Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.1 Verwaltung fremden Vermögens

3.1.1 Wesentliche Inhalte Die Verwaltung des Vermögens des Mandanten ist ein Teil der Vermögens- und Kapitalanlageberatung. Steuerberater können aufgrund ihrer umfassenden Kenntnisse der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geeignet sein, deren Vermögen zu verwalten. Es handelt sich hierbei regelmäßig um zulässige wirtschaftliche Beratung. Von der frei vereinbarten Ver...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.2 Sachwaltung in Bezug auf Gesellschaftsanteile

3.2.1 Unmittelbare Sachwaltung Eigenes Halten von Gesellschaftsanteilen Aufgrund der dargelegten Gründe kommt ein Treuhandvertrag aus Sicht des Steuerberaters für ihn nur in Betracht, wenn er einen Kommanditanteil übernehmen oder einen GmbH-Anteil halten soll, ohne gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH zu sein. GmbH-Anteil Dem Steuerberater kann von Berufs wegen unterstellt werd...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.2.1 Unmittelbare Sachwaltung

Eigenes Halten von Gesellschaftsanteilen Aufgrund der dargelegten Gründe kommt ein Treuhandvertrag aus Sicht des Steuerberaters für ihn nur in Betracht, wenn er einen Kommanditanteil übernehmen oder einen GmbH-Anteil halten soll, ohne gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH zu sein. GmbH-Anteil Dem Steuerberater kann von Berufs wegen unterstellt werden, dass er weiß, welchen Risi...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.1 Begriff der Treuhandschaft

Wesentliches Merkmal des Treuhandvertrags ist, dass der Treuhänder (tritt nach außen in Erscheinung) Rechte im Außenverhältnis vom Treugeber (bleibt anonym) übertragen bekommt, die umfassender sind als die, die er nach der schuldrechtlichen Vereinbarung im Innenverhältnis mit dem Treugeber tatsächlich hat. Die im Innen- und Außenverhältnis unterschiedlichen Rechtswirkungen we...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 2.6 Veröffentlichung der Verträge (Abs. 4)

Rz. 11 Durch den Abs. 4 ist der GKV-Spitzenverband dazu verpflichtet worden, die Verträge zu veröffentlichen und diese auch dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Kenntnis zu geben. Diese Aufgabe dem GKV-Spitzenverband zu übertragen, hängt damit zusammen, dass er alle Verträge über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung verhandelt und abschließt, währ...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 2.2 Abschluss des Vertrages über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (Abs. 1 Satz 1 bis 3)

Rz. 4 Nach Abs. 1 Satz 1 ist der GKV-Spitzenverband verpflichtet, mit bindender Wirkung für die Krankenkassen auf Bundesebene mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen für jeden Heilmittelbereich, d. h. für Physiotherapie, Ergotherapie, Sprachtherapie, Podologie und Ernährungstherapie, einen Vertrag über die Heilmit...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.7 Partner der Verträge über die besondere Versorgung (Abs. 3)

2.7.1 Krankenkasse als Vertragspartner Rz. 10 Nach Abs. 1 steht den gesetzlichen Krankenkassen das originäre Recht zu, Verträge über die besondere Versorgung zu schließen. Jede Krankenkasse kann für sich entscheiden, ob sie einen solchen Vertrag schließen will oder nicht. Ein gemeinsames oder einheitliches Handeln der Krankenkassen ist nicht vorgesehen, sodass jede Krankenkas...mehr

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Sommer, SGB V § 132l Versor... / 2.4 Verträge über die außerklinische Intensivpflege auf Landesebene (Abs. 5)

Rz. 6 Verträge mit den Leistungserbringern von außerklinischer Intensivpflege werden nach Abs. 5 gemeinsam und einheitlich durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen (bzw. dem Beauftragten der Ersatzkassen auf Landesebene) als Kollektivverträge nach gleichen Maßstäben und mit gleichen Rahmenbedingungen geschlossen. Nach der Gesetzesbegründung eignet sich...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.1.2 Geltungsbereich einer Vereinbarung über den Erstattungsbetrag

