Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Nacherbeneinsetzung unter Vorbehalt anderweitiger Verfügung des Vorerben

Rz. 10 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Nacherben gem. § 2065 Abs. 2 BGB nicht einem Dritten überlassen. Nach h.M. kann der Eintritt der Nacherbfolge aber von der auflösenden (Potestativ-)Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Vorerbe nicht anderweitig letztwillig[34] verfügt.[35] Darin liegt keine dem Vorerben verliehene Testierbefugnis, sondern die Erm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 41 Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, denen zufolge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Direkte Anwendung findet die Vorschrift auf Zuwendungen an einen Abkömmling, die er vor dem Wegfall eines ihn ausschließenden Abkömmlings (§ 1924 Abs. 2 BGB) vom Erblasser erhalten hat – Abs. 1 Hs. 1 –, oder auf Zuwendungen, die der als Ersatzerbe eingesetzte Abkömmling erhielt, bevor der vorrangig berufene Abkömmling weggefallen ist – Abs. 1 Hs. 2. Die Voraussetzungen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Systematische Einordnung

Rz. 2 Nach § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Rz. 3 Zu diesem Grundsatz stellt § 2151 BGB im Hinblick auf die geringere Bedeutung des Vermächtnisses eine Ausnahmeregelung dar. Sie eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, die Auswahl unter mehreren Bedachten sowohl dem Beschwerten als...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Form der Beschlussfassung

Rz. 40 Jeder Miterbe ist vor der Beschlussfassung anzuhören, insbesondere die Minderheiten. Ein Verstoß hiergegen führt zwar nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, begründet aber möglicherweise Schadensersatzansprüche.[129] Für die Beschlussfassung selbst gibt es keine Form- oder Verfahrensvorschriften. Die Beschlussfassung selbst kann formlos oder auch im schriftlichen Um...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rz. 8 Bei der Erklärung der Annahme ist rechtsgeschäftliche Vertretung nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB zulässig.[18] Die Bevollmächtigung ist formlos möglich,[19] in der Praxis kann daher auch die Vertretung durch den Anschein einer Vertretung erfolgen. Aufgrund des Rechtsgedankens des § 181 BGB kommen als Stellvertreter aber Testamentsvollstrecker, Nachlasspf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Stellung des Erben bei Nachlasspflegschaft

Rz. 34 Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft wird die Stellung des betroffenen Erben nicht beeinträchtigt, denn der Nachlasspfleger besitzt keine verdrängende Vertretungsmacht.[96] Der Erbe behält seine Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit. Verpflichten sich Nachlasspfleger und Erbe hinsichtlich ein und desselben Nachlassgegenstandes, so sind beide Verpflichtungen w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Genehmigung

Rz. 6 Ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig, muss sie nach allgemeiner Meinung vor dem Tod des Erblassers erteilt und der anderen Seite mitgeteilt werden. Das kann mit dem Gebot der Rechtssicherheit begründet werden, aber auch damit, dass die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters mit dem Tod des Vertretenen erlischt. Rz. 7 Die gerichtliche Genehmigung muss nach g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Vertretung des Erben

Rz. 48 Mit der Bestellung wird der Nachlasspfleger gesetzlicher Vertreter des oder der Erben,[128] es entsteht so ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Nachlasspfleger und dem oder den Erben.[129] Durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft verliert der Erbe weder seine Verpflichtungsfähigkeit noch seine Verfügungsmacht (siehe schon Rdn 34). Rz. 49 Der Umfang der Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Beispiele

Rz. 38 Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers (mündlich oder durch Übergabe einer Schrift) zieht die Unwirksamkeit des Testaments nach sich. Daneben führt die Fertigung der Niederschrift erst nach dem Ableben des Erblassers ebenso zur Nichtigkeit des Testaments wie die mangelnde Unterschriftsleistung aller Beteiligten oder des Bürgermeisters (Ausnahme: §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 b...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Beispiele

