Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Sozialversorgung der Landwirte

Rz. 1049 Landwirtschaftliche Unternehmer (unabhängig von Hofgröße und Einkommen), ihre mitarbeitenden Familienangehörigen (§ 7 KVLG 1989) und Altenteiler sind pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V [§ 2 KVLG 1989]). §§ 4, 5 KVLG 1989 sehen Befreiungsmöglichkeiten von der Pflichtversicherung vor. Rz. 1050 Nicht versichert ist (§ 3 KVLG 1989) u.a. derjenige, der bereits nach...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Entreicherung

Rz. 1027 Muss der Vergleichsvertrag aus Rechtsgründen rückabgewickelt werden, ist im Rahmen des § 812 BGB auch der mögliche Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB) zu beachten. Rz. 1028 § 818 Abs. 3 BGB (Entreicherungseinwand) dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Interessenkollision

Rz. 915 Hinweis Siehe auch Rdn 901 ff., 1514. Rz. 916 Die Rechtsprechung hat keine einheitliche Linie, was auch aus der gesplitteten Zuständigkeit des BGH mit verschiedenen Zivil- und Strafsenaten sowie des Anwaltssenates resultiert.[937] Rz. 917 Ein Anwalt dient dann pflichtwidrig, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sac...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Abänderung ex nunc

Rz. 1383 Eine Anpassung ist nur möglich für noch nicht abgewickelte Rechtsverhältnisse (also nur für noch weiter laufende Schadenersatzansprüche). Die Anpassung erfolgt i.d.R. ex nunc (d.h. ohne Rückwirkung[1452]). Rz. 1384 § 323 Abs. 3 ZPO fixiert aus Gründen des Vertrauensschutzes die Anpassungswirkung erst für künftige Leistungen ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung. Es is...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Haftungsnorm – Schadenersatznorm

Rz. 333 Die Herleitung des Anspruches hat zwei Stufen, nämlich Rz. 334 Aus welchem Rechtsgrund heraus die begehrte Zahlung zu erfolgen hat, beurteilt sich alsomehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / h) Asylbewerber

Rz. 1057 Asylbewerber erhalten anstelle von Sozialhilfeleistungen Leistungen nach dem AsylbLG. Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht ein Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach § 4 AsylbLG. Rz. 1058 Für Anspruchsberechtigte nach dem AsylbLG besteht keine Krankenversicherungspflicht (§ 5 Abs. 8a S. 2 SGB V, § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 VVG) u...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / Literaturtipps

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / Literaturtipps

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Fragenkatalog

Rz. 297 Die Fragestellungen differieren, je nachdem, ob es konkret geht um Rz. 298 Ein Schadenfall kann nicht erledigt werden, ohne dass sich die an der Abwicklung ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung

Rz. 643 Hinweis Zum Verfahren Rdn 795 ff. Rz. 644 § 1643 BGB a.F. – Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte (Fassung bis 31.12.2022)mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Anderweitige Regulierungsergebnisse

Rz. 861 Der Drittleistungsträger (insbesondere SVT) führt die Regulierung selbstständig mit dem Ersatzpflichtigen und ist an Vereinbarungen und Feststellungen im Verhältnis zum unmittelbar Verletzten oder einem anderen Drittleistungsträger nicht gebunden; insbesondere erstreckt sich die Rechtskraft von Urteilen des unmittelbar Verletzten nicht auf den Drittleistungsanspruch ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Todesfall

Rz. 379 Trifft den Verstorbenen, dessen Tod die Schäden und Einbußen beim ersatzberechtigten mittelbar Geschädigten auslöste, eine Mitverantwortlichkeit zum Grund (Mitverschulden, aber auch Verantwortlichkeit für eine Betriebsgefahr oder Gefahrenquelle) und/oder zur Höhe (z.B. Nichtanlegen des Gurtes, vorwerfbare mangelnde gesundheitliche Versorgung) des entstandenen Schaden...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Haftungs-, Tatbeitrags- bzw. Zurechnungseinheit

