Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltsanspruch

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FF 02/2009, Begrenzung und ... / Leitsatz

1. Dem Unterhaltsberechtigten ist nach der Gesetzesänderung zum 1.1.2008 eine Übergangsfrist dergestalt zuzubilligen, dass er noch sechs Monate den vollen und weitere sechs Monate den hälftigen Unterhalt verlangen kann. 2. Auch bei langer Ehe und Erziehung zweier Kinder kann der Unterhaltsanspruch auf insgesamt ein Jahr nach der Änderung des Unterhaltsrechts begrenzt werden, ...mehr

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FF 07_08/2008, Praxisproble... / A. Gilt der Titel über die Volljährigkeit des Kindes hinaus?

Von der Beantwortung dieser Frage ist abhängig, welche prozessualen Möglichkeiten bestehen: für den Unterhaltspflichtigen, der gegen eine weitere Vollstreckung vorgehen will und für den Unterhaltsberechtigten, der weiterhin Unterhalt erlangen und ggf. auch noch eine Erhöhung durchsetzen will. Hierzu hat das OLG Hamm[1] folgende Entscheidung getroffen: “Der Unterhaltsschuldner ka...mehr

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FF 06/2009, Abänderungsklag... / 1. Bisherige Rechtsprechung

Im Urteil des BGH v. 3.12.2008 heißt es erstmals ausdrücklich, es sei auch bei Jugendamtsurkunden davon auszugehen, dass der gesamte Unterhaltsanspruch tituliert sei. Diese Ansicht hat zur Folge, dass der Gläubiger, der einen höheren Unterhalt erstrebt, eine Abänderungsklage gegen die Jugendamtsurkunde nach § 323 ZPO (§ 239 FamFG) erheben muss. Eine Erstklage nach § 258 ZPO ...mehr

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FoVo 11/2009, Keine Erhöhun... / 3 Der Praxistipp

Typischer Fall: Patchwork-Familie Die Entscheidung betrifft eine durchaus nicht untypische Situation in der modernen Gesellschaft: Der Schuldner ist Teil einer "Patchwork-Familie". Checkliste: Das müssen Sie untersuchen Der Gläubiger muss solche Situationen berücksichtigen und hierauf auf unterschiedliche Weise reagieren:mehr

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FF 07/2009, Das Vereinfacht... / 1. Prüfung der Zulässigkeit des VV durch den Rechtspfleger

Nach Eingang des Antrages auf Festsetzung von Unterhalt im VV prüft das Gericht (Rechtspfleger), ob der Antrag den Erfordernissen der §§ 249, 250 FamFG entspricht. Fehlen hierzu Angaben oder sind sie unvollständig, weist das Gericht den Antragsteller hierauf hin, § 250 Abs. 2 Satz 2 FamFG, damit der Mangel behoben werden kann. Kommt der Antragsteller den Hinweisen des Gerich...mehr

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FF 07_08/2008, Das Altersph... / III. Auseinandersetzung mit den Leitlinien

Schaut man sich die Leitlinien im Einzelnen an, fällt auf, dass sie unterschiedlicher nicht sein können: Einigkeit besteht lediglich darin, dass für den Berechtigten im 1. Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit besteht. Dies ist auch wegen der Orientierungsphase m.E. uneingeschränkt richtig.[36] Das entspricht auch der bi...mehr

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FF 09/2011, Rechtsprechung ... / Ehegattenunterhalt

Im Hinblick auf die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGBII ist unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung bei der Anwendung von § 1579 Nr. 2 BGB von einer verfestigten Lebensgemeinschaft bereits bei einer Dauer des Zusammenlebens mit einem neuen Partner von einem Jahr auszugehen (AG Ludwigslust, Beschl. v. 3.11.2010 – 5 F 253/10, FamRZ 2011, 1066). Z...mehr

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AGS 04/2011, Beratungshilfe... / Leitsatz

