Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Katalonien / c) Kodizille und Nachzettel

Rz. 36 Das katalanische Testament unterscheidet sich von dem nach dem spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch inhaltlich dahingehend, dass in Katalonien die Einsetzung eines Erben Gültigkeitsvoraussetzung ist. Anderenfalls handelt es sich nicht um ein Testament; ferner wird es unwirksam, wenn der eingesetzte Erbe letztlich nicht erbt. Aus diesem Grund lässt das katalanische Erbre...mehr

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Dänemark / 3. Aufgebot mit Ausschlusswirkung

Rz. 151 Bei allen Nachlassverfahren kann fakultativ ein Aufgebot mit Ausschlusswirkung (præklusivt proklama) erfolgen. Dem hingegen ist das Aufgebotsverfahren sogar Pflicht, wenn eine Nachlassauseinandersetzung stattfindet – auch im Falle einer vereinfachten Auseinandersetzung unter den Erben selbst (siehe Rdn 147 f.), bzw. wenn eine Auszahlung an den überlebenden Ehegatten ...mehr

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Norwegen [1] / a) Umfang des Erbrechts

Rz. 20 Die Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten beruht vor allem auf den gesetzlichen Regelungen des ADL über das gesetzliche Erbrecht, das Mindesterbe des Ehegatten, das Recht, den Nachlass ungeteilt zu übernehmen (uskifte) – womit weder eine güter-, noch eine erbrechtliche Auseinandersetzung stattfindet – sowie das testamentarische Erbrecht. Weiterhin hat der eheliche...mehr

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Kosovo / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 70 kosvErbG erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gem. Art. 69 Abs. 2 kosvErbG unwirksam – und zwar unabhängig davon, ob gegenseitige Verfügungen getroffen werden oder nicht. Rz. 10 Ordentliche Testamentsformen sind:mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 12 Internationaler Jugendfreiwilligendienst (IJFD)

Die Freiwilligen können sich auch dafür entscheiden, den Dienst im Ausland abzuleisten. Die Rahmenbedingungen in § 6 BFDG sind den oben geschilderten Voraussetzungen des JFD weitgehend gleichgestellt.[1] Ergänzend sind die Träger verpflichtet, die Freiwilligen für die Zeit des IJFD zu versichern.[2] Der Versicherungsschutz umfasst mindestens eine Auslandskrankenversicherung,...mehr

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Frankreich / 4. Die clause tontine oder clause d’accroissement

Rz. 213 Eine lange Zeit interessante und beliebte Gestaltung war im französischen Recht die sog. clause tontine oder clause d’accroissement. Bei dieser bestimmen zwei Personen, oftmals nichteheliche Lebensgefährten, beim Kauf einer Immobilie, dass im Todesfall der Gegenstand fiktiv als nur von einem von ihnen angeschafft gelten soll. Dieser Vorgang war früher von der Erbscha...mehr

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Frankreich / a) Allgemeines

Rz. 137 Das Verbot der Erbverträge wird weiter vor allem durch die Möglichkeit der sog. institution contractuelle eingeschränkt, geregelt in den Art. 1082 ff. C.C. Eine weitere Ausnahme vom Verbot der pactes sur succession future stellt die sog. donation-partage dar, die ihre Wirkung vor allem bei der Erbauseinandersetzung entfaltet und deshalb dort behandelt wird. Bei der i...mehr

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Tschechien / b) Notarielles Testament und notarielle Urkunden über Nachlassverwaltung

Rz. 88 Unmittelbar nach der Beurkundung ist die Urschrift der Urkunde in einen Stahlschrank oder Tresor einzuschließen (§ 98 Abs. 2 NotO i.V.m. § 19 Abs. 2 DNotO). Die Beurkundung ist der Notarkammer zu melden. Dies geschieht durch direkte elektronische Eintragung durch den Notar in das Verzeichnis.[36] Über die elektronische Eintragung in das Register fertigt der Notar eine...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Einführung

Rz. 73 Alle drei Erbgesetze widmen einen gesonderten Abschnitt den sog. erbrechtlichen Verträgen. Darunter fallenmehr

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Dänemark / VII. Möglicher Inhalt letztwilliger Verfügungen

Rz. 113 Der Erblasser kann grundsätzlich durch Testament frei über sein Vermögen verfügen (freies Verfügungsrecht – Testierfreiheit), z.B. Erbeinsetzungen vornehmen und Vermächtnisse oder die Einbringung seines Vermögens in eine Stiftung anordnen. Rz. 114 Über den Pflichtteil kann der Erblasser gem. § 50 Abs. 1 ARL testamentarisch nicht verfügen, es sei denn, besondere Rechts...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Vertrag über den Verzicht auf den zukünftigen Nachlass

