Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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§ 46 Strafrecht / C. Das Strafprozessrecht

Rz. 6 Mit dem Strafprozessrecht bezeichnet man zum einen alle Normen, die das Verfahren zur Feststellung einer Straftat regeln , zum anderen die Normen, die die Art und Weise der Vollstreckung einer erkannten Strafe bestimmen. Rz. 7 Das Strafverfahren gliedert sich in insgesamt vier Verfahrensabschnitte, nämlich das Ermittlungsverfahren , das Zwischenverfahren , das Hauptverfahr...mehr

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§ 14 Klageerhebung / III. Gestaltungsklage

Rz. 10 Durch die Gestaltungsklage wird eine unmittelbar aus dem rechtskräftigen Urteil folgende Gestaltung, d.h. Änderung eines bestehenden Rechtsverhältnisses begehrt. Beispiele sind hier die Scheidungsklage (heute richtig als Scheidungsantrag bezeichnet) und die Klage auf vorzeitigen (d.h. vor Ehescheidung erfolgenden) Ausgleich des Zugewinns gem. § 1386 BGB. Das rechtskrä...mehr

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§ 46 Strafrecht / 1. Das Strafbefehlsverfahren

Rz. 24 Das Strafverfahren mit seiner im Detail geregelten Hauptverhandlung ist ein zeit- und kostenaufwendiges Verfahren, das nicht immer erforderlich erscheint. Gerade im Bereich der kleineren Kriminalität besteht ein Bedürfnis für ein "entschlacktes" Verfahren. Der Gesetzgeber hat daher hierfür das bereits erwähnte Strafbefehlsverfahren vorgesehen. Soweit die Tat kein Verb...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 19 S

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§ 33 Allgemeine Voraussetzu... / 1. Zweck und Nachweis der Sicherheitsleistung

Rz. 8 Wie bereits erörtert, findet die Zwangsvollstreckung nicht nur aus rechtskräftigen Urteilen, sondern auch aus für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteilen statt. Dies bedeutet für den Gläubiger, dass er vor der Rechtskraft des Titels die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Besonders dann, wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, kann die "vorläufige Vollstreckbark...mehr

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§ 2 Fristenkontrolle / I. ZPO/FamFG

Rz. 71 Wichtige Fristen der ZPO und des FamFG finden Sie in nachstehender alphabetischer Reihenfolge (keine abschließende Aufzählung):mehr

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§ 34 Die Kosten der Zwangsv... / C. Festsetzung der Vollstreckungskosten

Rz. 19 § 788 Abs. 2 ZPO regelt die Möglichkeit der Festsetzung von Vollstreckungskosten: (2) 1Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den ...mehr

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§ 2 Fristenkontrolle / IV. Fristlänge

Rz. 82 Der Anwalt sollte, wenn er Wiedervorlagefristen verfügt, darauf achten, dass diese nicht zu kurzfristig bestimmt werden. Das Ziehen und spätere Wegsortieren der Akten bindet erhebliche Personalkräfte und führt dazu, dass die Akten, die einfach nur weiter "vorgestellt" werden, längere Zeit in Stößen herumliegen, weil die Zeit für das Wegräumen nicht gefunden wird. Rz. ...mehr

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§ 1 Kanzleiorganisation / a) Gerichtsteil

Rz. 125 Der Gerichtsteil einer Akte bildet das Spiegelbild der Akte, die das Gericht über das Verfahren führt . In ihn werden sämtliche Schriftstücke eingeheftet, die das gerichtliche Verfahren betreffen. Rz. 126 Es sind dies z.B.: Rz. 127 Im Zivil- und Arbeitsrechtsverfahren:mehr

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§ 39 Zwangsvollstreckung in... / B. Eintragung einer (Zwangs-)Sicherungshypothek

Rz. 3 Die Eintragung einer Sicherungshypothek führt nicht zur Verwertung, sondern lediglich zur Sicherung der Forderung. Die Sicherungshypothek als solche bringt dem Gläubiger also kein Geld. Die Sicherungshypothek verfolgt einen anderen Zweck. Sie will eine Rangposition am Grundstück sichern, so z.B. für den Fall einer Zwangsversteigerung. Aber auch wenn z.B. ein Hausgrunds...mehr

