Fachbeiträge & Kommentare zu Verwirkung

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Jährliche Rechnungslegung nach Abs. 2

Rz. 46 Bei einer Testamentsvollstreckung, die länger als ein Jahr dauert, kann der Erbe – unabhängig davon, ob es sich um eine Verwaltungs- oder reine Abwicklungsvollstreckung handelt – aufgrund Abs. 2 eine jährliche Rechnungslegung verlangen.[109] Für die jährliche Rechnungslegung gelten dieselben Grundsätze wie für die Rechenschaftsablegung als Schlussabrechnung. Sie ist l...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Rechtsfolgen

Rz. 43 Die Verwirkung kann zur Folge haben, dass derjenige, der die entsprechende, den Verwirkungstatbestand auslösende Handlung vornimmt, aufhört Erbe zu sein oder verpflichtet ist, den Nachlass oder einen Teil hiervon herauszugeben. Es ist somit zwischen einer auflösend bedingten Erbeinsetzung mit anschließender Nacherbschaft (der Bedachte ist in diesem Fall bis zum Eintri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Praktische Hinweise

Rz. 21 Die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB führt nicht zwangsläufig zur Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt. Insofern ist ein Entlassungsverfahren nicht immer das probate Mittel, die Testamentsvollstreckung zu beenden. Vorsorglich sollte immer parallel geprüft werden, ob nicht aus anderen Gründen die Testamentsvollstreckung unwirksam angeo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Kündigung

Rz. 4 Entsprechend § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Nacherbe berechtigt, das Miet- bzw. Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen, er ist also an vereinbarte Vertragslaufzeiten oder abweichende vertragliche Kündigungsfristen nicht gebunden.[7] Bei Wohnraum sind allerdings die Kündigungsbeschränkungen durch das soziale Mietrecht zu beachten (...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Angriffe, die sich nicht gegen den wahren Willen des Erblassers richten

Rz. 21 Unter die Verwirkungsklausel fällt es nicht, wenn sich das Verhalten nicht gegen den wahren Willen des Erblassers richtet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unechtheit oder Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung geltend gemacht wird oder wenn eine Anfechtung zu Recht erfolgt,[51] da Letztere Verfügungen, die nicht dem wahren bzw. dem richtig motivierten Willen d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Form der Ausschlagungserklärung

Rz. 2 Als Form schreibt Abs. 1 Hs. 2 die Niederschrift des Nachlassgerichts oder die öffentliche Beglaubigung der Ausschlagungserklärung vor. Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird durch Abs. 2 dahin konkretisiert, dass für die Niederschrift die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes und damit vor allem die §§ 8 ff. BeurkG gelten. Zuständig beim Nachlassgericht ist der R...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / II. Prüfung der Formerfordernisse

Rz. 7 Das Grundbuchamt hat zunächst die Formgültigkeit und dann auch den Inhalt der Verfügung von Todes wegen zu prüfen.[16] Die Prüfung der Formerfordernisse hat sich dabei an den §§ 2231, 2249, 2250 BGB sowie dem BeurkG und dem KonsularG zu orientieren. Inhaltlich ist die Verfügung von Todes wegen vom Grundbuchamt selbstständig, rechtlich vollumfänglich zu prüfen. Ergeben ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Anders als § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB stellt § 2060 BGB keine Einrede dar, sondern ist von Amts wegen zu berücksichtigen, sobald eine der Prozessparteien den entsprechenden Tatsachenvortrag in den Rechtsstreit eingebracht hat. Liegen die Voraussetzungen des § 2060 BGB vor, zieht dies demnach nicht einen – bei § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB regelmäßig nur befristet wirkenden – Vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Miterbe als Auskunftsberechtigter und Auskunftsverpflichteter

Rz. 6 Jeder Miterbe kann nach §§ 2027, 2039 S. 1 BGB verlangen, dass die Auskunft allen gemeinschaftlich erteilt und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung einmal geleistet wird.[7] Das bedeutet, jeder Miterbe kann zwar den Auskunftsanspruch alleine (gerichtlich) geltend machen, er kann aber in seinem Klageantrag nur Auskunft an die Erbengemeinschaft verlangen.[8] A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Ausschluss des Anspruchs (Abs. 2)

