Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Auslegungsmethoden

Tz. 34 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auslegung von Rechtsnormen, insbes. von Gesetzen, bedeutet Klarstellung ihres Sinngehalts, der in der Wortfassung oft nur unvollkommen zum Ausdruck kommt (Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO Rz. 214), da der Gesetzgeber nicht umhinkommt, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Ziel ist es, den objektiven Sinn einer Norm – den objektivierten W...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Die einzelnen Förderungsbereiche

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 52 Abs. 2 AO enthält eine Aufzählung gemeinnütziger Zwecke. Auf eine Darstellung aller Zwecke wird verzichtet, da viele für sich sprechen. Die Aufzählung ist grundsätzlich abschließend, erfährt aber durch § 52 Abs. 2 Satz 2 AO eine Öffnungsmöglichkeit (AEAO zu § 52, Nr. 2 und 2.6; Nacke, DStZ 2008, 445, 451 sieht hierin einen Verstoß ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Verletzung der Beleg- und Buchungswahrheit

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine Gefährdung der Besteuerung durch Verletzung der Beleg- und Buchungswahrheit erkennt das Gesetz in zweifacher Hinsicht, nämlich durch das Ausstellen unrichtiger Belege und das unrichtige Verbuchen von Geschäftsvorfällen. In beiden Fällen ist nur die vollendete Handlung mit Geldbuße bedroht. Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Betrof...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeines

Tz. 56 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Im Steuerrecht ist der Grundsatz von Treu und Glauben nicht allgemein geregelt. Gleichwohl ist anerkannt, dass der in §§ 242, 157 BGB geregelte Grundsatz von Treu und Glauben, weil auf allgemeinen Rechtsgedanken beruhend, auch im Steuerrecht gilt, und zwar sowohl für den Stpfl. wie für die Finanzbehörde (u. a. BFH v. 05.11.2009, IV R 40...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Rechtswidrigkeit von Verwaltungsvorschriften (§ 176 Abs. 2 AO)

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Schließlich verbietet § 176 Abs. 2 AO, bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Stpfl. zu berücksichtigen, dass ein oberster Gerichtshof des Bundes eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeic...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Fälle verneinter Umgehung

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gesellschaftsverträge mit Ehegatten oder Kindern, auch wenn außerbetriebliche Gründe maßgebend waren, bei folgerichtiger Durchführung, angemessener Gewinnverteilung und Vermeidung einer Rückbeziehung (BFH v. 31.01.1961, I 259/60 U, BStBl III 1961,158; BFH v. 29.05.1972, GrS 4/71, BStBl II 1973, 5), gegebenenfalls unter Inkaufnahme der S...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Zustimmung

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zustimmung des Stpfl. bedeutet die Einverständniserklärung des Stpfl. mit einer von der Finanzbehörde beabsichtigten Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids. Sie ist formfrei, d. h. sie kann schriftlich, mündlich oder auch durch konkludentes Verhalten erteilt werden (AEAO zu § 172 AO, Nr. 2). So kann die Rücknahme eines Rechtsbehe...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das FG hat die Revision auch zuzulassen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. FGO). Wie die Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung ist auch dieser Revisionsgrund ein gesetzlich gesondert geregelter Fall der Grundsatzrevision (gl. A. Seer in Tipke/Kruse, § 115 FGO Rz. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / V. Schriftlicher Verwaltungsakt (§ 251 Abs. 3 AO)

Tz. 34 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bestreitet der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung, erlässt das FA gem. § 251 Abs. 3 AO einen Verwaltungsakt, in dem es über Grund und Höhe der angemeldeten Forderung entscheidet (BFH v. 18.11.1999, V B 73/99, BFH/NV 2000, 548; BFH v. 19.03.2013, II R 17/11, BStBl II 2013, 639). ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen

Rz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zu den für die Zulässigkeit eines dinglichen Arrestes erforderlichen Voraussetzungen (Arrestanspruch und Arrestgrund, s. § 324 AO Rz. 4 ff.) müssen Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass ohne persönliche Freiheitsbeschränkungen des Schuldners die Vollstreckung in sein Vermögen nicht gewährleistet erscheint (§ 326 Abs. 1 Satz 1...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Bekanntgabe an Bevollmächtigten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO)