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Vorwort zur 22. Auflage

Etliche gesetzliche Änderungen im Kosten-, Vollstreckungs- und Verfahrensrecht haben uns veranlasst, das Werk in den entsprechenden Kapiteln grundlegend zu überarbeiten. Auch das überarbeitete Vollstreckungsformular für Gerichtsvollzieheraufträge ist in die Neubearbeitung eingeflossen. Selbstverständlich wurden auch die übrigen Kapitel der Fortentwicklung des Rechts und der ...mehr

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§ 27 Arrest / 2. Art der Vollziehung

Rz. 9 Durch die Vollziehung darf keine Befriedigung des Gläubigers eintreten, da der Arrest lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von Ansprüchen dient. Sie erfolgt in der Regel nur durch Pfändung . Daher dürfen:mehr

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§ 1 Kanzleiorganisation / I. Elektronischer Rechtsverkehr und beA

Rz. 218 Büroorganisation in der heutigen Zeit ist ohne den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) nicht mehr denkbar. Die Umstellung auf das elektronische Zeitalter begann Anfang der 1980er Jahre mit dem Einzug der Personal Computer in Anwaltskanzleien. Die Entwicklung von der guten alten Schreibmaschine zum Computer erfolgte sehr schnell, da in den Kanzleien rasch erkannt wurde...mehr

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§ 31 Einführung

Rz. 1 Wie das Erkenntnisverfahren, ist auch die Zwangsvollstreckung ein staatliches Verfahren. Im Unterschied zum Erkenntnisverfahren, bei dem die Gerichte darüber entscheiden, ob jemandem ein Anspruch gegen eine andere Person zusteht, geht es bei der Zwangsvollstreckung – wie der Name bereits besagt – um die zwangsweise Durchsetzung titulierter , d.h. in einem Vollstreckungs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Unpfändbarkeit kraft Gesetzes

Rz. 6 Absolut unpfändbare Forderungen kraft Gesetzes sind: Dienstleistungsansprüche (§ 613 Satz 2 BGB); die Übertragbarkeit des Anspruchs auf eine Dienstleistung ist nach § 613 Satz 2 BGB zwar nur "im Zweifel" ausgeschlossen. Der Anspruch kann übertragbar sein, wenn dies vereinbart ist oder es sich aus den Umständen ergibt (BGH, WM 2013, 572 = ZIP 2013, 586 = ZInsO 2013, 547)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Voraussetzungen der Verträge nach Abs. 1

Rz. 6 .Die Norm regelt die Voraussetzungen, die ein Vertrag, der der finanziellen Absicherung des Schuldners im Alter dienen soll, erfüllen muss, damit die Leistungen aus diesem Vertrag vor einem unbeschränkten Gläubigerzugriff geschützt sind. Die Vorschrift setzt voraus, dass das Kapital aus einem nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG geförderten Altersvorsorgevermögen eins...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Sozialstaatsprinzip (vgl. Art 3 GG) ist der Schutzzweck auch schon für die Zeit vor In-Kraft-Treten am 31.3.2007 gegeben (AG Lemgo, ZVI 2007, 183). Der Schutz besteht für private Vorsorgeverträge (BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 59 = DGVZ 2018, 60 = NJW 2018, 1166 = Rpfleger 2018, 278) Selbständiger, es sei d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 Abs. 1 der Norm bestimmt die Unpfändbarkeit und damit auch die Insolvenzfreiheit (BGH, NJW, 2001, 1490 = WM 2001, 202 = DB 2001, 138 = MDR 2001, 340 = BGHReport 2001, 170) von Forderungen sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Norm ist im Zusammenhang mit § 400 BGB zu sehen, wonach eine Forderung nicht abgetreten werden kann, soweit sie der Pfändung nicht u...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH (BGH, Vollstreckung effektiv 2005, 78 = NJW 2005, 681 = NZM 2005, 192 = DWW 2005, 77 = Rpfleger 2005, 206 4 = MDR 2005, 650) waren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außerhalb des von der Regelung umfassten Bereichs grds. uneingeschränkt pfändbar. Diese Rechtsprechung hat der BGH (BGH, DB 2014, 1737 = WM 2014, 1485 = ZIP 201...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Unpfändbarkeit bei höchstpersönlichen Ansprüchen

