Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Tatbestand der Regelung

Rn. 194 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 Die Beteiligung des fremdfinanzierenden Gesellschafters oder typischen Gesellschafters an der Schuldnerin muss "mindestens 10 %" betragen. Die Beteiligungshöhe ist dabei an dem Anteil des Gesellschafters am Grund- oder Stammkapital der KapGes zu messen. S auch BFH vom 14.2.2023, IX R 23/21, BStBl II 2023, 557; Jachmann-Michel, BB 2023, 2903...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Materialien der OECD

Rz. 59 [Autor/Stand] Anwendung der OECD-Leitlinien durch die Finanzverwaltung. Ein zentrales Anliegen der VWG Verrechnungspreise ist die international einheitliche Umsetzung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Infolgedessen "orientiert sich die deutsche Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden innerstaatlichen Rechts grundsätzlich an den OECD-Leitlinien",[2] und zwar unabhängig ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Übergang von Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen

... einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken sowie der mitübertragenen oder mitüberlassenen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile ... Rz. 1167 [Autor/Stand] Übergang von Wirtschaftsgütern oder sonstigen Vorteilen als konstitutive Voraussetzung der Funktionsverlagerung. Eine Funktionsverlagerung setzt voraus, dass mit der Funktion auf das ausländische verbundene...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Verlagerung einer Funktion

a) Betriebswirtschaftliche Sicht ... verlagert ... Rz. 1146 [Autor/Stand] Betriebswirtschaftliche Sicht. Der im Gesetz verwendete Begriff der "Verlagerung" wurde weder in § 1 Abs. 3 Satz 9 a.F. definiert noch ist er im jetzigen § 1 Abs. 3b Satz 1 näher beschrieben. Klar ist insoweit nur, dass der Gesetzeswortlaut weder Funktionsverdoppelungen noch Funktionsvervielfältigungen e...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Müllgebühren (WEMoG)

Zusammenfassung Die Verteilung der Müllgebühren richtet sich grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen, so eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer keinen hiervon abweichenden Verteilungsschlüssel vorsieht. Auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann auch bezüglich der Müllgebühren der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel abgeä...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9 Die Anwendbarkeit des § 371 AO

Rz. 82 § 371 AO gewährt im Bereich des Steuerstrafrechts die Möglichkeit zur Erlangung der Straffreiheit bei einer beendeten Straftat durch die sog. strafbefreiende Selbstanzeige [1]; eine vergleichbare Regelung für Steuerordnungswidrigkeiten findet sich in § 378 Abs. 3 AO. Nach § 371 Abs. 1 AO wird nun derjenige nicht bestraft, der unrichtige oder unvollständige Angaben für ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehungsgeschichte und Standort der Vorschrift

Rz. 1 Die Entstehungsgeschichte des § 26c UStG ist – wie die des zwischenzeitlich aufgehobenen § 26b UStG und des jetzigen § 26a Abs. 1 UStG – unmittelbar mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) aus dem Jahr 2001 verbunden. Inhaltlich stand § 26c UStG zunächst im untrennbaren Zusammenhang zu dem mWv 30.6.2021 aufgehobenen § 26b UStG, schon der Tatbestand verwies a...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
"In camera"-Verfahren (§ 86 Abs. 1 FGO) bei Umsatzsteuersatzermäßigung

Leitsatz 1. Der bei einer Konkurrentenklage beigeladene Steuerpflichtige ist Dritter im Sinne des § 86 Abs. 1 FGO, wobei die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Daten im Rahmen von § 30 Abs. 4 Nr. 1 der Abgabenordnung zulässig ist, wenn dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird. 2. Bei einer Konkurrentenklage gegen die Steuer­satzermäßigung der Umsätze ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Verhältnis zu anderen Straftatbeständen (Konkurrenzen)

Rz. 76 Die Strafvorschrift des § 26c UStG kann – wie bereits dargestellt – vor allem mit der Steuerhinterziehung nach § 370 AO in Konkurrenz treten. Das Verhältnis zum Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 UStG ist durch die gesetzliche Regelung leicht zu lösen. § 26a Abs. 1 UStG ist als bloße Ordnungswidrigkeit wegen § 21 Abs. 1 OWiG subsidiär zu einer Strafba...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Die bandenmäßige Begehung