Rz. 9 Die Vereinbarung des Erstattungsbetrages für ein nicht festbetragsfähiges Arzneimittel mit neuem Wirkstoff gehört zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes (§ 217f Abs. 1). Nach § 217e Abs. 2 sind die vom GKV-Spitzenverband abgeschlossenen Verträge bzw. Vereinbarungen grundsätzlich für die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes, d. h. für alle ...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.9 Geltungsdauer der Vereinbarung bzw. des Schiedsspruchs (Abs. 7)

Rz. 30 Eine Vereinbarung nach Abs. 1 oder Abs. 3 oder ein Schiedsspruch nach Abs. 4 gelten nach dem Umkehrschluss des Abs. 7 zumindest solange, bis sie durch eine geänderte oder neue Vereinbarung oder einen neuen Schiedsspruch wirksam ersetzt werden. Eine Kündigung der Vereinbarung nach Abs. 1 oder Abs. 3 oder eines Schiedsspruchs ist frühestens nach einem Jahr möglich (Abs....mehr

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Sommer, SGB V § 119b Ambula... / 2.3 Vereinbarungen auf Bundesebene zur Vernetzung der beteiligten Berufsgruppen und zur Stärkung der Zusammenarbeit

Rz. 20 Zur Verbesserung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung der Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen sieht Abs. 2 Bundesvereinbarungen vor, in der die Regeln zur Verbesserung der Qualität der Versorgung und die Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in station...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.2 Gegenstand der Vereinbarung (Abs. 3a)

Rz. 12 Bei der Markteinführung neuer apotheken- und verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt der vom pharmazeutischen Unternehmer festgelegte einheitliche Preis, der als Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) bezeichnet oder unter der früheren, aber immer noch weit verbreiteten Bezeichnung Herstellerabgabepreis (HAP) geführt wird (vgl. § 78 AMG). Aufgrund des...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.1 Verpflichtung zum Abschluss der Erstattungsbetrag-Vereinbarung (Abs. 1)

Rz. 7 Die Formulierung "vereinbart" in Abs. 1 Satz 1 verpflichtet den GKV-Spitzenverband und den pharmazeutischen Unternehmer, der ein neues (zugelassenes), aber nicht festbetragsfähiges Arzneimittel in den Verkehr bringt, den für alle Krankenkassen, Selbstzahler bzw. im Ergebnis auch für alle privaten Krankenversicherungsunternehmen geltenden Erstattungsbetrag zu vereinbare...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.8 Schiedsstellenverordnung (Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 129 Abs. 10 Satz 2)

Rz. 29 Aufgrund der Ermächtigung in Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 129 Abs. 10 Satz 2 hat das BMG als Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die "Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung (Schiedsstellenverordnung)" v. 29.9.1994 (BGBl. I S. 2784), zuletzt geändert durch Art. 8 TSVG, erlassen, die sowohl für die Schiedsstel...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 27.12.2010 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung zum 1.1.2011 eingeführt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgu...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.6 Schiedsverfahren (Abs. 4)

Rz. 21 Im Falle, dass sich die Partner der Vereinbarung nach Abs. 1 oder 3, der GKV-Spitzenverband und der pharmazeutische Unternehmer, nicht auf den Erstattungsbetrag für das neue, nicht festbetragsfähige Arzneimittel einigen sollten, sieht Abs. 4 ein Schiedsverfahren vor. Das Schiedsverfahren stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhä...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.3 Erstattungsbetrag für neues Arzneimittel ohne Zusatznutzen (Abs. 3)

Rz. 13 Mit Wirkung zum 1.4.2014 war die gesetzlich geregelte Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt, die bereits vor dem 1.1.2011 (Inkrafttreten des AMNOG) zugelassen und in den Verkehr gebracht worden sind, durch die Aufhebung des § 35a Abs. 6 beendet worden. Kommt der Gemeinsame Bundesausschuss zu dem Ergebnis, dass ein Zusatznutzen gegeben ist, so sind dessen A...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.11 Rahmenvereinbarung (Abs. 9)

