Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kindergeld für drogenbedingt behindertes Kind bei Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Leitsatz Nach der BFH-Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Kindergeld für ein wegen einer Suchterkrankung behindertes Kind, das inhaftiert oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist. Etwas anderes gilt jedoch, solange die Vollstreckung einer Haftstrafe gem. § 35 BtMG zugunsten einer Entwöhnungstherapie zurückgestellt ist. Dass es sich um eine stationäre Therapie ...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / J. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 284 Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt Kapitel IV mit den Bestimmungen der Artt. 39 bis 58 ErbVO. Die Regelungen entsprechend weitgehend den Vorschriften der Brüssel I VO/Brüssel I a VO[218] (vgl. dazu § 1 Rn 41, 42). Die Brüssel I VO/I a VO befasst sich jedoch ausschließlich mit streitigen Verfahren, während die ErbVO sowohl für diese gilt als auc...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / II. Verordnungen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 41 Den Anfang machten Verordnungen über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, nämlich Mit diesen – bahnbrechenden – Verordnungen w...mehr

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§ 7 Anhang / A. ErbVO

Rz. 1 VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Voll­streckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlass­zeugnisses DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN ...mehr

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§ 7 Anhang / F. Vorschlag für Güterrechts VO (im Planungsstadium)

Rz. 8 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.3.2011 KOM(2011) 126 endgültig 2011/0059 (CNS) C7–0093/11 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts {KOM(2011) 125 endgültig} {KOM(2011) 127 endgültig} {SEK(2011) 327 endgültig} {SEK(2011) 328 endgültig} … Kapi...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / C. Geschichtliche Entwicklung der ErbVO

Rz. 10 Jedes Jahr[12] ereignen sich in der EU ca. 450.000 grenzüberschreitende Erbfälle mit Auslandsbezug, bei denen ein Vermögen von insgesamt ca. 123 Milliarden EUR übertragen wird). Nach bisheriger Rechtslage haben die nationalen Gerichte in der EU dabei vielfach ein ihnen nicht vertrautes ausländisches Recht (sei es das Recht eines EU-Mitglied Staates oder eines Drittsta...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / III. Deutsches Ausführungsgesetz

Rz. 294 Das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)[224] regelt die Umsetzung der Vorgaben der ErbVO für Deutschland, wobei sich der deutsche Gesetzgeber – bewusst – dagegen entschieden hat, die Durchführungsvorschriften zur Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung ausländischer Titel in das (bereits bestehende) Anerkennungs- und Vollstreckungsausführung...mehr

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§ 7 Anhang / C. IntErbRVG

Rz. 3 Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG) vom 29.6.2015, BGBl. I 2015, S. 1042 BGBl III 319–116 Abschnitt 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / II. Vollstreckbarkeit von Entscheidungen

Rz. 291 Auch die für die Vollstreckung geltenden Vorschriften der Artt. 43 bis 58 ErbVO sind eng an den Wortlaut der Vorschriften der Brüssel I VO angelehnt. Von einer pauschalen Verweisung auf die Vorschriften der Brüssel I VO wurde mutmaßlich deshalb abgesehen, weil die Brüssel I VO überarbeitet wurde (zur Brüssel I a VO siehe § 1 Rn 42),[223] als die ErbVO geschaffen wurd...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / IV. Ehegüterrecht

Rz. 57 Im Hinblick auf das Güterrecht liegt bereits ein Vorschlag der EU-Kommission zur Harmonisierung des Kollisionsrechts (für Ehen und auch eingetragene Lebenspartnerschaften) vor.[61] Wann mit einer Verabschiedung zu rechnen ist, kann derzeit nicht abgeschätzt werden, das Gesetzgebungsverfahren ist zum Stillstand gekommen.[62] Es ist auch offen, ob die Verordnung zum anw...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / I. Entwicklung des EU-Rechts

Rz. 26 In der EU[11] wurde frühzeitig erkannt, dass einheitliche Regelungen die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung vereinfachen würden.[12] So vereinbarten die damals 6 EWG-Staaten das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968[13] (gängige A...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / B. Zusammenfassung