Rz. 43 Das Tatbestandsmerkmal der bandenmäßigen Begehung des § 26c UStG ist – wie das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit – bereits Inhalt anderer allgemeiner Tatbestände des Strafgesetzbuchs und der AO (§ 373 AO). Der Begriff ist also gleichfalls kein neuer (originärer) Begriff des Steuerstrafrechts und insoweit kann auf allgemeine strafrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2 Die Gewerbsmäßigkeit bei § 26c UStG

Rz. 24 Bezogen auf den § 26c UStG muss die Absicht des Unternehmers als Täter darauf gerichtet sein, objektiv den Tatbestand des § 26a Abs. 1 UStG wiederholt zu begehen und hierdurch Steuerersparnisse zu erlangen, die nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind.[1]. Anders ausgedrückt muss es der Täter also darauf abgesehen haben, wiederholt von ihm in Rechnungen ausgewi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10 Verfolgungszuständigkeit

Rz. 87 Zuständige Behörde zur Verfolgung von Straftaten nach § 26c UStG ist gemäß §§ 386 Abs. 1, 387 Abs. 1 AO die sachlich und örtlich (§ 388 AO) zuständige Finanzbehörde. Diese Aufgaben werden bei den Finanzbehörden von den Bußgeld- und Strafsachenstellen (Bustra) erfüllt, die in den Bundesländern bei einzelnen konzentrierten Finanzämtern angesiedelt sind. Fällt ein bestim...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 § 26c UStG als Steuerstraftat – Überblick

Rz. 15 Der Tatbestand des § 26c UStG ist – i. V. m. dem Grundtatbestand des § 26a Abs. 1 UStG – eine Steuerstraftat i. S. d. § 369 Abs. 1 Nr. 1 AO . Im Unterschied zu dem mit gleichem Gesetz eingeführten (zwischenzeitlich wieder aufgehobenen[1]) § 370a AO stellt § 26c UStG – genauso wie § 370 AO – aber nur ein Vergehen und kein Verbrechen dar.[2] Da der Tatbestand als Qualifi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1 Die strafrechtlichen Grundlagen der Gewerbsmäßigkeit

Rz. 18 Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit hat durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz v. 19.12.2001[1] gleich mit zwei weiteren Vorschriften Einzug in das Steuerstrafrecht genommen, denn neben § 26c UStG wurde der bereits lange schon wieder aufgehobene[2] § 370a AO (Gewerbs- und Bandenmäßige Steuerhinterziehung) geschaffen. Im allgemeinen Strafrecht ist das Merk...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4 Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit bei Umsatzsteuerbetrugsfällen

Rz. 37 Bezogen auf die Umsatzsteuerbetrugsfälle[1] kann der Tatbestand der gewerbsmäßigen Begehung des § 26c UStG insbesondere durch den "missing trader" [2], der USt in seinen Rechnungen offen aufweist, diese (ausnahmsweise) anmeldet[3], aber dann nicht bezahlt, verwirklicht werden. Die Qualifikation eines Unternehmens als missing trader ist allerdings in der Praxis bei Weit...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Verantwortlichkeit bei juristischen Personen

Rz. 65 Bei der Verantwortlichkeit für das Handeln juristischer Personen ist darauf abzustellen, wer diese vertritt, denn die juristische Person selber ist strafrechtlich nicht verantwortlich, weil sie ohne ein vertretungsberechtigtes Organ nicht handlungsfähig ist. Die Erfüllung der steuerlichen Pflichten juristischer Personen obliegt nach § 34 Abs. 1 AO deren gesetzlichen V...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Der subjektive Tatbestand

Rz. 58 Der subjektive Tatbestand des § 26c UStG erfordert ein vorsätzliches Handeln [1], ein leichtfertiges (grob fahrlässiges) Handeln reicht nicht aus. Der Täter muss demnach erstens die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 UStG vorsätzlich erfüllt haben, mithin muss er die Tatbestandsverwirklichung mit "Wissen und Wollen" verwirklicht haben. Zudem muss er die Voraussetzungen d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Beihilfe

Rz. 68 Nach § 27 Abs. 1 StGB (Beihilfe) wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Beihilfe unterscheidet sich von der Allein- oder Mittäterschaft dadurch, dass der Gehilfe die Tat eines anderen unterstützt, über die dieser die Tatherrschaft hat.[1] Nach der Rechtsprechung des BGH brau...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Strafe

