Fachbeiträge & Kommentare zu Zulassung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG (analog Anm. Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 103 Wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG zurückgenommen, so gilt das Gleiche wie bei der Rücknahme der Rechtsbeschwerde. Auch hier entsteht die Zusätzliche Gebühr analog Anm. Abs. 1 Nr. 4.[83]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Entzug der Zulassung

Rz. 33 Wird dem bisherigen Anwalt die Zulassung entzogen und beauftragt der Mandant einen neuen Anwalt, soll die Erstattungsfähigkeit aus den gleichen Erwägungen (siehe Rdn 37) nicht gegeben sein.[20] Auch dies dürfte in dieser Form nicht zutreffend sein, da das Fehlverhalten des Anwalts der erstattungsberechtigten Partei nicht angerechnet werden darf.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Rz. 59 Wird das Verfahren während des Verfahrens über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingestellt (§ 80 Abs. 5 OWiG), gilt das gleiche wie bei Einstellung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 entsteht dann ebenfalls eine Zusätzliche Gebühr.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Zulassung der Rechtsbeschwerde

Rz. 64 War zuvor erfolgreich ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt worden, ist diese Tätigkeit durch die Vergütung im Rechtsbeschwerdeverfahren mit abgegolten, da es sich insoweit um eine einzige Angelegenheit handelt (§ 16 Nr. 11).[29]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung (§ 811a ZPO, Abs. 1 Nr. 7)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Verfahren über die Zulassung der Vollziehung (Nr. 7)

1. Überblick Rz. 32 Die Regelung in Nr. 7 betrifft das Verhältnis des Schiedsverfahrens zu den Verfahren nach § 1041 ZPO. 2. Anordnungs- und Zulassungsverfahren Rz. 33 Im Rahmen des § 1041 ZPO ist zwischen folgenden Verfahren zu unterscheiden:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vor dem BVerwG

1. Gebühren Rz. 16 Legt der Rechtsanwalt gem. § 22b WBO Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht ein, richten sich die Gebühren für die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nach VV 6402, 6403. Nach § 17 Nr. 9 bilden das erfolgreiche Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 22b WBO) einerseits ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Zulassung der Beschwerde

aa) Grundsätzliche Bedeutung Rz. 43 Der Wert des Beschwerdegegenstands (mind. 200,01 EUR) stellt allerdings keine starre Zulässigkeitsschranke dar, weil das Erinnerungsgericht die Beschwerde wertunabhängig zulassen kann, wenn der zur Entscheidung stehenden Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2; siehe dazu § 33 Rdn 96 ff.). Die Einlegung d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

I. Zulassungsantrag Rz. 28 Das Stellen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10, § 16 Nr. 11 für den im vorangegangenen Verfahren tätigen Verteidiger noch zur ersten Instanz und löst noch keine Gebühr aus. Rz. 29 War der Verteidiger zuvor nicht tätig, wird für ihn die Verfahrensgebühr bereits mit dem Auftrag zur Stellung des Antrags auf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XVIII. Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 17 Abs. 4 SVertO (Abs. 1 Nr. 19)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Schiedsverfahren, Verfahren über Zulassung der Vollziehung (Nr. 6)

Rz. 28 Gesonderte Angelegenheiten sind nach Nr. 6 Rz. 29 Im schiedsrichterlichen Verfahren...mehr

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Vorbemerkung zu VV 5113 f. / B. Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde

Rz. 9 Ist die Rechtsbeschwerde nicht bereits kraft Gesetzes nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 OWiG zulässig, muss die Zulassung beim Rechtsbeschwerdegericht beantragt werden (§ 79 Abs. 1 S. 2 OWiG). Eine ausdrückliche Gebührenregelung für das Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 2 OWiG) fehlt im Gesetz. Eine solche Regelung ist allerdings auch nicht erford...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 68. Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren – Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 17 Abs. 4 SVertO (§ 18 Abs. 1 Nr. 19)

Rz. 285 Wird nach der Eröffnung des schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens der Mehrbetrag der Haftungssumme nicht innerhalb der gesetzten Frist eingezahlt oder die unzureichend gewordene Sicherheit nicht fristgemäß ergänzt oder geleistet, kann das Verteilungsgericht das Verteilungsverfahren einstellen (§§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 2 S. 1 SVertO). Bereits vor der Einstellung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Ausschluss bei fehlender Fahrerlaubnis, Berechtigung, Zulassung oder fehlendem Versicherungskennzeichen