Rz. 108 Der Vergleich zeigt, wie vorteilhaft sich die Rechtslage nach der ErbVO gegenüber der bisherigen Rechtslage für die Beteiligten darstellt, beim anwendbaren Recht vor allem, weil es zu einer Nachlassspaltung nur ganz vereinzelt kommen kann. Mit dem ENZ wird der Nachweis der Erbfolge gegenüber der heutigen Situation ebenfalls deutlich vereinfacht. Auch im Hinblick auf di...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 105 Zuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte war den Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit zu entnehmen (diese sind doppelfunktional). Zuständig war damit gem. §§ 12, 13 ZPO das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (hier also des Erben). Hatte der Erbe einen Wohnsitz in Deutschland, bestand die Zuständigkeit dort (je nach Strei...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / III. Weitere bedeutsame Verordnungen

Rz. 47 Auf dem Gebiete des Verfahrensrechts sind weitere Verordnungen in Kraft, von Bedeutung sind vor allem:mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 2. Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden

Rz. 316 Die Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden in einem anderen Mitgliedstaat regelt Art. 60 ErbVO. Die Vollstreckbarerklärung richtet sich gem. Art. 60 Abs. 1 ErbVO nach dem Verfahren bei der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen (Art. 45 bis 58 ErbVO; vgl. dazu oben Rn 284). Auch bei der Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden gilt, dass die Vollstreckbarerklärung ohne...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / F. Der Aufbau der Erbrechtsverordnung

Rz. 45 Der Aufbau der VO orientiert sich an den bislang schon vorliegenden Verordnungen: Vorangestellt werden die "Erwägungsgründe", nämlich die Motive und Beweggründe, die das EU Parlament und den Rat der EU bewogen haben, die Verordnung zu erlassen, sowie das angestrebte Ziel der Regelungen – vergleichbar mit den Begründungen, die der deutsche Gesetzgeber anlässlich eines ...mehr

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Vorwort zur 2. Auflage

Die Anwendbarkeit der europäischen Erbrechtsverordnung (ErbVO) steht unmittelbar vor der Tür. Seit ihrem Inkrafttreten im Juli 2012 ist die ErbVO auf breites Interesse der Fachöffentlichkeit in Deutschland, aber auch im Ausland gestoßen; insbesondere von Seiten der deutschen Literatur wurde die ErbVO "akribisch unter die Lupe genommen".[1] Auch der deutsche Gesetzgeber ist ni...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / b) Gesetzgebungskompetenz

Rz. 29 Durch den Vertrag von Amsterdam wurde die Gesetzgebungskompetenz in Fragen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen direkt und unmittelbar auf die Gemeinschaftsorgane übertragen: Art. 65 des Amsterdamer Vertrages ermächtigte den Rat der EU zu Maßnahmen, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind und der Verbesserung und Vereinfach...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / 2. Vertragliches Schuldrecht

Rz. 51 Noch im gleichen Jahr folgte die Vereinheitlichung der Kollisionsregeln für das Vertragsrecht, und zwar mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, der "Rom I Verordnung"[50] für den Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse. Diese VO ist seit dem 17.12.2009 in Kraft. Auch diese VO regelt nun eigenständig, wie das anwendbare Recht zu bestimmen ist und schafft damit EU-wei...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / I. Anerkennung von Entscheidungen

Rz. 286 Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats werden in den anderen Mitgliedstaaten gem. Art. 39 Abs. 1 ErbVO anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens in den übrigen Mitgliedstaaten bedarf. Diese Regelung – flankiert von den Bestimmungen der Artt. 43 ff. ErbVO über die Vollstreckbarkeit – fußt auf dem (erstmals) in der Brüssel I VO niedergelegte...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 1 Einführung in die Probl... / 2. Der Vertrag von Lissabon

Rz. 30 Mit dem Vertrag von Lissabon[17] wurde der Vertrag von Amsterdam über die europäische Union (EU Vertrag, EUV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG Vertrag) reformiert; letzterer erhielt den neuen Namen "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEU-Vertrag, AEUV). Mit dem Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages am 1.12.2009 finde...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / bb) Problematik unter Anwendung der ErbVO

