Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Dänemark / 3. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 89 Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich nicht definiert. Der Personenkreis, der eine gemeinschaftliche testamentarische Verfügung vornehmen kann, ist nicht begrenzt. Nach den Gesetzesvorarbeiten können auch mehrere Testamente eine gemeinsame testamentarische Verfügung darstellen. Dies setzt voraus, dass eines der Testamente auf das oder die anderen Testamente v...mehr

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Kosovo / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Am 22.9.2022 trat im Kosovo ein neues IPR in Kraft (IPR 2022).[1] Im Bereich des internationalen Erbrechts übernimmt dieses Gesetz im Wesentlichen die Vorschriften der EuErbVO vom 4.7.2012. Daher gilt auch nun im Kosovo, dass die Erbfolge dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 53 IPR 2022. Der Erblasser...mehr

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Österreich / d) Aufbewahrungsort

Rz. 75 Das eigenhändige Testament kann bei den Personaldokumenten aufbewahrt werden, es kann aber auch gegen eine geringe Gebühr bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt werden. Zu empfehlen ist in jedem Fall die Registrierung des Testaments im Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer oder der österreichischen Rechtsanwälte. Die Registrierung übernimmt der...mehr

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Belgien / a) Steuerbefreiung für Ehegatten und gesetzlich zusammenwohnenden Partner

Rz. 229 Der Nettoeigentumsanteil, den der Ehegatte oder gesetzlich zusammenwohnende Partner (nicht aber der faktische Lebenspartner) am gemeinsamen Wohnsitz des Erblassers und seines Ehegatten oder gesetzlich zusammenwohnenden Partners erhält, ist von der Erbschaftsteuer befreit.[163] Die Verbindlichkeiten, die speziell für den Erwerb oder den Erhalt der Immobilie eingegange...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Das gemeinschaftliche Testament in der EuErbVO

Rz. 49 Art. 3 Abs. 1 lit. c EuErbVO enthält eine Definition des gemeinschaftlichen Testaments. Ein "gemeinschaftliches Testament" ist danach "ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament". Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO sind das Testament, das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag "Verfügung von Todes wegen". Daraus ergibt sich...mehr

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Irland / 1. Allgemeines

Rz. 152 In einem trust gebundenes Vermögen, Vermögen eines life estate, d.h. einer Eigentumsform des irischen Sachenrechts, bei der die Rechtsstellung mit dem Tod des Rechtsinhabers endet, und solches Vermögen, an dem eine joint tenancy besteht, unterliegen nicht der Verfügungsmacht des Erblassers. Darüber hinaus kennt das irische Recht auch Schenkungen von Todes wegen, Lebe...mehr

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Großbritannien: England und... / IV. Besonderheiten des Trust

Rz. 34 Besonderen Regeln unterliegt der trust, der sowohl unter Lebenden (inter vivos trust) als auch von Todes wegen im Testament (testamentary trust) begründet werden kann.[42] Letzteres hat in England große Bedeutung, da insbesondere längerfristige oder flexible Erbfolgegestaltungen nur auf diese Weise erreichbar sind (siehe dazu Rdn 61). Insgesamt handelt es sich dabei ü...mehr

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Türkei / a) Erbrechtliche Position des Ehegatten

Rz. 21 Der Ehegatte[44] hat ein konkurrierendes Erbrecht gegenüber anderen gesetzlichen Erben. Er erbt neben Abkömmlingen (Erben erster Ordnung) ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern bzw. deren Abkömmlingen) die Hälfte und neben Großeltern und deren Abkömmlingen drei Viertel; sind auch keine Großelternteile vorhanden, wird der Ehegatte Alleinerbe, Art. 499 ZGB...mehr

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Rumänien / III. Die Nacherbfolge

Rz. 36 Die Nacherbeinsetzung war – wie die Verpflichtung eines Beschenkten durch den Schenker zur Weitergabe der Schenkung an einen Dritten – nach dem während der sozialistischen Periode geltenden rumänischen Recht unzulässig. Eine entsprechende Verfügung führte nicht nur zur Nichtigkeit der Anordnung der Nacherbfolge, sondern machte auch die Berufung des Vorerben hinfällig....mehr

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Witwen-/Witwerrente / 1.5.1 Rentenbeginn vor 2019

Bei Tod des Versicherten vor dem 1.1.2019 umfasst die Zurechnungszeit einen kürzeren Zeitraum; bei Tod ab 1.7.2014 bis zum 62. Lebensjahr und bei Tod im Jahr 2018 bis zum 62. Lebensjahr und 3 Monaten. Seit 1.7.2024 werden Witwen-/Witwerrenten um einen pauschalen Zuschlag erhöht, der einen gewissen Ausgleich für die spätere Verlängerung der Zurechnungszeit darstellt, von der d...mehr

