Fachbeiträge & Kommentare zu Vollstreckung

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / 1. Inbesitznahme des Nachlasses

Rz. 27 Die Inbesitznahme des Nachlasses bedeutet, dass sich der Testamentsvollstrecker den tatsächlichen Einfluss über die Nachlassgegenstände verschaffen muss und für sie rechtlich wie tatsächlich verantwortlich ist. Er muss sich daher beispielsweise auch um so profane Dinge wie die Absicherung des Hauses oder die Versorgung der Haustiere kümmern. Rz. 28 Eine Vorstellung des...mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / 3. Testamentsvollstreckung (nur) für die Nacherbschaft

Rz. 16 Im Unterschied zur Testamentsvollstreckung für die Vorerbschaft beginnt hier die Testamentsvollstreckung erst mit dem Eintritt der Nacherbschaft. Damit wird der Nacherbe während der Dauer seiner Nacherbschaft in seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beschränkt.[23]mehr

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Haftung / 7.2 Bis 31.12.2019 geltende Haftung nach § 25d UStG

Durch den zum 1.1.2020 weggefallenen § 25d UStG sollte die Haftung auf Fälle beschränkt werden, in denen vorsätzlich im Rahmen einer Steuerhinterziehung (insbesondere im Rahmen organisierter Kriminalität) Vorsteuern erschlichen werden sollten. § 25d UStG hat sich weitgehend mit der Haftung als Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung[1] gedeckt, sodass er zum 1.1.2020 durch §...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / I. Grundsätze ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung

Rz. 57 Nach der Inbesitznahme des Nachlasses beginnt für den Testamentsvollstrecker der "Alltag" seiner Verwaltungstätigkeit. Nach § 2216 BGB hat der Testamentsvollstrecker nicht nur das Recht, sondern gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern auch die Pflicht, den Nachlass zu verwalten. Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung, Mehrung und Nutzun...mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / C. Dauertestamentsvollstreckung

Rz. 5 Die Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 S. 1 Hs. 2 BGB stellt eine vom Erblasser anzuordnende Erweiterung des gesetzlich vorgesehenen Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers dar. Die Testamentsvollstreckung endet also nicht mit Erledigung der in §§ 2203, 2204 BGB zugewiesenen Aufgaben, sondern dauert als verwaltende Tätigkeit fort. In der Praxis findet sich di...mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / 1. Testamentsvollstreckung mit Normalbefugnissen

Rz. 14 Es handelt sich hierbei um einen Unterfall der allgemeinen Abwicklungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, begleicht die Schulden, erfüllt Vermächtnisse und Auflagen sowie die weiteren bestehenden Verpflichtungen und händigt sodann den Nachlass an den Vorerben gem. §§ 2203, 2209 BGB aus.mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / II. Erscheinungsformen

Rz. 13 Im Bereich der angeordneten Vor- und Nacherbschaft ist die Gestaltung der Testamentsvollstreckung immer in Abhängigkeit von dem Ziel zu sehen, zu dem die Vor- und Nacherbschaftsregelung letztwillig verfügt wurde. Eingebürgert hat sich die Unterscheidung in fünf Erscheinungsformen.[20] 1. Testamentsvollstreckung mit Normalbefugnissen Rz. 14 Es handelt sich hierbei um ein...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / A. Bereitstellung professioneller Infrastruktur

Rz. 1 Erbfälle treten in aller Regel unvorhergesehen ein. Daraus folgt, dass der geschäftsmäßig agierende Testamentsvollstrecker rechtzeitig eine Infrastruktur schaffen muss, die ihn in die Lage versetzt, sofort und präzise zu reagieren. Je besser die Vorbereitung des Testamentsvollstreckers in organisatorischer Weise ist, desto erfolgreicher wird die Testamentsvollstreckung...mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / 4. Testamentsvollstreckung für Vor- und Nacherbschaft

Rz. 17 Hier ist der Testamentsvollstrecker nicht nur für den Vor- oder den Nacherben tätig, sondern für beide gemeinsam ernannt. Dies hat zur Folge, dass er ab dem Erbfall zunächst für die Dauer der Vorerbschaft das Verwaltungs- und Verfügungsrecht ausübt und anschließend für den Nacherben. Aufgrund seiner Amtsführung sowohl für den Vorerben als auch für den Nacherben ist de...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / L. Behandlung überschuldeter Nachlässe

Rz. 134 Bei der Problematik eines unüberschaubaren und möglicherweise überschuldeten Nachlasses, für den die Testamentsvollstreckung übernommen werden soll, handelt es sich nicht um ein spezifisch auf unternehmerische Nachlässe bezogenes Problem. Für geschäftsmäßig agierende Testamentsvollstrecker sind solche Nachlässe jedoch besonders ärgerlich, weil sie regelmäßig zu einer...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / II. Welche Art der Testamentsvollstreckung liegt vor?