Rz. 438 Einem schuldfähigen, nicht jedoch einem deliktsunfähigen, Kind kann das Mitverschulden eines Aufsichtspflichtigen über die Haftungseinheit zuzurechnen sein.[527] Die Deliktsfähigkeit orientiert sich an § 828 BGB und beginnt mit dem 7. bzw. ab 10. Lebensjahr. Rz. 439 Die Grundsätze der Haftungseinheit kommen u.a. zur Anwendung, wenn das haftungsrelevante Verhalten mehr...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Anwendbares Recht

Rz. 313 Bei Unfällen mit Auslandsbezug ist zunächst zu klären, welches materielle Recht einschlägig ist.[380] Dies ergibt sich konkret aus den Regeln des Internationalen Privatrechts (Art. 40 EGBGB) und dem Recht der europäischen Union (insbesondere Art. 85 VO (EG) 883/2004 [381]). Die VO (EWG) 1408/71 trat zum 30.4.2010 außer Kraft und wurde nachgefolgt von der VO (EG) 883/2...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Abgrenzung zum mittelbar Geschädigten

Rz. 47 Hinweis Siehe auch Rdn 342 ff., 837 ff. Rz. 48 Der Umstand, dass jemand nach einem Geschehnis Vermögenseinbußen hat oder immaterielle Beeinträchtigungen beklagt, bedeutet nicht automatisch, dass ihm hierfür auch stets ein anderer materiellen Schadensersatz und billige (immaterielle) Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) zu leisten hat. Es bedarf stets einer Anspruchsn...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Substantiierung

Rz. 245 Der Geschädigte hat zum Schadenvolumen vorzutragen. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, erfährt durch Grundsatz "iura novit curia" keine Einschränkung.[211] Rz. 246 Zwar kommen einem Geschädigten, der Verdienstausfall einfordert, Darlegungs- und...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Gegenseitiger Vertrag

Rz. 519 Der außergerichtliche wie auch der gerichtliche Vergleich sind gegenseitige Verträge (§ 779 Abs. 1 BGB),[614] auf den die Vorschriften des BGB über den Vertrag (insbesondere §§ 104 ff., 242 BGB) Anwendung finden. Auch Abfindungserklärungen sind keine einseitigen Erklärungen; es handelt sich vielmehr um (i.d.R. bilaterale) vertragliche Vereinbarungen eines Vergleiches...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Todeszeitpunkt

Rz. 824 Erbfolge kann auch zwischen Personen eintreten, die beim selben Unfallereignis ums Leben kommen. § 1923 BGB macht die Erbfähigkeit allein davon abhängig, dass der Erbe den Erblasser – wenn auch nur um den Bruchteil einer Sekunde – überlebt. Dem Tod geht stets die Körperverletzung voraus, auch wenn die Zeitspanne zwischen Verletzung und Tod denkbar gering ist. Rz. 825...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Beteiligung der Eltern

Rz. 441 § 277 BGB – Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. § 1664 BGB – Beschränkte Haftung der Elternmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / III. Drittleistungsträger

Rz. 1259 Hinweis Siehe auch Rdn 850 ff. Rz. 1260 Sind Drittleistungsträger (vor allem SVT) anlässlich eines Schadenfalles eintrittspflichtig, kann die Regulierung mit dem Direktgeschädigten regelmäßig erst dann erfolgen, wenn die Leistungen der Dritten feststehen oder jedenfalls ausreichend überschaubar sind. Bei einem Abfindungsvergleich auch für die Zukunft müssen diese Dri...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Formulierungsvorschlag

Rz. 1189 Als prozessvermeidende Erklärung kann beispielsweise folgender Text Verwendung finden (Die Variablen sind in Klammer < … > gesetzt):[1218] Rz. 1190 Übersicht 2.19: Vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils Mit der Wirkung eines am <1.7.2023 [1219] > rechtskräftigen[1220] Feststellungsurteils wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme [1221] anerkannt, <Frau ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Drittschutz

Rz. 945 Ein Anwaltsvertrag hat auch ohne ausdrückliche Regelung Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten, sofern sich dies aus einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrags ergibt.[1021] Ein Anwaltsvertrag kann drittschützende Wirkung haben, sofern der Dritte mit der Leistung des Anwalts bestimmungsgemäß in Berühru...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Einigungsgebühr