Rz. 73a Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 26c UStG kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Damit ist die Regelung exakt dem Grundtatbestand der Steuerhinterziehung in § 370 Abs. 1 AO angepasst. Es handelt sich um ein Vergehen (§ 12 StGB), welches von seiner "Wertigkeit" allgemeinen Straftatbeständen wie etwa dem Betrug nach § ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Der Gesetzeszweck des § 26c UStG

Rz. 9 § 26c UStG stellt den strafrechtlichen "Qualifikationstatbestand" der Ordnungswidrigkeit des § 26a Abs. 1 UStG (früher § 26b UStG) dar und verfolgt insoweit denselben Gesetzeszweck wie diese Vorschrift[1], die Regelung will besonders verwerfliche und schädliche Begehungsweisen der Nichtzahlung von Umsatzsteuer verschärft sanktionieren. In der Tat bestand und besteht an...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4 Anstiftung

Rz. 71 Gemäß § 26 StGB wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat (Anstiftung). Der Anstifter veranlasst den anderen zu einer Tat, über die nicht er selbst, sondern der andere die Tatherrschaft haben soll. Er regt eine fremde Tat an, deren Täter er nicht sein will.[1] "Bestimmen" heißt dabe...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6 Verjährung

Rz. 74 Die Verjährung einer Straftat nach § 26c UStG erscheint auf den ersten Blick unproblematisch, sie beträgt gem. der allgemeinen Regelung in § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB 5 Jahre. Ähnlich wie bei der Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 1 UStG besteht die entscheidende Frage aber darin, wann der Lauf dieser fünfjährigen Verjährungsfrist beginnt (§ 26a UStG Rz. 91f. und Rz. 212ff...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Allgemeines

Rn. 7 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Im Vergleich zu § 91 Abs. 1 AktG spricht § 41 GmbHG von einer ordnungsmäßigen Buchführung, deren Führung Aufgabe der Geschäftsführer ist. Ein inhaltlicher Unterschied kann hieraus nicht gefolgert werden, weshalb zur Auslegung des § 91 AktG auch auf die einschlägige Kommentarliteratur zu § 41 GmbHG in diesem Bereich verwiesen werden kann (vgl. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Buchführungssystem und Buchführungsform

Rn. 19 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Die systemseitigen Anforderungen (einfache, doppelte oder kameralistische Buchführung) und Fragen der äußeren Aufmachung der Buchführungspflicht werden im AktG nicht geregelt. Eine bestimmte Form der Buchführung wird nicht verpflichtend vorgeschrieben (vgl. Godin/Wilhelmi (1971), § 91 AktG, Rn. 1). Hierzu sind v.a. die Vorschriften der §§ 238...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Sonstige Rückstellungen

Rn. 139 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Sämtliche anderen Rückstellungsarten sind gliederungstechnisch als eine Bilanzposition zu zeigen (vgl. zu den Rückstellungsarten HdR-E, HGB § 249, Rn. 32ff.). Untergliederungen zur Darstellung der in § 249 aufgeführten Rückstellungen sind jedoch zulässig (vgl. § 265 Abs. 5 Satz 1). Eine darüber hinausgehende Untergliederung in dem Sinn, dass...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Folgen einer Pflichtverletzung durch den Vorstand

Rn. 40 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Auf die dargestellte zwingende Verpflichtung zur Einhaltung der Buchführungspflicht für den Vorstand wird ebenso erneut hingewiesen (vgl. HdR-E, AktG § 91, Rn. 24) wie auf die verbleibende Verantwortung des Vorstands im Delegationsfall. Strafrechtlich bleibt der gesetzlich zur Buchführung Verpflichtete verantwortlich, wenn eine Delegation vor...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Steuerrückstellungen

Rn. 131 Stand: EL 34 – ET: 12/2021 Die Zahlungsverpflichtungen aus den laufenden Steuern, die sich auf das abgelaufene GJ beziehen, sind bereits bei der Bilanzaufstellung zu erfassen. Eine Veranlagung zu der einzelnen Steuerart liegt im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aber noch nicht vor, da die HB eine wesentliche Grundlage für die Anfertigung der Steuererklärung ist, die wi...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IX. Antizipative Aktiva und Passiva (§ 268 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3)

