Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Maßgeblichkeit der Steuerfestsetzung (Satz 2)

Rz. 6 Für die Ermittlung der fiktiven Steuerbeträge, nach deren Verhältnis die rückständige Steuer aufzuteilen ist, sind nach S. 2 der Vorschrift die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, die bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind. Diese Grundlagen sind für die fiktive Steuerbetragsermittlung ohne Veränderung zu übernehmen, auch wenn sie sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Da § 271 AO keine abschließende Regelung zur Aufteilung der VSt trifft (s. Rz. 1), ist der sich aus § 270 S. 1 AO ergebende allgemeine Aufteilungsmaßstab auch für die Aufteilung der VSt maßgebend. Die §§ 272-276 AO, auf die in dieser Vorschrift Bezug genommen wird, gelten auch für die VSt. Die in § 270 S. 2 AO angeordnete Maßgeblichkeit der tatsächlichen und rechtliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 272 AO regelt die Aufteilung von Vorauszahlungen, die gem. § 37 EStG auf die ESt zu entrichten sind. Während der Erhebungsdauer der VSt (d. h. für die Zeit bis 31.12.1996) galt die Vorschrift auch für die Aufteilung der gem. § 21 VStG darauf zu entrichtenden Vorauszahlungen. Keine Anwendung fand die Vorschrift demgegenüber auf die Aufteilung noch nicht fälliger Viert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Bezugnahme auf die sich "bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes" ergebenden Beträge beschränkt den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 270 AO auf die ESt. Die sich aus § 270 AO ergebenden Aufteilungsgrundsätze galten aber auch für die Aufteilung der bis 1996 erhobenen VSt, weil § 271 AO keinen davon abweichenden Aufteilungsmaßsta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Aufteilung weiterer Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 6 Nach § 272 Abs. 1 S. 2 AO gilt ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen "zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fällig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung". Damit soll verhindert werden, dass zwischen der Aufteilung der rückständigen Vorauszahlungen und der endgültigen Aufteilung nach der Veranlag...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Aufteilung von Nachforderungen bei sonst nicht voller Tilgung (Abs. 2)

Rz. 8 Bestehen noch Rückstände aus der bisher festgesetzten Steuer, so ist nach Abs. 2 der besondere Aufteilungsmaßstab des Abs. 1 nicht anzuwenden. Das gilt sowohl für den Fall, dass die früheren Rückstände bereits aufgeteilt waren[1], als auch für den Fall der erstmaligen Aufteilung. Die Höhe des alten Rückstands ist ohne Bedeutung. Es muss sich aber um Rückstände aus der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Vorläufige Aufteilung (Abs. 1 S. 1)

Rz. 4 Für die Aufteilung rückständiger Vorauszahlungen steht – abgesehen von dem in Abs. 2 geregelten Fall der Aufteilung erst nach der Veranlagung – noch kein endgültiger Aufteilungsmaßstab zur Verfügung, weil die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr der Vorauszahlung noch nicht feststehen. Deswegen kann zunächst nur eine vorläufige Aufteilung durchgeführt werden.[1] Nach § 2...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Steuernachforderung

Rz. 4 Eine Steuernachforderung liegt vor, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO zu einer höheren als der zuvor festgesetzten Steuer führt. Diese Nachforderung muss zu dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise rückständig sein. Auf den Grund der Änderung kommt es nicht an. Dieser kann sich aus den §§ 164, 165, 172ff...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Entgegen seiner Überschrift legt § 271 AO keinen besonderen – von § 270 AO abweichenden – Aufteilungsmaßstab fest, sondern trifft nur nähere ­Bestimmungen darüber, wie die nach § 270 AO ins Verhältnis zu setzenden Steuerbeträge für die einzelnen Gesamtschuldner zu ermitteln sind. Dies war deshalb erforderlich, weil die VSt kein Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Der in S. 1 festgelegte Aufteilungsmaßstab und die sich aus S. 2 ergebende Bindung an die der Steuerfestsetzung zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gilt auch in den Fällen der §§ 271-273 AO, d. h. für die Aufteilung der VSt sowie von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen. § 274 AO erlaubt abweichend davon unter bestimmten Voraussetzungen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4 Rechtswirkungen der Aufteilung

