Fachbeiträge & Kommentare zu Vorsorgevollmacht

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / 8. Vergütung

Rz. 41 Die Vergütungsfrage sollte, auch wenn nahe Angehörige mit der Übernahme einer Bevollmächtigung beauftragt werden, immer angesprochen werden, um Streit nach dem Tod des Auftraggebers zu vermeiden. Da die Tätigkeit als Vorsorgebevollmächtigter in vielen Fällen zu einer großen physischen und psychischen Belastung des Bevollmächtigten führen kann, werden gerade dann, wenn...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 3. Schriftform

Rz. 9 Eine Patientenverfügung i.S.d. § 1827 BGB bedarf stets der Schriftform. Davon zu unterscheiden ist die Vorsorgevollmacht in Gesundheitsangelegenheiten. Für diese ist die bisher in § 1904 Abs. 5 BGB ebenfalls zwingende Schriftform bei der Einwilligung bzw. Untersagung von Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB nunmehr in § 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB normiert. Rz. 1...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / V. Nachlassvollmacht

Rz. 107 Ergänzend zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser einer oder mehreren Personen seines Vertrauens eine Nachlassvollmacht[96] erteilen. Die Erteilung einer Vollmacht an den (potentiellen) Erben oder den Testamentsvollstrecker kann vor allem aus folgenden Gründen empfehlenswert sein:mehr

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§ 21 Patientenverfügung / II. Recht auf Selbstbestimmung und weitere Motive zu deren Errichtung

Rz. 3 In der Beratungspraxis zeigt sich, dass das Hauptmotiv für die Errichtung einer Patientenverfügung grundsätzlich die Angst vor jahrelangem Siechtum, geistigem Zerfall, Schmerzen, Abhängigkeit aufgrund umfangreicher Pflegebedürftigkeit und damit der Wunsch nach einem natürlichen, selbstbestimmten Sterben ist. Diese Angst erscheint berechtigt, wenn man sich die veröffent...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / I. Gesetzliche Regelung

Rz. 37 Eine gesetzliche Neuerung ist das Notvertretungsrecht des Ehegatten nach § 1358 BGB . Hiernach kann ein Ehegatte künftig für den anderen Ehegatten in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen, wenn dieser aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kan...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / 3. Testamentsvollstreckung

Rz. 312 Die Testamentsvollstreckung[229] an GmbH-Geschäftsanteilen ist grundsätzlich zulässig.[230] Der Testamentsvollstrecker übt die aus dem Geschäftsanteil verbundenen Vermögens- und Verwaltungsrechte aus, soweit dies in der Satzung nicht ausgeschlossen ist.[231] Der Erbe ist demnach von der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte ausgeschlossen.[232] Rz. 313 Die Verwaltung d...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / D. Zehn Regeln zum Unternehmertestament

Rz. 342 Für die richtige Gestaltung eines Unternehmertestaments lassen sich kaum allgemeingültige Empfehlungen geben. So wie es keine für alle Unternehmen optimale Unternehmensrechtsform gibt, existiert auch kein für alle Unternehmer optimales Testament. Unumstritten ist aber die Notwendigkeit, ein Unternehmertestament zu errichten. Denn die gesetzliche Erbfolge ist zur sach...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / 6. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Rz. 36 Durch § 666 BGB wird den Beauftragten auferlegt, die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft nach § 259 BGB abzulegen. Zudem trifft den Beauftragten die Beweislast für die Richtigkeit seiner Rechnungslegung, insbesondere für den Verbleib der Einnahmen und daf...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 2. Abgrenzung der Vollmacht zur Testamentsvollstreckung

Rz. 47 Will der Erblasser den Widerruf der Vollmacht durch seine Erben verhindern, bieten sich neben dem Ausschluss des Widerrufs erbrechtliche Strafklauseln für den Fall des Widerrufs oder Auflagen an.[92] Damit wird die Vollmacht zu einer echten Alternative der Testamentsvollstreckung, insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser aufgrund einer Bindungswirkung – etwa...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 1. Einwilligungsfähigkeit