Rn. 73 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 "Werden unter dem Posten ‚sonstige Vermögensgegenstände’ Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden" (§ 268 Abs. 4 Satz 2). Kleine KapG und somit auch Kleinst-KapG (vgl. § 267a Abs. 2) sind von der Erläuter...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen (§ 275 Abs. 2 Nr. 11)

Rn. 81 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 Die Postenbezeichnung bringt zum Ausdruck, dass hier alle Finanzerträge auszuweisen sind, die nicht bereits unter den vorherigen Posten Nr. 9 (bzw. Nr. 9 lit. a) oder Nr. 17 lit. a); vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 103) und Nr. 10 erfasst wurden, ergo nicht aus "Finanzanlagen" stammen. Den "Sonstige[n] Zinsen" sind zuzurechnen:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen (§ 275 Abs. 2 Nr. 13)

Rn. 84 Stand: EL 42 – ET: 05/2024 In diesem Posten soll der Aufwand für das in betreffendem UN arbeitende FK gezeigt werden. Das bedeutet, dass alle Entgelte mit Zins- oder vergleichbarem Charakter für das von dem UN in Anspruch genommene FK hier aufzuführen sind. Eine Saldierung/Verrechnung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen ist grds. nicht gestattet (vgl. § 246 Abs. 2); ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Haftung gegenüber sonstigen Dritten

Tz. 85 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Eine Haftung nach § 93 AktG scheidet nicht nur gegenüber Aktionären, sondern auch gegenüber sonstigen Dritten aus (vgl. HdR-E, AktG § 93, Rn. 84). Denkbar ist eine Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber Dritten aus vertraglichen Ansprüchen (z. B. Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft), aus § 280 Abs. 1 i. V. m. § 311 Abs. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Der Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG nach § 19 Abs. 2 UStG

Rz. 87 Ähnlich der schon in § 19 Abs. 4 UStG 1967/73 den betroffenen Unternehmern gegebenen Möglichkeit zum Verzicht auf die Sonderregelung für Kleinunternehmer hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 2 UStG seit dem 1.1.1980 den unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden Unternehmern das Recht eingeräumt, auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG, d. h. auf die Nichterhebung der USt, zu verzic...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Die Nichterhebung der USt gem. § 19 Abs. 1 UStG

Rz. 26 Gem. § 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete USt nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahrs 22.000 EUR [1] nicht überschritten hat und im laufenden Kj. 50.000 EUR voraussichtlich nicht überschreiten wird. Die Grenze von 50.000 EUR gilt seit dem 1.1.2003 (s. Rz. 24). Sie blieb bei der Anhebung der Vorjahresumsatzgrenze auf...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell (1)

Leitsatz Die Bewertungsvorschriften der §§ 218ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eine...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell (2)

Leitsatz Die Bewertungsvorschriften der §§ 218ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eine...mehr

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Steuerliche Förderung der p... / 4. Sonderausgabenabzug

Eigene Beiträge des Steuerpflichtigen: Neben der Zulageförderung nach Abschnitt XI EStG können die zum begünstigten Personenkreis gehörenden Steuerpflichtigen ihre Altersvorsorgebeiträge bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben geltend machen (§ 10a Abs. 1 EStG). Bei Ehegatten/Lebenspartnern, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 2): Tradi... / 3. Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum?

Der BFH rechnet Kryptowerte dem (zivilrechtlichen) Eigentümer zu (§ 39 Abs. 1 AO). Dies ist insoweit bemerkenswert, als diese Zuordnung zivilrechtlich noch längst nicht abschließend geklärt ist.[11] Zur Begründung seines Ergebnisses bedient sich der BFH eines dogmatischen Kunstgriffs (teleologische Extension). "Eigentümer" i.S.d. § 39 Abs. 1 AO ist nicht (nur) der dinglich ber...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wegzugsbesteuerung und dere... / a) Ertragsteuerliche Anknüpfungspunkte

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht: Anknüpfungspunkt der Besteuerung mit Einkommensteuer ist die unbeschränkte Steuerpflicht. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, sind nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.[1] Folge der unbeschränkten Steuerpflicht ist die Besteuerung des Wel...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Digitalisierung