Rz. 10 Die Aufteilung hat zur Folge, “dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich bei der Aufteilung ergibt …”. Das Gesetz geht somit nicht von einer Aufteilung der Gesamtschuld in Teilschulden aus[1], sondern lässt die Gesamtschuld grundsätzlich unberührt.[2] Deshalb bedarf es nach der Aufteilung keiner unterschiedlichen Zinsf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Aufteilung der rückständigen Steuer (Satz 1)

Rz. 4 Nach § 270 S. 1 AO ist die rückständige Steuer im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG ergeben würden. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Besteuerungsgrundlagen (zu versteuerndes Einkommen, Vermögen) hätte bei der – durch einen progressiven Tarifverlauf gekennzeichneten – ESt den Ehegatten mit dem niedriger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 268 AO eröffnet Personen, die zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, die Möglichkeit der Aufteilung der sich daraus nach § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 AO ergebenden Gesamtschuld. Über diesen Grundsatz hinaus enthält die Vorschrift lediglich die Aussage, dass die Aufteilung von einem Antrag abhängt, den jeder der Gesamtschuldne...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Erstmalige Aufteilung nach Veranlagung (Abs. 2)

Rz. 12 Abs. 2 regelt den Fall, dass erst nach Durchführung der Veranlagung über einen davor gestellten Aufteilungsantrag entschieden wird. Da der endgültige Aufteilungsmaßstab in diesem Fall bereits feststeht, kommt die Anwendung des vorläufigen Aufteilungsmaßstabs nach Abs. 1 S. 1 nicht mehr in Betracht. Die Aufteilung der Vorauszahlungen hat vielmehr von vornherein nach de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 268 Grundsatz

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 268 AO eröffnet Personen, die zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, die Möglichkeit der Aufteilung der sich daraus nach § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 AO ergebenden Gesamtschuld. Über diesen Grundsatz hinaus enthält die Vorschrift lediglich die Aussage, dass die Aufteilung von einem Antrag ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 270 AO legt den allgemeinen Aufteilungsmaßstab für die rückständige Steuer fest. S. 1 bestimmt, dass die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei einer Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG und der §§ 271 bis 276 AO ergeben würden. S. 2 ordnet an, dass bei der Ermittlung der fiktive...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 Entgegen seiner zu eng gefassten Überschrift legt § 272 AO nicht nur den Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen fest, sondern regelt allgemein die Bedingungen für deren Aufteilung. Abs. 1 betrifft den Fall, dass vor der Veranlagung über die Aufteilung der Vorauszahlungen entschieden wird. S. 1 legt den dafür geltenden Aufteilungsmaßs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 Entgegen seiner Überschrift legt § 271 AO keinen besonderen – von § 270 AO abweichenden – Aufteilungsmaßstab fest, sondern trifft nur nähere ­Bestimmungen darüber, wie die nach § 270 AO ins Verhältnis zu setzenden Steuerbeträge für die einzelnen Gesamtschuldner zu ermitteln sind. Dies war deshalb erforderlich, weil die VSt kein Wahl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

1 Allgemeines 1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 273 AO legt in Abs. 1 einen besonderen Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen fest, die sich aus der Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung ergeben. Abs. 2 bestimmt, dass dieser besondere Aufteilungsmaßstab nicht anzuwenden ist, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist. Die Sonderregelung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Berichtigung in der Zuordnung (Nr. 2)