Rz. 84 Durch die Ausklammerung des Güterrechts aus dem Anwendungsbereich der ErbVO gewinnt nun die Qualifikationsfrage hier nochmals verstärkt an Bedeutung,[77] denn wenn die ErbVO güterrechtliche Fragen ausnimmt, kann die pauschale Erhöhung des Erbteils keine Berücksichtigung erfahren. Die Anknüpfung kann insoweit gar nicht nach der ErbVO erfolgen, sondern unterliegt in Deu...mehr

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FoVo 8-9/2015, Aufgebotsver... / 1 I. Der Fall

Sparbücher nach Vollstreckung nicht zu erlangen Auf die Vollstreckung des Gläubigers hat die Drittschuldnerin, eine Bank, erklärt, ein Sparguthaben nur gegen Vorlage der Sparurkunde auszahlen zu wollen. Der Gläubiger beantragte darauf, zwei Sparbücher im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos zu erklären, weil sich die Sparbücher nicht in seinem Besitz befänden und auch ni...mehr

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FoVo 8-9/2015, Naturalunter... / 3 Der Praxistipp

Chancen der Entscheidung nutzen Die Entscheidung des BGH ist in einer insolvenzrechtlichen Konstellation ergangen, gilt aber in gleicher Weise in der Forderungspfändung, weil § 4 InsO insoweit auf die Bestimmungen des 8. Buches der ZPO verweist. Sie eröffnet dem Gläubiger neue Möglichkeiten, die Chancen auf einen Vollstreckungszugriff und damit eine Befriedigung der offenen F...mehr

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FoVo 8-9/2015, Verbindlicher Gerichtsvollzieherauftrag kommt

Ermächtigung zum Formularzwang Das Bundesministerium der Justiz wird in § 753 Abs. 3 ZPO ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers einzuführen. Dabei können für elektronisch eingereichte Aufträge besondere Formulare vorgesehen werden. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesministerium de...mehr

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FoVo 8-9/2015, Kosten des u... / II. Die Lösung

Die Gläubigeroptionen nach neuem Recht Gab der Schuldner nach altem Recht keine eidesstattliche Versicherung ab, so konnte der Gläubiger nach § 901 ZPO a.F. einen Haftbefehl beantragen, um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erzwingen. Der Schuldner wurde ohne die Beantragung des Haftbefehls, der bis dahin gerichtsgebührenfrei war, nicht im Schuldnerverzeichnis ei...mehr

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FoVo 8-9/2015, Erstattung d... / 2 II. Die Entscheidung

Veranlasserhaftung Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber (§ 3 GvKostG) neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG liegt das sogenannte Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines GV ...mehr

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FoVo 8-9/2015, Zwangssicher... / Leitsatz

Die Höhe einer im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek kann auch die Kosten einer früheren oder der laufenden Vollstreckung umfassen, ohne dass der Gläubiger diese in einem gesonderten Titel zuvor festsetzen lassen muss. OLG Rostock, 12.12.2014 – 3 W 18/14mehr

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FoVo 8-9/2015, Doppeltes P-... / 3 Der Praxistipp

Drei Informationsquellen Das AG hat die Rechtslage zur Führung eines P-Kontos zutreffend dargestellt. Neben den beiden genannten Informationsquellen, der Drittschuldnererklärung und dem von dem Schuldner vorgelegten Vermögensverzeichnis, steht dem Gläubiger auch die Vermögensauskunft Dritter nach § 850l ZPO als Informationsquelle zur Verfügung. Für die Praxis darf allerdings ...mehr

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FoVo 8-9/2015, Pfändbarkeit... / 1 I. Der Fall

Vollstreckung gegen Hafenlotsen Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Der Schuldner ist Hafenlotse und als solcher Mitglied der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Drittschuldnerin. Die Hafenlotsen üben ihre Tätigkeit gemäß § 23 BremLotsO als freien, nicht gewerblichen Beruf aus. ...mehr