Von einer einheitlichen Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 2 BerHG ist auch dann auszugehen, wenn in dem einen Verfahren der Antragsteller einen Unterhaltsanspruch für ein bei ihm lebendes Kind geltend machen will und in dem anderen Verfahren der Antragsteller einen Unterhaltsanspruch für ein weiteres, nicht bei ihm lebendes Kind abwehren will. In einfach gelagerten Fällen ist die...mehr

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FF 04/2011, Das sog. Proble... / III. Dauer des Problems

Behebbare Probleme des Kindes müssen aktiv abgearbeitet werden; dies ist eine darzulegende Obliegenheit des betreuenden Elternteils.[16] Damit wird aber ein Grundwiderspruch deutlich. Wird das "Problemkind" als "Garant" für einen fortbestehenden Unterhaltsanspruch akzeptiert, so entsteht aus Sicht des Kindeswohls ein kontraproduktiver Effekt: Der betreuende Elternteil hat ein...mehr

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ZErb 01/2011, 1. Bochumer E... / 1. Vorträge zur Reform des Erbrechts

Das Symposium begann mit einem Referat zur Neufassung der §§ 2305, 2306 BGB, vorgetragen von Dr. Matthias Gantenbrink, der an der Ruhr-Universität Bochum zum Thema "Die hoheitliche Beendigung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde" promovierte. Gantenbrink hielt das Problem der kurzen Ausschlagungsfrist des § 2306 Abs. 1 für noch nicht gelöst. Der Fristbeginn habe sich durc...mehr

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FF 05/2009, Berücksichtigun... / 2 Anmerkung

1. Entscheidung des 12. Senats vom 30.7.2008 Die Entscheidung des 12. Senats des BGH vom 17.9.2008 zur Berücksichtigung des Splittingvorteils aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus früherer Ehe steht in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang, aber auch in inhaltlicher Abgrenzung zur vorausgegangenen Entscheidung des 12. Senats vom 30.7.2008[1] zur Berücksichtigung des Sp...mehr

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FF 12/2010, Handlungsbedarf... / 2.

Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern. Sie nennt objektive Billigkeitskriterien, nach deren Maßstab entschieden werden soll, ob, wie lange und in welcher Höhe noch ein Unterhaltsanspruch besteht. Ausgangspunkt ist zwar die nach der Rechtsprechung des BVerfG zu beachtende "gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten". D...mehr

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FF 04/2009, Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 62/2009 vom 18.3.2009 Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen. 1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die sei...mehr

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FF 12/2009, Die Rechtsprech... / 5. Die Gleichbehandlung der Kinder

Das Grundgesetz verlangt in Art. 6 Abs. 5 GG von der Gesetzgebung, den unehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen. Dieses Postulat scheint auf eine besonders nachhaltig wirkende Sperre im gesellschaftlichen Bewusstsein gestoßen zu sein. Seit dem Mittelalter hatt...mehr

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FF 05/2009, Aus der aktuell... / IV. Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts (Senatsurteile vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006; 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200; vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793; vom 26. September 2007 – XII ZR 11/05 – FamRZ 2007, 2049 und – XII ZR 15/05 – FamRZ 2007, 2052; vom 23. Mai 2007 – XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232; vom 14. November 2007 – XII ZR 16/07 – FamRZ 2008, 134; vom 16. April 2008 – XII ZR 107/06 – FamRZ 2008, 1325; vom 26. November 2008 – XII ZR 131/07 – FamRZ 2009, 406)

1. Nach § 1573 Abs. 2 a.F. BGB konnte ein geschiedener Ehegatte, auch wenn er wieder voll berufstätig war, Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz seiner eigenen Einkünfte zu dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 a.F. BGB) verlangen. Dieser Unterhaltsanspruch konnte allerdings nach dem 1986 eingeführten § 1573 Abs. 5 a.F. BGB zeitlich begren...mehr

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FF 05/2008, Fortgeltung des... / Aus den Gründen

Gründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagten steht gegen den Kläger weiterhin der durch Vergleich vom 13.11.2003 vereinbarte Unterhaltsanspruch zu. Eine Abänderung des Vergleiches käme nur nach den Grundsätzen eines Wegfalls oder einer Änderung der Geschäftsgrundlage infrage (§ 313 BGB). Eine solche Änderung der Geschäftsgrundlage läge vor, wenn das seit 1.1....mehr

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FF 12/2009, Betreuungsunter... / Aus den Gründen

Gründe: I. Die Parteien streiten um die Abänderung eines Unterhaltstitels. Sie schlossen am 27.4.1995 die Ehe, aus der die Kinder P (geb. 1.9.1995) und C (geb. 2.2.1998) hervorgegangen sind, die im Haushalt der Beklagten leben. Die Parteien trennten sich im Mai 2003 und sind seit dem 17.1.2007 rechtskräftig geschieden. Der Kläger ist der Beklagten auf Grund des Senatsurteils v...mehr

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FF 05/2011, Ein Scherbenhaufen?

Anmerkungen zu BVerfG v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10 Beginnen wir mit dem Ergebnis, es ist skurril. Ein Unterhaltsanspruch von 488 EUR monatlich bei zusätzlichen eigenen Einkünften von monatlich 1.133 EUR, wie ihn das Saarländische OLG errechnet hat, schränkt eine geschiedene Ehefrau in ihrer Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dagegen wahrt ein Unterhaltsanspruch von 7...mehr

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FF 11/2009, Nachehelicher U... / Leitsatz

1. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB scheidet als Anschlusstatbestand für einen geltend gemachten Krankenunterhaltsanspruch nach § 1572 BGB aus, wenn und soweit die Krankheit zu einem Zeitpunkt auftritt, zu dem bereits eine nachhaltige Sicherung des Unterhalts i.S.d. § 1573 Abs. 4 BGB eingetreten ist, weil in diesem Fall die Erkrankung allein der ...mehr

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FF 07_08/2008, Das Altersph... / I. Einleitung

Das neue Unterhaltsrecht sorgt für Verwirrung in der Bevölkerung. So titelte der Focus Ende Januar "Das neue Unterhaltsrecht – Null Euro für die Exfrau?".[2] Juristen sprechen von einer Revolution. "Das neue Leid der Exfrauen" titelte Die Welt,[3] und Sandra Maischberger interviewte Betroffene u.a. auch die Kollegin Peschel-Gutzeit in ihrer Talkshow "Menschen bei Maischberge...mehr

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AGS 08/2011, Anfechtung ein... / 2 Aus den Gründen

Das gem. §§ 58 ff. FamFG als Beschwerde zu bewertende Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Ob gegen die Entscheidung über die Kosten nach vorherigem Anerkenntnis in einer Familienstreitsache die sofortige Beschwerde nach §§ 99 Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist, ist streitig. Nach einer Auffassung sind bei allen Fa...mehr

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FF 11/2008, Begrenzung und ... / Sachverhalt

Der Kläger und die Beklagte haben am 14.5.1976 die Ehe geschlossen. Aus dieser ist die am 31.12.1977 geborene Tochter N. hervorgegangen, die bis zu ihrer Volljährigkeit im Haushalt der Beklagten gelebt hat und von dieser betreut und versorgt worden ist. Die Trennung der Parteien erfolgte Ende 1981, spätestens jedoch im Jahr 1982, die Scheidung wurde am 2.3.1984 rechtskräftig...mehr

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FF 02/2009, BGH: Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten Monaten des Jahres 2009 (Auszug)

Verhandlungstermin: 18. März 2009 XII ZR 74/08 AG Pankow/Weißensee – 20 F 5145/06 – Urt. v. 29.8.2007 KG Berlin – 18 UF 160/07 – Urt. v. 25.4.2008 FamRZ 2008, 1942 Nach der grundlegenden Änderung des Anspruchs auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3189) hat der XII. Zivilsenat am 18. März 2...mehr