Rz. 33 Die Maßstäbe für Vereinbarungen nach Abs. 1 über Erstattungsbeträge für neue, nicht festbetragsfähige Arzneimittel werden nach Abs. 9 in einer Rahmenvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene (Verbände der pharmaz...mehr

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Sommer, SGB V § 132a Versor... / 2.4 Versorgungs- und Vergütungsverträge auf Landesebene bzw. regionaler Ebene (Abs. 4)

Rz. 15 In Abs. 4 hat der Gesetzgeber das Recht, das vor dem 1.7.1997 aufgrund des § 132 a. F. galt, übernommen. Eine besondere, durch Verwaltungsakt auszusprechende Zulassung zur Versorgung sieht das Gesetz bei häuslicher Krankenpflege nicht vor. Soweit die Krankenkassen zur Gewährung der häuslichen Krankenpflege nicht selbst geeignete Personen anstellen (vgl. Abs. 4 Satz 13...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.6 Leistungsumfang der besonderen Versorgung (Abs. 2)

Rz. 8 Zum Leistungsinhalt der besonderen Versorgung gibt Abs. 2 den gesetzlichen Rahmen vor. Diese Rahmenvorgaben sind bei der Gestaltung der Selektivverträge bzw. der besonderen Versorgungsaufträge von den Vertragspartnern einzuhalten bzw. dürfen auch nicht überschritten werden. So wäre es z. B. nicht möglich, über einen Selektivvertrag "Wohlfühlmassagen" vertraglich zu reg...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.7.2 Leistungserbringer als Vertragspartner

Rz. 11 Die für einen Vertrag über die besondere Versorgung infrage kommenden Leistungserbringer sind in Abs. 3 der Vorschrift abschließend aufgeführt. Inhaltlich entspricht Abs. 3 zunächst weitgehend dem bisherigen § 140 b Abs. 1, ist aber mit Wirkung zum 1.1.2021 nochmal erweitert worden. Zu den potenziellen Vertragspartner zählen nach Nr. 1 alle nach Kapitel 4 SGB V zur Ver...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 2.3 Vorgaben für den Vertragsabschluss (Abs. 1 Satz 4 bis 8)

Rz. 5 Nach Abs. 1 Satz 4 ist Gegenstand der Verträge eine Form der Heilmittelversorgung, bei der die Heilmittelerbringer aufgrund einer durch einen Vertragsarzt/Vertragszahnarzt festgestellten Diagnose und der Indikation für eine Heilmittelbehandlung selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können. Voraussetzung...mehr

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Sommer, SGB V § 82 Grundsätze / 2.1 Bundesmantelvertrag als allgemeiner Inhalt des Gesamtvertrages

Rz. 3 Abs. 1 spricht in der Mehrzahl von Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und von Bundesmantelverträgen. Unter Bundesvereinigungen können nur die KBV und die KZBV verstanden werden, sodass es folgerichtig ist, wenn durch den Begriff "Bundesmantelverträge" der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) gekennzeichnet werden. Die Neufass...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.3 Begrenztes Weitergelten der bis 22.7.2015 wirksam gewordenen Selektivverträge nach §§ 73 a, 73c und 140a a. F. (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 6 Nach Abs. 1 Satz 3 gelten die bis zum Inkrafttreten des GKV-VSG am 23.7.2015 wirksam gewordenen Strukturverträge, Verträge über die besondere ambulante ärztliche Versorgung und die Verträge über die integrierte Versorgung in der bis dahin geltenden Fassung der §§ 73a, 73c und 140a fort. Das Weitergelten dieser Verträge folgt nach der Gesetzesbegründung bereits daraus, ...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 1 Allgemeines

Rz. 2 In Deutschland sind Medikamente auch deshalb teurer als bei den europäischen Nachbarn, weil es im ersten Jahr der Markteinführung keine Preisbindung gibt, während in der Mehrzahl der EU-Staaten die Arzneimittelpreise durch eine gesetzliche Preisbindung entstehen. Der pharmazeutische Unternehmer bestimmt bei der Markteinführung in Deutschland den Preis des neuen Arzneim...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2 Rechtspraxis

