Fachbeiträge & Kommentare zu Zeuge

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Luxemburg / 3. Nachweis der Erbenstellung

Rz. 156 Ein Erbschein entsprechend dem deutschen Recht ist unbekannt, ein gesetzlich vorgesehenes zivilrechtliches Erbfolgezeugnis existiert nicht.[73] Der Erbe ist vielmehr gehalten, den Beweis für seine Erbenstellung selbst zu erbringen. Rz. 157 Der Erbennachweis erfolgt in Luxemburg mittels eines acte de notoriété, der Offenkundigkeitserklärung, die vor dem Notar abgegeben...mehr

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§ 26 Allgemeine Vorschriften / 1. Arrest- oder Verfügungsgrund

Rz. 5 Der Gläubiger eines Anspruchs muss darlegen, dass ein im Rechtssinne besonderes Eilbedürfnis für die vorläufige Regelung des Streitverhältnisses besteht. Ein solches ist nur gegeben, wenn ohne die Eilregelung die Vollstreckung eines normal zu erwirkenden Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert wird oder im Fall der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines R...mehr

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§ 46 Strafrecht / I. Fragen und Antworten

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Slowakei / a) Allgemeines

Rz. 38 § 476 BGB sieht abschließend drei verschiedene Arten der Testamentserrichtung vor: Erfasst wird das eigenhändige Testament, das qualifizierte Testament unter Anwesenheit von Zeugen sowie die notarielle Urkunde. Es besteht die Möglichkeit, für abgrenzbare Vermögen verschiedene Testamente zu verfassen. Diese können dann auch in den verschiedenen Formen errichtet werden....mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / I. Fallbeispiel

Rz. 51 Beispiel: Der Erblasser war spanischer Staatsangehöriger, stammte aus Bilbao und hat die letzten 20 Jahre seines Lebens mit seiner Familie in Cambridge gelebt. Durch Testament vermachte er seine Anteile an einer französischen Aktiengesellschaft, die fast den gesamten Nachlass ausmachen, seiner Tochter. Das Testament hatte er bei einem Besuch in Paris errichtet, indem ...mehr

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§ 46 Strafrecht / III. Die Beschwerde

Rz. 40 Gegen Beschlüsse und Verfügungen (nicht gegen Urteile) der Strafgerichte kann gem. § 304 StPO Beschwerde eingelegt werden, soweit diese Entscheidungen nicht der Urteilsfällung vorausgehen und damit automatisch zugleich mit dieser angefochten werden (§ 305 StPO). Mit der Beschwerde sind z.B. der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Festsetzung von Ordnungsgeld...mehr

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Frankreich / d) Widerruf eines Testaments durch den Erblasser

Rz. 111 Der Widerruf (révocation) eines Testaments durch den Erblasser ist jederzeit ausdrücklich oder durch konkludentes Handeln möglich. Der ausdrückliche Widerruf erfolgt gem. Art. 1035 C.C. entweder durch ein späteres Testament, das nicht in der gleichen Testamentsform wie das ursprüngliche Testament errichtet werden muss, oder durch eine notariell beurkundete Erklärung ...mehr

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Tschechien / a) Allgemeines

Rz. 74 Das neue Zivilgesetzbuch lässt wie bisher drei Testamentsformen zu. Gemäß §§ 1532 ff. ZGB kann ein Testament eigenhändig oder in anderer Schriftform unter Beteiligung von Zeugen oder durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Die Errichtung kann nur persönlich erfolgen; eine Vertretung ist unzulässig (§ 1496 ZGB). Die Bezeichnung als "Testament" oder "Letzter Will...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / IV. Formwirksamkeit eines Testaments

Rz. 12 Für die Ermittlung des auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbaren Rechts gilt das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 (Testamentsformübereinkommen),[11] welches für Deutschland am 1.1.1966 in Kraft getreten ist.[12] Das Abkommen gilt aktuell in 16 Mitgliedstaaten der EU, darunter auch in den dre...mehr

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Katalonien / a) Allgemeines

Rz. 32 In Katalonien bestehen keine eigenen verschiedenen Testamentsformen insofern, als dies vom Recht der Notare als gesamtstaatlich geregelte Materie beeinflusst ist. Es gibt Unterschiede und Eigenheiten materieller oder inhaltlicher Art. Jedoch ist zu beachten, dass in Katalonien sog. Kodizille und Nachzettel, auf die im Testament Bezug genommen wird, letztwillige Verfüg...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 5. Erbeinsetzung

