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02.12.2019
Bundesverwaltungsgericht
Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND), die schon vor dessen Umzug nach Berlin für den neuen Standort eingestellt wurden und lediglich übergangsweise noch am alten Standort beschäftigt waren, haben nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in Berlin grundsätzlich keinen Anspruch auf besondere Vergünstigungen bei der Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
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