Rz. 7 Nach § 1827 Abs. 1 BGB ist die Einwilligungsfähigkeit, das heißt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Verfügenden, zum Zeitpunkt der Errichtung zwingend. Auf die Testierfähigkeit gem. § 2229 BGB oder Geschäftsfähigkeit kommt es hierbei nicht an. Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, kann der Arzt von der Einwilligungsfähigkeit des Patienten ausgehen. D...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / 4. Vorausgehende ärztliche Aufklärung und Beratung

Rz. 13 Das Gesetz sieht im Rahmen der Erstellung einer Patientenverfügung keine Pflicht zur ärztlichen Beratung oder Aufklärung vor. In der Begründung zum Gesetzesentwurf des Dritten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes wurde allerdings darauf hingewiesen, dass die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme stets der ärztlichen Aufklärung bedarf, um wirksam zu sein, es sei denn, d...mehr

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§ 3 Alleinerbe / II. Vollmachtstypen

Rz. 35 Nach allg. schuldrechtlicher Dogmatik werden die Spezialvollmacht, Gattungsvollmacht und Generalvollmacht unterschieden. Während die Spezialvollmacht auf ein einzelnes Rechtsgeschäft beschränkt ist, ermöglicht die Gattungsvollmacht die Durchführung einer bestimmten Art von Geschäften. Schließlich wird mit der Generalvollmacht eine umfassende Vertretung in allen Bereic...mehr

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§ 3 Alleinerbe / III. Missbrauch der Vertretungsmacht

Rz. 43 Die Willenserklärung wirkt dann nicht nach § 164 BGB für und gegen den Vertretenen, wenn der Stellvertreter seine Vollmacht missbraucht. In diesen Fällen greift § 177 BGB. Als Missbrauchsfälle anerkannt sind Fälle des kollusiven Zusammenwirkens und des ersichtlichen Treuemissbrauches (§ 242 BGB).[82] Diese Missbrauchsfälle gelten grundsätzlich auch bei der postmortale...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / I. Grundsatz der Subsidiarität der Betreuung

Rz. 5 Das Betreuungsrecht wird von den Grundsätzen der Subsidiarität und der Erforderlichkeit beherrscht (§ 1814 Abs. 2 BGB). Vorrang vor der Bestellung eines Betreuers genießt insofern die Bevollmächtigung eines Dritten durch den Betroffenen. § 1814 Abs. 3 BGB regelt somit ausdrücklich den Vorrang der Eigenvorsorge vor staatlich angeordneter oder bereitgestellter Hilfe.[3] ...mehr

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§ 3 Alleinerbe / II. Herausgabeanspruch gegen den Beauftragten (§ 667 BGB)

Rz. 24 Rechte und Pflichten aus einem Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB) des Erblassers gehen, wie andere Rechte und Pflichten auch, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auf den Erben über. Insoweit haben wir auf den Auskunftsanspruch nach § 666 BGB oben bereits hingewiesen (siehe Rdn 3 und Rdn 5).[49] Nach § 667 BGB ist der Beauftragte zudem verpflichtet, dem ...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / I. Schiedsordnung der DSE

Rz. 361 Schiedsordnung der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. vom 1.2.2017[665] § 1 Anwendungsbereich (1) Diese DSE-Schiedsordnung findet Anwendung auf alle Streitigkeiten, für die sie letztwillig verfügt oder in einer, in der Form des § 1031 ZPO von den Schiedsparteien vorab oder nach Eintritt des Streitfalles getroffenen Schiedsvereinbarung, verabred...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / III. Unternehmertestament vs. Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten

Rz. 9 Das Unternehmertestament sollte idealerweise nicht dazu dienen, das Unternehmen auf die Nachfolger zu übertragen. Vielmehr sollte das Unternehmertestament die zu Lebzeiten bereits erfolgte Nachfolge lediglich ergänzen und abrunden. Darüber hinaus dient es vor allem als Notfalllösung für den Fall eines überraschenden und unerwarteten Ablebens des Unternehmers (bspw. auf...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / V. Vorbereitung des Unternehmertestaments

