Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Beendigung des Versicherungsschutzes (§ 52 VVG)

Rz. 85 Der Vertrag über die vorläufige Deckung endetmehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 5. Belehrung

Rz. 187 Der Versicherer kann sein Recht auf Kündigung oder Rücktritt gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG nur ausüben, "wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Belehrung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat". Fettdruck oder schwarzer Balken ­genügen.[183]mehr

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§ 23 Umwelthaftpflicht-Vers... / 3. Umfang des Aufwendungsersatzes

Rz. 53 Zu beachten ist, dass nach Ziff. 5.3 UHV die Aufwendungen dem Versicherungsnehmer nur dann voll ersetzt werden, wenn er dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes und/oder eine behördliche Anordnung unverzüglich angezeigt hat und alles getan hat, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / E. Anhang: Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2010) – Stand 1.1.2013

Rz. 283 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Rz. 284 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die ak...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / a) Begriff: Vermögensschäden

Rz. 58 Im Zusammenhang mit etwaigen Inanspruchnahmen von Unternehmensleitern ist der haftungsrechtlich relevante Terminus des Vermögensschadens im Sinne der §§ 249 ff. BGB von dem sog. deckungsrechtlichen Terminus "Vermögensschaden" zu unterscheiden. Haftungs- und Deckungsrecht können durchaus unterschiedliche Begrifflichkeiten enthalten.[182] Haftungsrechtlich betrachtet st...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Voraussetzungen

Rz. 334 Nach § 168 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen, wenn es sich um einen Vertrag gegen laufende Prämienzahlung handelt. Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbart...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / D. Muster: Klageerwiderung Anwaltshaftung

Rz. 226 Die Zahl der Anwaltshaftungsprozesse nimmt kontinuierlich zu, und der Leser findet sich häufiger in der Rolle dessen, der in Anspruch genommen wird, als in der Rolle dessen, der im Auftrag eines Mandanten gegen einen Kollegen vorgehen soll. Demgemäß findet sich hier eine Anleitung für eine Klage gegen sich selbst, mag sie auch noch so unbegründet sein. Rz. 227 Zum fo...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / b) Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls (§§ 9 Abs. 1–4, 10 Abs. 1 MB/KK i.V.m. § 28 Abs. 2–4 VVG)

Rz. 593 § 9 Abs. 1 MB/KK verpflichtet den Versicherungsnehmer zur Anzeige jeder Krankenhausbehandlung innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Beginn. Gemäß § 9 Abs. 2 MB/KK trifft den Versicherungsnehmer zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Auskunftsobliegenheit; diese ist im Zusammenhang mit § 31 VVG (Auskunftspflicht) zu sehen, der die gesetzliche Obliegenheit betrifft ...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / I. Grundsätzliche Zulässigkeit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder

Rz. 25 Die rechtliche Zulässigkeit von D&O-Versicherungen wurde in der Vergangenheit im Wesentlichen aufgrund zweier Argumente in Frage gestellt: Zum einen wurde auf den durch den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einhergehenden Verlust der "verhaltenssteuernden Wirkung" verwiesen, zum anderen bisweilen angeführt, dass die gesellschaftsfinanzierte D&O-...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / bb) Ausreichende Erprobung

Rz. 161 Fraglich ist, was unter dem Begriff der "ausreichenden Erprobung" zu verstehen ist. Entscheidend ist auch hier, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Formulierung in Ziff. 6.2.5 bei verständiger Würdigung und bei aufmerksamer Sichtung und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss.[306] Zu Recht wird in der Literatur hervo...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 3. Befristung des Leistungsanerkenntnisses

Rz. 275 Nach § 173 Abs. 2 VVG darf das Anerkenntnis nur einmalig zeitlich befristet werden. Schon vor Inkrafttreten des VVG 2008 konnte eine Befristung wirksam in AVB vereinbart werden.[605] Bis zum Ablauf des Befristungszeitraums ist es ausdrücklich bindend, wobei die Dauer der ­Laufzeit nicht geregelt worden ist. Früher gab es auch für zeitlich befristete Anerkenntnisse di...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Krankheit

Rz. 31 Krankheit ist vom Grundsatz her ein regelwidriger physischer oder psychischer Zustand der versicherten Person bzw. eine Störung der Lebensvorgänge im Organismus, die geeignet ist, die Ausübung eines Berufs funktionell zu beeinträchtigen.[57] Auf eine Behandlungsbedürftigkeit kommt es allerdings nicht an.[58] Der Krankheitsbegriff ist schwer zu fassen, weil selbst in d...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / 2. Vorvertragliche Obliegenheiten

Rz. 568 Vorvertragliche Obliegenheitsverletzungen werden in den MB/KK nicht geregelt. Somit ist für Neuverträge auf die allgemeinen Bestimmungen des VVG, hier insbesondere § 19 VVG zurückzugreifen. Gemäß § 19 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihn bekannten gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Te...mehr