Rz. 18 Soweit der Abkömmling für seine Leistungen eine Gegenleistung erhalten hat oder eine solche vereinbart wurde, korrespondiert seinem Vermögensopfer ein solches des Erblassers, so dass die Ausgleichungspflicht zu doppelter Honorierung führen würde. Die Vorschrift stellt klar, dass die Leistung des Abkömmlings – und sei es auch nur teilweise – unentgeltlich gewesen sein ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vergütung

Rz. 79 Gem. §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 1 BGB wird die Nachlasspflegschaft grundsätzlich unentgeltlich geführt.[207] Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Rz. 80 Gem. § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[208] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlassp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag

Rz. 29 Bei einer sog. Pflichtteilsstrafklausel handelt es sich um eine Sonderform einer Verwirkungsklausel. Der häufigste Anwendungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel findet sich beim gemeinschaftlichen Testament. Durch die Verwendung von Strafklauseln wollen i.d.R. gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig zu Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen, dass dem Übe...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 6.2.1 Voraussetzungen für einen Sozialhilferegress

Das Sozialamt kann gegenüber dem Hilfebedürftigen erbrachte Zahlungen auch gegenüber dem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Das entsprechende Verlangen des Sozialhilfeträgers nennt man "Sozialhilferegress". Soweit der Sozialhilfeträger die betroffenen Angehörigen zur Zahlung in Anspruch nehmen will, muss er diese vom Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftige...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 1.1 Unterhaltspflichtige Personen – grundsätzliche Unterhaltspflicht

Unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern sind zunächst deren Kinder. Aber auch Enkelkinder sind ihren Großeltern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (Angehörige in gerader Linie).[1] Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Eltern(-teile) gegenüber ihren Kindern setzt voraus, dass die Eltern unterhaltsbedürftig sind und die Kinder ihrerseits auch in der Lage sind[...mehr

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FoVo 01/2020, Verwirkung eines Räumungstitels

Leitsatz Nach Ablauf von fünf Jahren ist die Vollstreckung aus einem Räumungstitel verwirkt, wenn der Vermieter und Gläubiger in diesem Zeitraum keine Tätigkeit entfaltet hat, um den Räumungsanspruch durchzusetzen. AG Neubrandenburg, Beschl. v. 7.1.2019 – 102 C 2/19 1 I. Der Fall Räumungsvollstreckung nach fünf Jahren Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Räumungstitel erwi...mehr

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FoVo 01/2020, Verwirkung ei... / 2 II. Die Entscheidung

AG trifft Abwägungsentscheidung zu § 769 ZPO Die Zwangsvollstreckung ist einstweilen einzustellen. Der geltend gemachte Rechtsbehelf bzw. das geltend gemachte Rechtsmittel – Vollstreckungsgegenklage wegen Verwirkung – ist zulässig und erscheint nicht als völlig aussichtslos, §§ 719, 707, 700, 769 ZPO. Klägerin hat nicht konsequent gehandelt Da der Antragsgegner mit Schreiben vo...mehr

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FoVo 01/2020, Verwirkung ei... / 3 Der Praxistipp

Entscheidung ohne Begründung Die Entscheidung ist nur sehr knapp begründet. Dass der Vermieter etwas anderes angekündigt hat als er dann tatsächlich tut, rechtfertigt für sich aber keine Einstellung der Zwangsvollstreckung. Auch ist die Ansicht des Vermieters und Gläubigers letztlich unerheblich. Entscheidend ist auf der ersten Stufe, ob dem Einwand der Verwirkung eine hinrei...mehr

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FoVo 01/2020, Verwirkung ei... / Leitsatz