Rz. 4 Die für die vermögensverwaltenden Berufsgruppen wichtigsten Formen der Testamentsvollstreckung stellen die Abwicklungs-/Auseinandersetzungsvollstreckung, die Dauervollstreckung sowie die Verwaltungsvollstreckung dar. Daneben gibt es noch die hier offensichtlich nicht einschlägigen Erscheinungsformen der Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB), der Vollstreckung bei Vor- ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 3. Entgeltliche freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit

Rz. 96 Ist der Testamentsvollstrecker bereits freiberuflich tätig – insbesondere im Rahmen eines Katalogberufs – und steht die Testamentsvollstreckung im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit, so handelt es sich unabhängig von einer etwa bestehenden Wiederholungsabsicht in der Regel um freiberufliche Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, auch wenn der freie Beruf in einer Sozi...mehr

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§ 13 Beendigung des Testame... / A. Regelfälle der Amtsbeendigung

Rz. 1 Das Amt des Testamentsvollstreckers endet regelmäßig mit der Erledigung aller ihm zugewiesener Aufgaben.[1] Bei der Abwicklungsvollstreckung ist das nach der vollständigen Aufteilung des Nachlasses der Fall. Neben der Erledigung aller Aufgaben des Testamentsvollstreckers können weitere Gründe für die Beendigung der Testamentsvollstreckung in der letztwilligen Verfügung...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / a) Umfang der Prozessführungsbefugnis

Rz. 150 Nach § 2212 BGB geht die Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers so weit, wie seine Verwaltungsbefugnis geht. Nach überwiegender Auffassung ist eine Klage nicht wegen fehlender Aktivlegitimation als unbegründet, sondern wegen fehlender Prozessvoraussetzungen als unzulässig abzuweisen, wenn das Prozessführungsrecht fehlt.[89] Rz. 151 Sind mehrere Testaments...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / b) Umfang der Inanspruchnahme von Testamentsvollstrecker und Erbe

Rz. 157 Der Umfang der Inanspruchnahme von Testamentsvollstrecker und Erbe richtet sich nach dem Umfang der angeordneten Testamentsvollstreckung. § 2213 Abs. 1 S. 1 BGB geht vom Normalfall der Testamentsvollstreckung (§§ 2203–2206 BGB) aus. Der Nachlassgläubiger kann hier den Testamentsvollstrecker allein oder nur den Erben oder beide gleichzeitig verklagen. Die Klage kann a...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / VI. Buchführungs- und Auskunftspflichten

Rz. 25 Steuerliche Pflichten über die Aufzeichnung, Buchführung und Aufbewahrung von Unterlagen treffen den Testamentsvollstrecker nicht. Verantwortlich hierfür sind vielmehr die Erben, soweit sie die Steuerpflichtigen im Sinne der jeweiligen Steuergesetze sind. Dies gilt auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Vollstreckung diese Pflichten gegenüber den ...mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / I. Allgemeines

Rz. 12 Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist die Testamentsvollstreckung mit besonders vielen unterschiedlichen Aufgabenbereichen denkbar. Vor- und Nacherbschaft werden bei der testamentarischen Gestaltung aus den verschiedensten Gründen eingesetzt. Als solche Gründe kommen in Betracht:[19]mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / 5. Nacherbentestamentsvollstreckung

Rz. 19 Der Nacherbenvollstrecker nach § 2222 BGB beschränkt nicht den Vorerben in seinen Rechten. Vielmehr nimmt der Testamentsvollstrecker hier die Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben im eigenen Namen wahr.[26] Aus diesem Grund hat der Testamentsvollstrecker kein eigenes Verwaltungs- und Verfügungsrecht kraft seines Amtes als Testamentsvollstrecker, sondern er kann ...mehr

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§ 7 Person des Testamentsvo... / VIII. Professionelle Infrastruktur

Rz. 18 Erbfälle treten in aller Regel unvorhergesehen ein. Daraus folgt, dass der professionell agierende Testamentsvollstrecker rechtzeitig eine Infrastruktur schaffen muss, die ihn in die Lage versetzt, sofort und präzise zu reagieren. Je besser die Vorbereitung des Testamentsvollstreckers in organisatorischer Weise ist, desto erfolgreicher wird die Testamentsvollstreckung...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / V. Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Abwicklungstestamentsvollstreckung