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Hat ein Beteiligter einen Bevollmächtigten bestellt (s. § 80 Abs. 1 AO) und sind Bestellung, Name und Anschrift der Behörde mitgeteilt worden, so kann der Verwaltungsakt gem. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO an den Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Ob die Behörde dies tut, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (s. § 5 AO). Kein Wahlrecht ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 §§ 117a und 117b AO setzen den Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, 89, L 75 vom 15.03.2007, 26, im Folgenden RbDatA) vom 18.12.2006 in nationales Recht um. Dadurch soll...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine wesentliche Ergänzung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Besteuerungsverfahren ist die Mitwirkungspflicht der Betroffenen, die nicht berechtigt sind, der Finanzbehörde die Offenlegung der für die Besteuerung maßgeblichen Umstände zu verweigern (s. §§ 40f., §§ 90ff. und auch § 370 AO). Die Bereitschaft der Betroffenen zur Erfüllung di...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Tatsächliche Gestaltung

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift definiert einen eigenen steuerrechtlichen Begriff des Wohnsitzes. Einen Wohnsitz kann nur eine natürliche Person haben. Im Gegensatz zum bürgerlichen Recht, nach dem Begründung, Beibehaltung und Aufgabe des Wohnsitzes rechtsgeschäftliche Willenserklärungen darstellen, die Geschäftsfähigkeit voraussetzen (§§ 7, 8 BGB), knüp...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Rechtsfortbildung und Analogie

Tz. 48 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während die Auslegung von Steuerrechtsnormen das Ziel verfolgt, Inhalt und Sinn eines Gesetzes zu erschließen (s. Rz. 34), geht es bei der Rechtsfortbildung darum, über den möglichen Wortsinn einer Norm hinaus vorhandene Lücken des Gesetzes auszufüllen (Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO Rz. 344). Die lückenausfüllende Rechtsfortbildung gehör...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 107 Berichtigung des Urteils

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Offenbare Unrichtigkeiten sind – wie auch die beispielhafte Aufzählung in § 107 Abs. 1 FGO zeigt – Flüchtigkeitsfehler der formalen Sphäre, nicht hingegen im Bereich des Überlegens, Folgerns und Urteilens (= Bildung des Entscheidungswillens); sie haften dem äußeren Zustandekommen des Urteils an. Bei einem Rechtsirrtum oder einem Denkfehl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Erkennbarkeit

Tz. 46 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Annahme, dass der Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, muss für den Stpfl. erkennbar gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn der Stpfl. bei verständiger Würdigung des fehlerhaften Bescheids erkennen musste, warum der streitige Vorgang dort nicht berücksichtigt wurde (BFH v. 29.10.1991, VIII R 2/86, BStBl...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Jarke, Strafbefreiende Drittanzeige nach § 371 Abs. 4 AO bei vorsätzlicher falscher Steuererklärung? wistra 1999, 286; Müller, Die strafbefreiende Selbstanzeige für einen Dritten, AO-StB 2007, 276. Tz. 35 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 153 AO legt dem Steuerpflichtigen eine Berichtigungspflicht auf, wenn er nachträglich von unrichtigen oder unvollständigen Erklärungen steue...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541). § 32f Abs. 1 AO bestimmt in Abweichung von Art. 16 DSGVO, dass das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung oder Vervollständigung zu ihr gespeicherter Daten gegenüber einer Finanzbehörde dann nicht besteht, soweit die Dat...mehr

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zfs 10/2018, Erfordernis ei... / Sachverhalt

Der Bekl. wird mit dieser Entscheidung unter Abänderung des Urt. des VG des Saarlandes vom 1.3.2017 – 5 K 1491/16 und unter Aufhebung des Bescheides des Bekl. vom 27.4.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2016 verpflichtet, dem Kl. die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L bei Nachweis der sonstigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 FeV neu zu erteile...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Empfangsbevollmächtigter

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Fehlt ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer, ist der Empfangsbevollmächtigte befugt, Einspruch einzulegen. Die Befugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO schließt eine Befugnis des § 352 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. AO also tatbestandsmäßig aus. An einem vertretungsbefugten Geschäftsführer fehlt es z. B. bei Erbengemeinschaften oder Mite...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 68 Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts

Schrifttum Bartone, Änderung von Steuerbescheiden im FG-Verfahren, AO-StB 2001, 56; Drüen, Der Automatismus der Klageänderung nach Änderung des Bescheids, AO-StB 2001, 87; Leingang-Ludolph/Wiese, Automatische Klageänderung bei Änderungs- und Erstattungsbescheiden durch § 68 FGO n. F., DStR 2001, 775; Lemaire, Die Reform der FGO – Praktische Konsequenzen für den Rechtsschutz ab 2...mehr

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zerb 10/2018, Zur Feststell... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Nachlassgericht nach Durchführung der Beweiserhebung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments vom 7.2.2017 infolge einer schweren Demenz nicht mehr testierfähig war. 1. Die Rügen des Beschwerdeführers zum vom Nachlassgericht gewählten Verfahren greifen nich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Anwendungsbereich für Realsteuern (§ 1 Abs. 2 AO)

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Soweit in Übereinstimmung mit Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG die Verwaltung der Realsteuern den Gemeinden übertragen worden ist (s. Rz. 22), hat der Bund gem. Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Verfahren (s. §§ 25ff. GrStG, §§ 16ff. GewStG). Hierfür regelt § 1 Abs. 2 AO im Einzelnen, inwieweit die AO anwendbar ist (...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Sachverständigenbeweis

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Erhebung des Sachverständigenbeweises gilt § 82 FGO i. V. m. §§ 402 bis 414 ZPO. Ergänzt werden diese Regelungen durch § 88 FGO. § 402 ZPO Anwendbarkeit der Vorschriften über Zeugen Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO Vorbemerkungen zu §§ 347–367

Schrifttum Siegert, Das neue Einspruchsverfahren, DStZ 1995, 25; Bilsdorfer, Das steuerliche Einspruchsverfahren, SteuerStud 1996, 446; Szymczak, Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ab 1996, DB 1994, 2254; Tiedchen, Änderungen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durch das Grenzpendlergesetz, BB 1996, 1033; Günther, Das Einspruchsverfahren gegen VA der Finanzve...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Rechtsfehler

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Rechtsfehler und damit keine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn die mehr als theoretische Möglichkeit eines verfahrens- oder materiell-rechtlichen Fehlers besteht (BFH v. 17.05.2017, X R 45/16, BFH/NV 2018, 10). Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Unrichtigkeit eine bewusste – wenn auch einfache – Schlussfolgerung auf rec...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Norm, die durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016, BGBI I 2016, 1679, weitgehend neu gestaltet worden ist, ist eine der grundlegenden Normen des Besteuerungsverfahrens. Sie betrifft den Aufgabenkreis der Finanzbehörden und macht Vorgaben für die Art und Weise der Durchführung des Besteuerungsverfa...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Rechtsdienstleistung: Vertretungsbefugnis in sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

Bei der Bearbeitung von Lohnbuchführungsmandaten wird der Steuerberater regelmäßig auch mit sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Dies ist insofern problematisch, als das Sozialversicherungsrecht ein eigenständiges Rechtsgebiet ist, das nicht zum Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen gehört. Grundsätzlich gilt, dass der Steuerberater zu einer Berat...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / a) Widerspruch und Rechtshängigkeitsvermerk

aa) Formale Hürden für den Widerspruch Rz. 192 Der vom Gesetz zur Verfügung gestellte Widerspruch nach § 899 BGB, der gegen die Richtigkeit eines falschen Grundbucheintrags "protestiert", kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn entweder der Buchberechtigte die Eintragung bewilligt oder wenn eine einstweilige Verfügung ergangen ist, § 899 Abs. 2 BGB. Da wirksame Rechtss...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / aa) Formale Hürden für den Widerspruch

Rz. 192 Der vom Gesetz zur Verfügung gestellte Widerspruch nach § 899 BGB, der gegen die Richtigkeit eines falschen Grundbucheintrags "protestiert", kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn entweder der Buchberechtigte die Eintragung bewilligt oder wenn eine einstweilige Verfügung ergangen ist, § 899 Abs. 2 BGB. Da wirksame Rechtssicherung bei dinglichen Grundstücksrec...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / b) Widerspruch nach Einziehung des Erbscheins ohne Neuerteilung eines anders lautenden Erbscheins