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FoVo 8-9/2015, Kostenentsch... / 2 II. Die Entscheidung

Unzulässige Rechtsbeschwerde eingelegt Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO), weil sie sich allein gegen die Kostenentscheidung des LG richtet. Aber auch kein Erfolg in der Sache Die Rechtsbeschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das OLG hat die gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung eingelegte sofortige B...mehr

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FoVo 8-9/2015, Aufgebotsver... / 2 II. Die Entscheidung

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 439 Abs. 3 FamFG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis ist das AG zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers auf Erlass eines Aufgebots unzulässig ist. Antragsberechtigung ist gegeben Anders als das AG angenommen hat, ist der Gläubiger allerdings antragsberechtigt. Das Sparbuch ist ein sogenanntes hinkende...mehr

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FoVo 8-9/2015, Kostenentsch... / 3 Der Praxistipp

Kostentragungsregeln prüfen Die Entscheidung des BGH setzt einen Trend fort, den Anwendungsbereich von § 788 ZPO weiter einzuschränken. Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), nach § 788 Abs. 1 S. 1 dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Die Entscheidung des BGH zeigt, da...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausgeld: Schuldet der Zweiterwerber Hausgeld?

Leitsatz Ein werdender Wohnungseigentümer bleibt auch dann Mitglied des Verbands, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußert (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 1965, VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43, 45); der Erwerber ist nicht als werdender Wohnungseigentümer anzusehen und schuldet kein Hausgeld aus einem...mehr

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Hausgeld: Schuldet der Zweiterwerber Hausgeld?

Leitsatz Ein werdender Wohnungseigentümer bleibt auch dann Mitglied des Verbands, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußert (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 1965, VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43, 45); der Erwerber ist nicht als werdender Wohnungseigentümer anzusehen und schuldet kein Hausgeld aus einem...mehr

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FF 7+8/2015 / Vollstreckung

a) Die Anordnung von Ordnungsmitteln gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 ZPO setzt voraus, dass der Verpflichtete schuldfähig ist. b) Eine eingeschränkte Schuldfähigkeit des Verpflichteten ist aber bei der Zumessung der Ordnungsmittel zu berücksichtigen. (OLG Bremen, Beschl. v. 14.4.2015 – 4 UF 10/15)mehr

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FoVo 07/2015, BGH klärt ers... / 1 I. Der Fall

Vermögensauskunft und Vermögensauskunft Dritter beantragt Die Gläubigerin beantragte, dass der Schuldner gemäß § 802c ZPO Auskunft über sein Vermögen erteilt. Zugleich stellte sie den Antrag, Auskünfte nach § 802l ZPO einzuholen, falls der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkomme oder die Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführ...mehr

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FoVo 07/2015, BGH klärt ers... / 2 II. Die Entscheidung

Der Gang zum BGH hat sich gelohnt: Rechtsbeschwerde mit Erfolg Das LG hat zu Unrecht angenommen, Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO seien nach Abgabe einer Vermögensauskunft nur einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Schuldner unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht habe und durch die Drittauskünfte neue Erkenntnisse zu erwarten seien. Nach § 802l Abs....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 172a Zusamm... / 2.2.4 §§ 83 bis 86a GWB

Rz. 34 Die §§ 83 bis 86a GWB knüpfen an das Ordnungswidrigkeitsrecht des GWB an. Dabei wird in § 83 GWB für ein gerichtliches Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 GWB das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat als zuständiges Gericht bestimmt. Nach § 84 GWB entscheidet der Bundesgerichtshof in diesen Fällen über die Rec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Wirksamkeit von Zwangsvollstreckungen (Abs. 3)

Rn 17 Sofern Ansprüche des Schuldners auf zukünftige Bezüge im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet worden sind, schränkt Abs. 3 die zeitliche Wirksamkeit der Pfändung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Erfolgte der Beschluss zur Verfahrenseröffnung bis zum 15. Tag eines Kalendermonats, kann der Pfändungsgläubiger nur noch den pfändbaren Teil der Bezüge für den lau...mehr

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AGS 7/2015, Kostenquote bei... / 2 Aus den Gründen