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Portugal / 2. Anwendungsbereich des Erbstatuts

Rz. 5 Die Reichweite des Erbstatuts, soweit portugiesisches Recht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder aufgrund Rechtswahl zur Anwendung kommt, ist umfassend und regelt den erbrechtlichen Bereich grundsätzlich in seiner ganzen Breite, Art. 23 EuErbVO. Es gilt insbesondere für folgende Fragen: Erbfähigkeit, Erbschaftsannahme (Art. ...mehr

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Ungarn / a) Arten der testamentarischen Zuwendungen

Rz. 120 Die häufigste Art der testamentarischen Begünstigung ist die Erbeinsetzung. Als Erbe wird gem. § 7:25 Ptk. derjenige betrachtet, dem der Erblasser seinen ganzen Nachlass oder einen bestimmten Anteil oder Teil davon zuwendet. Hat der Erblasser bestimmte Vermögensgegenstände einem Bedachten zugewendet, wird dieser i.d.R. nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer an...mehr

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Frankreich / e) Der gerichtliche Widerruf eines Testaments

Rz. 116 Nach dem Tod des Erblassers können testamentarische Verfügungen auf Verlangen gesetzlicher Erben gerichtlich widerrufen[92] werden, wenn ein Vermächtnisnehmer Auflagen [93] (charges) nicht erfüllt (Art. 1046, 954 C.C.). Die Klage muss nach Art. 2224 C.C. innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nichterfüllung feststeht, erhoben werden.[94] Klagebefugt si...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Kreis der wählbaren Rechtsordnungen

Rz. 93 Der Erblasser kann gem. Art. 22 EuErbVO ausschließlich das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört. Maßgeblich ist also, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt. Ohne Bedeutung ist es, ob das gewählte Recht das Recht eines Staates ist, in dem die EuErbVO gilt oder ob das Recht eines Drittstaates gew...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Widerruf und Änderung der Rechtswahl

Rz. 109 Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss gem. Art. 22 Abs. 4 EuErbVO den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen. Insoweit wird für die Form also auf die entsprechende Regelung in Art. 2 des Haager Testamentsformübereinkommens bzw. auf Art. 27 Abs. 2 EuErbVO verwiesen. Danach wird der bunte Strauß der ...mehr

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Dänemark / II. Zuständigkeit dänischer Gerichte

Rz. 20 Das dänische IZVR folgt dem Grundsatz der Universalität und der Einheit des Nachlassverfahrens: Angestrebt wird, dass das Nachlassverfahren in nur einem Land durchgeführt wird und sämtliche Vermögenspositionen erfasst. Für den Fall, dass sich ein dänisches Gericht für international zuständig erklärt, gilt die feste Vermutung, dass das Verfahren grundsätzlich sämtliche...mehr

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Deutschland / 3. Erbvertrag

Rz. 45 Soweit eine vertragsmäßige Bindung herbeigeführt werden soll, bietet sich der Abschluss eines Erbvertrages (§§ 2274 ff. BGB) an.[42] Ein derartiger Erbvertrag kann neben vertragsmäßigen Verfügungen auch einseitige Verfügungen enthalten.[43] Voraussetzung für einen Erbvertrag ist, dass dieser zumindest eine vertragsmäßige Verfügung enthält, die auch vertragsmäßig binde...mehr

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Italien / d) Die EU-Erbrechtsverordnung

Rz. 221 Nach Art. 1 Abs. 2 EuErbVO sind gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln nicht vom Anwendungsbereich der EuErbVO erfasst. Die EuErbVO regelt nur den Übergang des Gesellschaftsanteils von Todes wegen, nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. h) EuErbVO nicht aber die Zulässigkeit gesellschaftsrechtlicher Nachfolge- und Eintrittsklauseln. Diese werden nach dem Gesellschaftsstatut a...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 1. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 33 Eine Manipulationsmöglichkeit im Rahmen der EuErbVO mag sich zunächst daraus ergeben, dass der für die objektive Bestimmung des Erbstatuts maßgebliche Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthalts leicht verlegbar erscheint. Dies freilich stellt sich in der Praxis schwieriger dar, als es zunächst den Anschein hat. Geht man mit der wohl überwiegenden Ansicht vom einhei...mehr

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Schweden / 6. Voraussetzungen für die Erbeneigenschaft