Rz. 76 Denkbar ist der Fall, dass die Unrichtigkeit eines Erbscheins relativ leicht festzustellen ist, während unklar bleibt, wie die richtige Erbfolge aussieht. In einem solchen Fall ist der unrichtige Erbschein einzuziehen, einen neuen, anders lautenden Erbschein gibt es aber noch nicht. Rz. 77 Wurde der im Ersterbschein ausgewiesene Erbe im Grundbuch eingetragen, so droht ...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 2. Widerspruch gegen Grundbucheintragung

Rz. 172 Es besteht das Risiko, dass der rechtmäßige Eigentümer sein Recht durch einen dazwischentretenden Erwerb eines redlichen Dritten verliert (§§ 891, 892, 893 BGB), weshalb er ein Interesse an einer raschen Berichtigung des Grundbuchs hat. Darüber hinaus bedarf der wahre Berechtigte daher, bis die Berichtigung tatsächlich erfolgt ist, einer vorläufigen Sicherung seines ...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 3. Rechtshängigkeitsvermerk als Alternative zum Widerspruch

Rz. 188 Bei der Rechtskrafterstreckung eines Urteils macht § 325 Abs. 2 ZPO eine entscheidende Ausnahme: Die Rechtskrafterstreckung des Urteils gegen den Rechtsnachfolger bleibt aus, wenn dieser in Bezug auf die Rechtshängigkeit gutgläubig war. Mit anderen Worten: Wusste der Erwerber nichts von dem Rechtsstreit, so verbleibt es bei der Urteilswirkung gegenüber dem Beklagten....mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / aa) Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch

Rz. 160 In § 895 ZPO sieht das Gesetz eine vorläufige Sicherung des Berichtigungsanspruchs vor, indem mittels einer Fiktion mit Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Abgabe der Berichtigungsbewilligung die Eintragung eines Widerspruchs oder der Vormerkung als bewilligt gilt. Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils ist nicht erforderlich.[96] Rz....mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / bb) Vorteile des Widerspruchs

Rz. 193 Allerdings kann der Widerspruch trotzdem Vorzüge gegenüber dem Rechtshängigkeitsvermerk haben: Der Rechtshängigkeitsvermerk setzt die Zustellung einer Klage voraus, deren Streitgegenstand ein dingliches Recht an dem Grundstück ist. Mit der Zustellung der Klage erfährt der Anspruchsgegner und Beklagte zwingend von dem Rechtsstreit: Er könnte u.U. noch schnell an einen...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / bb) Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs aufgrund vorläufig vollstreckbaren Urteils

Rz. 164 Formulierungsbeispiel: Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs aufgrund vorläufig vollstreckbaren Urteils An das Amtsgericht – Grundbuchamt – (…) Eigentumswohnung, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts (…) für (…), Blatt (…), Gemarkung (…), Flur (...), Flst. Nr. (…), BV Nr. (…) hier: Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentum des eingetragenen Eigentüme...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 3. Einstweilige Verfügung

Rz. 177 Bewilligt der "Buchberechtigte" die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung nicht, so hat der wahre Berechtigte (beim Widerspruch) bzw. der Anspruchsinhaber (bei der Vormerkung) die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO zu erwirken. a) Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen Rz. 178 Um die einstweilige Verfügung zeitlich noch vo...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / dd) Rechtscharakter des Rechtshängigkeitsvermerks

Rz. 200 Der Rechtshängigkeitsvermerk ist weder Vormerkung noch Widerspruch, auch wenn ihm eine gewisse berichtigende Eigenschaft insofern zukommt, als er auf die Möglichkeit einer bevorstehenden Änderung des verlautbarten Rechtszustands im Hinblick auf den Ausgang des schwebenden Rechtsstreits hinweist. Die Berichtigung selbst kann erst durch ein der Klage stattgebendes Urte...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / gg) Die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes bei einer Grundbuchberichtigungsklage

Rz. 204 Es kommen demnach bei der Grundbuchberichtigungsklage je nach Verfahrensstadium folgende Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Betracht:mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / ff) Beschwerdemöglichkeit gegen die Eintragung bzw. Nichteintragung