Nach Ablauf von fünf Jahren ist die Vollstreckung aus einem Räumungstitel verwirkt, wenn der Vermieter und Gläubiger in diesem Zeitraum keine Tätigkeit entfaltet hat, um den Räumungsanspruch durchzusetzen. AG Neubrandenburg, Beschl. v. 7.1.2019 – 102 C 2/19mehr

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FoVo 01/2020, Verwirkung ei... / 1 I. Der Fall

Räumungsvollstreckung nach fünf Jahren Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Räumungstitel erwirkt. Tatsächlich wurde die Räumung aber weder freiwillig noch zwangsweise bewirkt. Vielmehr hat der Gläubiger fünf Jahre zugewartet, bis er den Mietvertrag erneut fristlos kündigte und die Räumungsklage androhte. Dann leitete er aber tatsächlich die Vollstreckung aus dem alten...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / Literaturtipps

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Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Tarifvertrag / 1 Rechtswirkungen

Die Rechtsnormen des Tarifvertrags erfassen grundsätzlich nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien.[1] Doch gelten Normen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen bereits dann, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Tarifverträge können – je nach Geltungsbereich – vom Bundesminister für Arbeit und Soziales oder von den Arbeitsministerien der Länder für ...mehr

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FF 12/2019, Trennungsunterh... / Aus den Gründen

Gründe: [1] Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Trennungsunterhalt seit Dezember 2018. [2] Sie schlossen am 23.8.2017 die Ehe miteinander. Die Antragstellerin ist deutsche Staatangehörige, der Antragsgegner hat die britische Staatsangehörigkeit. Zum Zeitpunkt der Eheschließung lebte die Antragstellerin unter der im Rubrum angegebenen Anschrift im Haushalt ihrer Eltern...mehr

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FF 12/2019, Trennungsunterh... / 2 Anmerkung

§ 1361 Abs. 1 S. 1 BGB normiert, dass ein Ehegatte von dem anderen den, nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen kann, wenn die Ehegatten getrennt leben. Was aber gilt, wenn die Ehegatten vor der Trennung nie zusammen in einem Haushalt gelebt und gemeinsam gewirtschaftet haben? Und kann in solchen ...mehr

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§ 47 Entziehung der Fahrerl... / 3. Erreichen von 8 Punkten

Rz. 37 Mit Eintritt der Rechtskraft durch Verwirkung des achten Punkts erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Bei Erlass des Entziehungsbescheids hat die Fahrerlaubnisbehörde den vom KBA mitgeteilten Punktestand auf seine Richtigkeit zu überprüfen, weil das KBA keine verbindlichen Punktekonten führt.[14] Rz. 38 Zu beachten ist ferner:mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / XI. Verwirkung der Honorarforderung

Rz. 530 Der Begriff der "Verwirkung" betrifft im Regelfall eine gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende späte Rechtsausübung.[2030] Er wird aber auch für einen – ebenfalls auf diesen Grundsatz gestützten – Rechtsverlust wegen pflichtwidrigen Verhaltens verwendet.[2031] Dies gilt insb. für die Vorschrift des § 654 BGB, nach welcher d...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / III. Erstmaliges Berufen auf Obliegenheitsverletzungen im Prozess

Rz. 146 Es ist umstritten, ob sich ein auf Leistung in Anspruch genommener Versicherer auch dann noch mit Erfolg im Prozess auf Obliegenheitsverletzungen berufen kann, wenn er diesen Grund der Leistungsfreiheit nicht schon in seinem Ablehnungsbescheid oder jedenfalls sofort zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht hat.[325] Höchstrichterlich ist diese Frage noc...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 4. Widerruf

Rz. 124 Wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher (§ 13 BGB) handelt und der Rechtsberatervertrag in einer Haustürsituation oder als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen worden ist (vgl. Rdn 42 ff.), steht dem Mandanten ein Widerrufsrecht zu.[337] § 355 BGB regelt die Einzelheiten dieses Widerrufsrechts wie Beginn und die der Widerrufsfrist (14 Tage oder ein Monat),...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / B. Verwirkung