Rz. 5 Muster 24.4: Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Abwicklungstestamentsvollstreckung Muster 24.4: Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Abwicklungstestamentsvollstreckung Der Testamentsvollstrecker soll für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Als angemessene Vergütung ist der Betrag anzusehen, der sich aus der Rheinischen Tabelle des ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / 4. Ausgangspunkt der Tabellen

Rz. 53 Allen Tabellen ist zunächst gemeinsam, dass Ausgangspunkt für die Ermittlung der Vergütung ein Vomhundertsatz des Bruttonachlasswertes ist, wobei vom Verkehrswert auszugehen ist. Weiterhin ist ihnen gemeinsam die Aufgliederung in folgende vier Gebührentatbestände: Darüber hinaus gibt es Sonde...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / 5. Rechtsmittel

Rz. 22 Ist das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, so steht jedem, dessen Recht dadurch beeinträchtigt wird, die Beschwerde nach §§ 58, 59 Abs. 1 FamFG zu. Das kann im Einzelfall auch ein Mitgesellschafter sein, der geltend macht, dass im Testamentsvollstreckerzeugnis zu Unrecht ausgewiesen ist, dass sich die Vollstreckung auch auf die Gesellschaftsbeteiligung erstreckt.[...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / III. Checkliste zur Haftungsvermeidung

Rz. 44 Haftungsrisiken lassen sich nie gänzlich ausschließen, erst recht nicht bei einem so komplexen Tätigkeitsfeld wie der Testamentsvollstreckung. Mit wenigen einfachen Regeln lassen sich die Risiken jedoch auf ein Minimum reduzieren. Checkliste: Haftungsvermeidung [67]mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / C. Verjährung

Rz. 20 Entgegen warnender Stimmen der Literatur[38] hatte der BGH entschieden, dass die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche gegen einen Testamentsvollstrecker nach § 2219 Abs. 1 BGB auch nach der Neuregelung des Verjährungsrechtes zum 1.1.2002 erst in 30 Jahren seit ihrer Entstehung verjähren. Dies sollte selbst dann gelten, wenn berufsrechtliche Regelungen eine kürzere ...mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / 2. Allgemeine Testamentsvollstreckung (nur) für die Vorerbschaft

Rz. 15 Dogmatisch handelt es sich hier um eine Verwaltungsvollstreckung gemäß § 2209 BGB, zeitlich begrenzt für die Dauer der Vorerbschaft. Durch die angeordnete Testamentsvollstreckung wird der Vorerbe über das gesetzliche Maß der Vorerbschaft hinaus zusätzlich dadurch in seinen Rechten beschränkt, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht ihm, sondern dem Testamen...mehr

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§ 8 Inhalte der Testamentsv... / A. Inhalte

Rz. 1 Die Inhalte einer Testamentsvollstreckeranordnung können nur individuell und auf den konkreten Einzelfall bezogen bestimmt werden. Musterformulierungen können immer nur Anhaltspunkte bieten. Gleichwohl haben sich in der Praxis zehn Punkte herauskristallisiert, die bei einer Testamentsvollstreckeranordnung immer bedacht werden sollten: Rz. 2 1. Interessenkonflikte vermei...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / IV. Umsatzsteuer

Rz. 100 Eine nachhaltige Tätigkeit führt nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG, sofern sie zur Erzielung von Einnahmen und selbstständig ausgeübt wird, zur Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UStG. Der Amtsinhaber, der nur einmalig tätig wird, handelt nicht in Wiederholungsabsicht.[183] Umsatzsteuer fällt in diesen Fällen nicht an. Ist eine Testamentsvollstreckung allerd...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckun... / I. Kein (geeigneter) Erbe vorhanden

Rz. 21 In der Beratungspraxis ist häufig festzustellen, dass dem Erblasser die "richtigen Erben" ausgehen. Das liegt sicherlich zum Teil an den aufgebrochenen traditionellen Familienstrukturen mit der zunehmenden Tendenz zu Patchwork-Konstellationen. Ein sehr bekannt gewordenes Beispiel stellt die Familie des VW-Aufsichtsratsvorsitzenden Ferdinand Piech dar. Andere Beispiele...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XV. Klage des Testamentsvollstreckers auf Vergütungszahlung

Rz. 52 Muster 24.34: Klage des Testamentsvollstreckers auf Vergütungszahlung 52 Das Muster ist mit freundlicher Genehmigung des zerb verlags dem Werk Schiffer/Rott/Pruns , Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, § 5 Rn 27 entnommen. Muster 24.34: Klage des Testamentsvollstreckers auf Vergütungszahlung[52] An das Landgericht[53] – Zivilkammer – _________________________ Klage de...mehr

