Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 5 Verjährung / 2. Arglisteinrede

Rz. 110 Der Einwand der Arglist (Verstoß gegen Treu und Glauben) ist von Amts wegen zu beachten.[75]mehr

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§ 5 Verjährung / IV. Anspruchsmehrheit

Rz. 373 Kommen mehrere Anspruchsgründe parallel in Betracht, ist der Fristenlauf für jede Anspruchssituation getrennt zu betrachten (auch Rdn 230).[303] Kommen mehrere Anspruchsgründe parallel in Betracht, ist der Fristenlauf für jede Anspruchssituation getrennt zu betrachten. Die Frage, ob eine Klage auf eigene oder übergegangene Ansprüche gestützt wird, betrifft nicht ledi...mehr

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§ 5 Verjährung / c) § 200 BGB

Rz. 344 § 200 BGB – Beginn anderer Verjährungsfristen 1Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Rz. 345 § 200 BGB enthält einen Auffangtatbestand für Verjährungsfristen,[287] die oh...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) Drei Jahre

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§ 5 Verjährung / VIII. Anerkenntnis

Rz. 888 Beim "Schuldanerkenntnis" (im sprachlichen Sinne) sind drei rechtliche Ausprägungen zu unterscheiden:[914]mehr

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§ 5 Verjährung / 6. Anerkenntnis und Deckungssumme

Rz. 910 Hinweis Zu Besonderheiten bei beschränkter Haftung und unzureichender Deckung (Versicherungssumme, Mindestversicherungssumme) § 1 Rdn 96 ff., § 3 Rdn 141 ff. sowie § 2 Rdn 1194 ff. Rz. 911 Das Anerkenntnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf eine Haftungs-/Zahlungsbegrenzung dahin zu verstehen, dass es nur im Rahmen der gesetzlic...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Leistungen

Rz. 210 Die Vorschriften des BGB können, allerdings nur soweit dort keine Regelungen existieren,[157] auch auf sozialrechtliche Leistungsbeziehungen Anwendung finden. Rz. 211 Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 45 SGB I).mehr

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§ 5 Verjährung / b) Zahlung

Rz. 126 Zahlungen nach Verjährungseintritt führen nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des bereits verjährten Anspruches. Der Anspruch bleibt einredebehaftet.[85]mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Formalien

Rz. 566 Die gesetzliche Neuregelung sieht ausdrücklich[561] davon ab, Beginn und Ende der Verhandlungen besonders zu beschreiben oder eine Schriftform generell festzulegen, da die Art und Weise, wie über streitige oder zweifelhafte Ansprüche verhandelt werden könne, so vielgestaltig ist, dass sie sich einer weitergehenden Regelung entzieht. Rz. 567 Spezialvorschriften (wie § ...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) § 204 Abs. 2 BGB

Rz. 680 § 204 Abs. 2 BGB enthält allgemeine Bestimmungen zur Beendigung der Hemmung durch rechtsverfolgende Maßnahmen nach § 204 Abs. 1 BGB. Rz. 681 Die Hemmung dauert während des gesamten jeweiligen Verfahrens der in § 204 Abs. 1 BGB genannten Rechtsverfolgungsmaßnahmen an. Diese Regelung ersetzt § 211 Abs. 1 BGB a.F. und die vergleichbaren bzw. auf § 211 Abs. 1 BGB a.F. ver...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Schuldner

Rz. 9 Verjährungsrecht ist vor allem ein Anwendungsfall des Schuldnerschutzes.[14] Rz. 10 Der Schuldner soll vor Nachteilen geschützt werden, die der Zeitablauf u.a. auch für die Abwehr unbegründeter Ansprüche mit sich bringt (Beweisnot durch Verlust von Beweismitteln, insbesondere Belegen; aber auch personale Verschlechterung, weil Zeugen nicht mehr namhaft gemacht werden kö...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Schadenseinheit