Das Beschwerdegericht hat es für zutreffend erachtet, dass das LG der Gläubigerin den überwiegenden Teil der Kosten des Ordnungsmittelverfahrens auferlegt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Pflicht der Gläubigerin zur Tragung von Kosten ergebe sich aus § 891 S. 3 ZPO i.V.m. § 92 ZPO. Die Gläubigerin habe zwar die Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes in das Ermessen...mehr

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zfs 7/2015, Gegenstandswert... / 2 Aus den Gründen:

" … II. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bei der Durchsetzung von titulierten Unterlassungsansprüchen bestimmt sich gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn 16 “Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung‘). Maßgeblich ist danach der Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert muss geschätzt werden. Er r...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 198 Vollstrec... / 2.2 Vollstreckung nach der ZPO

Rz. 11 Ist die Vollstreckung nach der ZPO eröffnet, so kann das gesamte Instrumentarium der Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche wie unbewegliche Vermögen einschließlich des Verteilungsverfahrens genutzt werden (§§ 803 bis 882a ZPO). Auch die Regeln der Herausgabe- und Handlungsvollstreckung finden Anwendung (§§ 883 bis 898 ZPO). Rz. 12 Von besonderer Bedeutu...mehr

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Jansen, SGG § 198 Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO

1 Einleitung Rz. 1 Dem sozialgerichtlichen Vollstreckungsrecht nach §§ 198 bis 201 wird wenig praktische Bedeutung beigemessen. Gegen Privatpersonen gerichtete Leistungsbescheide der sozialrechtlichen "öffentlichen Hand" sind nach § 66 SGB X zu vollstrecken (BSG, Urteil v. 10.8.1995, 11 RAr 91/94, BSGE 76, 233). Die Vollstreckung durch Privatpersonen gegen die öffentliche Han...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 198 Vollstrec... / Literaturtipps

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Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 198 Vollstrec... / 2.3 Effektiverer Vollstreckungsweg: Zwangsgeld

Rz. 16 Für die Vollstreckung privatrechtlicher Titel mag dieses Vollstreckungsvorverfahren in der Abwägung der gegensätzlichen Interessen gerechtfertigt sein. Gerade für Gläubiger existenzsichernder Sozialleistungen erscheint dieser Weg allerdings als sehr schwerfällig. Zwar gilt das Erfordernis der Ankündigung der Vollstreckung und der Einhaltung einer Wartefrist nicht, wenn...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 198 Vollstrec... / 2.4 Handlungsvollstreckung

Rz. 22 Soweit Fälle vertretbarer Handlungen (§ 887 ZPO), unvertretbarer Handlungen (§ 888 ZPO) oder Unterlassungen (§ 890 ZPO) Gegenstand des Leistungstitels sind, erfolgt die Vollstreckung nach h. M. grundsätzlich nach den Regeln der ZPO (siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 201 Rn. 2b; anders die hier vertretene Auffassung: § 201 Rn. 5; offen gelassen für den Fall der K...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 198 Vollstrec... / 2.1 Vollstreckungsvoraussetzungen

Rz. 3 Grundsätzlich sind damit vier Vollstreckungsvoraussetzungen in Bezug genommen, nämlich der Vollstreckungsantrag, der gerichtliche Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt, die Erteilung der Vollstreckungsklausel und die Zustellung einer Ausfertigung des Titels an den Vollstreckungsschuldner. Rz. 4 Der Vollstreckungsantrag ist an das zuständige Vollstreckungsorgan zu richt...mehr

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Jansen, SGG § 198 Vollstrec... / 1 Einleitung

Rz. 1 Dem sozialgerichtlichen Vollstreckungsrecht nach §§ 198 bis 201 wird wenig praktische Bedeutung beigemessen. Gegen Privatpersonen gerichtete Leistungsbescheide der sozialrechtlichen "öffentlichen Hand" sind nach § 66 SGB X zu vollstrecken (BSG, Urteil v. 10.8.1995, 11 RAr 91/94, BSGE 76, 233). Die Vollstreckung durch Privatpersonen gegen die öffentliche Hand wird im Re...mehr