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16.11.2018
Oberste Finanzbehörden der Länder
Der BFH hatte entschieden, wann die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG ordnungsgemäß i. S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ist. Die Finanzverwaltung hatte zunächst verfügt, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden seien. Diese Erlasse wurden nun aufgehoben.
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