Rz. 1440 Hinweis Siehe auch § 5 Rdn 434. Rz. 1441 Der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt sich verjährungsrechtlich nicht als Summe einzelner selbstständiger, nicht zusammenhängender Schäden, sondern als Einheit dar, die alle Folgezustände umfasst, die im Zeitpunkt der Erlangung allgemeinen Wissens um den Schaden überhaupt nur als möglich vorau...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Personendaten des Schädigers

Rz. 419 Kenntnis von der Person des Schädigers hat der Verletzte erst dann, wenn er dessen Namen und Anschrift kennt.[392] Ausreichend ist, wenn der Geschädigte, den ja eine Erkundigungspflicht trifft, Umstände erfährt, die ohne nennenswerte Mühe zur Feststellung von Name und Anschrift des Schädigers führen.[393] Rz. 420 Es muss ihm die Möglichkeit eröffnet sein, gegen eine b...mehr

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§ 5 Verjährung / 4. Wechselwirkung

Rz. 952 Zwischen dem Zeitmoment und dem Umstandsmoment besteht insofern eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf (im Rahmen des Zeitmoments) umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände (im Rahmen des Umstandsmoments) sind.[969] Je länger der Inhaber des Rechts untätig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht ...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Schadenausmaß

Rz. 438 Die Kenntnis vom Schaden ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis vom Umfang des Schadens.[418] Geht es um den Ersatz eines Personenschadens, reicht die Kenntnis aus, dass ein (irgendein) Personenschaden entstanden ist. Ausreichende Tatsachenkenntnis ist i.d.R. gegeben, wenn der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Umstände gegen eine bestimmte Person eine Schadene...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Grundsatz

Rz. 501 Bestand die Sozialversicherung im Unfallzeitpunkt noch nicht, muss sich der SVT die bis zum Forderungsübergang erworbene Kenntnis des Verletzten anrechnen lassen.[490] Er ist dann Rechtsnachfolger des Verletzten, wobei der Verletzte (= Rechtsvorgänger) auf den Bestand der Forderung (z.B. durch Abfindung, Fristversäumung) einwirken darf und kann. Erfolgt der Forderung...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Missbräuchliche Nichtkenntnis

Rz. 381 Soweit § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB auf positive Kenntnis abstellt, entspricht dieses unverändert § 852 BGB a.F., so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung unverändert übernommen und fortgeführt wird. Eine Schadenersatzforderung konnte ohne positive Kenntnis des Geschädigten von den nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen Umständen nur verjähren, wenn der Verlet...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Anmeldung

Rz. 591 Es bedarf der Anmeldung durch den Geschädigten. Es reicht daher nicht aus, wenn nur der Haftpflichtversicherer von sich den Geschädigten anschreibt, ohne dass dieser seinerseits Ansprüche rechtzeitig geltend macht.[588] Rz. 592 Die Schadenanzeige des Versicherungsnehmers ist nicht als Anmeldung i.S.v. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. zu werten.[589] Rz...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Umstandsmoment

Rz. 948 Für eine Verwirkung ist der Zeitablauf, während dem der Anspruchsberechtigten über einen längeren Zeitraum dem Anspruchsgegner gegenüber untätig bleibt, nur eine von mehreren Voraussetzungen.[962] Rz. 949 Neben das Zeitmoment tritt das Umstandsmoment: Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtf...mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Direktanspruch, Dritter, Gesamtschuld

Rz. 599 § 115 VVG gilt nicht im Gesamtschuldner-Ausgleichs(Innen-)verhältnis.[596] Rz. 600 Der Ausgleich richtet nach § 426 BGB. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer steht dabei stets nur mit den bei ihm versicherten Personen in einem Gesamtschuldverhältnis, nicht aber mit außerhalb dieses Versicherungsverhältnisses stehenden weiteren Gesamtschuldnern.[597] Versicherter und sein Ve...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Verjährungsverzicht

