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07.02.2017
Praxis-Tipp
Mit Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 16/09 und VI R 17/09) hatte der BFH entschieden, dass es zum Nachweis von Krankheitskosten nicht mehr erforderlich sei, ein vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest vorzulegen. Der Gesetzgeber hat daraufhin in § 64 EStDV geregelt, in welcher Form der Nachweis von Krankheitskosten zu erbringen ist. Nach dieser Vorschrift ist zwar das amtsärztliche Attest grundsätzlich weiter erforderlich. Wie der nachfolgend beschriebene Fall zeigt, genügt jedoch auch in vielen Fällen die Verordnung eines Arztes als Nachweis der Zwangsläufigkeit.
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