Rz. 107 Nach italienischem Recht kann der Erblasser im Testament bezüglich seines ganzen oder nur eines Teils seines Vermögens eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen. Eine Erbeinsetzung ist allerdings nicht zwingend. Gemäß Art. 588 Abs. 1 c.c. hängt die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis davon ab, ob sich die Verfügung des Erblassers auf den Gesa...mehr

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Österreich / b) Übermittlung und Übernahme letztwilliger Anordnungen

Rz. 124 Schriftliche Testamente und sonstige letztwillige Anordnungen sind dem Gerichtskommissär zu übergeben (§ 151 AußStrG). Der Notar hat sie bei der Todesfallaufnahme oder im Anschluss an diese zu übernehmen. Darüber wird vom Gerichtskommissär ein Protokoll aufgenommen. Im Übernahmeprotokoll sind alle für die Beurteilung der Echtheit und Gültigkeit allenfalls bedeutende ...mehr

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San Marino / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 6 Der Erblasser kann nur durch einseitiges Testament verfügen. Erbverträge sind dem marinesischen Recht fremd, und wohl auch gemeinschaftliche Testamente. Das Testament konnte herkömmlich nur als öffentliches Testament vor dem Notar schriftlich mit Unterschrift vor zwei Zeugen errichtet werden. 1985 wurde die Möglichkeit geschaffen, ein Testament auch in der Weise zu err...mehr

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Russische Föderation / 4. Nottestamente

Rz. 37 Gemäß Art. 1129 ZGB kann ein Bürger in einer offensichtlich lebensbedrohenden Situation, aufgrund der es ihm nicht möglich ist, ein ordnungsgemäßes Testament zu errichten, ein Testament in einfacher schriftlicher Form errichten. Hierbei ist als Formvoraussetzung zu beachten, dass der letzte Wille handschriftlich unter Anwesenheit von zwei Zeugen verfasst werden muss. ...mehr

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Deutschland / 1. Testament

Rz. 38 Ein Testament kann als ordentliches Testament entweder zur Niederschrift eines Notars (öffentliches Testament, § 2232 BGB) oder eigenhändig (§ 2247 BGB) errichtet werden. Daneben gibt es außerordentliche Testamente, die in der Praxis keine große Bedeutung haben.[36] Rz. 39 Das eigenhändige Testament muss gem. § 2247 Abs. 1 BGB vom Erblasser vollständig eigenhändig gesc...mehr

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§ 26 Allgemeine Vorschriften / 2. Arrest- oder Verfügungsanspruch

Rz. 6 Neben einem Arrest- oder Verfügungsgrund muss der Antragsteller auch einen Arrest- oder Verfügungsanspruch darlegen und glaubhaft machen . Es handelt sich bei diesem Anspruch um den zu sichernden materiell-rechtlichen Anspruch, der ebenso detailliert und substantiiert wie im Klageverfahren vorgetragen werden muss. Anders als im normalen Streitverfahren muss dieser Anspr...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / 1. Hinweis und Aufbau

Rz. 222 Die Abrechnung von Straf- und Bußgeldsachen ist in der seit dem 1.8.2013 geltenden neuen ReNoPat-Ausbildungsverordnung nicht mehr vorgesehen und wird auch nicht mehr unterrichtet. Da diese daher auch nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung ist, wird das Lesen dieses Kapitels nur denjenigen empfohlen, die das Thema für die Praxis benötigen. Es ist davon auszugehen, da...mehr

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Katalonien / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 21 Die Erbunwürdigkeit ist gemeinsam mit der Erbfähigkeit geregelt; die Gründe finden sich in Art. 412–3 CCCat. Grundsätzlich ist ein Gerichtsurteil erforderlich, das den Grund der Erbunwürdigkeit feststellt. Die Voraussetzungen sind sehr streng. Sie nehmen auf verwerfliche Handlungen gegen die körperliche und geistige Integrität des Erblassers und seiner nahen Angehörig...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Baskenland

Rz. 187 Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Gesetz 5/2015 de 25.06. de Derecho Civil Vasco. Rz. 188 Die Berufung zum Erben erfolgt aufgrund Testaments, aufgrund Erbvertrages (bzw. Schenkung) oder kraft gesetzlicher Bestimmungen (Art. 18). Nicht nur Ehegatten, sondern ganz allgemein ist es ausdrücklich gestattet, ein gemeinschaftliches Testamen...mehr

