Fachbeiträge & Kommentare zu Verein

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Abzug der Betriebsausgaben

1. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) Tz. 7 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Vereine/Verbände ermitteln i. d. R. ihre Gewinne aus den Tätigkeitsbereichen steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe, s. §§ 65ff. AO, Anhang 1b) und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. § 14 AO, Anhang 1b)...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VIII. Abschreibungen bzw. Anschaffungen

1. Instrumente und Anlagen Tz. 23 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Die Anschaffungskosten von Instrumenten und Anlagen, Mikrofonen, Stativen usw. können immer dann im Jahr des Erwerbs in voller Höhe als Betriebsausgaben zum Abzug gelangen, wenn die Anschaffungskosten für jeden Gegenstand (Wirtschaftsgut) nicht höher als 800 EUR sind (s. § 6 Abs. 2 EStG, Anhang 10). Zu Einzelheiten ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Schritte zur Implementierung eines Tax CMS

Tz. 57 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Aus den oben ausgeführten sieben Grundelementen eines Tax CMS ergeben sich bereits erste Hinweise für die konkrete Ausgestaltung. Die Einrichtung eines Tax CMS erfolgt in verschiedenen Phasen. Auch die "richtige" Unternehmenskultur muss noch vor dem Beginn der eigentlichen Einrichtung eines Tax CMS vorhanden sein. 2.1 Bedeutung der "Unternehm...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Die Ausübung des Tennissports stellt eine Tätigkeit dar, die der körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen dient. Tennis ist "Sport" und daher gemeinnützig, § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b (s. AEAO zu § 52 AO TZ 6, Anhang 2. Zu den Höchstbeträgen von Mitgliederbeiträgen, Aufnahmegebühren, Mitgliedsumlagen etc. s. "Aufnahmegebühren" und s. "Mi...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.1 Schaubild kurzfristige Beschäftigungen

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Höhe der Aufwandsentschädigungen

6.1 Allgemeines Tz. 44 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Vergütungen für die genannten Tätigkeiten bleiben nur insoweit steuerfrei, als sie im Kalenderjahr den Betrag i. H. v. 3 000 EUR nicht übersteigen (s. § 3 Nr. 26 EStG, Anhang 10; s. R 17 Abs. 8 LStR). Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und kann aus diesem Grund auch nicht zeitanteilig aufgeteilt werden. D.h., er kann auch dan...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Pauschalversteuerung bei Teilzeit- und Aushilfskräften (§ 40a EStG)

5.1 Schaubild kurzfristige Beschäftigungen Tz. 42 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 5.2 Schaubild geringfügige Beschäftigungen (geringer Umfang, geringer Arbeitslohn) Tz. 43 Stand: EL 132 – ET: 06/2023mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Hoheitliche Tätigkeit

Tz. 3 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Die Auffassung der Teilgemeinnützigkeitsfähigkeit der öffentlichen Hand beinhaltet grundsätzlich auch die Abgrenzung zur hoheitlichen Tätigkeit. Der Unterschied, ob eine Betätigung in gemeinnütziger oder hoheitlicher Tätigkeit ausgeübt wird, wird besonders deutlich, wenn man dies am Beispiel der Kindergärten betrachtet. 1. Kindergärten in öffe...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 5.2 Schaubild geringfügige Beschäftigungen (geringer Umfang, geringer Arbeitslohn)

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 12 Aufgrund der Verweisung des § 54 1 in das Recht der GbR ist der nV eine Gesamthandgemeinschaft. Nachdem der BGH die (Außen-)GbR contra legem als rechtsfähig anerkannt hat (BGH NJW 01, 1056 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]), sieht man den nV ebenfalls als rechtsfähig an (NK-BGB/Eckardt § 54 Rz 3–5; K. Schmidt NJW 01, 1002 f). Die Rechtsfähigkeit des nichtrechtsfähigen Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil. (aufgehoben)mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff.