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§ 22 Feuer-Betriebsunterbre... / a) Zum Begriff

Rz. 40 Die FBUB 2010 bringen an mehren Stellen zum Ausdruck, dass als Objekt des Risikos der Betrieb zu identifizieren ist. Rz. 41 Die FBUB 2010 teilen sich jedoch das Schicksal ihrer Vorversionen; dass sie eine Legaldefinition des Begriffs Betrieb nicht vorsehen.[26] Insofern stellt sich im Rahmen der Auslegung zunächst die Frage, wie der Begriff Betrieb vom durchschnittlich...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / 2. Versicherungsfall: Der Rückruf

Rz. 198 Versicherungsfall ist – abweichend von den AHB – der während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgte Rückruf.[403] Dieser wurde schon im jeweiligen zweiten Absatz der Ziff. 2 der beiden Vorgänger-Modelle (Stand 2004 und Stand 2006) "definiert". Ergänzt wurde – darauf wird noch zurückzukommen sein – in beiden Modellen, dass ein solcher Rückruf "auf gesetzlicher Verp...mehr

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§ 25 D&O-Versicherung / aa) Öffentlichkeits- und Gerichtsklauseln

Rz. 101 Um Manipulationen und etwaigen kollidierenden Interessen entgegenzuwirken, soll Deckungsschutz nur bestehen bei einer Anspruchsverfolgung durch die Hauptversammlung nach Maßgabe des § 147 AktG bzw. wenn die Gesellschafterversammlung diese initiiert. Entsprechend fand sich in Ziff. 1.3 des GDV-Modells bis Mai 2011 eine – wenngleich möglicherweise nicht gänzlich transp...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ff) Erlöschen des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Belehrung

(1) Allgemeines Rz. 304 Auch wenn der Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kommt in Einzelfällen ein Erlöschen des Widerspruchsrechts aufgrund von Verwirkung, unzulässiger Rechtsausübung oder Verjährung in Betracht. Rz. 305 Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er seinen Versicherungsvertrag v...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss seit dem 1.1.2008

Rz. 312 Der Versicherungsnehmer eines ab dem 1.1.2008 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag ist gemäß §§ 8, 152 Abs. 1 VVG berechtigt, seine auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 30 Tagen zu widerrufen. aa) Voraussetzungen des Widerrufs Rz. 313 Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist, dass der Versicherungsnehmer den Wide...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 5. Nachfrageobliegenheit

Rz. 205 Bei Widersprüchen oder offenkundigen Unrichtigkeiten in der Schadenanzeige hat der Versicherer eine Nachfrageobliegenheit.[223]mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ee) Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

(1) Allgemeines Rz. 298 Mit wirksamem Widerspruch des Versicherungsnehmers verliert der bis dahin schwebend unwirksame Versicherungsvertrag endgültig seine Wirksamkeit.[432] Dem Versicherungsnehmer steht ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zu, wobei er sich den erbrachten Versicherungsschutz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Form der Widerspruchsbelehrung

Rz. 296 Die Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerspruchsrecht ist gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nur dann wirksam, wenn diese in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben ist. Eine drucktechnische Hervorhebung ist etwa durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder Schriftgröße, Einrücken oder Einrahmen möglich.[426] Ob das jeweils durch den Versicher...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (4) Angabe des Beginns der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 291 Eine Widerspruchsbelehrung erfüllt dann die gesetzlichen Vorgaben, wenn der Beginn der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung korrekt angegeben ist. Dafür reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst.[416] Es ist nicht erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung de...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / bb) Aufklärungsobliegenheiten

Rz. 99 Gemäß E.1.1.3 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. In der Praxis ist diese Bestimmung insbesondere für zwei Fallgruppen von großer Bedeutung, und zwar bei Unfallflucht und bei falschen Angaben in der Schadenanzeige. Rz. 100 Verwirklicht der Versicherungsnehmer ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Beginn der Widerspruchsfrist

Rz. 297 Maßgebend für den Beginn der Widerspruchsfrist ist, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat. Die Beweislast hierfür obliegt dem Versicherer, soweit der Versicherungsnehmer den Erhalt dieser Unterlagen substantiiert bestreitet. Nicht ausreichend ist es, wenn der ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Widerspruchsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 29.7.1994/1.1.1995 und dem 31.12.2007

Rz. 282 Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der ab dem 29.7.1994/1.1.1995 geltenden Fassung kommt ein Versicherungsvertrag auch dann wirksam zustande, wenn der Versicherer die Aushändigung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. an den Versicherungsnehmer bei Antragstellung unterlassen hat, wenn der Versicherungsnehmer nicht nach Überlassu...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / b) Privatgutachten