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FF 07_08/2011, Herabsetzung... / 3 Anmerkung

I. Erstmals durch die Unterhaltsrechtsreform zum 1.1.2009 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Befristung eines sich auf § 1572 BGB gründenden Unterhaltsanspruches eröffnet. In den Fokus sowohl der anwaltlichen Beratung als auch der richterlichen Bewertung eines solchen Anspruches sind damit die zentralen Fragen getreten, ob die Erkrankung ehebedingt ist, so dass sie – we...mehr

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FF 05/2008, Rechtsprechung ... / Ehegattenunterhalt

Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zunächst regelmäßig nur noch im Umfang einer angemessenen Wohnungsnutzung durch den verbleibenden Ehegatten anzurechnen. Ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn der Scheidungsantrag anhängig ist oder die Eheleute die vermögensrechtlichen Folgen ih...mehr

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FF 09/2008, Rechtsprechung ... / Erbrecht

Ist der in einem Ehevertrag vereinbarte Unterhaltsverzicht nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam und hat der gleichzeitig vereinbarte Erb- und Pflichtteilsverzicht zur Konsequenz, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1933 S. 3 BGB für den Fall des Todes des Ehegatten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entfällt, so trägt der Ausschluss dieses Unterhaltsanspruchs zur evident ...mehr

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FF 09/2011, Rechtsprechung ... / Kindesunterhalt

Der Unterhaltsberechtigte verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht deshalb, weil er infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes – ggf. unter zusätzlicher B...mehr

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FF 06/2008, Berechnung des ... / Aus den Gründen

Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten zunächst dessen Barunterhalt für die beiden Kinder abgesetzt. Von dem Unterhaltsbedarf des vol...mehr

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FF 12/2010, Kein Vorrang pe... / Aus den Gründen

Gründe: [7] Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08, FamRZ 2010, 357 Rn 7). A. [8] Die Revision ist, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, in vollem Umfang zulässig. [9] Nach ständige...mehr

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FF 04/2011, Die Entzauberun... / f) Steuervorteil

Der (wiedererlangte) Splittingvorteil in der neuen Ehe des Unterhaltsschuldners wurde nach früherer Rechtsprechung[58] zugunsten des Berechtigten bedarfsprägend berücksichtigt unter Berufung darauf, dass das jeweilige tatsächliche Nettoeinkommen maßgeblich sei. Dies wurde vom BVerfG[59] beanstandet unter Hinweis darauf, dass nur die neue Ehe begünstigt werden solle. Damit wa...mehr

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FF 04/2011, Stellungnahme d... / 7. Leistungsfähigkeit und Begrenzung des Anspruchs als Korrektiv

Der Bedarf des Berechtigten entspricht noch nicht seinem Unterhaltsanspruch. Kann der Unterhaltspflichtige den angemessenen Bedarf nicht leisten, bietet die Leistungsfähigkeit ein systemkonformes Korrektiv. Bei der nach § 1581 BGB gebotenen Abwägung sind nicht nur der eigene angemessene Bedarf, sondern auch die übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend zu berücksichtig...mehr

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FF 12/2010, Handlungsbedarf... / 2.

Das zweite Ziel, das sich die Unterhaltsreform gesetzt hat, ist die Stärkung der Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten. Hintergrund sind steigende Scheidungszahlen, die Gründung von Zweit- oder Drittfamilien, da viele Ehen bereits nach relativ kurzer Dauer wieder geschieden werden, und schließlich die geänderte Rollenverteilung in der Ehe. Wenn aber Scheidungen und neue ...mehr

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FF 04/2011, Drittelmethode – und was kommt danach?