Rz. 7 Unpfändbar sind höchstpersönliche Ansprüche: Anspruch auf Beratungsleistungen (BGH, WM 2013, 572 = ZIP 2013, 586 = ZInsO 2013, 547; vgl. auch Rn. 6 "Dienstleistungsansprüche"); Ehelicher Unterhaltsanspruch gem. § 1360a BGB (LG Frankenthal, NJW-RR 2001, 1012; LG Braunschweig, Rpfleger 1997, 394); Ausnahme: bei Sonderbedarf wie z. B. einer notwendigen ärztlichen Behandlung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Umwandlungsverlangen nach § 167 VVG

Rz. 18a Um bereits bestehende Versicherungsverträge für eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge einsetzen zu können, ermöglicht es § 167 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer (Schuldner), jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung seiner Versicherung in eine nach § 851c Abs. 1 ZPO privilegierte Versicherung zu verlangen (BT-Drucks 16/886 S. 14 z...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Bedingt pfändbare Forderungen (Absatz 2)

Rz. 12 § 851 Abs. 2 ZPO ist dem Wortlaut nach zu weit geraten. Er meint nur den Fall des § 399 Alt. 2 BGB, wonach die Parteien die Abtretbarkeit einer Forderung durch Vereinbarung ausschließen können (BGH, NJW 2016, 1451). Solche Forderungen dürfen jedoch gem. Abs. 2 gepfändet und zur Einziehung – nicht an Zahlungs statt – überwiesen werden, wenn der geschuldete Gegenstand d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.3.2007 (BGBl. I, S. 368) mit Wirkung zum 31.3.2007 eingefügt. § 851c ZPO steht neben der Vorschrift des § 850i ZPO (BGH, NZI 2018, 326 = ZIP 2018, 737 = NJW-RR 2018, 625 = Rpfleger 2018, 482 = NZM 2018, 867 = NJW-Spezial 2018, 311 = FoVo 2018, 114 = Vollstreckung effektiv 2018, 112). Grund da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 § 851b Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013 § 851b Abs. 3 u. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. b G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013 Die Norm sieht einen speziellen Pfändungsschutz für Miet- und Pachtzinsen vor, soweit diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandset...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Schuldnerantrag (Absatz 2)

Rz. 5 Abs. 2 bestimmt, dass der Schuldners einen Antrag (VG Gießen, DÖV 2013, 572) nach Abs. 1 binnen zwei Wochen ab Pfändung (§ 829 Abs. 3 ZPO; Fristberechnung nach § 222 ZPO) zu stellen hat. Eine Beschränkung von Amts wegen bereits im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf die Kaltmiete ist unzulässig, sodass die gesamte Forderung vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Pfändungsschutz des Vorsorgevermögens (Abs. 2)

Rz. 13 Der Pfändungsschutz des Vorsorgevermögens wird in Abs. 2 geregelt. Die Regelung befasst sich nicht mit dem Leistungsanspruch, sondern nur mit dem Aufbau eines Vorsorgevermögens, das in gestaffelter Höhe unpfändbar sein soll (OLG Frankfurt, VersR 2012, 169). Die Norm schützt nur das für eine private Altersvorsorge im Sinne des Abs. 1 eingezahlte Deckungskapital (Abs. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Eingeschränkt pfändbare Forderungen

Rz. 8 Hierzu zählen zweckgebundene Ansprüche. Diese sind dann unpfändbar, wenn der mit der versprochenen oder geschuldeten Leistung bezweckte Erfolg nicht erreicht werden kann, falls an den Gläubiger zur Befriedigung von dessen titulierte Forderung geleistet wird (BGH, BGHZ 94, 316 = FamRZ 1985, 802 = JZ 1985, 803 = NJW 1985, 2263 = MDR 1985, 831). Solche Ansprüche können al...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck

Rz. 1 Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit der öffentlichen Versteigerung (§ 814 ZPO) und regelt deren Verfahren hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und des Ortes, um die Rechte der Beteiligten (Schuldner, Gläubiger, Dritte) zu wahren. Die Vorschrift erstreckt sich auf alle Fälle der Versteigerung gepfändeter Sachen gem. § 814 ZPO. Zur Verwertung beweglicher Sachen im In...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Hinterlegung (Abs. 2)