Rz. 1176 Hinweis Zu Einzelheiten § 5 Rdn 261 ff., 291 ff. Rz. 1177 Die Erklärung gegenüber einem Ersatzberechtigten, man "verzichte auf die Einrede der Verjährung wie bei einem Anerkenntnisurteil", ist im Zweifel als vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils zu werten.[1203] Rz. 1178 Wird ein Verjährungsverzicht abgegeben, sollte diese Erklärung allerdings auch nicht w...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 4. Rückübertragung

Rz. 891 Grundsätzlich kann der Drittleistungsträger über die auf ihn übergegangene Forderung auch durch weitere Übertragung verfügen. Rz. 892 Die Forderung kann auch auf den ursprünglich Verletzten im Wege der Abtretung übertragen werden. Dazu bedarf es eines (Abtretungs-)Vertrages, da die Abtretung ein zweiseitiges Geschäft ist; ein nur einseitiger Akt des Drittleistungsträg...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Feststellungsinteresse

Rz. 1180 Hinweis Siehe ergänzend Rdn 1184 ff.; § 3 Rdn 18 f., 75 ff. Rz. 1181 Das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage fehlt zwar nicht, weil der Ersatzpflichtige für längere Zeit einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgegeben hat.[1207] Rz. 1182 Das Anerkenntnis eines Versicherers ist aber geeignet, eine Feststellungsklage entbehrlich zu machen.[1208] Da...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / 3. Vorbehalt

Rz. 254 Zum Vorbehalt siehe die Ausführungen zum außergerichtlichen Abfindungsvergleich (§ 2 Rdn 1145 ff.).[324]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Außerhalb Schadenseinheit

Rz. 1446 Für Schadenfolgen, die außerhalb dieser Schadenseinheit liegen, verbleibt es bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Für den Beginn der Verjährung eines Anspruches auf Ersatz solcher Schäden ist der Kenntnisstand des Geschädigten selbst maßgeblich.[1527] Das gilt bei mehreren, zeitlich auseinander fallenden Spätfolgen auch hinsichtlich der zuletzt eingetretenen selbst dann, wen...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Rentenversicherung

Rz. 1319 Die Sicherstellung der Altersrentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist dem RVT (aus fürsorgerischen Gründen[1350]) alleinzuständig[1351] und allumfassend[1352] treuhänderisch überantwortet. Der RVT ist zur Durchsetzung des Anspruchs nach § 119 SGB X allein aktivlegitimiert und fordert aufgrund eigenverantwortlicher Einschätzung diejenigen Beiträge ein...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / bb) Feststellungsinteresse

Rz. 75 Eine Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO nur zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (Feststellungsinteresse) besteht (§ 2 Rdn 1180 ff.). Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch ge...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Kein Ultimobeginn

Rz. 1447 Für das Schadenersatzrecht setzt nicht mehr das Schadenereignis bzw. der Tag, an dem die erforderliche Kenntnis erlangt wird, den Startpunkt, sondern stets das Jahresende. I.d.R. fallen Entstehung und Fälligkeit des Anspruches zusammen; die gesetzliche Neuregelung will aber auch die bestehende Rechtsprechung zu Spätschäden fortgesetzt wissen.[1529] lässt dann aber o...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / h) Zurechnung des Verhaltens Dritter

Rz. 820 Grundsätzlich ist auf die Erklärungen und Kenntnisse des direkt und unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen (d.h. des unmittelbar Verletzten bzw. Hinterbliebenen) abzustellen. Rz. 821 Soweit dieser (Betroffene) einen Vertreter mit der Verfolgung seiner Rechte beauftragt hat (z.B. Anwalt; siehe auch §§ 85 Abs. 2,[843] 233 ZPO [844]), kommt es im Verhältnis zum Schaden...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / Literaturtipps