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Luxemburg / 2. Verfahren

Rz. 151 Das Verfahren der Nachlassabwicklung setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:[69] Rz. 152 Auf Antrag der Erben oder Verwandten des Erblassers ist bei Feststellung seines Todes durch den Standesbeamten eine Sterbeurkunde auszustellen, Art. 78 Cciv. Sie enthält Ort, Tag und Stunde des Ablebens, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, seinen letzten Wohnort und Beruf. Übe...mehr

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Polen / IV. Durchführung des Nachlassverfahrens

Rz. 102 Das Verfahren in den Angelegenheiten aus dem Bereich des Erbrechts gehört zu den Amtsgerichten. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Lässt sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Polen nicht feststellen, so entscheidet das Amtsgericht des Ortes, an dem sich das Vermögen des Erblassers oder ein Teil davon be...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Das offene und das verschlossene (notarielle) Testament

Rz. 209 Das normale notarielle offene Testament (Art. 694 ff. CC) wird von diesem oder einem anderen Notar eröffnet und üblicherweise im Rahmen der Erbschaftsannahme und Zuweisung nach dem Willen des Erblassers umgesetzt. Dies setzt neben Vorlage der Sterbeurkunde eine vorherige aktuelle Bescheinigung des Zentralen Nachlassregisters voraus, dass sonstige letztwillige Verfügu...mehr

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Liechtenstein / I. Allgemeines

Rz. 9 Das materielle Erbrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1.6.1811 (ABGB)[11] enthalten, welches ursprünglich in Teilen aus Österreich rezipiert wurde; mit Fürstlicher Verordnung vom 18.2.1812 wurden Teile davon in Liechtenstein eingeführt. Die Übernahme der erbrechtlichen Normen erfolgte erst 1846. Mit der Erbrechtsreform[12] im Jahr 2012 hat der liechten...mehr

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Kroatien / I. Allgemeine Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments

Rz. 22 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 26 Abs. 1 ErbG mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein, vorausgesetzt, der Testator ist fähig, ein unabhängiges eigenes Urteil zu bilden. Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als testamentarische und jederzeit widerrufliche Verfügungen möglich. Rz. 23 Die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente ist nicht eindeutig geset...mehr

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Litauen / 1. Öffentliches Testament

Rz. 29 Ein öffentliches Testament wird schriftlich in zwei Exemplaren errichtet und von einem Notar in Litauen oder einer Amtsperson eines Konsulats der Republik Litauen im Ausland beurkundet (Art. 5.28.1 lit. BGB). Vor der Beurkundung des Testaments muss der Notar die Personalien des Erblassers feststellen sowie seine Geschäftsfähigkeit überprüfen.[8] Rz. 30 Das Testament ka...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / III. Qualifikation der Rechtsfrage

Rz. 55 Die Rechtsfrage ist einer bestimmten Kollisionsnorm zuzuordnen (Qualifikation). Hierbei handelt es sich um den ersten entscheidenden Abschnitt der kollisionsrechtlichen Falllösung. Rz. 56 In den meisten Fällen ist die Qualifikation einer Rechtsfrage so eindeutig, dass sie dem Rechtsanwender als gedanklicher Schritt kaum bewusst wird. Die besondere Schwierigkeit ergibt ...mehr

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Dänemark / V. Weitere Unwirksamkeitsgründe letztwilliger Verfügungen

Rz. 102 Das Testat des Notars auf einem Notartestament gilt gem. § 70 ARL als Beweis für Umstände, die vom Testat erfasst sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Richtigkeit des Testats in Zweifel zu ziehen. Rz. 103 § 71 Abs. 1 ARL enthält beim Zeugentestament eine Umkehr der Beweislast: Wird ein Einwand gegen die Gültigkeit eines Zeu...mehr

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Schweiz / 3. Formzwang

Rz. 93 Der Gesetzgeber stellt dem Erblasser, der eine letztwillige Verfügung errichten will, drei mögliche Errichtungsformen zur Auswahl (Art. 498 ZGB):mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Erbfähigkeit