Rz. 83 Verfügungen über einen noch nicht geöffneten Nachlass sind weiterhin prinzipiell unwirksam; sie sind auch nicht aufschiebend bedingt wirksam. Eine Hoffnung auf einen Erbanteil wird nicht als ein Anwartschaftsrecht gesehen. Von diesem Prinzip gibt es nur eine Ausnahme – ein Kind oder ein anderer Abkömmling kann mit seinem Vorfahren einen Verzicht über den zukünftigen N...mehr

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Österreich / a) Todesfallaufnahme

Rz. 123 Das Verlassenschaftsverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald aufgrund einer öffentlichen Urkunde (Sterbeurkunde, Sterbemitteilung, Todeserklärung oder Todesbeweis) oder sonst auf unzweifelhafte Weise ein Todesfall bekannt wird. Die Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht zu verständigen. Das ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / e) Vertrag über die Abtretung und Aufteilung des Nachlasses zu Lebzeiten des Erblassers (Übergabevertrag)

Rz. 90 Die nächste zugelassene Vertragsform stellt der sog. Übergabevertrag dar, der durch alle drei Erbgesetze weitestgehend gleich geregelt ist. Dabei handelt es sich im weiteren Sinne um eine vorweggenommene Erbfolge, die – um wirksam zu sein – der Erfüllung einiger strikter Voraussetzungen bedarf. Dieser Vertrag wird zwischen dem zukünftigen Erblasser und allen seinen Ab...mehr

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Schweden / XV. Behandlung von Lebensversicherungen

Rz. 189 Lebensversicherungen auf den Todesfall ohne schriftliche Bestimmung eines Begünstigten oder, falls die Einsetzung eines Begünstigten widerrufen wurde, ohne neue Bestimmung, fallen in den Nachlass. Liegt die Nennung eines Begünstigten vor, fällt der Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass (FAL § 14:7, Abs. 1). Hat der Verstorbene als Begünstigte "Ehegatte und Kinder...mehr

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Liechtenstein / D. Erbschaftsteuer

Rz. 25 Todesfälle mit einem Rechtskraftdatum der gerichtlichen Einantwortungsurkunde ab dem 1.1.2011 unterliegen in Liechtenstein nicht mehr der Nachlass- und Erbanfallsteuer. Diese ist damit seither aufgehoben und gilt allenfalls noch für vor diesem Stichtag eingeantwortete Nachlässe. Wurde die Einantwortung 2010 rechtskräftig, so ist die Nachlass- und Erbanfallsteuer gesch...mehr

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Dänemark / I. Nachlassverfahren

Rz. 140 Das Nachlassverfahren ist im Gesetz über das Nachlassverfahren (DSL; siehe Rdn 3) geregelt. Das Auseinandersetzungsverfahren, das terminologisch dem deutschen Nachlassverfahren entspricht, gestaltet sich wie folgt: Grundsätzlich werden nach § 7 DSL der/die nahen Verwandten des Verstorbenen kurz nach der Anmeldung eines Todesfalls von Amts wegen zu einer mündlichen Be...mehr

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Dänemark / b) Nachlassverwaltung

Rz. 148 Die Nachlassverwaltung (bobestyrerbo) ist im 16. Kapitel (§§ 36 bis 77) DSL geregelt. Das Nachlassgericht beauftragt einen Nachlassverwalter, der – mangels testamentarischer Festlegung einer bestimmten Person als Nachlassverwalter – grundsätzlich ein autorisierter (und ausreichend haftpflichtversicherter) Rechtsanwalt ist (näher §§ 37 ff. i.V.m. § 11 DSL), u.a. wennmehr

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Frankreich / f) Avantages matrimoniaux bei der participation aux acquêts

Rz. 210 Auch beim französischen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (participation aux acquêts) kann der überlebende Ehegatte gem. Art. 1581 Abs. 2 C.C. durch Abänderung der Abwicklungsvorschriften auf den Todesfall begünstigt werden. Möglich ist die Vereinbarung einer clause de participation inégale, die bewirkt, dass abweichend von Art. 1575 Abs. 2 C.C. der Unterschiedsbet...mehr

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Dänemark / V. Erbschuldenaufschub für den überlebenden Ehegatten