Rz. 1572 Gebühr nach § 13 RVG RVG Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis 1000 – Einigungsgebühr (ab dem 1.8.2013 geltende Fassung)[1648]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Vorbehaltstext

Rz. 1147 Der Vorbehalt muss möglichst exakt umschrieben sein.[1180] Vor allem Formulierungen wie "bei erheblicher Verschlechterung", "bei Verschlimmerung" verursachen Probleme bei einer späteren Regulierung und sind daher nicht zu verwenden. Rz. 1148 Für den Erklärungsinhalt eines Abgeltungsvergleiches ist gleichgültig, wer (wie Anspruchsteller selbst, sein Anwalt oder der Re...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (4) Sekundäre Darlegung

Rz. 250 Die Beweislast, zur Abwendung des Prozessverlusts alles zu beweisen, was zur Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der anspruchsbegründenden bzw. anspruchsvernichtenden (streitigen) Tatsachen erforderlich ist, korrespondiert mit der Darlegungslast (auch der sekundären), die einer Partei obliegt. Beweislast und Darlegungslast fallen auseinander, wenn erst die D...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Innenverhältnis

Rz. 885 Die in § 116 Abs. 1, 10 SGB X namentlich genannten Sozialleistungsträger (SVT, Arbeitsagentur,[900] SHT) sind, wenn der Schadenersatzanspruch nicht ausreicht, die kongruenten Leistungen aller Sozialleistungsträger zu erfüllen, gleichberechtigte Zessionare und Gesamtgläubiger (entsprechend § 117 S. 1 SGB X).[901] Reicht der übergehende Schadenersatzanspruch nicht zur ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Angehörigenprivileg

Rz. 393 § 116 Abs. 6 SGB X,[456] § 67 Abs. 2 VVG a.F., § 86 Abs. 3 VVG (Kodifizierung des allgemeingültigen[457] Angehörigenprivilegs) verhindern (sofern die Verletzungen beim Kind nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden),[458] dass im Anschluss an ein Haftpflichtgeschehen Drittleistungsträger (wie Sozialversicherer, beamtenrechtliche Beihilfe, Sozialhilfe, private Krankenkas...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Gerichtlicher Rentenvergleich

Rz. 1202 Hinweis Siehe ergänzend § 3 Rdn 243 ff. Rz. 1203 Ein Vergleich zum Erwerbsschadenersatz kann, wenn der Vergleich keine Altersgrenze beinhaltet, seine Geschäftsgrundlage spätestens mit dem 65. Lebensjahr verlieren, wenn die Parteien bei Vergleichsschluss davon ausgingen, dass der damals Arbeitslose nach unterstellter Beendigung der Arbeitslosigkeit als Nicht-Selbststä...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Risikosphäre

Rz. 1431 Bei einem Abfindungsvergleich übernimmt der Geschädigte vertraglich das Risiko, dass er Ansprüche übersieht, zu einem späteren Zeitpunkt für ihn positive Tatsachen auftauchen oder ihm etwaige Ansprüche erst später bekannt werden.[1504] Der Geschädigte kann sich dann nicht auf ein eingetretenes Missverhältnis berufen, wenn die eingetretenen Veränderungen in denjenige...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Drittleistungsrecht

Rz. 319 Das Leistungsrecht orientiert sich an den jeweiligen nationalen Vorgaben. Rz. 320 Die VO (EG) 883/2004 gilt seit 1.5.2010 und koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Art. 85 VO (EG) 883/2004 bestimmt: Rz. 321 Art. 85 VO (EG) 883/2004 – Ansprüche der Trägermehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Materielle Gerechtigkeit

Rz. 362 Die Rechtsprechung versucht mit unbestimmten – und im konkreten Fall sich durchaus wandelbar erweisenden Rechtsbegriffen und -instituten – materielle Gerechtigkeit herbeizuführen:[430] Rz. 363 Das nach der Differenzmethode rein rechnerisch gewonnene Ergebnis bedarf anschließend noch einer normativen, am Schutzzweck der Haftung sowie an Funktion und Ziel des Schadenser...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Tatsachenvortrag und richterliche Rechtskenntnis