2.1 Verpflichtung zum Abschluss der Erstattungsbetrag-Vereinbarung (Abs. 1) Rz. 7 Die Formulierung "vereinbart" in Abs. 1 Satz 1 verpflichtet den GKV-Spitzenverband und den pharmazeutischen Unternehmer, der ein neues (zugelassenes), aber nicht festbetragsfähiges Arzneimittel in den Verkehr bringt, den für alle Krankenkassen, Selbstzahler bzw. im Ergebnis auch für alle private...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.10 Verkürzte Kündigungsmöglichkeit für Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie

Rz. 32 Mit Wirkung zum 16.8.2019 war die bisherige Regelung, die eine zeitlich begrenzte Kündigung für Arzneimittel ohne Zusatznutzen vorgesehen hatte, aufgrund des Fristablaufs aufgehoben worden. Die Neuregelung des Abs. 7a steht im Zusammenhang mit der Herausnahme von plasmatischen und gentechnologisch hergestellten Gerinnungsfaktorenzubereitungen aus dem Vertriebsweg nach...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ist Teil des Elften Abschnitts des Vierten Kapitels des SGB V, der durch das GKV-VSG mit Wirkung zum 23.7.2015 neu gefasst worden ist. Sie trägt die Überschrift "Besondere Versorgung", durch die sie sich bereits von der Regelversorgung, der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, unterscheidet. Unter der Überschrift sind die bisherigen,...mehr

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Sommer, SGB V § 119b Ambula... / 2.4 Bundesvereinbarung zur ärztlich und pflegerischen Versorgung (Anlage 27 BMV-Ä)

Rz. 24 Nach der Präambel der Anlage 27 zum BMV-Ä verfolgen die Vertragsärzte und Pflegeeinrichtungen gemeinsam das Ziel, die an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen miteinander zu vernetzen sowie die Kommunikation und Zusammenarbeit zu stärken. Um diese verbesserte Versorgung für alle Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen sicherzustellen, werden auf der Grundla...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.4 Anerkennung als Praxisbesonderheiten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen (Abs. 2)

Rz. 18 Für die Vertragsärztin/den Vertragsarzt ergibt sich aus der Vereinbarung über den Erstattungsbetrag der Vorteil, dass die Verordnungen des neuen Arzneimittels von der Prüfungsstelle nach § 106 dann als Praxisbesonderheiten anerkannt werden, wenn sich der Vertragsarzt bei seiner Verordnung im Einzelfall an die Anforderungen der Vereinbarung gehalten hat (Abs. 2). Die A...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.2.2 Beispiele für den medizinischen Inhalt ärztlicher Selektivverträge

Rz. 5b Besondere ambulante ärztliche Versorgungsaufträge beziehen sich z. B. auf den besonderen Betreuungsaufwand für Patienten mit schwierigen und langwierigen Erkrankungen. In Indikationsgruppen und Diagnoseeinteilungen sind die Patienten mit erhöhtem Versorgungsbedarf im Vertrag definiert, wie z. B. angeborene Herzfehler, angeborene Fehlbildungen des Kreislaufsystems, alk...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.7.1 Krankenkasse als Vertragspartner

Rz. 10 Nach Abs. 1 steht den gesetzlichen Krankenkassen das originäre Recht zu, Verträge über die besondere Versorgung zu schließen. Jede Krankenkasse kann für sich entscheiden, ob sie einen solchen Vertrag schließen will oder nicht. Ein gemeinsames oder einheitliches Handeln der Krankenkassen ist nicht vorgesehen, sodass jede Krankenkasse mit einem Selektivvertrag für sich ...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift regelt das Zustandekommen der Einzelverträge (Selektivverträge) über die besondere Versorgung und setzt die Rahmenbedingungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers für ein Durchbrechen der sektoralen Strukturen der auf Kollektivverträgen basierenden Regelversorgung und eine Etablierung der besonderen Versorgung erforderlich sind. Was mit der besonderen Ve...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist unter der Überschrift "Verträge zu integrierten Versorgungsformen" mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 als Bestandteil des Vierten Kapitels, Elfter Abschnitt eingeführt worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung der...mehr