Rz. 97 Erbfähig sind natürliche und juristische Personen. Um Erbe – ob testamentarischer oder gesetzlicher – werden zu können, darf die natürliche Person gem. Art. 744 CC vom Gesetz nicht für erbunfähig erklärt worden sein. Dies sind nach Art. 745 Nr. 1 CC zunächst die "lebensunfähigen Frühgeburten" (criaturas abortivas), also solche, die vor vollständiger Entnahme aus dem M...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 4. Vermögensbewertung

Rz. 147 Gemäß ÄB 20:4 ist das Vermögen bei Errichtung des Nachlassverzeichnisses zu bewerten. Auszugehen ist hierbei regelmäßig von den wirklichen Werten. Bei Grundeigentum ist es jedoch gebräuchlich und akzeptiert, den Steuereinheitswert des vor dem Todesfalle maßgeblichen Jahres anzusetzen, der die Grundlage der Grundstücksbesteuerung des Vorjahres bildete. Bestimmte Anspr...mehr

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Großbritannien: England und... / VI. Gemeinschaftliche Testamente und vertragliche Erbfolge

Rz. 101 Das englische Recht kennt nur das Testament (will), nicht aber einen Erbvertrag. Formal zulässig ist die Zusammenfassung mehrerer Testamente in einem Dokument (sog. joint will). Dabei können beliebige Personen gemeinsam ihr Testament verfassen, wobei aber alle Beteiligten sämtliche Formvorschriften einzuhalten haben, insbesondere sämtliche Unterschriften vor Zeugen b...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 16 P

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Navarra

Rz. 196 Das Foralrecht hat seine gesetzliche Grundlage in der Kompilation des Zivilrechts von Navarra (Gesetz 1/1973).[236] Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Zweiten Buch (Leyes 148 ff.).[237] Rz. 197 Neben dem notariellen offenen und dem geschlossenen Testament ist als Sonderform das (Not-)Testament bei drohender Lebensgefahr vor dem Ortspf...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VII. Patto di famiglia

Rz. 179 Der in Art. 768 bis ff. c.c. (mit Gesetz Nr. 55 vom 14.2.2006 eingeführt) geregelte patto di famiglia als Vertrag unter Lebenden erleichtert nunmehr die lebzeitige Unternehmensnachfolge,[270] die wegen des strengen italienischen Pflichtteilsrechts (= Ausgleichungs- und Herabsetzungspflicht des Unternehmensnachfolgers im Fall des Todes des Erblassers) und des Verbots ...mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Verfahrensbesonderheiten bei Domizil im Ausland

Rz. 53 Hatte der Erblasser sein Domizil außerhalb Schottlands, wird als executor für den in Schottland belegenen Nachlass derjenige bestellt, der im Domizilland zur Abwicklung des Nachlasses berufen ist. Als Nachweis für die Berechtigung wird entweder die Vorlage der ausländischen Bestallungsurkunde (grant of representation) oder ein expert affidavit einer rechtskundigen Per...mehr

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Montenegro / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 12 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 59 montErbG bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich nicht geregelt. Die Literatur geht davon aus, dass dieses dann unwirksam ist, wenn es wechselbezügliche Verfügungen enthält.[6] Rz. 13 Ordentliche Testamentsformen sind das – mangels eines Notariats – als "gerichtliches Testam...mehr

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Russische Föderation / V. Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses

Rz. 81 Der zuständige Notar ist gem. Art. 1171 ff. ZGB während der Zeit, in der der Nachlass angenommen werden kann, d.h. grundsätzlich innerhalb der Sechsmonatsfrist, in bestimmten Fällen auch darüber hinaus, jedoch nicht länger als für insgesamt neun Monate, verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu ergreifen und diesen zu verwalten. Sollte ein Testamentsvoll...mehr

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§ 46 Strafrecht / b) Zwischen- und Hauptverfahren

Rz. 61 Im Zwischen- und Hauptverfahren erfährt der Verteidiger einen erheblichen Zuwachs an Möglichkeiten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. So hat er spätestens ab diesem Zeitpunkt ein umfassendes Akteneinsichtsrecht . Darüber hinaus ist er in der Hauptverhandlung bei allen das Verfahren betreffenden Handlungen und Entscheidungen dabei. So ist er häufig im Hauptverfahren...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / IV. Anknüpfung