Rz. 22 Die Gestaltung des Unternehmertestaments erfordert eine genaue und umfassende Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse. Im Rahmen der Vorbereitung des Unternehmertestaments ist daher die bestehende Situation des Unternehmers, seiner Familie und des Unternehmens selbst sorgfältig zu ermitteln. Angesichts der engen Verbindung von Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / IV. Unternehmertestament als Teil einer ganzheitlichen Vermögensnachfolgeplanung

Rz. 20 Das Unternehmertestament bildet nur einen von mehreren Bestandteilen einer ganzheitlichen und generationenübergreifenden Unternehmensnachfolgeplanung.[21] Neben dem Unternehmertestament sind im Rahmen der Nachfolgeplanung u.a. auch folgende Aspekte mit zu berücksichtigen:mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Nebengesetzen, 80. Aufl. 2020 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4 §§ 1018–1921, 4. Aufl. 2019 und Bd. 5 §§ 1922–2385, 4. Aufl. 2020 Beck'scher Online-Kommentar BGB, 66. Edition 2023 (zit. BeckOK BGB/Bearbeiter) Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstr...mehr

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ZErb 12/2023, Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall

Dieter Trimborn von Landenberg 4. Auflage 2023 187 Seiten, 49 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-138-4 Eine Vollmacht wird von vielen Personen in gesunden Tagen erteilt, um für den Fall vorzusorgen, dass diese nicht mehr selbst handeln können. Leider wird immer wieder im Alltag deutlich, dass dieses Instrument ausgenutzt wird, wenn Vollmachtgeber hilfebedürftig werden. Dies erfäh...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / c) Übertragung der Totenfürsorge auf Dritte/Vollmachten

Rz. 53 Der Verstorbene kann auch einem Dritten das Totenfürsorgerecht übertragen. Dieses Recht des Dritten, die Totenfürsorge wahrzunehmen, umfasst auch das Recht, notfalls eine Umbettung der Leiche vorzunehmen, um für die Bestattung an dem vom Verstorbenen bestimmten Ort zu sorgen. Dieser Dritte muss weder naher Angehöriger noch Erbe sein,[37] es kann vielmehr auch ein Freu...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 1. Bankvollmacht

Rz. 37 Bankvollmachten sind in der Rechtspraxis weit verbreitet. Der Bedarf für die Bankvollmacht – insbesondere die Kontovollmacht – ist groß. Im Erbfall ist es erforderlich, auf Schließfächer oder Wertpapierkonten zeitnah zugreifen zu können, schon um Nachlassverbindlichkeiten begleichen zu können und den Nachlass zu verwalten.[71] Die Klärung der erbrechtlichen Rechtsnach...mehr

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§ 3 Alleinerbe / I. Erteilung von Vollmachten

Rz. 31 Auf der Grundlage von Vollmachten (§§ 164 ff. BGB) kann der Erblasser außerhalb erbrechtlicher letztwilliger Verfügungen Vorkehrungen für den Todesfall treffen. In der Praxis sollte der Rechtsberater dieses Gestaltungsmittel daher immer in Erwägung ziehen. Dabei kann der Umfang der Vollmacht ganz unterschiedlich ausgeprägt sein. Die Erteilung der Vollmacht durch den E...mehr

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§ 3 Alleinerbe / IV. Erlöschen und Widerruf von Vollmachten

Rz. 44 Die Vollmacht kann als trans- oder postmortale Vollmacht ausgestaltet oder bis zum Todesfall begrenzt werden (siehe Rdn 36). Im letzteren Fall erlischt die Vollmacht dann mit dem Tod des Vollmachtgebers. Nach allgemeinem Schuldrecht erlischt die Vollmacht ferner mit Beendigung des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB). Wird daher das Auftrags- od...mehr

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ZErb 11/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Beck/Depré/Ampferl Praxis der Sanierung und Insolvenz Ein Handbuch für die Beteiligten und ihre Berater 4. Auflage, 2023 Vahlen, ISBN 978-3-8006-6673...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / c. Nutzung der Vorsorgevollmacht