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Sommer, SGB V § 119b Ambula... / 2.5 Bundesvereinbarung zur zahnärztlichen und pflegerischen Versorgung von stationär Pflegebedürftigen (Anlage 12 zum BMV-Z)

Rz. 26 Nach der Präambel der Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen, welche mit Wirkung zum 1.4.2014 in Kraft getreten ist, haben die Parteien des BMV-Z im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen sowie den Verbänden der Pflegeberufe insbesondere zur Verbesserung der Q...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.1.1 Vertraulichkeitspflicht (Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Abs. 4 Satz 7 und Abs. 9 Satz 6)

Rz. 8 Die erfolgreiche Umsetzung des Verhandlungsverfahrens hängt im Übrigen entscheidend davon ab, dass die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem einzelnen pharmazeutischen Unternehmer zu führenden Verhandlungen über den Erstattungsbetrag einer besonderen Vertraulichkeitspflicht unterliegen. Mit Abs. 1 Satz 10 ist die Vertraulichkeit als gesetzliche Regelung eingeführt wo...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.5 Neues Arzneimittel ohne Zusatznutzen (Abs. 3)

Rz. 19 Ist der Gemeinsame Bundesausschuss in seinem Beschluss zu dem Ergebnis gekommen, dass das neue (zugelassene) Arzneimittel keinen Zusatznutzen nach § 35a Abs. 3 hat und auch keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden kann, vereinbaren der GKV-Spitzenverband und der pharmazeutische Unternehmer den Erstattungsbetrag auf dem Preisniveau eines vergleichbaren, zweckmäßigen ...mehr

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Sommer, SGB V § 132j Region... / 2.2 Vertragsinhalt

Rz. 4 Nach Abs. 1 Satz 2 ist in den Verträgen insbesondere Folgendes zu regeln: Die Voraussetzungen für die Durchführung der Grippeschutzimpfungen, deren Durchführung, deren Vergütung, deren Abrechnung. Diese gesetzlichen Vorgaben für die Verträge können im konkreten Fall erweitert werden, was am Wort "insbesondere" deutlich wird. So kann z. B. die Durchführung der Grippeschutzim...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.10 Teilnahmeerklärung des Versicherten (Abs. 4)

Rz. 12 Abs. 4 gibt den notwendigen Inhalt der Teil Annahmeerklärung des Versicherten vor und orientiert sich dabei weitgehend an den bisherigen Möglichkeiten der Selektivverträge. Verzichtet wurde darauf, die Einzelheiten der Teilnahme an einem Vertrag über die besondere Versorgung in der Satzung der Krankenkasse zu regeln, weil der Verzicht zur angestrebten Entbürokratisier...mehr

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Sommer, SGB V § 132k Vertra... / 2.1 Vertragspartner

Rz. 4 Die Initiative zum Zustandekommen des Vertrages über die vertrauliche Spurensicherung geht nach Abs. 1 Satz 1 vom jeweiligen Land aus, welches ggf. den Antrag auf Abschluss des Vertrages bei den im Land vertretenen Krankenkassen oder deren Landesverbände stellt. Ob ein Antrag gestellt oder nicht gestellt wird, entscheidet das Land selbst. In Hessen z. B. plant die Lande...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.11 Besondere Versorgungsverträge mit Herstellern von Medizinprodukten (Abs. 4a)

Rz. 12a Mit Wirkung zum 19.12.2019 sind aufgrund des Abs. 4a die besonderen Verträge auf die Versorgung der Versicherten mit digitalen Versorgungsangeboten durch Hersteller von Medizinprodukten ausgeweitet worden. Nach der Gesetzesbegründung setzen viele medizinische Versorgungsangebote zunehmend auf das Selbstmanagement der Patientinnen und Patienten, die sich eigenständig ...mehr