Rz. 137 In verkehrsrechtlichen Straftaten ist der Versicherungsschutz darüber hinaus ausgeschlossen, wenn war; hier besteht Versicheru...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 15. Austauschpfändung (Verfahren auf Zulassung der Austauschpfändung, § 811a ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 7)

a) Angelegenheit Rz. 146 Das gerichtliche Verfahren über die Zulassung der Austauschpfändung durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 811a ZPO bildet für den Rechtsanwalt eine besondere Angelegenheit. Erfasst ist nur das gerichtliche Verfahren gemäß § 811a ZPO , so dass die vorläufige Austauschpfändung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 811b ZPO nicht darunter fällt. Rz. 147 E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Zulassung der Beschwerde/Kostenentscheidung

Rz. 26 Vor einer Erinnerungsentscheidung des Gerichts des Rechtszugs ist eine Beschwerde unzulässig.[76] Nach der gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung kann nur Beschwerde eingelegt werden (zur Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten vgl. Rdn 16, 19).[77] Ist die zur Entscheidung stehende Frage von grundsätzlicher Bedeutung, lässt das Gericht nach Abs. 2 S. 1, 33 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Gesetzliche Regelung

Rz. 1 In einigen Fällen bedarf die Berufung der Zulassung durch das erstinstanzliche Gericht. Insoweit kommt auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in Betracht. Diese Möglichkeit gibt es derzeit allerdings nur in Verfahren vor den Sozialgerichten (§ 145 Abs. 1 S. 1 SGG), so dass sich der Anwendungsbereich der VV 3504 auf diese Beschwerdeverfahren beschränk...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Sonstige berufsgerichtliche Verfahren

Rz. 57 In sonstigen berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht die Verletzung einer Berufspflicht zum Inhalt haben, bestimmen sich die Kostenerstattung und Festsetzung nach den jeweiligen Verfahrensordnungen. In Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof richtet sich die Kostenerstattung seit dem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht vom...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Grundsätzliche Bedeutung

Rz. 43 Der Wert des Beschwerdegegenstands (mind. 200,01 EUR) stellt allerdings keine starre Zulässigkeitsschranke dar, weil das Erinnerungsgericht die Beschwerde wertunabhängig zulassen kann, wenn der zur Entscheidung stehenden Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt (Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2; siehe dazu § 33 Rdn 96 ff.). Die Einlegung der Beschwerde ist dann auch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Unmöglichkeit des Anwalts zur weiteren Vertragserfüllung

Rz. 25 Auch in anderen Fällen, in denen dem Anwalt die Fortsetzung seiner geschuldeten Tätigkeit unmöglich wird, erledigt sich der Auftrag, also etwa bei Rückgabe oder Entzug der Zulassung oder dem Wechsel der Zulassung, wenn in dem Verfahren Postulationszwang besteht und der Anwalt nach dem Wechsel oder der Aufgabe seiner Zulassung nicht mehr über die erforderliche Postulat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zulassungsentscheidung

Rz. 101 Für die Zulässigkeit der Erstbeschwerde ist nach Abs. 2 S. 3 eine Mindestbeschwer vorgeschrieben. Für die weitere Beschwerde bedarf es nur einer Beschwer an sich, also einer dem Beschwerdeführer irgendwie ungünstigen Vorentscheidung. An die Stelle der Mindestbeschwer tritt die Rechtsmittelbeschränkung des Zulassungszwangs. Rz. 102 Die Zulassung ist so geregelt, dass n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 2 In der ursprünglichen Fassung der VV 1004 war eine Erhöhung der Einigungs- (VV 1000), Aussöhnungs- (VV 1001) oder Erledigungsgebühr (VV 1002) nur vorgesehen bei einer Einigung, Aussöhnung oder Erledigung, wenn der Gegenstand in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig war. Bereits damals war übersehen worden, dass es berufungs- und revisionsgleiche Verfahren g...mehr

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Anhang zu VV 1003, 1004 / B. Einzelfälle

Rz. 8 – Adhäsionsverfahren Ist der Gegenstand in einem erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) anhängig, so entsteht nur die 1,0-Gebühr nach VV 1003. Rz. 9 Das Gleiche gilt, wenn zivilrechtliche Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (analog Anm. Abs. 1 zu VV 4143). Dabei bleibt es auch, wenn Beschwerde (§ 406a Abs. 1 S. 1 StPO) gegen de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO

Rz. 4 Die Rechtsbeschwerde nach der ZPO ist in § 574 Abs. 1 ZPO geregelt. Im Verfahren ist die Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Anwalt grundsätzlich vorgeschrieben (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Rz. 5 Die Rechtsbeschwerde ist gegeben, wenn dies in der ZPO vorgesehen ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das OLG im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Mehrere Maßnahmen innerhalb des Zulassungsverfahren