Rz. 29 Ermächtigt ein Ehegatte den anderen, Verfügungen einseitig aufzuheben oder zu ändern, so bedeutet dies nicht zwangsweise den Ausschluss der Wechselbezüglichkeit,[119] kann aber daraus gefolgert werden.[120] Möglich ist aber auch, dass die Ehegatten durch die Ermächtigung zu anderweitigen Verfügungen lediglich die Bindungswirkung beschränken oder aufheben wollten. Dann...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. "Vom Erblasser herrührende Schulden" (Erblasserschulden)

Rz. 6 Als Erblasserschulden werden diejenigen Verbindlichkeiten angesehen, die schon vor dem Eintritt des Erbfalls in der Person des Erblassers entstanden waren, darüber hinaus solche, die zwar erst nach dem Erbfall voll entstehen, deren wesentliche Entstehungsgrundlagen schon vor dem Erbfall gesetzt waren.[8] Für die Schulden des Erblassers haftet der Erbe selbstverständlic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 9 Ist das Feststellungsverfahren unter Beachtung des § 1965 BGB durchgeführt worden, ohne dass Erben ermittelt werden konnten, hat das Nachlassgericht gem. Abs. 1 die Feststellung zu treffen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss nach § 38 FamFG, nachdem das Aufforderungsverfahren des § 1965 BGB durchgeführt wu...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 1 Das in §§ 2303 ff. BGB verankerte Pflichtteilsrecht garantiert einem bestimmten Personenkreis nächster Angehöriger des Erblassers eine Mindestteilhabe an dessen Nachlass. Auf Grund der sich aus der das deutsche Zivilrecht prägenden Privatautonomie ergebenden Testierfreiheit hat der Erblasser zwar grundsätzlich die Möglichkeit, auch seine nächsten Angehörigen zu enterbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Nachweis des Testamentsvollstreckers für sein Amt erfolgt über das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Zeugnis dient dem Testamentsvollstrecker als Legitimation – gleich dem Erbschein für den Erben – im Rechtsverkehr gegenüber Dritten. Das Testamentsvollstreckeramt beginnt aber bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie die Erne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Person des Anspruchsberechtigten

Rz. 2 Anspruchsinhaber kann nur sein, wer – abstrakt – dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört.[3] Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich.[4] Daher können auch für den gesetzlichen Erben[5] oder sogar den zum Alleinerben[6] (insoweit allerdings nur über § 2329 BGB, da der Alleinerbe natürlich nur gegenüber dem Beschenkten und nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gewillkürte Prozessstandschaft des Erben

Rz. 13 Der Testamentsvollstrecker hat die Möglichkeit, die Erben zur Prozessführung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft wirksam zu ermächtigen.[33] Die gewillkürte Prozessstandschaft bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen der Testamentsvollstrecker aufgrund des Risikos selbst nicht klagen will. Die Besonderheit dieser gewillkürten Prozessstandschaft lieg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Besonderheiten für den Erben im Passivprozess

Rz. 7 Ohne Ermächtigung des Testamentsvollstreckers kann der verklagte Erbe keine Widerklage aufgrund eines vom Testamentsvollstrecker verwalteten Anspruchs erheben.[15] Gleiches gilt für die Aufrechnung. Es bedarf somit ausdrücklich einer vorherigen Zustimmung des Testamentsvollstreckers, der regelmäßig aber seine Zustimmung nicht verweigern darf, sofern dies zur ordnungsge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wirkung der Aufhebung

Rz. 72 Im Umfang der Aufhebung wird der Überlebende von der Bindung an das gemeinschaftliche Testament befreit.[189] Die Aufhebung führt nicht zum Wegfall des Bedachten, der sich der schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, i.S.d. § 2069 BGB, mit der Folge, dass nun dessen Abkömmlinge als Ersatzerben an dessen Stelle treten würden. Der Erblasser wird durch die Aufhebung im ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zeitliche Begrenzung (S. 1)

Rz. 2 Eine Fristbestimmung des Erblassers, die kürzer als die 30-Jahres-Frist ist, geht § 2210 BGB vor. Das vorherige Ende der Verwaltungsvollstreckung kann auch durch eine auflösende Bedingung bestimmt werden. Ebenso ist eine Ermächtigung des Testamentsvollstreckers möglich, selbst zu entscheiden, wann (vor Ablauf der 30 Jahre) die Vollstreckung beendet sein soll. Eine Verl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Klage gegen nicht zustimmende Miterben