Rz. 7 Bevor der Gerichtsvollzieher das gepfändete Geld an den Gläubiger abgeliefert hat, kann ein Dritter, der gegenüber dem Gerichtsvollzieher ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Geld glaubhaft macht (§ 294 ZPO), die Übergabe an den Gläubiger verhindern. Abs. 2 gibt die Möglichkeit, durch eine Drittwiderspruchsklage zu intervenieren und so die Geldübergabe durch Hin...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Ersatzgegenstand

Rz. 4 Die Zulassung der Austauschpfändung ist möglich, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, überlässt (Abs. 1, 1. Alt.). Das Ersatzstück muss aber hierbei nicht von gleicher Art sein (LG Deggendorf, Beschluss vom 7.3.2016, 13 T 36/16, Rn. 14 – juris; BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 171 = N...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Wegnahme beim Schuldner (Abs. 3)

Rz. 8 Abs. 3 stellt im Wege der gesetzlichen Fiktion darauf ab, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Wegnahme des dem Schuldner gehörenden Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt (zur freiwilligen Zahlung des Schuldfners vgl. Rz 9). Die Vorschrift regelt die Gefahrtragung und bewirkt, dass der Schuldner nach Wegnahme des Geldes durch den Ger...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsfolgen der Empfangnahme des Erlöses

Rz. 2 Von der Empfangnahme an trägt der Gläubiger die Gefahr für den Verlust (und auch die Unterschlagung) des Geldes. Nicht angeordnet werden dagegen die Erfüllung des Gläubigeranspruchs nach materiellem Recht sowie der Übergang des Eigentums. Eigentum erlangt der Gläubiger daher erst mit Ablieferung an ihn. Nur diese hat Erfüllungswirkung. Bis dahin gebühren dem Gläubiger ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Befreiung von Barzahlungsverpflichtung (Abs. 4)

Rz. 20 Abs. 4 Satz 1 befreit bei einer Zuschlagserteilung an den Vollstreckungsgläubiger diesen von seiner Barzahlungsverpflichtung insoweit, als der Erlös nach Abzug der Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO) zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Zu zahlen hat er daher nur die Kosten der ZwV (Kosten, die nach § 15 GvKostG vorweg zu entnehmen sind; nicht nach § 788 beigetrieben...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten

Rz. 13 Anfallende Kosten stellen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach §§ 778, 91 ZPO dar. Es fallen keine Gerichtskosten an, wohl aber Kosten des Gerichtsvollziehers (Anlage zu § 9 GvKostG): durch die Versteigerung 52 EUR gem. Nrn. 300, 301 KV; dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet (vgl. Anm. zu Nr. 300 KV). Für das nochmalige Ausgebot bei einer Inter...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Dem Gläubiger steht im Fall des Abs. 2 die Erinnerung nach § 766 ZPO zu; dies gilt ebenfalls, wenn der Gerichtsvollzieher nach Fristablauf die Vollstreckung nicht weiter fortsetzt. Schuldner und Dritter können ebenfalls Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen, wenn der Gerichtsvollzieher das Geld gem. Abs. 1 abliefern will.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Versteigerungsort (Abs. 2)

Rz. 3 Die Pfandstücke werden in der Gemeinde versteigert, in der sie gepfändet worden sind (nicht wo sie aufbewahrt werden), an einem anderen Ort im Bezirk des Vollstreckungsgerichts oder am Amtssitz des Gerichtsvollzieher, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner sich auf einen anderen Ort einigen oder der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 21 Als Rechtsbehelf steht – dem Gläubiger, dem Schuldner und Dritten – die Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen Verfahrensfehler (Zuschlag, Eigentumsübertragung, Verfahrensablauf) zur Verfügung, allerdings nur bis zur Ablieferung der Sache, danach ist die Erinnerung nur bei Fehlern bei der Erlösverteilung möglich. Im Erinnerungsverfahren kann nicht angeordnet werden, dass die Vo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Geldbetrag aus Verwertungserlös

Rz. 6 Ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Abs. 1, 3. Alt.). Eine Ersatzbeschaffung rechtzeitig vor der Pfändung ist dem Gläubiger wohl nur dann nicht mög...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Rechtsbehelf des Gläubigers/Schuldners bei Verstößen nach Abs. 1 bis 3 ist die Erinnerung (§ 766 ZPO) bzw. die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO, jedoch nur bis zur Beendigung der Vollstreckung. Der Eigentumserwerb eines Dritten wird dadurch allerdings nicht unwirksam. Der nicht schuldnerische Eigentümer der versteigerten Sache hat vielmehr gegen den Gläubiger als Empfä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Benachrichtigung