Nach wie vor gilt, dass eine Kontrollbetreuung nur eingerichtet werden soll, wenn eine Kontrolle als sinnvoll erscheint. Hat sich schon in dem Betreuungsverfahren ergeben, dass der Bevollmächtigte gar nicht tätig wird, so ist eine Betreuung einzurichten.[30] Wenn der Bevollmächtigte offensichtlich missbräuchlich handelt, war früher und ist heute ein "Voll"betreuer einzusetze...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 2. Vorrang der Vorsorgevollmacht

a. Ablieferung und ZVR-Abfrage Durch die Vorlagepflicht gem. § 1820 Abs. 1 BGB soll der Vorrang der Vorsorgevollmacht vor der Betreuung und die Selbstbestimmung im Rahmen der Beteiligung im Betreuungsverfahren gesichert werden, wie es auch durch die Abfrage im ZVR (nun auch durch Ärzte, s.o.) gem. §§ 78a BNotO, 6 VRegV geschehen soll. Leider ist die Abfrage für die Betreuungs...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / a. Nur Vorsorgevollmachten

Das Genehmigungsbedürfnis soll ausdrücklich nicht für Post- oder Kontovollmachten gelten.[39] Interessanterweise enthält § 1820 Abs. 5 BGB mit den Worten "Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen der Vermögenssorge ermächtigt" eine Art Legaldefinition der Vorsorgevollmacht, welche eigentlich bei der Reform bewusst n...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 1. Genehmigung statt Aufgabenbereich

In der Reform wird der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch den Betreuer neu geregelt. Der Vollmachtswiderruf ist nun genehmigungsbedürftig, § 1820 Abs. 5 BGB. Damit wurde von den durch den BGH aufgestellten Grundsätzen abgewichen, nach denen die Kompetenz für den Widerruf einer Vorsorgevollmacht dem Betreuer in einem eigenen Aufgabenkreis zugewiesen werden musste.[37] Eine...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / I. Einleitung

Für Vorsorgevollmachten wurde bewusst von einer umfassenden Neuregelung abgesehen. Dies ist einerseits äußerst bedauerlich, da Vorsorgevollmachten in der Praxis eine größere Bedeutung haben als Betreuungen. Andererseits ist dies nachzuvollziehen, da das Gesetzgebungsprojekt allein schon mit den Themen der Betreuungen und Vormundschaften sehr umfangreich war. Es ist zu hoffen...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es Neues? Vorsorgevollmachten nach der Reform

1 Seit dem 1.1.2023 gilt das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht.[2] Auch wenn die Vorsorgevollmacht nicht im Zentrum der Reform stand, hat sich einiges direkt und auch indirekt mit Auswirkungen auf die Gestaltungs- und Konfliktpraxis geändert. In dem Aufsatz sollen die Änderungen für Gestalter (A.) und für forensisch Tätige (B.) dargestellt sowie nächste Entwicklungss...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 2. Formvorschriften, Zwangsregistrierung und Geschäftsfähigkeitsprüfung

Formvorschriften können einerseits ein gewisses Maß an Sicherheit bringen, weshalb sie für Vorsorgebevollmächtigungen ebenso erwogen werden wie eine Zwangsregistrierung im ZVR. Andererseits werden so Vorsorgevollmachten weniger niederschwellig und einfach in der Gestaltung. Ob durch Formvorschriften die Selbstbestimmung über Gebühr erschwert wird, ist zu diskutieren, denn si...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / b. Subsidiarität der Betreuung

Gem. § 1814 Abs. 3 BGB entfällt die Erforderlichkeit einer Betreuung wie bisher bei einer ausreichenden Vorsorgebevollmächtigung (§ 1896 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB a.F.). Bei den Anforderungen an die Vorsorgevollmacht wurden die Worte "ebenso gut" klarstellend durch "gleichermaßen" ersetzt,[18] da ein Berufsbetreuer bei wörtlicher Auslegung der alten Formulierung aufgrund seiner ...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / III. Ehegattenvertretung