Rz. 59 Hat man die einschlägige Kollisionsnorm ermittelt, so muss dieser die Rechtsfolge entnommen werden. Die Rechtsfolge besteht bei einer Kollisionsnorm darin, dass diese das anwendbare Recht bezeichnet (Verweisung). Das anwendbare Recht (Rechtsfolge) hingegen wird als "Statut" bezeichnet. Das auf die Erbfolge anwendbare Recht ist also das "Erbstatut", das auf die formell...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 18 R

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Notarielles Verfahren

Rz. 214 Grundsätzlich gilt das notarielle Verfahren (acta de notoriedad;[248] Art. 55 und 56 LON). Zuständig ist der Notar nach Maßgabe der in Rdn 204 aufgeführten Kriterien, d.h., grundsätzlich das Notariat, das sich am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers bzw. an dessen letzten Wohnort befindet. Die weiteren potentiellen Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der Z...mehr

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Großbritannien: England und... / II. Nichtstreitiges Verfahren

Rz. 113 Die Erteilung des Zeugnisses an den personal representative, das in der Form des grant of probate an einen executor zugleich als Bestätigung der Gültigkeit des Testaments wirkt, erfolgt in der überwiegenden Zahl der Fälle in einem nichtstreitigen Verfahren (sog. grant in common form). Der in diesem Verfahren erteilte grant entfaltet keine Rechtskraft und kann auf Ant...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VII. Anfechtung des Testaments

Rz. 104 Verstirbt der Testator, ist das Testament allen gesetzlichen Erben förmlich mitzuteilen, was aber in Schweden nicht behördlich oder gerichtlich administriert erfolgt, sondern üblicherweise von dem, der aus dem Testament sein Erbrecht ableitet, veranlasst werden wird. Diese Erfordernis der förmlichen Mitteilung hat den Hintergrund, dass den durch das Testament in ihre...mehr

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Ungarn / d) Vertretung im Nachlassverfahren

Rz. 277 Im Nachlassverfahren können als Verfahrensvertreter auftreten:mehr

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Irland / II. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 182 Da der Vorteil den Begünstigten stets durch den zwischengeschalteten personal representative zugewandt wird, ist ein automatischer Übergang ohne Annahme der Erbschaft von vornherein ausgeschlossen. Der Begünstigte kann nicht gezwungen werden, die Zuwendung anzunehmen und kann diese ablehnen oder auf sie verzichten.[238] Im Rahmen der Übertragung einzelner Vermögensge...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Testamentsformen

Rz. 96 Das Gesetz unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten. Ordentliche Testamentsformen sind das eigenhändige und das in notarieller Form errichtete Testament.[142] Rz. 97 Das eigenhändige Testament (testamento olografo) ist vom Erblasser komplett eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Es muss auch datiert sein; fehlt das Datum, ist es a...mehr

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§ 15 Verfahren durch das Ge... / O. Fragen und Antworten

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Eingeschränkt pfändbare Forderungen

Rz. 8 Hierzu zählen zweckgebundene Ansprüche. Diese sind dann unpfändbar, wenn der mit der versprochenen oder geschuldeten Leistung bezweckte Erfolg nicht erreicht werden kann, falls an den Gläubiger zur Befriedigung von dessen titulierte Forderung geleistet wird (BGH, BGHZ 94, 316 = FamRZ 1985, 802 = JZ 1985, 803 = NJW 1985, 2263 = MDR 1985, 831). Solche Ansprüche können al...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.12.5.5 Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB

Rz. 819 Nach § 626 Abs. 2 BGB ist die fristlose Kündigung eines Dienstvertrages nur dann wirksam, wenn sie dem Geschäftsführungsmitglied innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des für die Kündigung zuständigen Organs von den Kündigungsgründen zugeht. "Kenntnis von den Kündigungsgründen" setzt voraus, dass alle Informationen vorliegen, die Ausmaß und Tragweite der Kündigungsgr...mehr

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zfs 11/2019, Haftungsaussch... / 2 Aus den Gründen:

"… Das LG hat zu Recht einen Anspruch des Kl. auf Zahlung der Neupreisentschädigung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fahrzeugvollversicherungsvertrag (…) bejaht. Unstreitig wurde der Pkw des Kl. bei dem Unfall am 10.3.2014 total beschädigt und dem Kl. steht wegen der Beschädigung innerhalb von 24 Monaten seit Erstzulassung der Neupreis abzüglich Restwert zu. Der N...mehr