Rz. 79 Ein von einer Partei vorgelegtes Privatgutachten ist kein Sachverständigengutachten i.S.d. §§ 402 ff. ZPO, weil es nicht vom Gericht angeordnet worden ist. Es darf allenfalls mit Zustimmung beider Parteien als Beweismittel verwertet werden.[153] Ein Privatgutachten ist gleichwohl als substantiierter, also qualifizierter, urkundlich belegter Parteivortrag zu werten[154...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 1.1.1991 und dem 28.7.1994/31.12.1994

Rz. 280 Mit dem Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.1990[382] wurde ein gesetzliches Widerrufsrecht für Lebensversicherungsverträge in § 8 Abs. 4 VVG a.F. eingefügt. Der Versicherungsnehmer war danach berechtigt, seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantr...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Ausnahmen

Rz. 321 Kein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers besteht gem. § 8 Abs. 3 VVG:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Inhalt der Widerspruchsbelehrung

Rz. 286 Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Kunden über sein Widerrufsrecht klar und eindeutig belehren.[397] Dabei dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.[398] (1) Hinweis auf die Form des Widerspruchs in der Widerspruchsbelehrung Rz. 287 Die Widerspruchsbelehrung muss den Versi...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (3) Fondsgebundene Lebensversicherungen

Rz. 303 Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung entsprechen die gezogenen Nutzungen der positiven Wertentwicklung der Investmentfonds. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung vor Ausübung seines Widerspruchsrechts bereits gekündigt und den Rückkaufswert ausgezahlt bekommen, hat der Versicherer eine positive Wertentwicklung der Investmentfonds bereits bei der Auszah...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Ordnungsgemäße Belehrung

Rz. 284 Für die Erfüllung der Belehrungspflicht nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. ist entscheidend, dass der Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat. Auch wenn der Versicherungsnehmer im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht hatte, steht dem Versicherungsnehmer bei nicht ordnungsgemäßer Belehrun...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (3) Unzulässige Rechtsausübung

Rz. 309 Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Versicherungsnehmer stellt nach der Rechtsprechung des BGH auch keinen Fall unzulässiger Rechtsausübung dar.[461] Der Versicherer ist im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer, der von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, regelmäßig nicht schutzbedürftig, da er selbst versäumt hat den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Gezogene Nutzungen

Rz. 301 Neben den eingezahlten Beiträgen kann der Versicherungsnehmer nach § 818 BGB die gezogenen Nutzungen vom Versicherer herausverlangen. Die Darlegungs- und Beweislast zur Höhe der gezogenen Nutzungen liegt beim Versicherungsnehmer.[442] Es kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % gezogen hat.[443] Der p...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Rücktrittsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 29.7.1994/1.1.1995 und dem 31.12.2007

Rz. 281 Mit Wirksamkeit zum 29.7.1994 wurde die Regelung in § 8 Abs. 5 VVG a.F. eingefügt, die dem Versicherungsnehmer bei einem Lebensversicherungsvertrag das Recht einräumt, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss vom Vertrag zurückzutreten. Mit Wirksamkeit zum 8.12.2004 wurde die Rücktrittsfrist in der Lebensversicherung von 14 auf 30 Tage verlängert.[387]...mehr

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§ 21 Bauleistungsversicherung / C. Versicherte Sachen in der Bauleistungsversicherung

Rz. 12 ABN 2011 und ABU 2011 treffen in den jeweiligen Abschnitten A unter § 1 eine Bestimmung zu den versicherten Sachen, den zusätzlich versicherbaren Sachen und den nicht versicherten Sachen. Diese Umschreibungen sind jedoch nur dann verbindlich, wenn die Vertragsparteien keine abweichende Bestimmungen über den Katalog der versicherten Sachen getroffen haben, die der in d...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / H. Anhang: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) – Stand 6.7.2016

Rz. 308 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen ...mehr

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§ 23 Umwelthaftpflicht-Vers... / D. Anhang: Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell) – Stand September 2009

Rz. 80 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen B...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 4. Prüfung und Beurteilung der Rechtslage

Rz. 37 Hat der Anwalt anhand des aufgeklärten Sachverhalts die Rechtslage geprüft, folgt die Beratung des Mandanten wegen der zur Rechtsverfolgung erforderlichen und zweckmäßigen Schritte. Der Anwalt darf rechtliche Wertungen des Mandanten nicht ungeprüft übernehmen.[134] Nach der Rechtsprechung scheidet insoweit ein Mitverschulden des Mandanten aus.[135] Dem Anwalt als "Mitg...mehr

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§ 18 Transportversicherung / II. DTV-Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen für die laufende Versicherung für Frachtführer, Spedition und Lagerhalter 2003/2011 (DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2011) – Stand Januar 2015

Rz. 266 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die jeweils aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden.mehr