Rz. 67 Erbe kann nur sein, wer den Erblasser überlebt hat. Ist zweifelhaft, wer den Erblasser überlebt hat, z.B. bei einem gemeinsamen Unfall, müssen die Rechtsnachfolger des Erben das Überleben beweisen. Kann der Beweis nicht geführt werden, wird unterstellt, dass der Erbe vor dem Erblasser verstorben ist (ÄB 15:19, Abs. 2).[55] Rz. 68 Die Todeserklärung ist im Gesetz 2005:1...mehr

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Tschechien / 2. Transmortale Vollmacht

Rz. 124 Die Erteilung einer transmortalen Vollmacht ist bei ausdrücklicher Anordnung der Geltung über den Tod hinaus zulässig (§ 448 Abs. 2 S. 2 ZGB), in der Praxis jedoch nicht weit verbreitet. Eine Handlungsvollmacht oder Prokura gilt auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 456 S. 2 ZGB).mehr

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Tschechien / cc) Nachlassverwalter

Rz. 67 Neben dem Testamentsvollstrecker kann der Erblasser wie nach bisheriger Rechtslage nach §§ 1556 ff. ZGB einen Nachlassverwalter benennen. Sofern beide ernannt sind, hat der Nachlassverwalter nach den Weisungen des Testamentsvollstreckers zu handeln (§ 1558 ZGB). Rz. 68 Aufgabe des Nachlassverwalters ist, wie bisher, die Verwaltung des Nachlasses oder Teile des Nachlass...mehr

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Italien / 3. Schranken der Rechtswahl

Rz. 32 Schranken für die Rechtswahl ergaben sich nach früherem (bis 16.8.2015 geltendem) Recht daraus, dass der Erblasser nur das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts (residenza, Art. 43 c.c.)[41] im Zeitpunkt der Rechtswahl wählen konnte und die Rechtswahl nur wirksam war, wenn er diesen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes noch innehatte. Bei der Errichtung ...mehr

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Deutschland / 1. Grundsatz: Testierfreiheit

Rz. 33 Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, durch Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ganz oder teilweise abzuweichen und seinen Nachlass autonom zu regeln. Der Erblasser kann also auch seine nächsten Angehörigen vollständig von der Erbfolge ausschließen. Diese haben aber möglicherweise Pflichtte...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Einheitlicher oder erbrechtsspezifischer Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts?

Rz. 5 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts taucht im Recht an vielen Stellen auf. So kennt das deutsche Recht eine Definition in § 9 AO und in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. Die Haager Abkommen zum Internationalen Privatrecht benutzen seit dem Zweiten Weltkrieg regelmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Personalstatuts (für Deutschland verbin...mehr

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Irland / b) Vermächtnis

Rz. 80 Das irische Recht sieht lediglich Vermächtnisse und keine Erbeinsetzungen vor. Grund hierfür ist, dass ein unmittelbarer Übergang des Vermögens auf bestimmte Personen (Erben) im irischen Recht wegen der Zwischenschaltung des personal representative nicht vorgesehen ist (vgl. dazu Rdn 165 ff.). Sprachlich wird zwischen legacy , d.h. der vermächtnisweisen Zuwendung von b...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Witwen-/Witwerrente / 2.3 Witwen-/Witwerrente an frühere Ehegatten (Geschiedenenrente)

Witwen-/Witwerrente erhält auf Antrag auch der frühere Ehegatte des verstorbenen Versicherten, wenn dieser zurzeit des Todes Unterhalt zu leisten hatte oder den verstorbenen Versicherten während des letzten Jahres vor dem Tod geleistet hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, werden die Renten gesplittet.mehr

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Tschechien / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 125 Mit dem Tod des Erblassers entsteht für den oder die Erben das Erbrecht, also das Recht auf den Nachlass oder Teilen hiervon (§ 1479 ZGB). Der Erwerb wird nach § 1670 ZGB vom Nachlassgericht bescheinigt. Bei gesetzlicher Erbfolge geht der Nachlass unmittelbar mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über. Dies gilt auch bei gewillkürter Erbfolge, es sei denn...mehr

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Irland / 2. Regelanknüpfung

Rz. 13 Gemäß der Regelanknüpfung des Art. 21 Abs. 1 EuErbVO ist für die Rechtsnachfolge von Todes wegen insgesamt das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers anzuwenden. Eine Ausnahme zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt sieht Art. 21 Abs. 2 EuErbVO vor. Danach gilt ausnahmsweise nicht das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt, sond...mehr

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Griechenland / VI. Vermeidung der doppelten Besteuerung der Erbrechte an beweglichen Sachen (Doppelbesteuerungsabkommen)