Rn 10 Die Parteifähigkeit meint die Fähigkeit, zulässigerweise Aktiv- oder Passivobjekt eines Prozesses sein zu können, mithin die rechtliche Befugnis, am Urteilsverfahren als Kl oder Bekl, am Beschlussverfahren als Antragsteller oder Antragsgegner und am Vollstreckungsverfahren als Gläubiger oder Schuldner (BGH WM 21, 2340 Rz 1) beteiligt zu sein. Parteifähig ist gem § 50 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Anlage (zu § 8 Absatz 1) Vergütungstabellen VBVG

Zusammenfassung Anlage (zu § 8 Absatz 1) Vergütungstabellen VBVG0 (BGBl 2021 S. 930) Anlage (zu § 8 Absatz 1) Vergütungstabelle Amehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Die BGH-Entscheidung ›Weißes Ross‹.

Rn 2 Der II. Zivilsenat des BGH hat mit Urt v 29.1.01 die GbR für rechts- und parteifähig erklärt (BGHZ 146, 341 = NJW 01, 1056 = EWiR 01, 341 m Anm Prütting – Weißes Ross). Wegen der Verweisung des § 54 BGB musste dies auch für den nicht eingetragenen und damit eigentlich nicht rechtsfähigen Verein gelten. Die §§ 50 II aF, §§ 735, 736 waren damit im Grunde sinnlos und obsol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestellung der Vorstandsmitglieder.

Rn 1 Sie obliegt der Mitgliederversammlung. Die Satzung kann nach § 40 aber Abweichendes bestimmen, insbes ein Selbstergänzungsrecht des Vorstands (Kooptation, Hamm NZG 08, 473, 475) oder die Bestellung durch ein anderes Vereinsorgan (zB Kuratorium), wobei das Bestellungsverfahren diesem Organ überlassen werden kann (Brandbg NZG 22, 1070), oder Dritte. Allerdings darf sich d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Passivvertretung und Wissenszurechnung.

Rn 6 Die Passivvertretung durch jedes einzelne Vorstandsmitglied ist nach § 40 zwingend, es hat insoweit Einzelvertretungsmacht, sodass die Abgabe der Willenserklärung ggü einem Vorstandsmitglied als Abgabe ggü dem Verein wirkt. Auf die Kenntnis der anderen Vorstandsmitglieder kommt es nicht an; daher ist die Willenserklärung durch den Verein auch empfangen, wenn das Vorstan...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ga) Tatbestandsmerkmale

Rn. 165 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Bei den Einkünften muss es sich um solche aus Gewerbebetrieb handeln. Die Zahlung erfolgt für die Verschaffung der Gelegenheit zur Verpflichtung des Sportlers, diesen im eigenen Verein (im Inland) einzusetzen. Ein tatsächlicher Vertragsschluss zwischen Spieler und inländischem Verein ist nicht erforderlich. Nach den Gesetzesmaterialien ist Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beschlussmängel.

Rn 13 Im Interesse einer im Vereinsrecht erforderlichen einfachen Lösung sind nach hM fehlerhafte Beschlüsse ohne weiteres nichtig, es wird also nicht nach §§ 241 ff AktG analog zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage unterschieden (BGH NJW 08, 69, 72 [BGH 02.07.2007 - II ZR 111/05]; Brandbg ZStV 19, 192; Hamm ZStV 22, 67). Der Verein kann aber in seiner Satzung bestimme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vereinszweck.

Rn 2 Der Vereinszweck wird durch die Mitglieder in der Vereinssatzung (§ 57 I) kraft ihrer Vereinigungsfreiheit (Art 9 I GG) bestimmt. Die Grenzen zulässiger Vereinszwecke ergeben sich aus Art 9 II GG, dem VereinsG (s Vor § 21 Rn 11) und aus §§ 134, 138. Ein Verein zur Förderung des Tabakkonsums verstößt aber nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn er faktisch ein Nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Fassung VBVG

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern – Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz – VBVG – (G v 4.5.21, BGBl I 925) Abschnitt 1. Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds Gesetzestext (1) 1Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im Sinne von § 1808 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 74 BGB – Auflösung.