Rz. 13 Im Gegensatz zur Verjährung ist die Verwirkung nach wie vor nicht gesetzlich geregelt. Sie wurde vielmehr von der Rechtsprechung aus dem in § 242 BGB verankerten Gedanken von Treu und Glauben entwickelt. Die Verwirkung tritt ein, wenn der Schuldner nach Treu und Glauben nicht mehr damit rechnen muss, dass der Gläubiger einen Anspruch gegen ihn geltend macht, und er sic...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung

A. Verjährung Rz. 1 Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden wäre es nicht tragbar, entstandene Ansprüche "ewig" durchsetzbar bleiben zu lassen. Ansprüche unterliegen daher der Verjährung (§ 194 BGB). I. Wirkung der Verjährung Rz. 2 Der Verjährung unterliegt, soweit gesetzlich angeordnet, das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB)....mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 7. Verwirkung des Erbrechts

Rz. 72 Wer einen Erblasser vorsätzlich durch strafbare Handlung tötet, verwirkt sein Erbrecht (ÄB 15:1). Wenn jemand einen Miterben vorsätzlich durch strafbare Handlung tötet, so werden im Verhältnis zum Täter dessen Ansprüche so behandelt, als ob der Getötete noch lebte (ÄB 15:1, Abs. 2).[69] Verwirkt wird das Erbrecht auch, wenn der Tod durch vorsätzliche Gewaltanwendung v...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / IV. Büromäßige Behandlung

Rz. 17 Büromäßige Behandlung: Anders als bei der Verjährung ist eine besondere büromäßige Behandlung bei der Verwirkung nicht nötig und sogar unmöglich, da feste Fristen nicht feststellbar sind, sondern die Annahme der Verwirkung letztlich vom Gericht abhängen wird.mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / III. Rechtsnatur

Rz. 16 Anders als die Verjährung muss die Verwirkung nicht als Einrede in den Prozess eingeführt werden. Das Gericht ist vielmehr gehalten, von Amts wegen über sie zu entscheiden, wenn die die Verwirkung begründenden Tatsachen vorgetragen worden sind.mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / I. Zeitmoment

Rz. 14 Die Verwirkung setzt zum einen voraus, dass der Gläubiger es über einen für den Einzelfall zu bestimmenden Zeitraum hinweg unterlässt, einen Anspruch geltend zu machen. Der bloße Zeitablauf reicht niemals aus. Es müssen darüber hinaus stets auch besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Inanspruchnahme des Schuldners als gegen Treu und Glauben verstoßend erschei...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / II. Umstandsmoment

Rz. 15 Das Umstandsmoment liegt erst dann vor, wenn der Schuldner sich darauf eingestellt hat, nicht mehr auf den Anspruch leisten zu müssen. Als Faustregel gilt dabei: Je kürzer das Zeitmoment ist, desto eindeutiger müssen die äußeren Zeichen für das Umstandsmoment sein. Für das Umstandsmoment sollte es äußere Zeichen, z.B. die Vernichtung von Geschäftsunterlagen o.ä., gebe...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / C. Fragen und Antworten

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / A. Verjährung

Rz. 1 Im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden wäre es nicht tragbar, entstandene Ansprüche "ewig" durchsetzbar bleiben zu lassen. Ansprüche unterliegen daher der Verjährung (§ 194 BGB). I. Wirkung der Verjährung Rz. 2 Der Verjährung unterliegt, soweit gesetzlich angeordnet, das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB). Tun ist dabe...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / 1. Wirkung

Rz. 9 Vom Neubeginn der Verjährung spricht man dann, wenn durch ein Ereignis die laufende Verjährungsfrist insgesamt abgebrochen wird und nach Wegfall des Ereignisses völlig neu zu laufen beginnt, § 212 Abs. 1 BGB.mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / V. Neubeginn der Verjährung