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§ 15 Haftung des Testaments... / 1. Haftung für originär eigene Tätigkeit

Rz. 8 Die Grundsätze, die der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer Vollstreckung einzuhalten hat, werden durch objektive Maßstäbe bestimmt, nicht durch die subjektiven Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers. Vom Testamentsvollstrecker wird in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass er sich der Hilfeleistung durch Fachleute bedient, wenn er selbst nicht über die ...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / VI. Auslagenersatzanspruch neben dem Vergütungsanspruch

Rz. 77 Über § 2218 Abs. 1 BGB findet auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker Auftragsrecht Anwendung. Gemäß § 670 BGB sind die Erben daher dem Testamentsvollstrecker gegenüber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Praxishinweis Dieser Aufwendungsersatzanspruch besteht rechtlich vo...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / V. Erbschaftsteuer

Rz. 16 Mit dieser Steuerart hat sich der Testamentsvollstrecker regelmäßig zu befassen.[24] Nach § 31 Abs. 5 ErbStG ist die Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker abzugeben. Die Vorschrift erscheint umfassend, ist aber in der Praxis vom Umfang der angeordneten Testamentsvollstreckung her zu verstehen. Nur im Rahmen seines zivilrechtlichen Aufgabenkreises h...mehr

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§ 2 Allgemeine Grundsätze d... / II. Zugriffsbeschränkungen der Eigengläubiger

Rz. 22 Das Zugriffsverbot der Privatgläubiger eines Alleinerben auf den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass ist umfassend. Die Eigengläubiger des Erben können keine Zwangsvollstreckung in den Nachlass betreiben. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach § 748 ZPO wegen Fehlens eines gegen den Testamentsvollstrecker ergangenen Urteils nicht möglich. Eine gleichw...mehr

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Haftung / 3 Geltendmachung der steuerlichen Haftung

Der Erlass eines Haftungsbescheids setzt voraus, dass ein Haftungsanspruch entstanden ist und noch besteht. Die Haftungsschuld ist vom Entstehen der Steuerschuld und deren Fortbestand abhängig. Zahlt der Steuerschuldner die Steuern, erlischt der Haftungsanspruch. Auf die Festsetzung der Steuer kommt es nicht an. Auch die (fehlende) Bestandskraft des Steuerbescheids, z. B. au...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 8.1 Erhebung der Gebühr (Abs. 7 Sätze 1 bis 4)

Rz. 29 Die Gebühr wird vor Bearbeitung des Antrags nach Abs. 1 Satz 1 bzw. vor der Bearbeitung des Verlängerungsantrags durch anfechtbaren Verwaltungsakt festgesetzt und dem Antragsteller gegenüber bekannt gegeben. Die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrages beim BZSt.[1] Die Gebührenfestsetzung erfolgt vor der Einleitung des Verfahrens durch Übersendung des ersten Schrifts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.4 Vollstreckung

Rz. 18 Die in § 218 Abs. 1 AO genannten oder durch Analogie ergänzend hinzukommenden Grundlagen für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Erhebungsverfahren kommen auch als Grundlagen für die Anspruchsverwirklichung im Vollstreckungsverfahren in Betracht. Die Vollstreckung[1] setzt allerdings neben der Grundlage noch die Fälligkeit des Anspruchs,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Beschränkung der Zahlungsinanspruchnahme (§ 219 S. 1 AO)

Rz. 10 Eine Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot; vgl. Rz. 6) an den Haftungsschuldner darf nur insoweit ergehen, als die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen [1] des Schuldners des jeweiligen Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erfolglos geblieben ist oder aussichtslos sein würde. Vor dem Erlass eines Leistungsgebots an den Haftungsschuldner muss somit grundsätzlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Abgrenzung gegenüber anderen Regelungen

Rz. 4 Das Erhebungsverfahren ist von der im 6. Teil der AO geregelten "Vollstreckung" insofern zu unterscheiden, als Letztere die Verfahrensregeln zur zwangsweisen Realisierung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis bringen. Die früher vertretene Differenzierung zwischen "freiwilligen" Leistungen und der Vollziehung[1] kann nicht mehr als Abgrenzung zwischen Erhebung u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.6.2 Rechtswirkungen