Rz. 203 Lehnt das Grundbuchamt die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks ab, so ist dagegen die formlose und unbefristete Beschwerde zum Oberlandesgericht gem. § 71 GBO statthaft; § 71 Abs. 2 S. 1 GBO ist auf den eingetragenen Rechtshängigkeitsvermerk nicht anzuwenden.[122]mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / cc) Erfordernis der "doppelten Gutgläubigkeit" des Erwerbers

(1) "Doppelte Gutgläubigkeit" des Erwerbers Rz. 195 Um alle Erfordernisse eines gutgläubigen Erwerbs zu erfüllen, muss der Erwerber des streitbefangenen Grundstücks, wenn er tatsächlich vom Nichtberechtigten erwirbt, in zweierlei Hinsicht gutgläubig sein:mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / III. Gesetzliches Vertretungsrecht

Rz. 67 Der Wortlaut des § 2040 Abs. 1 BGB mit seinem Erfordernis der ausschließlichen Einstimmigkeit könnte einen Widerspruch zu § 2038 BGB mit seinen drei Abstufungen vermuten lassen. Bestünde zwischen § 2040 BGB und § 2038 BGB tatsächlich ein Widerspruch, so würde § 2038 BGB in den Fällen der ordnungsmäßigen Verwaltung und der Notverwaltung leerlaufen, wenn die betreffende...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / hh) Löschung des Rechtshängigkeitsvermerks

Rz. 205 Die Löschung des Rechtshängigkeitsvermerks erfolgt grundsätzlich auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, und zwar aufgrund Diese jeweilige Voraussetzung ist du...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 3. Auskunftsgläubiger

Rz. 184 Auskunftsberechtigt ist in diesen Fällen der Erbe. Bei Vorhandensein mehrerer Miterben kann jeder den Anspruch – auch gegen den Widerspruch der anderen – geltend machen, nach § 2039 BGB allerdings nur als Leistung an alle Miterben.[207] Rz. 185 Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so ist der Anspruch vom Testamentsvollstrecker geltend zu machen, §§ 2211 f. BGB. Ber...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / d) Rechtswirkungen des rechtskräftigen Urteils und grundbuchmäßiger Vollzug

Rz. 165 Die Bewilligungserklärung auf Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch anstelle des Beklagten gilt gem. § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des ergehenden Urteils als abgegeben. Erst jetzt kann die Berichtigung im Grundbuch vollzogen werden. Ein zuvor nach § 895 ZPO aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils eingetragener Widerspruch kann ohne Zustimmung des...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 6. Beendigung der Nachlassverwaltung

Rz. 146 Die Nachlassverwaltung endet nicht von selbst nach § 1918 Abs. 3 BGB. Das Nachlassgericht hat die Nachlassverwaltung vielmehr aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung nicht mehr besteht, §§ 1975, 1919 BGB. Kraft Gesetzes endet die Nachlassverwaltung mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, § 1988 Abs. 1 BGB. Zeigt sich, dass eine die Kosten des Verfahr...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / (1) "Doppelte Gutgläubigkeit" des Erwerbers

Rz. 195 Um alle Erfordernisse eines gutgläubigen Erwerbs zu erfüllen, muss der Erwerber des streitbefangenen Grundstücks, wenn er tatsächlich vom Nichtberechtigten erwirbt, in zweierlei Hinsicht gutgläubig sein:mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / I. Zuständigkeit des staatlichen Gerichts und des Schiedsgerichts

Rz. 74 Ist für die Hauptsache die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart, so sind die staatlichen Gerichte trotzdem neben dem Schiedsgericht für Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zuständig, § 1033 ZPO. Auch das Schiedsgericht selbst kann auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, soweit nichts anderes vereinbart ist, § 1041 Abs. 1 ZPO. ...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / ee) Streitgegenstand: dingliches Recht oder obligatorischer Anspruch?

Rz. 201 In den zuvor beschriebenen Beispielsfällen (siehe Rdn 73 ff.) geht es nicht um die Erfüllung obligatorischer Ansprüche, sondern um die Durchsetzung dinglicher Rechte, die bei Grundstücken als Grundbuchberichtigungsansprüche erscheinen. Dass dingliche Ansprüche dieser Art mit dem Rechtshängigkeitsvermerk gesichert werden können, wurde oben dargelegt (siehe Rdn 187 ff....mehr