Rz. 115 Zwischen Deutschland und Griechenland gilt seit 1912 die Konvention über die Besteuerung der Erbrechte an beweglichen Sachen, die der Vermeidung der doppelten Besteuerung der Erbschaften dient. Die Konvention ist im Jahr 1953 wieder in Kraft getreten.[70] Rz. 116 Art. 1 der Konvention bestimmt: "Das in Griechenland befindliche bewegliche Vermögen eines Deutschen, der z...mehr

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Finnland / 1. Erbstatut: Objektive Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 7 Vor dem Inkrafttreten der Kodifizierung des finnischen internationalen Erbrechts im Jahr 2002 wurde das Erbstatut nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip bestimmt. Dieser Grundsatz findet gem. § 20 des Gesetzes zur Reform der internationalprivatrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung, sofern der Erbfall vor dem 1.3.2002 eingetreten ist. Rz. 8 Die Anknüpfung an die Staats...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 6. Nacherbschaft

Rz. 45 Das Recht der Vor- und Nacherbschaft (sustitución fideicomisaria) ist in den Art. 25 ff. CDCIB umfassend geregelt. Zu unterscheiden ist die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft innerhalb und außerhalb der Familie. Werden Personen, die außerhalb der Familie stehen, zu Vor- und Nacherben eingesetzt, kann der Erblasser (fideicomitente) grundsätzlich nur zwei Berufungen a...mehr

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Schweden / 4. Vermögensbewertung

Rz. 147 Gemäß ÄB 20:4 ist das Vermögen bei Errichtung des Nachlassverzeichnisses zu bewerten. Auszugehen ist hierbei regelmäßig von den wirklichen Werten. Bei Grundeigentum ist es jedoch gebräuchlich und akzeptiert, den Steuereinheitswert des vor dem Todesfalle maßgeblichen Jahres anzusetzen, der die Grundlage der Grundstücksbesteuerung des Vorjahres bildete. Bestimmte Anspr...mehr

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Schweiz / 2. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unter besonderer Berücksichtigung des DBA zwischen der Schweiz und Deutschland

Rz. 232 Auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftssteuern hat die Schweiz nur gerade mit acht Staaten besondere Abkommen zur Vermeidung bzw. Milderung der Doppelbesteuerung abgeschlossen. Die Abkommen sind mehrheitlich in Anlehnung an das Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern ausgestaltet...mehr

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Deutschland / 6. Testamentsvollstreckung

Rz. 82 Um die Durchsetzung seiner Anordnungen sicherzustellen, kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen. Dabei ernennt er gem. § 2197 BGB in der Verfügung von Todes wegen einen oder mehrere Testamentsvollstrecker. Der Erblasser kann auch das Nachlassgericht um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ersuchen (§ 2200 BGB). Das Amt des Testamentsvollstreckers be...mehr

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Schweiz / d) Schweizerisches Testamentenregister (ZTR)

Rz. 95 Der Schweizer Notarenverband (SNV) betreibt auf privater Basis ein Zentrales Register für Verfügungen von Todes wegen. In diesem Register können Erbverträge, Testamente und Eheverträge zur Registrierung angemeldet werden, sofern sie bei einem Notar oder Anwalt in der Schweiz oder einer schweizerischen Amtsstelle in der Schweiz deponiert sind. Unter dieser Voraussetzun...mehr

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Griechenland / 2. Todeszeitpunkt und Kommorientenvermutung

Rz. 6 Für die Feststellung der lex hereditatis ist der Todeszeitpunkt bedeutsam. Der Todeseintritt wird gem. Art. 5 grZGB beurteilt, wonach die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen u.a. der Beginn und das Ende einer Person, d.h. ihre Geburt und ihr Tod. Dies zeigt...mehr

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Belgien / I. Allgemeines

Rz. 29 Regelungen zum belgischen Erbrecht finden sich in den Art. 4.1 ff. ZGB.[60] Die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende natürliche Person sowie die anschließend lebensfähig geborene Leibesfrucht sind erbfähig, Art. 4.4 ZGB und Art. 4.137 ZGB. Juristische Personen (d.h. Gesellschaften oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht) sind hingegen nur dann erbfähig, wenn dies v...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / aa) Zulässigkeit

Rz. 68 Während im gemeinspanischem Recht der Verzicht auf das Noterbrecht zu Lebzeiten des Erblassers unzulässig ist (Art. 816 CC), sieht das für Mallorca und (zwischenzeitlich[115] auch insoweit für) Menorca geltende Erbrecht einen entsprechenden Verzicht in Form der definición in den Art. 38–50 ErbVG (Art. 50 f. CDCIB a.F.) vor.[116] Ziel der definición ist es, die Noterbb...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / 2. Überblick über die Regelungssystematik

