Eltern des Erblassers und sein Ehegatte sind von der Steuer befreit. Die Erben der zweiten Ordnung werden insoweit befreit, wie die Wohnung des Erblassers Gegenstand der Erbfolge is...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen / II. Arten testamentarischer Verfügung

Rz. 27 Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen. Rz. 28 Nach der Art und Weise, wie das Testament errichtet wird, unterscheidet man öffentliche Testamente (oficialieji testamentai) und eigenhändige Testamente (asmeniniai testamentai), vgl. Art. 5.27 ff. lit. BGB. 1. Öffentliches Testament Rz. 29 Ein öffentliches Testament wird schriftlic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / I. Der Pflichtteil

Rz. 125 Pflichtteilsberechtigt sind allein die Abkömmlinge – entferntere Verwandte hingegen nicht (§ 5 ARL e contrario) – sowie der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil eines Abkömmlings beträgt nach § 5 Abs. 1 ARL (nur noch) ein Viertel des Erbteils. § 5 Abs. 2 ARL verschafft dem Erblasser zudem das Recht, durch Testament den Erbteil seiner Kinder auf einen Wert von 1 M...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / 2. Zweite Gruppe

Rz. 27 Gelangen keine Abkömmlinge des Erblassers zur Erbfolge, erben innerhalb der zweiten Gruppe der Ehegatte oder Lebenspartner, die Eltern des Erblassers und ferner die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt mitgeführt haben oder auf Unterhalt des Erblassers ange...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / d) Beendigung des Ehegattenerbrechts im Rahmen der Scheidung

Rz. 30 Mit der Scheidung entfällt i.d.R. das Ehegattenerbrecht. "Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Scheidung errichtet haben, keine Ansprüche erheben, sofern aus der Verfügung nicht das Gegenteil hervorgeht" (Art. 181 ZGB).[62] Rz. 31 Diesem Artikel wurde ein zweiter und aus meiner Sic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 2. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 41 Das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB) kann entweder als öffentliches Testament durch Beurkundung vor einem Notar oder als eigenhändiges Testament errichtet werden. Für das eigenhändige Testament reicht es gem. § 2267 BGB aus, dass das Testament von einem der Ehegatten eigenhändig verfasst wird und dass beide Ehegatten das Testament unterzeichnen. Für die n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Einführung

Rz. 55 Seit dem Inkrafttreten der EuErbVO tritt für die Bestimmung des Erbstatuts an die Stelle des objektiven Anknüpfungskriteriums der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Art. 9.8 CC) nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO der "gewöhnliche Aufenthalt" des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Hat der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Staatsg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rumänien / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 44 Das rumänische Recht unterscheidet wie das französische Recht zwischen dem pflichtteilsgebundenen Teil des Nachlasses und dem Teil, über den der Erbe frei verfügen kann (Art. 1086 CCN). Der verfügbare Teil des Nachlasses wird dabei negativ dadurch definiert, dass es sich hierbei um den Teil des Nachlasses handelt, der nach dem Gesetz nicht bestimmten Angehörigen vorbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / III. Nachlassabwicklung (IPR)

Rz. 11 Die international privatrechtlichen Vorschriften zur Nachlassabwicklung war für die bis zum 16.8.2015 geltende Rechtslage im 2. Kapitel des IDL geregelt. Ab dem 17.8.2015 finden sich die maßgeblichen Bestimmungen hierzu in der EuErbVO, welche in Schweden durch das Gesetz 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen ergänzt werden. Rz. 12 Früher (d.h. nach dem ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 1. Rechtswahl nach der EuErbVO

Rz. 20 Nach der EuErbVO besteht die Möglichkeit des Erblassers, für seine Erbfolge das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen.[23] Im Rahmen dieser Rechtswahl beinhaltet die EuErbVO insoweit eine Erweiterung, als die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers nicht nur zum Zeitpunkt seines Todes, sondern auch an die zum Zeitpunkt der Rechtswahl möglich ist. Auf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 2. Gerichtliche Todeserklärung (Art. 126 ff. fr. ZGB)

Rz. 121 In Ermangelung einer Sterbeurkunde kann das Familiengericht auf Ersuchen jedes Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft jede unter lebensbedrohenden Umständen verschwundene Person für tot erklären, wenn ihr Körper nicht wiedergefunden oder nicht identifiziert werden konnte und ihr Tod unter Berücksichtigung der Umstände als sicher angesehen werden kann.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / VI. Vertragliche Erbfolge

Rz. 77 Mit dem Erbvertrag kann der Erblasser entweder eine Person begünstigen (positiver Erbvertrag, Art. 527 Abs. 1 ZGB) oder den Verzicht eines zukünftigen Erbberechtigten entgegennehmen (negativer Erbvertrag). Die Erbverträge können, wie im deutschen Recht, ein- oder zweiseitig verfügend und entgeltlich oder unentgeltlich sein.[131] Rz. 78 Die Testierfähigkeit des Vertrags...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechien / 1. Vorweggenommene Erbfolge

Rz. 123 Die vorweggenommene Erbfolge spielt in der tschechischen Praxis keine große Rolle. Zwar kommen Schenkungen und Überlassungen von Eltern an Kinder durchaus vor. Aufgrund der Steuerfreiheit beim Erwerb von Todes wegen (siehe Rdn 163) besteht jedoch i.d.R. kein Handlungsbedarf.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 1. Grundsatz der Universalsukzession