Anmerkung zu BVerfG, Beschl. v. 25.1.2011 – 1 BvR 918/10 Was manche schon geahnt hatten, ist nun Gewissheit: Das BVerfG hat die Dreiteilungsmethode des BGH für verfassungswidrig erklärt.[1] Zur Frage der Verteilungsgerechtigkeit im Ehegattenunterhaltsrecht äußert sich die Entscheidung allerdings nur relativ knapp. Wer hier grundlegende Ausführungen erwartet hatte, mag enttäus...mehr

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FF 01/2009, Verwirkung des ... / Leitsatz

1. Führt der Unterhaltsberechtigte seit mehr als fünf Jahren eine Beziehung, die zwar nicht durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, jedoch durch ihre Gestaltung einen Grad der Festigkeit erreicht hat, der auf eine auch von außenstehenden Dritten so wahrgenommene verfestige Beziehung schließen lässt, kann der Unterhaltsanspruch ...mehr

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FF 02/2009, Verwirkung des ... / 2 Anmerkung

Der Entscheidung ist zuzustimmen, insbesondere was die Ausführungen bzgl. der Verwirkung anbelangt. Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin Selbstanzeige erstattet, um im Zugewinnausgleichsverfahren Informationen über von dem Antragsteller getätigte Aktientransaktionen zu erhalten. Die Anzeige hat nach Auffassung des Senats nur den Sinn gehabt, dem geschiedenen Ehemann...mehr

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FF 10/2008, Zur Verwirkung ... / 3 Anmerkung

In dem Verfahren ging es um Trennungsunterhalt. Die Ehefrau hatte sich nach einer langen 26-jährigen Ehe, aus der fünf Kinder hervorgegangen waren, von ihrem Ehemann getrennt und war zu einer Freundin gezogen, mit der sie eine intime gleichgeschlechtliche Beziehung aufnahm. Die Kinder blieben beim Vater. Der BGH hat die Entscheidung des OLG Brandenburg aufgehoben, weil das OL...mehr

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FF 06/2011, Das unterhaltsrechtliche Stichwort

Rang Sind mehrere unterhaltsberechtigt, der Verpflichtete ist aber nicht in der Lage, allen Unterhalt zu leisten, ist der Rang des Anspruchs für die Berücksichtigung entscheidend. Nachrangige Ansprüche werden nur insoweit bedient, als nach der vollen Befriedigung vorrangiger Ansprüche Mittel verbleiben; gleichrangige Ansprüche sind anteilig zu erfüllen.[1] Einen Rechtssatz, d...mehr

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FF 07_08/2008, Praxisproble... / b) Darlegungs- und Beweislast zur Haftung des anderen Elternteils

Gegen einen vorhandenen Titel kann der Berechtigte mittels Abänderungsklage vorgehen. Das Kind trägt die Darlegungs- und Beweislast im oben geschilderten Umfang.[133] Dabei hat auch die anteilige Haftung des anderen Elternteils entscheidende Bedeutung. Bei anteiliger Barunterhaltspflicht beider Eltern haften diese als gleichnahe Verwandte gleichrangig, jedoch nicht als Gesamt...mehr

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FF 07_08/2008, Das Altersph... / 7. Oberlandesgerichte in den ostdeutschen Bundesländern

17. Erwerbsobliegenheit 17.1 Bei Betreuung eines Kindes kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit nach Maßgabe der Betreuungsbedürftigkeit und der zumutbaren Betreuungsmöglichkeit. Eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit besteht in der Regel mit Vollendung des 1...mehr

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FF 05/2009, Mittelwert aus ... / Leitsatz

Gegenüber dem Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt (im Anschluss an BGH v. 15.3.2006 – XII ZR 30/04, BGHZ 166, 351, 356 ...mehr

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FF 07/2009, Das Vereinfacht... / 6. Nur Erstfestsetzung

Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 FamFG stellt klar, dass das VV nur für die Erstfestsetzung[45] des Kindesunterhalts eröffnet ist. Das Gericht muss daher bereits über den Unterhaltsanspruch in der Sache, mithin über seine Begründetheit entschieden haben. Sinn des VV ist es, dem minderjährigen Kind zu einem schnellen ersten Unterhaltstitel zu verhelfen, nicht jedoch schon bei ...mehr