Rz. 41 Die Entscheidung des Abrechnungsbescheids bindet die Finanzbehörde und den Adressaten. Sie ist also eine für die Beteiligten verbindliche Klärung der im Einzelfall bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Verwirklichung der Ansprüche i. S. d. § 218 Abs. 1 AO bzw. über einen Erstattungsanspruch. Das bedeutet u. a., dass das FA mit seiner Vollstreckung über den im A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1.3 Haftungsansprüche, Duldung

Rz. 8 Grundlage für die Verwirklichung von Haftungsansprüchen sind Haftungsbescheide. Der Haftungsanspruch entsteht zwar mit der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Haftungstatbestands.[1] Zur Verwirklichung bedarf es jedoch eines Haftungsbescheids.[2] Für die vertragliche Haftung [3] ist demgegenüber eine Verwirklichung im öffentlich-rechtlichen Ber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Inhalt der Regelung

Rz. 8 § 219 S. 1 AO enthält den Grundsatz, dass ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden darf, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ergebnislos war oder aussichtslos wäre (vgl. Vgl. Rz. 10–13). § 219 S. 2 AO enthält eine Reihe von Ausnahmen für diese Beschränkungen. Sie betreffen wichtige Fallgruppen und Haftungsta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 4 Verschiebung der Fälligkeit

Rz. 26 Im Einzelfall kann die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis verändert werden. § 220 selbst sagt hierzu nichts. Die Vorschriften über die verändernden Maßnahmen ergeben jedoch eine Verschiebung der Fälligkeit. So kann die Fälligkeit nach § 221 AO für die Verbrauchsteuern und die USt vorverlegt werden.[1] Durch Stundung [2] und Aussetzung der Vollzie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Durchführung der Besteuerung

Rz. 4 Die Einseitigkeit der Amtshilferegelung des § 111 Abs. 1 AO ergibt sich daraus, dass nach dieser Vorschrift die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten ist. Amtshilfe aus dem Bereich der Besteuerung ist danach wiederum lediglich zur Durchführung der Besteuerung vorgesehen. Da das Gesetz seinen Vierten Teil[1] mit "Durchführung der Besteuerung...mehr

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Mehrwertsteueraktionsplan u... / 1.2.4 Umsatzsteuerliche Inanspruchnahme von Internetplattformbetreibern bei Fernverkäufen über deren Plattform

Unternehmer, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, z. B. eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals o. ä., unterstützen, werden seit 1.7.2021 so behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert h...mehr

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FF 06/2022, Rechtsprechung ... / Vollstreckung

BVerfG, Beschl. v. 17.2.2022 – 1 BvR 743/21, FamRZ 2022, 794 (red. LS) m. Anm. Hammer 1. Es ist einem Elternteil grundsätzlich zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (Bestätigung BVerfG FamRZ 2008, 845, m. Anm. Luthin). 2. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmit...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.5.1 Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 90 Zunächst ist festzuhalten, dass die verwendete Legaldefinition für "Gericht" weiter gefasst ist als im deutschen Sprachgebrauch (Art. 3 Abs. 2 EU-ErbVO). Gericht i. S. d. Verordnung kann auch ein Notar sein, der nach dem jeweiligen nationalen Recht gerichtliche Funktion ausübt oder aufgrund einer Übertragung von Befugnissen durch oder unter Aufsicht eines Gerichtes tä...mehr

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FF 06/2022, Aktuelle Rechts... / VII. Vollstreckung

In einem vom BGH mit Beschl. v. 9.6.2021 entschiedenen Fall ging es um die pandemiebedingte Aussetzung des Umgangs durch das als Umgangsbegleiter eingesetzte Jugendamt.[49] Der BGH stellt klar, dass, damit die Verhängung eines Ordnungsgelds aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Umgangsregelung erfolgen könne, die Person oder Behörde, gegen die das Ordnungsgeld festges...mehr

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FoVo 06/2022, Widerstand de... / 2 II. Die Entscheidung

BGH sieht nicht alle Voraussetzungen für ein Eingreifen des GV erfüllt Das von der Gläubigerin gegen den Schuldner erwirkte Versäumnisurteil fällt als Duldungstitel in den Anwendungsbereich des § 892 ZPO. Im Wortlaut: § 892 ZPO – Widerstand des Schuldners Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 98 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Abs 6–8 des § 42d EStG wurden durch das StBereinG 1986 v 19.12.1985 angefügt. Sie sollen die Lücken schließen, die sich aus der Rspr des BFH ergeben. Der BFH hatte – entgegen der bis dahin vertretenen Verw-Auffassung – im Urteil v 02.04.1982 (BFH BStBl II 1982, 502) entschieden, dass auch in den Fällen der unerlaubten ArbN-Überlassung de...mehr