Rz. 329 Nach althergebrachter Rechtssitte (nach römischer Rechtsregel "Da mihi factum, dabo tibi ius",[392] siehe § 138 ZPO) sollte es im Zivilprozess genügen, vor Gericht lediglich den Sachverhalt darzustellen und auf korrekte richterliche Rechtsanwendung ("curia novit iura"[393]) zu vertrauen, ohne dass es der Erläuterung seitens der Prozessparteien zu juristischen Auslegu...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Rechtsnachfolger

Rz. 1469 Der ausnahmsweise gebilligte Anspruch, sich bereits vor Verzug sofort auf Kosten des Ersatzpflichtigen anwaltlicher Hilfe zu bedienen, steht ausschließlich (als höchstpersönliches Recht i.S.v. § 399 BGB)[1550] nur dem unmittelbar Verletzten zu und kann nicht durch Zession übertragen werden. Rechtsnachfolger (sei es aufgrund gewillkürter Rechtsnachfolge [Abtretung],[...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Invitatio ad offerendum

Rz. 531 Der für den Versicherer handelnde Schadensachbearbeiter/Regulierer unterbreitet in aller Regel kein eigenes Angebot, sondern nur eine "invitatio ad offerendum"[625] (Einladung zum Angebot), was zudem häufig durch die Erklärung "Direktionsgenehmigung vorbehalten" klargestellt ist: Das Abfindungsangebot unterbreitet dann der Anspruchsberechtigte und der Versicherer kan...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (c) Schutz

Rz. 136 Ein an einen Ehegatten gezahltes Schmerzensgeld fließt anlässlich einer Scheidung vorbehaltlich der Härteregelung des § 1381 BGB in den Zugewinn ein[99] (Rdn 1037 ff.). Rz. 137 Zum Schmerzensgeld im Falle der Insolvenz § 1 Rdn 50, Rdn 576 ff. Rz. 138 Die Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB (sowie in Sondergesetzen enthaltene Schmerzensgeldvorschriften) gehört zum Schon...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 4. Rückübertragung

Rz. 891 Grundsätzlich kann der Drittleistungsträger über die auf ihn übergegangene Forderung auch durch weitere Übertragung verfügen. Rz. 892 Die Forderung kann auch auf den ursprünglich Verletzten im Wege der Abtretung übertragen werden. Dazu bedarf es eines (Abtretungs-)Vertrages, da die Abtretung ein zweiseitiges Geschäft ist; ein nur einseitiger Akt des Drittleistungsträg...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / I. Steuern

Rz. 1604 Hinweis Siehe § 4 Rdn 1 ff. Rz. 1605 Nur Schadenersatzleistungen wegen Erwerbsausfall unterliegen der Versteuerung (vgl. § 24 EStG). Rz. 1606 Nach § 33b Abs. 6 S. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Sonderrechtsverhältnis zwischen Unfall und Schadeneintritt

Rz. 450 Ein Sonderrechtsverhältnis (gesetzliches Schuldverhältnis) beginnt mit dem Schadenfall, aus dem grundsätzlich Ansprüche resultieren. Es müssen noch keine Ansprüche offenbar sein. Der Grundsatz der Schadenseinheit (§ 5 Rdn 434 ff.) besagt, dass derjenige Schaden, der aus einem bestimmten Ereignis erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Es gibt nur ein...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (aa) Weltanschauung

Rz. 457 Verweigern Eltern eines verletzten Kindes[548] aus weltanschaulicher Überzeugung (z.B. Zeuge Jehova[549]) eine Fremdbluttransfusion und beeinflusst dies mitkausal das Verletzungsbild, entfällt bereits der Zurechnungszusammenhang mit dem ursprünglichen Unfallgeschehen,[550] ohne dass es noch auf eine Mitverschuldensdiskussion ankommt.[551]mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Elterliche Sorge