Die Ehegattenvertretung gem. § 1358 BGB n.F. [13] ist für Situationen insbesondere im Krankenhaus oder am Lebensende in einer Krankheits- oder Pflegesituation gedacht, bei denen ein Betreuungsverfahren als Formalismus angesehen werden kann. Es werden Entscheidungen des nicht getrenntlebenden Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten sowie damit zusammenhängenden zivilrechtliche...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 4. Einwilligungsvorbehalt ohne Betreuung

Bedauerlich ist, dass der Einwilligungsvorbehalt gem. § 1825 BGB weitgehend unverändert blieb und insofern immer noch eine Betreuungseinrichtung notwendig ist, auch wenn eine sonst ausreichende Vorsorgevollmacht existiert. Es wäre wünschenswert gewesen, dass ein Einwilligungsvorbehalt auch angeordnet werden kann, ohne dass eine Betreuung eingerichtet wird, damit er auch für ...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / IV. Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde

Auch wenn mit Blick auf die §§ 1820 Abs. 2, 1829, 1831 f. BGB (§§ 1904, 1906 f. BGB a.F.) für Vorsorgevollmachten nur die Schriftform vorgeschrieben wird, ist nach Ansicht des Autors immer eine Beglaubigung oder Beurkundung zu empfehlen. Ausstellerzweifel werden vermieden und die Akzeptanz im Rechtsverkehr erhöht. Je nach den Umständen der Beratung und der voraussichtlichen ...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / a. Ablieferung und ZVR-Abfrage

Durch die Vorlagepflicht gem. § 1820 Abs. 1 BGB soll der Vorrang der Vorsorgevollmacht vor der Betreuung und die Selbstbestimmung im Rahmen der Beteiligung im Betreuungsverfahren gesichert werden, wie es auch durch die Abfrage im ZVR (nun auch durch Ärzte, s.o.) gem. §§ 78a BNotO, 6 VRegV geschehen soll. Leider ist die Abfrage für die Betreuungsgerichte nicht verpflichtend u...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 1

Seit dem 1.1.2023 gilt das neue Vormundschafts- und Betreuungsrecht.[2] Auch wenn die Vorsorgevollmacht nicht im Zentrum der Reform stand, hat sich einiges direkt und auch indirekt mit Auswirkungen auf die Gestaltungs- und Konfliktpraxis geändert. In dem Aufsatz sollen die Änderungen für Gestalter (A.) und für forensisch Tätige (B.) dargestellt sowie nächste Entwicklungsschr...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / c. Schenkungsbefugnis

Bisherige Vorsorgevollmachten, die sich auf das Betreuungsrecht beziehen, sollten mit Blick auf Änderungen durch die Reform überprüft werden. Dies gilt z.B. für die Vorsorgevollmachten nach dem Muster des BMJ. Dort war es unter Vermögenssorge möglich, mit "Ja" oder "Nein" zu wählen, um dem Bevollmächtigten die Befugnis zu geben oder zu verweigern, "Schenkungen in dem Rahmen ...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 5

Auf einen Blick Das neue Betreuungsrecht hat einige Auswirkungen auf die Gestaltung von und den Umgang mit Vorsorgevollmachten. Bei der Gestaltung ist zunächst die neue Normenzählung zu’beachten. Anregungen können aus dem neuen Recht zur individuellen Regelung von Umgangs-, Aufenthalts- und Schenkungsregeln entnommen werden. Das Ehegattenvertretungsrecht wird eher in der Ber...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / b. Anhaltspunkte für Schlechtgebrauch oder Missbrauch durch Bevollmächtigten

Es sind konkrete Anhaltspunkte für einen Schlechtgebrauch oder Missbrauch der Vorsorgevollmacht notwendig. Der Gesetzgeber orientierte sich diesbezüglich an der Rechtsprechung des BGH.[28] Es ist eine Diskrepanz der Vollmachtsausübung zum tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers oder der Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten erforderlich...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 1. Einleitung