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Formulierungsvorschlag

Rz. 1189 Als prozessvermeidende Erklärung kann beispielsweise folgender Text Verwendung finden (Die Variablen sind in Klammer < … > gesetzt):[1218] Rz. 1190 Übersicht 2.19: Vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils Mit der Wirkung eines am <1.7.2023 [1219] > rechtskräftigen[1220] Feststellungsurteils wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme [1221] anerkannt, <Frau ...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / c) Drittfeststellungsklage

Rz. 165 Hinweis Siehe auch § 5 Rdn 137. Rz. 166 Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage kann nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien selbst sein, sondern auch ein solches zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten, ja sogar zwischen Dritten überhaupt. Das Feststellungsinteresse muss dann allerdings gerade gegenüber dem Beklagten be...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Insolvenz des Versicherers

Rz. 599 Bei Insolvenz des Versicherers[693] bleibt die unmittelbare Einstandspflicht des Schädigers und der weiteren Eintrittspflichtigen (im Einzelfall z.B. Anstellungskörperschaft, weitere Gesamtschuldner) bestehen. § 12 PflVGmehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / b) Antrag

Rz. 70 Die Bestimmtheit eines auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantrags setzt voraus, dass die zum Ersatz verpflichtenden Ereignisse bestimmt bezeichnet werden, damit über den Umfang der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs keine Ungewissheit herrschen kann.[85] Zur Auslegung des Klageantrags kann dabei auf das Klagevorbringen Bezug genommen ...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / b) Rechtskrafterstreckung

Rz. 115 Hinweis Siehe zur Verjährung § 5 Rdn 721 ff., 726 ff.; zum Forderungsübergang siehe Rdn 176 ff. aa) Schadenvolumen Rz. 116 Die Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Unfallereignis betreffend beantwortet nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ersatzpflichtige Schäde...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / aa) Sozialversicherung

Rz. 48 SVT erwerben nach § 116 SGB X [56] erst mit der Abführung des ersten (freiwilligen oder pflichtigen) Sozialversicherungsbeitrages vom Geschädigten die Forderungen.[57] Bis dahin ist der unmittelbar Verletzte Anspruchsinhaber. Er kann über diese Ansprüche auch endgültig (und auch zum Nachteil eines Rechtsnachfolgers) verfügen. Rz. 49 Da die Vergabe einer Versichertennumm...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Anerkenntnis

Rz. 569 Hinweis Siehe auch § 5 Rdn 532 ff. Rz. 570 Die Zahlung des Haftpflichtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zulasten des Versicherungsnehmers auch für den Teil der Ansprüche dar, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt.[673] Gleiches gilt im Verhältnis des Versicherers zu den mitve...mehr

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zfs 07/2024, Mutwilligkeit ... / 2 Aus den Gründen:

II. Die zulässige sofortige Beschwerde (vgl. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) des Kl. hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat zu Recht die beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) abgelehnt. 1. Maßgeblich sind hierbei die von der Rechtsprechung für den Begriff der Mutwilligkeit...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / c) Versorgungssystem des Geschädigten

Rz. 42 Hinweis Siehe im Detail § 2 Rdn 54 ff. Rz. 43 Gerade für die Personenschadenregulierung ist (u.a. für die Konsequenz von Abfindungen) zu beachten, dass Forderungsübergänge auf Drittleistungsträger keinem einheitlichen System und keinem Prinzip folgen, sondern – vor allem hinsichtlich Zeitpunkt und Umfang des Forderungswechsels – recht unterschiedlich ausgestaltet sind....mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Bestand eines Abfindungsvergleiches

Rz. 1425 Nur wenn zum einen ein unzumutbares Missverhältnis zwischen unvorhergesehenem Spätschäden und Abfindungsbetrag besteht, und zum anderen die eingetretenen Veränderungen nicht in den Risikobereich des Geschädigten fallen, kann im Ausnahmefall eine Anpassung des Vergleiches in Betracht kommen.[1499] Rz. 1426 Übersicht 2.21: Prüfraster zur Abänderung (kumulative Vorauss...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Wechselseitiges Nachgeben