Rz. 622 Hinweis Siehe auch Rdn 457 ff., 820 ff. Rz. 623 § 1626 BGB – Elterliche Sorge, Grundsätzemehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Nachweis

Rz. 346 Die Beweislastverteilung beim Anspruch des Direktgeschädigten gilt auch für dessen etwaige Rechtsnachfolger. Was jedem bei einer Abtretung einleuchtet, wird in der vielfach nicht durch Abtretung (privatrechtlicher Forderungsübergang), sondern vorwiegend durch gesetzliche Forderungsübergänge[406] (unjuristisch ausgedrückt "gesetzliche Zwangsabtretung") geprägten Regul...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (1) Altersgrenzen

Rz. 695 In Deutschland ist man mit 18 Jahren voll geschäftsfähig. Ausnahmen beinhaltet das Asylverfahrensgesetz und das Aufenthaltsgesetz, hier sind Personen ab 16 Jahren handlungsfähig (§ 12 AsylVfG, § 80 AufenthG). Kind i.S.d. § 99 FamFG kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit anwendbaren Recht noch minderjähri...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Vertragsschluss

Rz. 536 Hat die den Abschluss eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zum Zwecke der Vertragserfüllung einen Scheck[630] mit der Bestimmung übergeben, dass er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden darf und hat sie gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der Gegenseite verzichtet, ist bereits in der widerspruchslos erfolgenden Einlösung des Schecks die Ann...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Einleitung

Rz. 1277 Hinsichtlich des Zeitpunkts des Anspruchsübergangs ist zwischen den unabhängig von einem Sozialversicherungsverhältnis erbrachten Leistungen und den aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses erbrachten Leistungen zu differenzieren (auch § 1 Rdn 158):[1310] Rz. 1278mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (c) Vorsorgevollmacht

Rz. 722 An der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 S. 2 BGB [§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.]). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen.[777] Die im Zeitpunkt einer noch v...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Einschränkung der Sorge

Rz. 638 Die elterliche Vermögenssorge kann durch die (u.U. auch vor dem Haftpflichtfall bereits bestehende) Existenz eines Pflegers eingeschränkt sein (§ 1630 Abs. 1 BGB, § 158 FamFG, § 50 FGG a.F.[712]), so dass u.U. das Familiengericht nach § 1630 Abs. 2 BGB entscheiden muss. Rz. 639 Lebt das verletzte Kind für längere Zeit in Familienpflege (§ 1630 Abs. 2 BGB), gilt § 1688...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Schadensersatzverhältnis (Außenverhältnis)

Rz. 1459 Zum Zweiten muss die im Mandatsverhältnis (zwischen Rechtsanwalt und Mandant) bereits angefallene Gebühr darüber hinaus dann schadensersatzrechtlich im (Schadensersatz-)Verhältnis Schädiger – Geschädigter nach Maßgabe des § 249 BGB (erforderliche Kosten, dazu Rdn 1473 ff.) zu erstatten sein. Der Geschädigte muss also im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung ge...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Sozialamt

Rz. 1286 Auf Schadenfälle vor dem 1.7.1983 (Unfalltag) ist für Regresse des SHT bis zum Fallabschluss § 90 BSHG a.F. [1313] anzuwenden (§ 120 Abs. 1 S. 1 SGB X).[1314] Maßgeblich ist das primäre Verletzungsgeschehen, auch wenn der dadurch verursachte Schaden erst später eingetreten ist.[1315] Rz. 1287 Der Forderungsübergang nach § 90 BSHG a.F. vollzieht sich erst mit Zustellun...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ff) Kinderehe

Rz. 703 In Deutschland darf eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden (§ 1303 S. 1 BGB),[758] für die Ehemündigkeit ist damit ein Mindestalter von 18 Jahren vorgegeben. Auf Antrag ist jedoch eine familiengerichtliche Befreiung möglich, sofern das 16. Lebensjahr vollendet ist und der Ehepartner volljährig ist (§ 1303 Abs. 2 BGB). Mit einer Person, die ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Anwaltliches Berufsrecht

Rz. 1507 § 3 BORA – Interessenwiderstreit[1588]mehr