Rz. 5 Der Gerichtsvollzieher benachrichtigt den Gläubiger davon, dass er die Pfändung als vorläufige Austauschpfändung durchgeführt hat und weist ihn darauf hin, dass die Pfändung nach § 811b ZPO aufgehoben werden müsse, wenn der Gläubiger nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Nachricht die Zulassung der Austauschpfändung bei dem Vollstreckungsgericht beantragt habe (Abs...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.6 Beratung/Unterstützung zum Umgangsrecht (Abs. 3)

Rz. 103 "Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein befriedigender Umgang mit Elternentfremdung und Kontaktabbruch noch nicht gefunden ist. Die mit diesen Konfliktsituationen befassten Institutionen und Professionellen sind noch auf einer sich erst koordinierenden Suche nach Strategien und möglichen Formen von Kooperation. Die Vielzahl der ungelösten Probleme macht deu...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Eigentumsvorbehalt / 2.6 Zivilprozessuale und insolvenzrechtliche Wirkungen

Die wichtigste Folge des Eigentumsvorbehalts ist, dass er dem Vorbehaltsverkäufer einen exklusiven Zugriff auf Vorbehaltsware bietet. Er kann deren Verwertung zugunsten anderer Gläubiger des Käufers verhindern. Konkret bedeutet das zweierlei: Vollstreckt ein anderer Gläubiger in den Kaufgegenstand, muss der Käufer den Vorbehaltsverkäufer darüber informieren. Der kann dann unt...mehr

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IV Gesellschafterversammlun... / 6.3 Stimmbindungsvereinbarungen

Rz. 531 Stimmbindungsvereinbarungen, Konsortial- oder Poolverträge sind Verträge, in denen sich Gesellschafter gegenüber Mitgesellschaftern oder Dritten schuldrechtlich verpflichten, das Stimmrecht aus ihren Geschäftsanteilen in bestimmter Weise auszuüben. Wie das Stimmrecht auszuüben ist, kann entweder schon in der Stimmbindungsvereinbarung selbst oder auf andere Weise nach...mehr

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VI Das Kapital / 3.4.2.2 Sonderproblem: Upstream-Sicherheiten im Konzern und Limitation Languages

Rz. 1328 Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn innerhalb eines Konzerns die Muttergesellschaft Darlehen in Anspruch nimmt, für welche die Tochtergesellschaften Sicherheit gewähren ("Upstream-Sicherheiten" oder "Upstream Securities"). Aus kapitalerhaltungsrechtlicher Sicht sind derartige Sicherheiten zulässig, wenn sie durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgew...mehr

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FoVo 11/2019, Die weitere vollstreckbare Ausfertigung als Grundlage einer effektiven Vollstreckung

Grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung Der Gläubiger erhält grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels, bestehend aus dem Rubrum, der Beschlussformel und dem Tenor, § 317 Abs. 2 S. 3 ZPO, die um die Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO ergänzt und so zur vollstreckbaren Ausfertigung wird. Das soll den Schuldner vor wiederholten und letztlich über...mehr

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AGS 11/2019, Zurückbehaltun... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO). Die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO ist gewahrt. Die Beschwerde ist unbegründet. Denn das LG hat Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zu Recht versagt (§ 114 ZPO). Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegner keinen S...mehr

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AGS 11/2019, Erstattungsfäh... / 1 Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit einer Gebühr für die Vertretung des Klägers durch seine Prozessbevollmächtigten im Zwangsvollstreckungsverfahren. Durch Urteil des LG v. 11.7.2018 wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.400 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.029,35 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde gegen Sich...mehr

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FoVo 11/2019, Ohne Auftrag ... / 3 Der Praxistipp

Wann macht die gütliche Erledigung Sinn? Lässt der Schuldner es zur Titulierung und Vollstreckung kommen, ist der zeitnahe und vollständige Forderungsausgleich meist unrealistisch. Die gütliche Erledigung ist deshalb grundsätzlich das Mittel der Wahl, um zumindest ein regelmäßiges Bedienen der Forderung zu erreichen. Das verspricht die Befriedigung des Gläubigers über die Zei...mehr