Gesetzestext (1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen. (2) 1Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfassungsrecht.

Rn 11 Art 9 I GG gewährleistet die Vereinsfreiheit, während nach Art 9 II GG Vereine verboten sind, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Völkerverständigung richten (s Reichert/Schiffbauer Kap 3 Rz 68). Diesen Grundsatz gestaltet das VereinsG vom 5.8.64 (BGBl I, 593) näher aus. Dieses polizeirech...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1.2 Beispiele zu den begünstigten Tätigkeiten

Tz. 8 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Zu den begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten gehören z. B. die folgenden Tätigkeiten: Alten- und Krankenbetreuer; Ärzte im Behindertensport (s. Vfg. der OFD Frankfurt/M. vom 09.09.2003, DStR 2003, 2116; s. auch Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 12.08.2014, AZ: S 2245 A – 2 – St 213) sowie im Unterrichten von Krankenhaus-Pflegepersonal (s. FG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 301 [Autor/Stand] Die Vorschrift zählt mehrere fingierte Schenkungen auf. Sie erfasst Erwerbe bei Aufhebung einer Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 1 ErbStG), bei Auflösung eines auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vereins (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Alt. 2 ErbStG), bei Auflösung einer auf die Bindung von Vermögen gerichteten Vermögensmasse ausländischen Rechts (§ 7 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vereinsregister und Registerverfahren.

Rn 1 Erst die Eintragung in das Vereinsregister stellt die Publizität des Vereins her und macht ihn zur juristischen Person. Die einschlägigen Regelungen finden sich in §§ 55–79, in §§ 78 ff FamFG und in der Vereinsregisterverordnung (VRV, zum Verfahren Reichert/Schörnig Kap 2 Rz 4522 ff). Die einzutragenden Tatsachen ergeben sich aus §§ 59, 64, 67, 68, 70, 71, 74, 75, 76. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Freie Namenswahl.

Rn 3 In Ausübung der Vereinigungsfreiheit (Art 9 I GG) kann der Verein seinen Namen frei wählen, und zwar auch einen Fantasie- oder einen fremdsprachlichen Namen. Es gilt Namenseinheit, jeder Verein kann also nur einen Namen führen. Der Name muss Kennzeichnungseignung besitzen, nicht aussprechbaren Aneinanderreihungen von Buchstaben kann die Namensfunktion fehlen (München NZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff und Mitgliedsfähigkeit.

Rn 1 Die Mitgliedschaft ist der Inbegriff aller mitgliedschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten als komplexe Dauerrechtsstellung in Bezug auf eine Vereinigung. Im Verein mitgliedsfähig sind juristische Personen, Personengesellschaften (OHG, KG, PartG, EWIV, GbR) sowie nichtrechtsfähige Vereine. Minderjährige sind mitgliedsfähig, bedürfen zur Begründung der Mitgliedschaft abe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Subsidiaritätsprinzip.

Rn 1 Für wirtschaftliche Betätigung von privatrechtlichen Körperschaften stellt der Gesetzgeber die besonderen Rechtsformen der AG, eG, GmbH, KGaA und des VVaG zur Verfügung. Jeweils sorgt das Gesetz für Gläubiger- bzw Anlegerschutz. Diese Schutzbestimmungen dürfen nicht durch die Wahl der Rechtsform eines rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins (zur Abgrenzung § 21 Rn 2 ff) ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirksamkeitsvoraussetzung.

Rn 4 Ein durch Statut, Satzung oder Testament eingesetztes Schiedsgericht wird nur dann als ein echtes Schiedsgericht nach § 1066 iVm §§ 1025 ff anerkannt, wenn es sich um eine wirklich unabhängige und unparteiliche Einrichtung handelt (BGHZ 159, 207, 212f). Die Bildung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts muss den Anforderungen der §§ 1034–1039 entsprechen. Jede Partei m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfall.

Rn 1 Nach dem Wortlaut findet der Anfall bei Auflösung des Vereins (§ 41 Rn 1 ff) und Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43) statt. Nur wenn ein Anfall stattfindet, ist die Liquidation durchzuführen (NK-BGB/Eckardt Rz 1). Die Vorschrift ist entspr auf Beendigungstatbestände anzuwenden, die zur Liquidation führen, wie Verlust der Rechtsfähigkeit nach Amtslöschung oder Auflösun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wohnungsbaugesellschaften u.a. (Abs. 4)

Rz. 58 [Autor/Stand] Neben den zuvor beschriebenen Grundsteuervergünstigungen besteht noch eine weitere gesetzliche Vergünstigungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 4 GrStG. Liegen für ein Grundstück weder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GrStG (Wohnraumförderungsgesetzes des Bundes) noch des § 15 Abs. 3 GrStG (Erstes Wohnungsbaugesetz, Zweites Wohnungsbaugesetz oder Wohnraumförd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Das Austrittsrecht ist durch die Satzung unabdingbar (§ 40 1) und sichert damit die Freiheit des Mitglieds, sich dem Verein und seinen Pflichten zu entziehen. Das ermöglicht auch einen Wettbewerb der Vereine untereinander. Rn 2 Der Austritt muss als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dem zuständigen Vereinsorgan zugehen, meist dem Vorstand (§§ 130, 26 II 2). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 68 BGB – Vertrauensschutz durch Vereinsregister.

Gesetzestext 1Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. 2Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Neben-, Geschäftsordnungen, Vereinsgewohnheitsrecht.

Rn 6 Kraft der Vereinsautonomie kann der Verein auch außerhalb der Satzung verbindliche Regeln setzen. Derartige Nebenordnungen wie Wettkampf-, Benutzungs- oder Schiedsordnungen, gestalten die Satzung nur näher aus und bedürfen einer satzungsmäßigen Grundlage (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 409, 411). Wesentliche Entscheidungen müssen in der Satzung oder in einer zum Satzungsbesta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfahrensrechtliches.

Rn 2 Für die staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit (Konzessionierung) ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig (Zusammenstellung bei Reichert/Wagner Kap 2 Rz 238). Sie prüft, ob es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt, die wirksame Gründung, die Mindesterfordernisse der Satzung und ob hinreichender Verkehrsschutz gewährleistet und eine andere Rechtsf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Arten.

Rn 3 Juristische Personen des Privatrechts mit körperschaftlicher Struktur sind eV, konzessionierter wirtschaftlicher Verein des BGB, AG, eG, GmbH, KGaA und VVaG. Für die Vereinigungen der Spezialgesetze gelten die §§ 21 ff lückenfüllend subsidiär, weil der Verein die Grundform der Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit darstellt. Die Stiftung des Privatrechts ist keine Pers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Erbfähigkeit nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen.

Rn 17 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, wie zB die OHG oder KG, gelten als erbfähig, weil sie einer juristischen Person stark angenähert sind (Grüneberg/Weidlich § 1923 Rz 7) und im Rechtsverkehr als Einheit auftreten und Rechte und Pflichten erwerben können, §§ 124 I, 161 II HGB. Entspr gilt auch für den nicht rechtsfähigen Verein (MüKo/Leipold § 1923 Rz 32). Seit e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Prüfungsgegenstand, Beweislast.

Rn 28 Prüfungsobjekt ist der Vereinsstrafenbeschluss wie ihn das zuständige Vereinsorgan erlassen hat. Der Verein kann keine weiteren Gründe nachschieben (BGH NJW 90, 40, 41 [BGH 10.07.1989 - II ZR 30/89]; Ddorf NJW-RR 94, 1402 [OLG Düsseldorf 18.05.1994 - 7 W 14/94]). Eine Ausnahme gilt nur für neue Tatsachen, die für die Beurteilung der offenbaren Unbilligkeit bedeutend si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirksamwerden.