Rz. 62 Das 4. Kapitel (§§ 35 bis 39 ARL) regelt umfassend den Erbschuldenaufschub für den überlebenden Ehegatten (arvehenstand for længstlevende ægtefælle). Das Nachlassgericht kann nach § 35 Abs. 1 ARL einem Ehegatten ganz oder teilweise gegenüber einem Abkömmling nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten Erbschuldenaufschub gewähren, wenn dieser die Erbschulden (gegenüber dem...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Mehrrechtsstaat Großbritannien

Rz. 1 Großbritannien hat zwar, als es noch Mitglied der EU war, bei der Ausarbeitung der EuErbVO erheblichen Einfluss genommen, sich dann aber nicht zum erforderlichen "Opt-In" zur Teilnahme an der Verordnung entschlossen.[1] Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten, für die die EuErbVO gilt, handelt es sich damit bei Großbritannien also immer, unabhängig vom Zeitpunkt des To...mehr

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Tschechien / a) Allgemeines

Rz. 86 Die Notarkammer der Tschechischen Republik führt diverse landesweite elektronische Verzeichnisse und Register, u.a. auch ein Testamentsregister. Mit dem Inkrafttreten des neuen ZGB wurden die eintragungspflichtigen Urkunden erweitert; geführt wird nunmehr ein Register über alle rechtlichen Verhandlungen für den Todesfall. Eingetragen werden nach § 35b Abs. 1 NotO folg...mehr

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Belgien / 7. Besteuerung bei Unternehmensübertragungen

Rz. 193 Für alle nach dem 1.1.2006[154] eröffnete Erbschaften gilt gem. Art. 60bis ErbStGB W in der Region Wallonien ein Erbschaft- und Übertragungsteuersatz von 0 %, wenn ein Unternehmensanteil von Todes wegen auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht, sofern der Nachlassmehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 9 Vorbehaltlich der Regelungen der EuErbVO fallen grundsätzlich alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) zusammenhängen, in den Geltungsbereich des Art. 28 grZGB.[12] Darüber hinaus wird auch das Pflichtteilsrecht von Art. 28 grZGB umfasst.[13] Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der im Ausland lebenden Gr...mehr

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Schweden / b) Erblasser in erster Ehe verheiratet

Rz. 44 Ist der Erblasser in erster Ehe verheiratet und existieren keine Kinder oder nur gemeinsame Kinder mit diesem längstlebenden Ehegatten, so fällt der gesamte Nachlass zunächst dem längstlebenden Ehegatten, gewissermaßen einem unbefreiten Vorerben vergleichbar, alleine zu, und zwar auch vor den gemeinsamen Kindern der Ehegatten (ÄB 3:1). Dies gilt aber nicht, wenn im Ze...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / g) Vollmachtsstatut

Rz. 51 Bei Vollmachten gilt nach Art. 10.11 CC grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die übertragenen Befugnisse ausgeübt werden. Das bedeutet, dass für eine vor einem spanischen Notar errichtete Vollmacht, von der in Deutschland Gebrauch gemacht werden soll, als Verwendungsstatut deutsches Recht gilt. Im umgekehrten Fall beurteilt sich die vor einem deutschen Notar err...mehr

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Waisenrente / 1.2.4 Zurechnungszeit

Die Waisenrente berechnet sich aus den bis zum Tod des Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Je früher Versicherte versterben, umso geringer wäre bei reiner Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten (Beitrags-)Zeiten die zu berechnende Rente. Hier setzt die Zurechnungszeit als ein besonderes Element des solidarischen Ausgleichs in der Rentenversicherung...mehr

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Estland / II. EU-Erbrechtsverordnung (EU-Verordnung 650/2012)

Rz. 2 Gemäß der am 17.8.2015 in Kraft getretenen EU-Verordnung Nr. 650/2012 [2] (im Weiteren: EuErbVO) unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.[3] Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ein...mehr

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Deutschland / 4. Nachfolge- und Abfindungsklauseln bei Personengesellschaften

Rz. 182 Soweit zum Nachlass Beteiligungen an Gesellschaften gehören, bedarf es stets einer genauen Abstimmung der gesellschaftsrechtlichen Regelung und der Regelung im Testament bzw. Erbvertrag. Dies gilt in besonderer Weise für die Beteiligung an Personengesellschaften, da diese regelmäßig nicht frei vererbbar sind (siehe Rdn 5). Rz. 183 Nach der Reform des Personengesellsch...mehr

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Belgien / 8. Teilung, Auseinandersetzung (Art. 4.65 ff. ZGB und Art. 1205 ff. GGB) und Zurückführung (Art. 4.83 ff. ZGB)