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§ 7 Reisegepäckversicherung / XIII. Obliegenheiten, Punkt 15

Rz. 77 Punkt 15.1 bis 3 AVB Reisegepäck 1992/2008 führt im Einzelnen die vertraglichen Obliegenheiten auf, die der Versicherungsnehmer bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat. Kommt er diesen Verhaltensnormen nicht nach, läuft er Gefahr seinen Anspruch ganz oder teilweise zu verlieren. Punkt 15.4 AVB Reisegepäck 1992/2008 ist im Grunde genommen nichts an...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / I. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) – Stand April 2016

Rz. 186 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Hinweise zum Aufb...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / C. Exkurs: Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten, § 213 VVG

Rz. 182 Für die Krankenversicherung wurde als Spezialnorm zu § 4 a Bundesdatenschutzgesetz (BDGS) als zwingendes Recht § 213 VVG neu geschaffen. Für Altverträge findet § 213 VVG wegen Art. 1 EGVVG erst seit dem 1.1.2009 Anwendung. Bei Neuverträgen, die nach dem 31.12.2007 zustande gekommen sind, gilt § 213 VVG bereits seit dem 1.1.2008. Rz. 183 Im Rahmen einer viel beachteten...mehr

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§ 6 Einbruchdiebstahl- und ... / a) Anforderungen an den Gegenbeweis

Rz. 94 Nach Maßgabe der vorausgegangenen Ausführungen (siehe Rdn 85 ff.) muss der Versicherungsnehmer im Rahmen der Beweiserleichterungen lediglich Beweisanzeichen erbringen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben. Wurde dieser Nachweis erbracht, ist es Aufgabe des Versicherers, konkrete Tatsachen darzulegen und voll zu...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Beratungspflichten/Prospektangaben

Rz. 14 Wer ein komplexes Versicherungsprodukt wie die Hausratversicherung vertreibt, schuldet vor und bei Vertragsabschluss Aufklärung und Beratung, auch wenn der Versicherungsnehmer für seine Risikoabdeckung vom Grundsatz her selbst verantwortlich ist und auch im VVG 2008 verantwortlich bleibt.[16] Derartige Beratungspflichten hat die Rechtsprechung schon vor Inkrafttreten ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Rechtsfolgen des Widerrufs

Rz. 323 Die Rechtsfolgen eines Widerrufs[484] ergeben sich grundsätzlich aus §§ 346 i.V.m. 357 Abs. 1 BGB.[485] Dementsprechend sind nach Ausübung des Widerrufsrechts im Grundsatz die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Entsprechend hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer empfangene Zahlungen zurück zu zahlen und der Versicherungsnehmer hat bereits empfangene Geld...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Lebensversicherung / (3) Angabe der fristauslösenden Unterlagen in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 290 Den gesetzlichen Vorgaben genügt eine Widerspruchsbelehrung dann, wenn die fristauslösenden Unterlagen vollständig in der Widerspruchsbelehrung aufgeführt sind. Sind die fristauslösenden Unterlagen nicht vollständig in der Widerspruchsbelehrung aufgeführt, muss aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen, welche Unterlagen für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlich...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Wann ist Kinderlärm Lärm?

Leitsatz Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, sind grundsätzlich hinzunehmen. Die Grenzen sind jeweils im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Da...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Personalgewinnung: Strategi... / 1.1 Welche Skills benötigt Ihr Personal in der Zukunft?

Durch die Digitalisierung wird im Markt der Steuerberatung künftig auch in Deutschland neu definiert, welchen. Für die Personalgewinnung ergibt sich daraus die zunächst paradoxe Situation, dass es keine klare oder linear extrapolierbare Abbildung dessen gibt, welches Personal mit welchen Fähigkeiten künftig in Kanzleien gebraucht wird. Der aktive Umgang mit diesem Paradoxon ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 103 Zwische... / 2.1 Informationspflicht des Unfallversicherungsträgers

Rz. 3 Können Verwaltungsverfahren, die zu Entscheidungen führen, die gemäß § 102 formpflichtig sind, oder Widerspruchsverfahren nicht innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen werden, muss der Versicherungsträger den Versicherten über den Sachstand des Verfahrens unterrichten. Danach besteht jeweils eine Informationspflicht nach Ablauf von je weiteren 6 Monaten. Dies betrifft Ve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 08/2017, Der digitale ... / 3. Kritische Würdigung

Die Entscheidung des KG steht im Widerspruch zu den allgemeinen und auch hier anwendbaren Grundsätzen des Erbrechts und ist mithin im Ergebnis nicht überzeugend. Es lässt zunächst eine der grundsätzlichen Fragen zum digitalen Nachlass – nämlich die Vererbbarkeit von Daten, welche sich auf einem Server eines Providers befinden, sowie die sich daran anschließende Frage nach de...mehr