1. Wirkung Rz. 9 Vom Neubeginn der Verjährung spricht man dann, wenn durch ein Ereignis die laufende Verjährungsfrist insgesamt abgebrochen wird und nach Wegfall des Ereignisses völlig neu zu laufen beginnt, § 212 Abs. 1 BGB. 2. Gründe für den Neubeginn Rz. 10 Gründe für den Neubeginn sind insbesondere das Anerkenntnis des Anspruchs durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherhe...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / 2. Gründe für den Neubeginn

Rz. 10 Gründe für den Neubeginn sind insbesondere das Anerkenntnis des Anspruchs durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise sowie die Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung, soweit diese nicht aufgehoben wird, § 212 Abs. 2, 3 BGB.mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / IV. Hemmung der Verjährung

Rz. 8 Von Hemmung der Verjährung spricht man, wenn die gesetzlich festgelegte Verjährungsfrist nicht durchgehend läuft, sondern durch besondere Ereignisse vorübergehend in ihrem Ablauf gestoppt wird. Zur Hemmung führen Verhandlungen über den Anspruch, § 203 BGB, sowie die Rechtsverfolgung des Anspruchs mit den in § 203 BGB genannten Mitteln. Wie bisher führt auch ein bestehen...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / II. Eintritt der Verjährung

Rz. 4 Die einzelnen Verjährungsfristen sind in den §§ 195 ff. BGB geregelt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Von dieser Regel enthalten die §§ 196, 197 BGB Ausnahmen. So verjähren Ansprüche aus Rechten an einem Grundstück innerhalb von zehn Jahren. 30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche aus Eigentum oder anderen dingli...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / VI. Haftungsrechtliche Fragen

Rz. 11 Aufgabe einer Rechtsanwaltskanzlei ist vor allem auch die Überwachung der Verjährung der Ansprüche, mit deren Geltendmachung oder Betreuung der Mandant die Kanzlei beauftragt hat. Versäumt der Rechtsanwalt etwas gegen die Verjährung der Ansprüche zu unternehmen oder ordnungsgemäß darauf hinzuweisen, dann kann man ihn in Haftung nehmen. Ebenso ist der Anwalt gehalten, d...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / I. Wirkung der Verjährung

Rz. 2 Der Verjährung unterliegt, soweit gesetzlich angeordnet, das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB). Tun ist dabei jede denkbare Handlung, die verlangt werden kann, so z.B. eine Zahlung, die Herstellung eines Werkes etc. Unterlassen ist das Gegenteil von Tun, eine Handlung soll unterlassen werden. Rz. 3 Ist die Verjährung eines Rechts...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / III. Beginn der Verjährung und Verjährungshöchstgrenzen

Rz. 5 Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und dem Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Rz. 6 Ausnahmen hierzu sind die in § 199 Abs. 2 BGB genannten Schadensersatzansprüche, die innerhalb von ...mehr

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Türkei / 2. Testamentsformen

Rz. 40 Die Typenstrenge und der "rigorose Formalismus" werden im türkischen Recht durch den Grundsatz favor testamenti abgemildert.[72] Eine letztwillige Verfügung kann mit öffentlicher Beurkundung, eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 531 ZGB).[73] Ist das Testament unter Verstoß gegen die gesetzlichen Formerfordernisse errichtet worden, so ist ...mehr

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Türkei / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 90 Während für die Annahme der Erbschaft ein Zutun des Erben nicht erforderlich ist, muss die Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich deutlich und innerhalb der gesetzlichen Frist zum Ausdruck gebracht werden. Der Erbe verwirkt sonst sein Ausschlagungsrecht und erwirbt die Erbschaft vorbehaltlos (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate ab Ke...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / II. Treu und Glauben

Rz. 4 Das gesamte Schuldrecht wird geprägt vom Grundsatz von Treu und Glauben, wie er in § 242 BGB definiert ist. Danach hat der Schuldner seine Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Dieser Grundsatz war Grundlage für eine Vielzahl von der Rechtsprechung entwickelter Rechtsinstitute, wie die Lehre vom Wegfall der Gesc...mehr