Rz. 34 Nr. 7 regelt, wie das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme gemäß § 1041 Abs. 2 ZPO (Zulassungsentscheidung) und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 Abs. 3 ZPO) gebührenrechtlich zu werten ist. Diese Verfahren bilden nach Nr. 7 gebühr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Nichtzulassungsbeschwerde (Nr. 9)

Rz. 39 Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist – im Gegensatz zum Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels (§ 16 Nr. 11; siehe § 16 Rdn 110) – stets eine gesonderte Angelegenheit, und zwar sowohl gegenüber der Vorinstanz, in der die angefochtene Entscheidung ergangen ist (Nr. 1), als auch gegenüber dem nachfolgenden Rechtsmittelv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Zulassungszwang

Rz. 106 Der Wortlaut des Abs. 3 S. 2 verleitet zu der Annahme, die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung stehe im Ermessen des Erstgerichts. Es ist nicht davon die Rede, dass dieses die Beschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulassen muss. Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich um eine versehentliche Auslassung des Gesetzgebers. Der Zw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahrensgebühr (VV 5113)

Rz. 7 Für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr nach VV 5113. Rz. 8 Eine entsprechende Anwendung auf andere Verfahren, wie z.B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zulässig.[2] Rz. 9 Die Verfahrensgebühr ist eine Pauschalgebühr, die sämtliche Tätigkeiten im Rechtsbeschwerdeverfahren abdeckt (VV Vorb. 5.1 Abs. 2), einschließ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erledigungsgebühr gemäß VV 1004

Rz. 32 Im Berufungs- oder Revisionsverfahren erhöht sich der Gebührensatz auf 1,3. Rz. 33 Eine Änderung durch das 2. KostRMoG vom 23.7.2013 stellt klar, dass die Erledigungsgebühr nach VV 1004 auchmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Entscheidung

Rz. 78 Hilft das LG der weiteren Beschwerde nicht ab (vgl. Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 4 S. 1), entscheidet das OLG. Der BGH wird mit weiteren Beschwerden in Verfahren betreffend Vergütungsfestsetzungen gegen die Staatskasse nicht befasst, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. §§ 33 Abs. 4 S. 3, Abs. 6 S. 1, 56 Abs. 2 S. 1 e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Vertretung durch nicht am BGH zugelassenen Anwalt

Rz. 22 Lässt sich eine Partei durch einen nicht am BGH zugelassenen Anwalt vertreten, geht die ganz überwiegende Auffassung davon aus, dieser Anwalt könne die vorgesehene Verfahrensgebühr nicht verdienen, sondern sei auf die Abrechnung einer Einzeltätigkeit angewiesen (siehe Rdn 48). Das ist unzutreffend, weil es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur auf den Vertr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Zulassungsantrag

Rz. 28 Das Stellen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10, § 16 Nr. 11 für den im vorangegangenen Verfahren tätigen Verteidiger noch zur ersten Instanz und löst noch keine Gebühr aus. Rz. 29 War der Verteidiger zuvor nicht tätig, wird für ihn die Verfahrensgebühr bereits mit dem Auftrag zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Rech...mehr

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Vorbemerkung zu VV 3200 ff. / B. Umfang der Angelegenheit

Rz. 4 Das Berufungsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 1). Es beginnt für den Anwalt des Berufungsklägers mit Einlegung der Berufung (oder dem Antrag auf Zulassung der Berufung, auch wenn dieser vor dem Ausgangsgericht zu stellen ist, wie im Falle des § 124a Abs. 4 VwGO) und für den Anwalt des Berufungsbeklagten mit dem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Einzelfälle

Rz. 14 Folgende Fälle können von § 54 erfasst sein:[18]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Rz. 31 Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, erhält der Verteidiger die bis dahin angefallene Verfahrensgebühr nach VV 5113, ggf. auch die Grundgebühr nach VV 5100 und eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 5116. Weitere Gebühren entstehen nicht. Insbesondere kann im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keine Terminsgebühr anfallen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Assessor

Rz. 38 Beauftragt der Anwalt einen bei ihm angestellten Assessor, so kann er auch für dessen Tätigkeit die volle Vergütung nach dem RVG abrechnen. Die frühere Streitfrage ist damit geklärt. Im Vorläufer der Vorschrift des § 5 (dem § 4 BRAGO) war der Assessor nicht erwähnt. Daraus folgerte die ganz h.M., dass für Tätigkeiten eines Assessors nicht nach der BRAGO abgerechnet we...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Arten der Beendigung