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Sommer, SGB V § 132a Versor... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege war bis 31.12.1988 in § 185b RVO geregelt, welcher als § 132 mit Wirkung zum 1.1.1989 in das SGB V übernommen worden ist. Vom 1.1.1989 bis 30.6.1997 war die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege zusammen mit der Versorgung mit Haushaltshilfe Bestandteil des § 132, bevor mit Wirkung zum 1.7.1997 die Versorgung mit häuslicher...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 2.12 Kostenbeteiligung der privaten Krankenversicherung (Abs. 10)

Rz. 42 Da sich die Erstattungsbeträge für neue, nicht festbetragsfähige Arzneimittel auch auf nicht gesetzlich, sondern privat Krankenversicherte auswirken und damit eine finanzielle Entlastung der privaten Krankenversicherung verbunden ist, regelt Abs. 10 der Vorschrift, dass der Gemeinsame Bundesausschuss, der GKV-Spitzenverband und das Institut für Qualität und Wirtschaft...mehr

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Sommer, SGB V § 125a Heilmi... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift ist Teil des 5. Abschnitts des 4. Kapitels SGB V, der mit "Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln" überschrieben ist und neben der Vorschrift die §§ 124, 125 und 125b umfasst. Aufgrund des TSVG ist auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) der 5. Abschnitt mit Wirkung zum 11.5.2019 grundlegend neu ...mehr

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Sommer, SGB V § 119b Ambula... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift zielt darauf ab, die gelegentlich als unzureichend bezeichnete ambulante ärztliche Betreuung von Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen zu verbessern, Schnittstellenprobleme abzubauen und der gesetzlichen Krankenversicherung damit unnötige Transport- und Krankenhauskosten zu ersparen. Insbesondere an Wochenenden und zu anderen sprechstunden...mehr

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Sommer, SGB V § 132a Versor... / 2.3.3 Psychiatrische häusliche Krankenpflege

Rz. 11e Für die psychiatrische häusliche Krankenpflege von Versicherten nach Abs. 2 ist nach § 5 Abs. 1 ein bestehender Vertrag für das jeweilige Bundesland nach § 132a Abs. 4 und eine Ergänzung mit den nachfolgenden Regelungen Voraussetzung. Nach Abs. 2 regelt diese Ergänzungsvereinbarung oder vertragliche Regelung nach Abs. 1 (nachfolgend Vereinbarung benannt) die Versorgun...mehr

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Sommer, SGB V § 111a Versor... / 2.2 Vertragspartner

Rz. 5 Das Müttergenesungswerk ist eine Kurzbezeichnung für die gemeinnützige Elly-Heuss-Knapp-Stiftung Deutsches Müttergenesungswerk (MGW); sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Der Stiftungszweck besteht insbesondere in der Gewährung finanzieller Zuwendungen an kur- und genesungsbedürftige Mütter, der Fö...mehr

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Sommer, SGB V § 130b Verein... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 27.12.2010 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung zum 1.1.2011 eingeführt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz –...mehr

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Sommer, SGB V § 111c Versor... / 2.1 Versorgungsverträge

Rz. 3 Der Versorgungsvertrag stellt wie bei §§ 111 und 111a für die stationären Rehabilitationsleistungen die Rechtsgrundlage dafür dar, dass die vertragschließende Rehabilitationseinrichtung berechtigt ist, bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung die aus medizinischen Gründen erforderlichen ambulanten Rehabilitationsleistungen (vgl. § 40 Abs. 1) zu erbringen u...mehr

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Sommer, SGB V § 140a Besond... / 2.2 Besondere ambulante ärztliche Versorgungsaufträge

Rz. 5 Unter besondere ambulante ärztliche Versorgungsaufträge fallen mit Wirkung zum 23.7.2015 auch die Selektivverträge, die bisher als Strukturverträge nach § 73a a. F. bzw. als Verträge über die besondere ambulante ärztliche Versorgung nach § 73c a. F. geregelt waren. In entsprechender Anwendung der Rechtsprechung zu den bisherigen §§ 73a und 73c sind auch die Verträge üb...mehr