Rz. 37 Die Regelungssystematik der Art. 5 ff. EuErbVO ist komplex. Im Einzelnen sind folgende Mechanismen zu unterscheiden:mehr

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Ungarn / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 185 Die Testamentsvollstreckung ist im ungarischen Recht ausschließlich im Verfahrensrecht [168] geregelt, obwohl das Rechtsinstitut auch materiellrechtliche Aspekte hat. Das Institut des Testamentsvollstreckers kommt in der Praxis i.d.R. nur in grenzüberschreitenden Erbfällen vor, in denen die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers einem ausländischen Erbstatut unter...mehr

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Steuerklassen / 2.3.3 Verwitwete Arbeitnehmer

Neben verheirateten Arbeitnehmern können auch verwitwete Arbeitnehmer unter die Steuerklasse III fallen. Bei einem verwitweten Arbeitnehmer wird die Steuerklasse III über das Todesjahr hinaus auch für das Folgejahr bescheinigt (sog. Witwensplitting). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer bzw. der verstorbene Ehe-/Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes die Voraussetz...mehr

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Tschechien / 4. Pflichtteilsentziehung

Rz. 104 Der Pflichtteilsanspruch besteht nicht, soweit ein Pflichtteilsberechtigter nach §§ 1481 ff. ZGB erbunwürdig ist oder vom Erblasser wirksam nach §§ 1646 ff. ZGB enterbt worden ist. Während die Erbunwürdigkeit kraft Gesetzes bei Vorliegen der im Gesetz abschließend genannten Gründe eintritt, muss die Enterbung eines Abkömmlings (Pflichtteilsentziehung) aus den im Gese...mehr

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Estland / 1. Gegenseitiges Testament von Ehegatten

Rz. 39 Ein gegenseitiges Testament von Ehegatten[25] ist ein Testament, das die Ehegatten gemeinsam errichten und in dem sie entweder sich gegenseitig zu ihren Erben bestimmen oder andere Verfügungen von Todes wegen über ihr Vermögen machen.[26] Das gegenseitige Testament von Ehegatten muss notariell beurkundet sein. Falls die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben bestimm...mehr

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Estland / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Die gesetzliche Erbfolge[9] tritt ein, wenn:mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / IV. Anknüpfung des Erbstatuts

Rz. 58 Hat man die einschlägige Kollisionsnorm ermittelt, so muss dieser die Rechtsfolge entnommen werden. Die Rechtsfolge besteht bei einer Kollisionsnorm darin, dass diese das anwendbare Recht bezeichnet (Verweisung). Das anwendbare Recht (Rechtsfolge) hingegen wird als "Statut" bezeichnet. Das auf die Erbfolge anwendbare Recht ist also das "Erbstatut", das auf die formell...mehr

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Ungarn / f) Aufgaben der Gemeindeverwaltung im Zusammenhang mit der Prüfung der internationalen Zuständigkeit

Rz. 256 Zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit für das Nachlassverfahren kommt es erst im notariellen Verfahrensabschnitt. Der Gemeindedirektor hat aber die Aufgabe, die zuständigkeitsrelevanten Umstände des Falles zu klären. Er muss insbesondere diejenigen Tatsachen ermitteln, anhand derer der Notar im zweiten Verfahrensabschnitt nach Ermessen eine Entscheidung darüb...mehr

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Italien / 3. Intertemporale Wirkung der EuErbVO

Rz. 8 Von Bedeutung ist die intertemporale Wirkung der EuErbVO.[7] Zunächst gilt eine frühere Rechtswahl fort (Art. 83 EuErbVO). Dies gilt auch für eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Rz. 9 Beispiel: Ein it. Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland wählt im Jahr 2014 für sein in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches ...mehr

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Polen / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 71 An dieser Stelle soll nur angedeutet werden, dass der polnische Gesetzgeber gewisse Rechte vorgesehen hat, die nicht Bestandteil des Nachlasses werden. Sie unterliegen einem anderen Regime der Rechtsnachfolge als dem Erbrecht. Dies betrifft insbesondere Bankanlagen – bis zu einer in den Vorschriften vorgesehenen Höhe – und Mittel, die durch den Rentenversicherungsfond...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Galicien

Rz. 193 Die foralrechtliche Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist in dem Gesetz 2/2006 über das Zivilrecht von Galicien enthalten,[303] dort in Titel X (Art. 181–308). Rz. 194 Die Erbfolge tritt ein aufgrund Testaments, Gesetzes oder Erbvertrages (Art. 181). Die gesetzliche Erbfolge ist nicht dem Gesetz 2/2006, sondern dem gemeinspanischen Código Civil zu entn...mehr