Rz. 8 Die vorzeitige Beendigung des Auftrags kann u.a. durch Kündigung des Mandats durch den Auftraggeber, durch Niederlegung des Mandats durch den Rechtsanwalt, durch Erledigung der Angelegenheit (z.B. durch Antragsrücknahme), durch den Tod des Prozessbevollmächtigten oder Rückgabe seiner Zulassung erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist objektiv bestimmbar (z.B. durch Zugang der Kü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Divergenzfälle

Rz. 99 Eine Zulassung wegen Abweichens von ober- und höchstrichterlichen oder verfassungsrechtlichen Entscheidungen ist nicht vorgesehen. Insoweit handelt es sich aber nur um einen Unterfall der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn wegen abweichender sonstiger Rechtsprechung Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage besteht und ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Einzelfälle

Rz. 94 In zahlreichen Fällen ordnet das RVG selbst an, dass innerhalb eines Verfahrens mehrere Angelegenheiten gegeben sind. Andererseits wird an mehreren Stellen, insbesondere in §§ 16 und 19, angeordnet, dass bestimmte Tätigkeiten des Anwalts noch zur Gebühreninstanz zählen und keine gesonderte Angelegenheit auslösen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 95 Abänderungsverfahren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Rechtsbehelfe in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Rz. 281 In der ordentlichen Gerichtsbarkeit (auch in Strafsachen, § 464b S. 3 StPO, und in Bußgeldsachen, § 108a i.V.m. § 464b Abs. 3 StPO) ist nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegen die Entscheidung des Rechtspflegers dasjenige Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, also die sofortige Beschwerde. Rz. 282...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahren wird eingestellt

Rz. 34 Möglich ist, dass die Sache bereits im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde eingestellt wird, etwa wenn sich ein Verfahrenshindernis ergibt (§ 80 Abs. 5 OWiG). Auch in diesem Fall erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach VV 5113, ggf. wiederum i.V.m. einer Grundgebühr (VV 5100) und einer Zusätzlichen Gebühr (VV 5115). Rz. 35 Hinzu kommt dann auch hier die Zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Rz. 36 Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, gilt § 16 Nr. 11. Das Zulassungsverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zulassung sind insgesamt eine Angelegenheit. Die bis dahin verdienten Gebühren bleiben dem Anwalt erhalten. Sie können im nachfolgenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr erneut entstehen. Lediglich der Gebührenrahmen kann wegen der weiteren Tätigke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anordnungs- und Zulassungsverfahren

Rz. 33 Im Rahmen des § 1041 ZPO ist zwischen folgenden Verfahren zu unterscheiden:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Nichtabhilfebeschluss

Rz. 54 Soweit das Erinnerungsgericht nicht (teilweise) abändert, sondern bei seiner Entscheidung bleibt, ergeht ein so genannter Nichtabhilfebeschluss. Der Nichtabhilfebeschluss ist nicht anfechtbar. Bei Nichtabhilfe ist die Sache gem. Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.[142] Der Nichtabhilfebeschluss bedarf einer weite...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Angelegenheit

Rz. 146 Das gerichtliche Verfahren über die Zulassung der Austauschpfändung durch das Vollstreckungsgericht gemäß § 811a ZPO bildet für den Rechtsanwalt eine besondere Angelegenheit. Erfasst ist nur das gerichtliche Verfahren gemäß § 811a ZPO , so dass die vorläufige Austauschpfändung durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 811b ZPO nicht darunter fällt. Rz. 147 Ein nach Ablehnun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Zulassungsverstöße

Rz. 107 Zunächst ist auf die Zuständigkeitsregelung für den Einzelrichter in Abs. 8 S. 1 einzugehen. Danach entscheidet im Beschwerderecht stets der Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist. Sie gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Weitere Beschwerde

Rz. 255 Gegen die Entscheidung des LG als Beschwerdegericht ist die weitere Beschwerde gegeben, wenn das LG die Beschwerde zugelassen hat (§ 31 Abs. 3 S. 2 KostO). Gericht der weiteren Beschwerde ist dann das OLG. Rz. 256 Das OLG ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden, sofern die Beschwerde statthaft ist (§ 31 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 4 KostO). An nachträgliche...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Abstrakte oder konkrete Belehrung

Rz. 17 Dem Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, die rechtsunkundige Partei ohne weiteres in die Lage zu versetzen, einen formrichtigen Rechtsbehelf einzulegen, widerspricht es nicht, wenn die Belehrung zu einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs abstrakt und damit nicht konkret erteilt wird.[23] Indes muss die Rechtsbehelfsbelehrung den gegen die gerichtliche En...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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