Rz. 128 Gemäß Art. 4.66 ZGB kann niemand gezwungen werden, in ungeteilter Rechtsgemeinschaft zu bleiben, und die Teilung kann jederzeit gefordert werden, ungeachtet jeglicher anderslautenden Verbote und Verträge. Man kann jedoch vereinbaren, dass die Teilung während einer begrenzten Frist ausgesetzt bleiben soll; diese Übereinkunft kann nicht über fünf Jahre verbindlich sein...mehr

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Katalonien / 2. Erbfähigkeit

Rz. 18 Die Art. 412–1 bis 412–8 CCCat regeln die Erbfähigkeit und sind auf jede Art der Erbfolge – testamentarische, gesetzliche und vertragliche – anwendbar. Die Erbfähigkeit wird grundsätzlich durch die Existenz des Rechtsnachfolgers im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers bestimmt. Das heißt, der Erbe muss vor dem Todeszeitpunkt geboren sein und den Tod des Erblassers...mehr

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Griechenland / 2. Erbrecht – Ehegüterrecht

Rz. 19 Die Anknüpfung im internationalen Erbrecht und Ehegüterrecht ist bei gemischtnationalen Ehen oft nicht identisch. Wie schon erwähnt, unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen der lex patriae des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, während die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sich nach dem Recht richten, das ihre persönlichen Rechtsverhältnisse unmit...mehr

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Tschechien / 2. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 9 Das IPRG knüpft das Erbstatut nicht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt. Gemäß § 76 IPRG richten sich die erbrechtlichen Rechtsbeziehungen nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wenn der Erblasser aber die tschechische Staatsangehörigkeit b...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / III. Formwirksamkeit des Erbvertrages

Rz. 47 Das Haager Testamentsformübereinkommen (siehe Rdn 12 ff.) erfasst nicht die Formwirksamkeit von Erbverträgen. Über Art. 27 Abs. 1 EuErbVO werden dessen zahlreiche Anknüpfungen aber im Wege autonomen europäischen Verordnungsrechts auf Erbverträge erstreckt. Die dort aus dem Testamentsformübereinkommen entlehnten Anknüpfungen gelten für sämtliche "schriftliche Verfügung...mehr

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Witwen-/Witwerrente / 1.6 Rentenbeginn ab 2019

Bei Tod des Versicherten im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und 8 Monaten. Für alle Witwen-/Witwerrenten, bei denen der Versicherte nach dem Jahr 2019 verstorben ist, wird die Zurechnungszeit stufenweise in Abhängigkeit vom Jahr des Todes des Versicherten auf das 67. Lebensjahr angehoben.[1] Aktuell endet die Zurechnungszeit einer Witwe...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Erbrechtliche Folgen

Rz. 59 Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen (Art. 23 Abs. 1 ErbVG).[100] Er wird ipso iure Erbe des Schenkers. Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich.[101] Soweit der Vertragserbe vor dem Erblasser verstirbt, ...mehr

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Griechenland / 1. Arten testamentarischer Verfügungen

Rz. 38 Die EuErbVO hat besondere autonome Regelungen eingeführt, die verschiedene Aspekte der testamentarischen Erbfolge bzw. der Verfügungen von Todes wegen regeln (z.B. Art. 26 EuErbVO: materielle Wirksamkeit; Art. 27 EuErbVO: Formgültigkeit). Im Übrigen gilt Folgendes: Rz. 39 Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) ...mehr

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Island / 3. Recht zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft (óskipt bú)

Rz. 12 Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft, hat der überlebende Ehegatte das Recht, nach dem Tod des Partners diese Gütergemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortzusetzen (óskipt bú), es sei denn, der Erblasser hat dies testamentarisch ausgeschlossen (Art. 7 ErbG). Zum ungeteilten Gut gehören mit dem Tod des Ehegatten zum einen die Gegen...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 4. Fiktion einer Rechtswahl gem. Art. 83 Abs. 4 EuErbVO

Rz. 135 Eine besondere Vertrauensschutzregelung enthält Art. 83 Abs. 4 EuErbVO: Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser "gemäß dieser Verordnung hätte wählen können", so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht. Während sich Art. 83 Abs. 3 ...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Bestimmung des Errichtungsstatuts