Rz. 44 Der Erbgang wird im Moment des Todes des Erblassers und an dem Ort seines letzten Wohnsitzes eröffnet (Art. 2031 CC). Die Regelungen über die gesetzliche Erbfolge finden sich in den Art. 2131–2155 Código Civil. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn ein gültiges Testament des Erblassers nicht vorliegt (Art. 2131, 2132 CC).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 7. Widerruf testamentarischer Verfügungen

Rz. 82 Eine Verfügung von Todes wegen kann sowohl durch neues Testament und durch Widerruf in notarieller Urkunde als auch durch lebzeitige Verfügung über den vermachten Gegenstand (im Falle des Sondervermächtnisses, legs particulier) widerrufen werden, Art. 4.215–4.217 ZGB.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 129 Der Nachlass geht durch die Wirkung der Eröffnung der Erbschaft im Wege der Universalsukzession mit allen Aktiva und Passiva auf die Erben über, es wird nicht zwischen einzelnen Vermögenswerten oder Mobilien/Immobilien unterschieden, Art. 724 Cciv. Rz. 130 Eine Besitzeinweisung in den Erbschaftsbesitz (saisine) ist nur ausnahmsweise notwendig. Die gesetzlichen Erben e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Navarra

Rz. 199 Das Foralrecht hat seine gesetzliche Grundlage in der Kompilation des Zivilrechts von Navarra (Gesetz 1/1973).[306] Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Zweiten Buch (Leyes 148 ff.).[307] Rz. 200 Neben dem notariellen offenen und dem geschlossenen Testament ist als Sonderform das (Not-)Testament bei drohender Lebensgefahr kann ein Notte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 8. Anfechtung

Rz. 63 Soweit eine Diskrepanz zwischen dem wahren Willen des Erblassers und dem in der Verfügung von Todes wegen zum Ausdruck gekommenen Willen durch Auslegung nicht beseitigt werden kann,[55] kann die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung möglicherweise durch Anfechtung beseitigt werden. Anfechtbar ist dabei nicht das gesamte Testament, sondern nur die einzelne letztwilli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 3. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 69 Eine Erbeinsetzung kann auch in der Weise erfolgen, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zunächst der eine Erbe (sog. Vorerbe) und ab einem bestimmten Zeitpunkt ein anderer Erbe (sog. Nacherbe) ist (§§ 2100 ff. BGB). Die Besonderheit liegt darin, dass sowohl Vorerbe als auch Nacherbe beide Erben desselben Erblassers und derselben Erbschaft nur zeitlich nacheinander ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 164 Unterschieden werden verschiedene Arten der Nachlassverbindlichkeiten: Rz. 165 Von Erblasserschulden spricht man im Hinblick auf alle noch vom Erblasser begründeten (vertraglichen oder gesetzlichen) Verbindlichkeiten, die aufgrund der Universalsukzession auf den oder die Erben übergehen (§ 1967 Abs. 1, Abs. 2 Fall 1 BGB). Erblasserschulden sind auch die in der Person ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / a) Allgemeines

Rz. 90 Der Begriff der Verfügung von Todes wegen umfasst als Unterarten die letztwillige Verfügung (Testament) und den Erbvertrag. Letzterer kann als entgeltlicher oder unentgeltlicher Erbzuwendungs- oder Erbverzichtsvertrag ausgestaltet sein. Er bewirkt entweder die Begünstigung einer Person oder die Nichtteilnahme bzw. – im Vergleich zum gesetzlichen Erbrecht – bloß beschr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Balearische Inseln / 4. Das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners

Rz. 25 Durch Gesetz 18/2001[40] ("BLPG") hat der balearische Gesetzgeber gesetzliche Regelungen über das Erbrecht von gefestigten Lebenspartnerschaften eingeführt.[41] Diese Lebenspartnerschaft kann sowohl durch verschieden- als auch gleichgeschlechtliche Paare eingegangen werden.[42] Rz. 26 Die insoweit relevante erbrechtliche Regelung des Art. 13 BLPG lautet: Artikel 13 BLP...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 4. Erteilung einer Vollmacht zur Nachlassabwicklung

Rz. 125 Aus deutscher Sicht wird man angesichts der inhaltlich ungewohnten Voraussetzungen, deren nähere Ausgestaltung zum Teil im Ermessen des Gerichts liegt, und vor allem wegen der Verknüpfung des nachlassgerichtlichen Verfahrens mit dem Erbschaftsteuerverfahren regelmäßig eine mit dem englischen Recht vertraute Person, insbesondere einen in England tätigen Praktiker beau...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 10. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 123 Das italienische Recht kennt – abgesehen von dem Sonderfall der sostituzione fedecommissaria (Art. 692 c.c.) – die Möglichkeit der Nacherbeinsetzung nicht. Gemäß Art. 692 c.c. kann ein Entmündigter von seinen (Groß-)Eltern und seinem Ehegatten als Vorerbe und diejenige juristische oder natürliche Person, die ihn unter vormundschaftsgerichtlicher Aufsicht gepflegt hat...mehr