Rn 4 Mit der Eintragung wird die Satzungs- oder Zweckänderung beim Idealverein wirksam (§ 71 I 1). Satzungsänderungen, die nicht Verhaltenspflichten der Mitglieder verschärfen, können grds auch rückwirkend eingeführt werden (BGHZ 55, 381, 385 f; BRHP/Schöpflin Rz 14; aA Hamm NZG 07, 318, 319), allerdings nicht mit Außenwirkung. Der konzessionierte Wirtschaftsverein bedarf st...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 48 BGB – Liquidatoren.

Gesetzestext (1) 1Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 2Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend. (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt. (3) Sind mehrere Liquida...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 59 BGB – Anmeldung zur Eintragung.

Gesetzestext (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. Rn 1 Befolgt der Vorstand die Anmeldepflicht nicht, erwirbt der Vorverei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 34 BGB – Ausschluss vom Stimmrecht.

Gesetzestext Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Rn 1 Die zwingende (§ 40 1) Vorschrift gilt entspr für OHG, KG, GbR, nichtrechtsfähigen Verein, Erben- und Bruchteilsgemeinschaft sowie Körperschaften des Öffent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff.

Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle mitgliedschaftlich strukturierten juristischen Personen des Privatrechts sowie für Personengesellschaften. Ein Sonderrecht ist eine auf satzungsmäßiger Grundlage beruhende unentziehbare bevorzugte individuelle Rechtsstellung, die über die allg Rechtsstellung des Mitglieds hinausgeht (BGH ZIP 13, 68 Rz 37; näher Beuthien ZGR 14, 24), dessen B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausschluss.

Rn 30 Der Ausschluss aus dem Verein wird meistens als Vereinsstrafe angesehen (Grüneberg/Ellenberger Rz 27). Indes handelt es sich bei der Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund um ein allg Institut des Verbandsrechts (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 60), das keinen Strafcharakter tragen muss, sondern auch präventiv wirken kann. Allerdings gelten die Grundsätze der Verein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. In Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen.

Rn 8 Der besondere Vertreter muss in vereinsamtlicher Eigenschaft, im zugewiesenen Wirkungskreis gehandelt haben (Reichert/Achenbach Kap 2 Rz 3442; BGH GWR 15, 32 Rz 16). Ein innerer sachlicher, nicht nur zufälliger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen der schadensstiftenden Handlung und seinem Aufgabenkreis ist erforderlich (BGHZ 49, 19, 23; 98, 148). Problematisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten.

Rn 6 Die durch das Verhalten der Organperson ausgelöste Schadensersatzpflicht kann vertraglicher (§ 280 ff) oder quasivertraglicher (§ 311, 122) Natur sein, auf deliktischer Verschuldenshaftung (§§ 823 ff), auf Gefährdungshaftung oder auf Tatbeständen, die kein Verschulden voraussetzen (§§ 228, 231, 904), beruhen. Zuzurechnen sind sowohl Handlungen als auch Unterlassungen. U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 73 BGB – Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl.

Gesetzestext Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen. Rn 1 Die Vorschrift stellt ein Mindestmaß an Bedeutung des jeweiligen eV sicher. Sind keine Mitglieder mehr vor...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Begriff

Tz. 1 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 § 4 Abs. 4 EStG (s. Anhang 10) bestimmt den Begriff der Betriebsausgaben. Betriebsausgaben sind die "Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind" (Veranlassungsprinzip). Abzugrenzen sind die Betriebsausausgaben von Werbungskosten (diese betreffen die Überschusseinkunftsarten, beispielsweise nichtselbständige Arbeit oder Vermietung und...mehr