Rz. 1 Aufgrund der Anknüpfung des Erbstatuts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes bzw. an eine von ihm noch zu Lebzeiten getroffene Rechtswahl steht das Erbstatut zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testaments oder des Abschlusses eines Erbvertrags nicht fest. Kommt es nach Errichtung zu einem Umzug des Erblassers in einen anderen Staat, zu ein...mehr

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Belgien / 2. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 14 Vom Erbstatut sind nach Art. 80 ff. IPRG grundsätzlich alle mit dem Erbfall verbundenen Rechtsfragen erfasst, und damit auch solche, die Verfügungen von Todes wegen behandeln.[30] Dies gilt insbesondere auch für die Prüfung ihrer materiellen Wirksamkeit, da dem belgischen internationalen Erbrecht die Anknüpfung eines Errichtungsstatus für die materielle Wirksamkeit de...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Sonderregime für Immobilien und Unternehmen

Rz. 183 Gemäß Art. 30 EuErbVO finden "besondere Regelungen" im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten befinden, vorrangig vor dem nach den Regeln der EuErbVO bestimmten Erbstatut Anwendung, wenn diese die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf jene Vermögenswerte aus wirtschaftlichen, ...mehr

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Schweiz / 1. Allgemeines

Rz. 87 Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, seinen Nachlass mittels Verfügung von Todes wegen zu regeln und damit die gesetzliche Erbfolge ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. Verfügungsfreiheit besteht allerdings nur innerhalb bestimmter Grenzen. Damit die Verfügung von Todes wegen durchsetzbar ist, muss der Erblasser verfügungsfähig sein (Art. 467 f. ZGB),[137]...mehr

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Griechenland / 1. Anknüpfung

Rz. 4 Art. 21 Abs. 1 EuErbVO sieht eine autonome "Allgemeine Kollisionsnorm" vor, nach der die gesamte Rechtsnachfolge[2] von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit wird der primäre Anknüpfungspunkt auf den Aufenthalt des Erblassers verschoben. Ausnahmsweise ist (nach Art. 21 Ab...mehr

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Deutschland / 5. Kosten

Rz. 55 Für die Errichtung, Verwahrung und Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen können Kosten entstehen. Betrachtet man zunächst nur die Errichtung der Verfügung von Todes wegen, so hat das eigenhändige Testament gegenüber dem öffentlichen notariellen Testament den Vorteil, dass hierfür keine Kosten entstehen. Die Kosten, die beim Notar entstehen, sind im Gerichts- und N...mehr

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Bulgarien / VI. Möglichkeiten zur Nachlassgestaltung außerhalb des Erbrechts

Rz. 64 Nach bulgarischem Recht sind die Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Erbrechts beschränkt. Es sind weder Ehe- noch Erbverträge zulässig. Ausdrückliche Vorschriften im Familienkodex und im Gesetz über die Verbindlichkeiten und Verträge sorgen für die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen. Schenkungen von Todes wegen sind auch nichtig. Eine postmortale Vollmacht ist ni...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Vertrag über den Unterhalt zu Lebzeiten (Leibrentenvertrag)

Rz. 85 Der Leibrentenvertrag ist zwar im Erbgesetz in dem Abschnitt Erbverträge geregelt, stellt aber keinen Erbvertrag, sondern einen schuldrechtlichen Vertrag mit gewissen erbrechtlichen Folgen dar. In der Praxis ist er ein gängiger Vertrag. Er ist gegenseitig verpflichtend und entgeltlich. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich eine Partei die andere Vertragspartei bis zu...mehr

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Portugal / a) Ehegüterstatut

Rz. 23 Am 29.1.2019 ist die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands[6] ( EuGüVO) in Kraft getreten. Haben die Ehegatten eine Rechtswahl nicht getroffen, unterliegt der eh...mehr

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Russische Föderation / III. Annahme der Erbschaft

Rz. 69 Gemäß Art. 1152 ZGB muss ein Erbe die Erbschaft annehmen. Lediglich der russische Staat bedarf zur Annahme der Erbschaft keiner Annahmeerklärung. Die Annahme der Erbschaft stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass die Annahme die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erben voraussetzt. Daher können Minderjährige nur mit Zustimmung oder vertreten durch ihre Elt...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / a) Güterstatut

Rz. 41 Wie in anderen romanischen Rechten gilt auch in Spanien, dass im Todesfall die güterrechtliche Abwicklung der erbrechtlichen vorgeht. Die Frage nach dem Güterstatut stellt sich zwingend als Vorfrage. So entschied der spanische Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo – TS), dass eine Erbteilung, die ohne vorherige güterrechtliche Auseinandersetzung mit der ersten Ehefrau...mehr