Rz. 9 Muss eine Forderung gegen den Nachlass, die auf eine Verfügung gerichtet ist, im Wege der Klage durchgesetzt werden, so sind lediglich die nicht zustimmenden Erben (siehe auch § 2038 Rdn 13 f) zu verklagen. Der Klageantrag lautet auf Mitwirkung des nicht zustimmenden Erben bei der von den übrigen Miterben vorzunehmenden Verfügung.[20] Im Vorfeld des Prozesses sollte de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 15 Nach § 10 Abs. 2 KonsG[5] stehen die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden den von inländischen Notaren beurkundeten Urkunden gleich und sind damit als eine weitere Form der – im BGB allerdings nicht geregelten – ordentlichen Testamente anzusehen. Insoweit ist aber zwischen den Berufskonsuln einerseits und den Honorarkonsuln andererseits (vgl. dazu § 1 Kons...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / m) Ereignisse nach dem Erbfall

Rz. 82 Veränderungen nach dem Erbfall können ebenfalls Anlass der ergänzenden Testamentsauslegung sein. Ist die letztwillige Verfügung jedoch in vollem Umfang wirksam geworden, ist eine ergänzende Auslegung ausgeschlossen. In diesem Fall geht die Rechtssicherheit vor. Dies entspricht auch dem realen Willen des Erblassers, der weiß, dass er mit dem Erbfall eine Rechtsfolge se...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 29 Ein Verstoß gegen § 2065 BGB führt zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung,[116] es sei denn, eine Umdeutung ist möglich.[117] Verstößt die Erbeinsetzung gegen die Vorschrift des § 2065 BGB, kann diese ggf. in eine Zweckauflage umgedeutet werden.[118] Die Bestimmung, dass ein Dritter entscheiden soll, ob eine Testamentsvollstreckung stattfindet, verstößt gegen § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Alternativen

Rz. 42 Als Alternative zu den Ersatzlösungen ist eine sog. Umwandlungsanordnung an den Testamentsvollstrecker in Betracht zu ziehen. Diese kann als Auflage für den Erben formuliert werden, wonach das Unternehmen durch den Testamentsvollstrecker entweder in eine GmbH oder Aktiengesellschaft gem. §§ 125, 135 Abs. 2, 152 S. 1 UmwG umgewandelt werden soll. Das Verwaltungsrecht d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis

Rz. 3 Als Vermächtnisgegenstand kommt grds. jeder ideell teilbare vom Erblasser bestimmte Gegenstand in Betracht.[2] Hierbei handelt es sich um körperliche Gegenstände bzw. Rechte oder Sachgesamtheiten. Rz. 4 Der Erblasser muss nicht nur das zur Verteilung kommende Vermächtnis bestimmen, sondern auch die bedachten Personen. Etwas anderes gilt nur, wenn § 2153 BGB mit § 2151 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ernennung eines Mitvollstreckers

Rz. 5 Hat der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen deutlich gemacht, dass der in der Verfügung berufene Testamentsvollstrecker sein Amt nur gemeinschaftlich mit einem von ihm erst noch zu berufenden Mitvollstrecker ausüben soll, so besteht zwar sein Testamentsvollstreckeramt von Anfang an, seine einzige Aufgabe ist es aber zunächst, einen Mitvollstrecker gem. Abs. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Antrag des Berechtigten

Rz. 8 Die Forderungspflegschaft des § 1961 BGB wird nur auf Antrag des Berechtigten angeordnet. Der Antrag muss nicht schriftlich gestellt werden, er kann nach § 25 FamFG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der Geschäftsstelle eines AG erfolgen. Nach § 10 Abs. 2 FamFG kann sich der Nachlassgläubiger auch durch einen Bevollmächtigten vertreten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Fristbeginn durch Kenntniserlangung