Rz. 1 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Unter Digitalisierung ist einerseits die Übertragung analoger Informationen in eine Form, die sich elektronisch speichern und bearbeiten lässt, und andererseits der Wandel hin zu elektronisch unterstützten Prozessen durch Informations- und Kommunikationstechniken zu verstehen. Die Digitalisierung hat in den vergangenen Jahrzehnten stetig zuge...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 4.3.3.3.6 Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO

Rz. 184 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Dient eine Arbeitnehmerentsendung ausschließlich oder fast ausschließlich dazu, die deutsche Besteuerung zu vermeiden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt. Rz. 185 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Beispiel: Ein in der Schweiz ansässiger Gesellschafter-Geschäftsführer einer inlän...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 1 Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Digitaler Datenzugriff

Rz. 1 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Die FinVerw hat die Grundsätze zum digitalen Datenzugriff zusammen mit den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form veröffentlicht (vgl BMF vom 28.11.2019, BStBl 2019 I, 1269, angepasst durch BMF vom 11.03.2024, BStBl 2024 I, 374), ergänzt durch Informationen zu...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Deutsche Lebensrettungsgesellschaft

Rz. 1 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Mitglieder der DLRG, die in ihrer Freizeit als Rettungsschwimmer tätig sind, sind keine > Arbeitnehmer der DLRG: Übernehmen sie die einer Gemeinde obliegende Badeaufsicht, sind sie auch keine ArbN der Gemeinde (EFG 1981, 96). Sie erzielen vielmehr > Sonstige Einkünfte nach § 22 Nr 3 EStG; dafür wird ein Freibetrag von 256 EUR im Kalenderjahr ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 11 Streitbeilegungs- und Vorabverständigungsverfahren

Rz. 423 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Die vorstehenden Regelungen stehen der Umsetzung eines Ergebnisses aus einem Streitbeilegungsverfahren nicht entgegen. Rz. 424 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Zur Beantragung und Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens (Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren) vgl. BMF-Schreiben vom 27. August 2021, BStBl I S. 1495. Rz. 425 Stand: EL 138 ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 10 Konsultationsvereinbarungen

Rz. 422 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Konsultationsvereinbarungen i. S. des Art. 25 Abs. 3 OECD-MA zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten sowie Verordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen i. S. des § 2 Abs. 2 AO werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 5.5.2 Antrittsgeld ("Signing Bonus")

Rz. 249 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrags fällige Einmalzahlung (Antrittsgeld – "Signing Bonus") gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV). Ein Antrittsgeld ist damit den Vergütungen aus unselbständiger Arbeit i. S. des Art. 15 Abs. 1 OECD-MA zuzuordnen. Rz. 250 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Soweit ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 2.3.2 Nachweispflicht

Rz. 61 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Aufgrund seiner erhöhten Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass seine Einkünfte im Ausland (ggf. in einem anderen VZ) der Besteuerung unterworfen wurden bzw. werden oder dass der Staat, dem nach dem DBA das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichte...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Doppelbesteuerun... / 5.2 Grundsätze bei der Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns

Rz. 225 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Nach § 90 Abs. 2 AO hat der Steuerpflichtige den Nachweis über die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Staat und deren Zeitdauer durch Vorlage geeigneter Aufzeichnungen (z. B. Stundenprotokolle, Terminkalender, Reisekostenabrechnungen, Reisekalender) zu führen. Rz. 226 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Ist der Arbeitslohn in Deutschland nach eine...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger

Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Zu freiwilligen Zuwendungen an die DGzRS > Spenden Rz 29 ff [45] sowie § 52 Abs 2 Nr 11 AO. Entschädigungen an ehrenamtlich tätige Personen können steuerfreier > Auslagenersatz sein; als Ersatz von > Werbungskosten sind sie steuerpflichtig. Bei fehlender Überschusserzielungsabsicht kann im Einzelfall > Liebhaberei gegeben sein.mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Deutsche Rentenversicherung

Rz. 1 Stand: EL 138 – ET: 06/2024 Träger der GRV ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-B), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV-KBS, > Bundesknappschaft , > Knappschaft ) und die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (vgl Gesetz vom 09.12.2004, BGBl 2004 I, 3242). Zur Behandlung der Beiträge zu GRV > Rentenbeiträge; zur Besteuerung der Alt...mehr