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11.03.2013
Mietrecht
Kostenanteile für Arbeiten wie Hausreinigung oder Gartenpflege, die im Mietvertrag üblicherweise als eigene umlagefähige Positionen vereinbart werden, aber auch typische Hausmeisterarbeiten darstellen, können auch dann als Hausmeisterkosten abgerechnet werden, wenn sie nicht als eigene Betriebskostenpositionen vereinbart worden sind.
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