Rz. 2 Die Ausschlagungsfrist beginnt mit positiver Kenntnisnahme durch den vorläufigen Erben von (1.) dem Anfall der Erbschaft (Abs. 2 S. 1 Alt. 1) und (2.) dem Berufungsgrund (Abs. 2 S. 1 Alt. 2). Kenntnis bedeutet zuverlässiges Erfahren der Umstände, anhand derer von einem vorläufigen Erben objektiv Überlegungen zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft erwartet werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verpflichtungsbefugnis (Abs. 1)

Rz. 2 Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker nur dann reine Verpflichtungsgeschäfte, zu deren Erfüllung über Nachlassgegenstände verfügt werden muss, eingehen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Darüber hinaus wird die Verpflichtungsbefugnis durch die Vorschriften der §§ 2207, 2209 S. 2 BGB erweitert. Bei der komplexen Dauer- u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Testamentsvollstrecker als gesetzlicher Vertreter

Rz. 9 Problematisch sind die Fälle, in denen der Testamentsvollstrecker zugleich gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Erben ist. Dann stellt sich die Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte aus § 2218 BGB ein Pfleger bestellt werden muss. Nach alter Rspr.[21] war grundsätzlich bei Doppelstellung als gesetzlicher Vertreter und Testamentsvollstrecker immer eine Ergänzungsp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Bürgermeister

Rz. 8 Der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars, er ist die Urkundsperson (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Er hat zunächst die Geschäftsfähigkeit des Erblassers festzustellen (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 28 BeurkG). Der Bürgermeister muss anwesend sein, mit dem Erblasser verhandeln und dessen letzten Willen entgegennehmen.[10] Zudem muss er nach Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. §§ 17...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Andere Verpflichtete

Rz. 8 Im Falle der durch eine unerlaubte Handlung verursachten Tötung hat der Ersatzpflichtige bzw. nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG der Versicherer auch die Kosten der Beerdigung nach § 10 Abs. 1 S. 2 StVG, § 844 BGB zu tragen. Der Umfang der Verpflichtung bestimmt sich ohne Rücksicht auf die Person des Kostentragungspflichtigen stets nach § 1968 BGB.[23] Sind die Beerdigun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sicherungsbedürfnis

Rz. 27 Im Gegensatz zur Auflassung nach § 925 Abs. 2 BGB ist die dingliche Erbteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1 BGB nicht bedingungsfeindlich. Das dingliche Erfüllungsgeschäft kann gleichzeitig mit dem Kaufvertrag protokolliert werden, jedoch auflösend bedingt durch Ausübung des vorbehaltenen Rücktrittsrechts des Verkäufers bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

Rz. 8 Geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Erben bedürfen zur wirksamen Ausschlagung einer Erbschaft der gesetzlichen Vertretung (§§ 104 ff. BGB). Insoweit ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die nachträgliche Genehmigung ist nicht ausreichend (§ 111 S. 1 BGB). Auch für ein Nachreichen der schriftlichen Einwilligung ist kein Raum, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 1)

Rz. 2 Der vorläufige Erbe, der die Ausschlagung oder die Anfechtung der Annahme erklärt (§§ 1943, 1957 BGB), ist dem endgültigen Erbe gegenüber für erbschaftsbezogene Geschäftsbesorgungen in der Zeit seiner vorläufigen Erbenstellung nach den Grundsätzen zur Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB berechtigt und verpflichtet (Abs. 1). Das gilt auch dann, wenn sich d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / ee) Grenzen der Aufgabenwahrnehmung

Rz. 70 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben und hat als solcher die Hauptaufgabe der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (vgl. Rdn 60 ff.). Hiervon ausgehend bestimmen sich die Grenzen der Aufgabenwahrnehmung. Außerhalb des Aufgabenbereichs des Nachlasspflegers liegen damit Geschäfte mit höchstpersönlichem Charakter.[183] So gehört es nicht zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Versprechen/gewähren lassen

Rz. 17 Der Begriff setzt voraus, dass der Heimträger noch zu Lebzeiten des Heimbewohners Kenntnis über die ihn begünstigende letztwillige Verfügung erlangt.[45] Gleiches gilt bei Einräumung eines Bezugsrechts nach den §§ 328, 331 BGB.[46] Nach Ansicht des BGH greift § 14 Abs. 1 HeimG auch ein, wenn der Heimbewohner die letztwillige Verfügung vor seiner Aufnahme in dem Heim e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Geltendmachung für Minderjährige