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FF 04/2011, Die Entzauberun... / b) Angemessenheitsprüfung

Eine solche Prüfung erscheint erforderlich, damit es nicht dazu kommt, dass die geschiedene Ehefrau im Ergebnis über mehr Mittel verfügt als der Schuldner. Die Entscheidung des BVerfG schließt eine Modifikation des Halbteilungsgrundsatzes nicht aus.[91] Sachgerecht ist diese Prüfung i.Ü. auch zum Ausgleich der rechnerischen Folgen, die sich aus den verschiedenen Rangstufen d...mehr

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FF 07/2009, Rechtsprechung ... / Kindesunterhalt

Eine etwa einjährige Orientierungsphase nach dem Abitur, in der das unterhaltsberechtigte Kind in verschiedenen Bereichen arbeitet, um daraus Erkenntnisse für seine Berufswahl zu gewinnen, ist nicht zu lang und lässt den Unterhaltsanspruch für die Zeit der späteren Ausbildung nicht erlöschen (OLG Jena, Urt. v. 8.1.2009 – 1 UF 245/08, ZFE 2009, 311 [Viefhues]).mehr

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FF 10/2008, Befristung des ... / Aus den Gründen

Entscheidungsgründe: I. Die Parteien sind – nach Heirat im Juni 1989 und kinderloser Ehe, während der sie ganz überwiegend beide berufstätig waren – seit 23.12.2006 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin isoliert nachehelichen Unterhalt geltend gemacht; hinsichtlich der Höhe haben sich die Parteien mit Teilvergleich vom 9.11.2007 auf d...mehr

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FF 05/2008, Befristung und ... / Aus den Gründen

Entscheidungsgründe: Die Klage ist teilweise begründet. Die Antragsgegnerin kann von dem Antragsteller nur noch vorübergehend auf Grund von § 1570 BGB im Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes die Leistung von Unterhalt verlangen. Grundsätzlich ist auf Grund des seit dem 1.1.2008 geltenden neuen Unterhaltsrechtes Betreuungsunterhalt nur während der ersten drei Lebe...mehr

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FF 09/2011, Die einstweilig... / X. Abänderungsantrag nach § 238 FamFG, negativer Feststellungsantrag

Einstweilige Anordnungen können nicht nach § 238 Abs. 1 FamFG abgeändert werden, weil diese Vorschrift nur die Abänderung von in der Hauptsache ergangenen Endentscheidungen vorsieht. Ob der Unterhaltsberechtigte neben §§ 52, 54 FamFG einen Unterhaltsantrag nach §§ 253, 258 ZPO stellen kann, um gegenüber der einstweiligen Anordnung eine Verbesserung zu erreichen, ist nach der ...mehr

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FF 07_08/2008, Das Altersph... / 2. Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen

17. Erwerbsobliegenheit 17.1 bei Kindesbetreuung Bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der betreuende Ehegatte nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bei einer bestehenden Betreuungsmöglichkeit auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, kommt es auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des ...mehr

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FF 07_08/2008, Der Betreuun... / Lösungsvorschlag nach der klassischen Methode

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FF 04/2011, Das sog. Proble... / Einführung

In der Praxis wird beim Betreuungsunterhalt aus § 1570 Abs. 1 BGB bzw. § 1615l BGB vom betreuenden Elternteil nicht selten eine Einschränkung seiner Erwerbsobliegenheit mit einem Problem des Kindes begründet. Dies gibt Anlass, diese sog. Problemkind-Fälle einmal systematischer zu betrachten. Zwar können nach § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB die – objektiven – Belange des Kindes ein G...mehr

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FF 12/2008, Vorrang wegen K... / IX. Zusammenfassung

Die Vorrangregel des § 1609 Nr. 2 BGB gilt nur im Mangelfall und erfasst im Falle der Unterhaltsberechtigung wegen Kindesbetreuung den vollen Unterhaltsanspruch.[27]mehr