Vollmachten können gem. § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich formfrei erteilt werden, auch wenn das Rechtsgeschäft, bei dem vertreten werden soll, formbedürftig ist. Ausnahmen, wie gem. § 29 GBO für die Eintragungsbewilligungen, für die Ausschlagung einer Erbschaft nach § 1945 Abs. 3 BGB oder Ausweisangelegenheiten gem. § 9 Abs. 1 S. 5 PAuswG müssen ausdrücklich angeordnet werden....mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 3. Handlungsbedarf

Vorsorgevollmachten sind im Zweifel auszulegen und daher weiter wirksam, auch wenn sie die alten Paragrafen und die Worte "zum Wohl" enthalten. Sollte eine Vorsorgevollmacht bisher ausführlich formuliert sein und auch das Wohl-Erfordernis enthalten haben, sollte dies für die Zukunft geändert werden. Nach hier vertretener Ansicht sollte eine Paragrafennennung (mit den neuen P...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 1. Unterrichtungs- und Ablieferungspflicht

§ 1820 Abs. 1 BGB wiederholt die bisherige Pflicht nach § 1901 BGB a.F. zur Unterrichtung des Betreuungsgerichts über Vorsorgevollmachten, wenn ein Betreuungsverfahren läuft, sowie die Verpflichtung zur Vorlage einer Abschrift auf Verlangen des Betreuungsgerichts. Für die Betreuungsverfügung ist die entsprechende Regelung nun in § 1816 Abs. 2 BGB zu finden.mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / V. Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister

Die Registrierung in Bezug auf Vorsorgevollmachten ist inhaltlich grundsätzlich unverändert, vgl. §§ 1, 2, 5–9 VRegV, § 78a BNotO. Eine erhebliche Verbesserung ergibt sich daraus, dass eine Auskunft nicht mehr nur an Gerichte, sondern gem. § 6 VRegV n.F. auch an Ärzte möglich ist. Betreuer, Betreuungsbehörden und Bevollmächtigte erhalten weiterhin keine Auskunft.mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / II. Nachbesserungen

Auch wenn die Anzahl der Regelungen, welche Vorsorgevollmachten betreffen, gering ist, sind Verbesserungen möglich. 1. Verpflichtende ZVR-Abfrage, Auskunft an Betreuungsbehörden Nach § 285 FamFG n.F. ist die Nachfrage des Betreuungsgerichts beim ZVR, ob dort eine Vorsorgevollmacht registriert ist, immer noch ein "Soll" und kein "Muss". Das mag im Einzelfall unnötige Vorgänge v...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 1. Einleitung

Einige Änderungen im Betreuungsrecht können Anregungen bei der Gestaltung von Vorsorgevollmachten sein, denn die dahinterstehenden Erwägungen zum Schutz des Betreuten sind sinnvoll. So wurden für Betreuungen Beschränkungen bezüglich der Umgangsbestimmung (§ 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB) und des Aufenthalts im Ausland (§ 1815 Abs. 2 Nr. 3 BGB) in das BGB aufgenommen. Zudem wurde die...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 3. Positive Formulierung in § 7 Abs. 2 BtOG

In § 7 Abs. 2 S. 1 HS 2 BtOG wählte der Gesetzgeber eine Negativ-Definition für die Vorsorgevollmacht mit den Worten "wenn diese zu dem Zweck erteilt wird, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden." Damit bekräftigt der Gesetzgeber ein negatives Bild von Betreuungen, unter dem – oft zu Unrecht – ein ganzer Berufsstand zu leiden hat. Es wird ein Motiv für eine Vorsorgevoll...mehr

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ZErb 10/2023, Was gibt es N... / 2. Änderungen

Für die Zuweisung von Vertretungsbefugnissen in besonderen, persönlichen Angelegenheiten war bis zum 31.12.2022 in den §§ 1904, 1906, 1906a BGB jeweils im 5. Absatz ein Schriftformerfordernis verankert. Dieses ist nun in § 1820 Abs. 2 BGB gebündelt. An den Anforderungen an Formulierungen, insbesondere bei der Konkretisierung,[6] hat sich nichts geändert. Sehr knapp ist insof...mehr