Rz. 12 Der Grundsatz der Entscheidungsfreiheit zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Pflichtteilsberechtigten selbst ist auch eingeschränkt, wenn der Pflichtteilsberechtigte minderjährig ist.[33] In diesen Fällen wird der Pflichtteilsanspruch vom Sorgeberechtigten des Minderjährigen geltend gemacht. Der überlebende Ehegatte als Alleinerbe kann als Inhaber de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu hat er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Es besteht eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung, die der Erbe einfordern kann. Die Auseinandersetzung ist aufzuschieben, wenn wegen Unbestimmtheit der Erbteile, zeitweiligen Ausschluss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Erbenermittlung

Rz. 67 Sofern vom Nachlassgericht im Wirkungskreis aufgenommen, ist es die Aufgabe des Nachlasspflegers, den endgültigen Erben zu ermitteln. Dies gilt auch in den Bundesländern, in denen eine gerichtliche Erbenermittlungspflicht besteht.[169] Dazu kann sich der Nachlasspfleger eines gewerblichen Erbenermittlers bedienen,[170] sofern er zunächst selbst alles Erforderliche und...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen

Leitsatz 1. Die Gemeinden sind nicht dazu ermächtigt, gegenüber Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des Finanzamts anzuordnen (Anschluss an BVerwG-Urteil vom 27.01.1995 – 8 C 30/92, BVerwGE 97, 357). 2. Das Finanzamt räumt im Rahmen seiner Anordnung der Außenprüfung nach §§ 193ff. AO i.V.m. § 21 Abs. 3 FVG der Gemeinde ihr Rec...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 3.2 Empfangsvollmacht (Zeilen 19–24)

Die Zeilen 15–20 beschäftigen sich mit dem im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlichen Empfangsbevollmächtigten, dem der Feststellungsbescheid mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden kann. Die in § 183 AO getroffenen Regelungen im Einzelnen: Zur Verfahrensvereinfachung sollen die Feststellungsbeteiligten einen g...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / 7. Vollmacht

a) Persönliche Mandatserteilung Rz. 139 Ein Mandatsverhältnis wird durch einen zivilrechtlichen Vertrag begründet. Eine Vollmachtsurkunde ist dazu zwar nicht vorgeschrieben, jedoch in höchstem Maße sinnvoller Nachweis für die Tatsache der Beauftragung. Denn: (siehe oben) Der Mandant von heute ist der Feind von morgen, insbesondere dann, wenn es ggf. um das Honorar für eine Be...mehr

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FoVo 8+9/2020, Zwischen Rec... / 2 II. Aus der Entscheidung

Können heißt nicht Müssen Die Entscheidung des LG, den Antrag der Gläubigerin zur Abgabe der Vermögensauskunft abzulehnen, stellte sich für den BGH im Ergebnis als richtig dar. Der Bevollmächtigten, die durch ihre Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802f ZPO beschwert und damit erinnerungsbefugt war, wäre es aufgrund der ihr erteilten Vorsorgevollmacht zwar ...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / a) Persönliche Mandatserteilung

Rz. 139 Ein Mandatsverhältnis wird durch einen zivilrechtlichen Vertrag begründet. Eine Vollmachtsurkunde ist dazu zwar nicht vorgeschrieben, jedoch in höchstem Maße sinnvoller Nachweis für die Tatsache der Beauftragung. Denn: (siehe oben) Der Mandant von heute ist der Feind von morgen, insbesondere dann, wenn es ggf. um das Honorar für eine Beauftragung geht. Und wenn man d...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / bb) Vollmachterteilung durch andere

Rz. 166 Hiervon abzugrenzen ist die Vollmachterteilung im Auftrage des Geschädigten durch einen anderen, z.B. weil der Geschädigte im Krankenhaus liegt und selbst nicht erscheinen kann oder aufgrund der Empfehlung eines anderen, den der Geschädigte bittet, das Mandat zu erteilen. Rz. 167 In solchen Fällen sollte allerdings stets eine durch den Geschädigten selbst unterschrieb...mehr