Rz. 524 Vergleich bedeutet begrifflich die Beseitigung eines Streites oder der Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege wechselseitigen Nachgebens (§ 779 Abs. 1 BGB) im Gegensatz zur Abrechnung, bei der ein Schadenersatzverpflichteter den von ihm für richtig erachteten Betrag an den Ersatzberechtigten auskehrt.[620] Rz. 525 Die Abgrenzung zwischen Abrechnun...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / G. Abänderung

Rz. 1337 Zitat Im Auslegen seid frisch und munter! Legt ihr's nicht aus, so legt was unter. Johann Wolfgang von Goethe (1749 – 1832), Zahme Xenien II Gedichte (1827) [1372] Nachforderungen sind nur im Ausnahmefall möglich; Orientierung geben Aspekte von Treu und Glauben (§ 242 BGB), Störungen der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB mit der Folge einer Anpassung des Vergleichs, regelmä...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Vollmacht

Rz. 558 Der Haftpflichtversicherer [658] handelt bei Vergleichsabschlussmehr

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§ 4 Steuerrechtliche Aspekt... / II. Steuervergünstigung

Rz. 78 Steuerfreie Leistungen (insbesondere nach § 3 EStG) sind zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz, dass schadenbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten stets den zu ersetzenden konkreten Schaden verringern.[81] Rz. 79 Steuererleichterungen sind bei der Schadenbemessung zugunsten des Schädigers nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie daz...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Vorweggenommener Innenausgleich

Rz. 882 In der Praxis verlangen SVT häufig von vornherein nur die ihnen im Innenverhältnis zum weiteren Sozialleistungsträger zustehende Quote am gesamten Schadenersatzanspruch.[896] Soweit allerdings Sozialleistungen nur von einem Träger erbracht werden, steht diesem der insoweit kongruente Ersatzanspruch allein als Einzelgläubiger zu.[897] Rz. 883 Häufig (gerade bei der Abw...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Vorbehalt in der Abfindungserklärung

Rz. 1173 Hinweis Siehe im Einzelnen § 5 Rdn 871 ff. Rz. 1174 Der Abfindungsvergleich beendet (spätestens) die Verjährungshemmung, die mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG (§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.) begonnen hatte. Der Schadenersatzanspruch kann also drei Jahre nach Zahlung des Vergleichsbetrages trotz der Vorbehaltsabfindungserklärung verjähren. ...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / V. Feststellungsklage

Rz. 42 Hinweis Siehe auch § 1 Rdn 98 ff. Zum titelersetzenden Anerkenntnis siehe § 2 Rdn 570 f., 1185 ff.; zur Verjährung siehe § 5 Rdn 711 ff. Rz. 43 § 256 ZPO – Feststellungsklagemehr

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§ 4 Steuerrechtliche Aspekt... / 1. Steuervorteile beim Verletzten

Rz. 80 Zugunsten eines Schadenersatzpflichtigen sind mit der Folge, dass der Steuervorteil beim Geschädigten verbleibt, nicht zu berücksichtigen:[83]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Spätschaden

Rz. 1139 Hinweis Die Spätschadenproblematik ist zusammenfassend dargestellt zu Rdn 1410 ff. Rz. 1140 Anhand einer Vorprüfung zeigt sich häufig recht schnell, ob – abgesehen insbesondere vom Kausalitätsnachweis – überhaupt noch ein Anspruch in Frage kommen kann (im Detail Rdn 1426 ff.):mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / III. Leistungsklage

Rz. 33 Hinweis Zur Verjährung siehe § 5 Rdn 755. Rz. 34 Eine derzeit unbegründete Leistungsklage kann auch ohne ausdrückliche Antragstellung in einen Antrag auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung umgedeutet werden.[43] Kann ein Geschädigter "derzeit" den Beweis nicht führen, ist eine Feststellungsklage unzulässig, da ein Schadenposten, der Gegenstand einer bezifferte...mehr