Rz. 5 Nr. 2 durchbricht die sich aus Nr. 1 ergebende Maßgeblichkeit der Vorschriften des BewG für den Fall, dass Wirtschaftsgüter eines Ehegatten oder Lebenspartners bei der Zusammenveranlagung als land- oder forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet worden sind. Dies ist möglich, weil die Zurechnung mehrere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 6 Die Voraussetzungen, unter denen eine Zusammenveranlagung mehrerer Personen erfolgt, die zu einer nach § 268 AO aufteilbaren Gesamtschuld führt, richten sich nach den Vorschriften des materiellen Steuerrechts. Zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden Ehegatten und ihnen nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner, wenn sie die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 270 AO legt den allgemeinen Aufteilungsmaßstab für die rückständige Steuer fest. S. 1 bestimmt, dass die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei einer Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG und der §§ 271 bis 276 AO ergeben würden. S. 2 ordnet an, dass bei der Ermittlung der fiktiven Einzelsteuerbeträge die tatsächlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 268 AO eröffnet Personen, die zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, die Möglichkeit der Aufteilung der sich daraus nach § 44 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 AO ergebenden Gesamtschuld. Über diesen Grundsatz hinaus enthält die Vorschrift lediglich die Aussage, dass die Aufteilung von einem Antrag abhängt, den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Aufteilung der Vorauszahlungen vor Veranlagung (Abs. 1)

2.1 Vorläufige Aufteilung (Abs. 1 S. 1) Rz. 4 Für die Aufteilung rückständiger Vorauszahlungen steht – abgesehen von dem in Abs. 2 geregelten Fall der Aufteilung erst nach der Veranlagung – noch kein endgültiger Aufteilungsmaßstab zur Verfügung, weil die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr der Vorauszahlung noch nicht feststehen. Deswegen kann zunächst nur eine vorläufige Auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 270 AO legt den allgemeinen Aufteilungsmaßstab für die rückständige Steuer fest. S. 1 bestimmt, dass die rückständige Steuer nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen ist, die sich bei einer Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a EStG und der §§ 271 bis 276 AO ergeben würden. S. 2 ordnet an, dass bei der Ermittlung der fiktiven Einzelsteue...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 Entgegen seiner zu eng gefassten Überschrift legt § 272 AO nicht nur den Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen fest, sondern regelt allgemein die Bedingungen für deren Aufteilung. Abs. 1 betrifft den Fall, dass vor der Veranlagung über die Aufteilung der Vorauszahlungen entschieden wird. S. 1 legt den dafür geltenden Aufteilungsmaßstab fest. S. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 Entgegen seiner Überschrift legt § 271 AO keinen besonderen – von § 270 AO abweichenden – Aufteilungsmaßstab fest, sondern trifft nur nähere ­Bestimmungen darüber, wie die nach § 270 AO ins Verhältnis zu setzenden Steuerbeträge für die einzelnen Gesamtschuldner zu ermitteln sind. Dies war deshalb erforderlich, weil die VSt kein Wahlrecht zwische...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung Rz. 1 § 273 AO legt in Abs. 1 einen besonderen Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen fest, die sich aus der Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung ergeben. Abs. 2 bestimmt, dass dieser besondere Aufteilungsmaßstab nicht anzuwenden ist, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist. Die Sonderregelung des § 273 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Aufteilungsmaßstab

Rz. 5 Der rückständige Nachforderungsbetrag ist nach dem Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, das sich bei einem Vergleich von zwei fiktiven Einzelveranlagungen für jeden Gesamtschuldner ergibt. Zunächst sind fiktive Einzelveranlagungen mit den Zahlen aus der früheren Steuerfestsetzung durchzuführen. Danach sind fiktive Einzelveranlagungen mit den Besteuerungsgrundlagen d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Nachdem das BVerfG die Besteuerung des einheitswertgebundenen Grundbesitzes und des zu Gegenwartswerten erfassten Vermögens zu demselben Steuersatz mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt hat[1] und der Gesetzgeber der Verpflichtung, spätestens bis zum 31.12.1996 eine Neuregelung zu treffen, nicht nachgekommen ist, kann die VSt für spätere Zeiträume nicht mehr fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 Entgegen seiner zu eng gefassten Überschrift legt § 272 AO nicht nur den Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen fest, sondern regelt allgemein die Bedingungen für deren Aufteilung. Abs. 1 betrifft den Fall, dass vor der Veranlagung über die Aufteilung der Vorauszahlungen entschieden wird. S. 1 legt den dafür geltenden Aufteilungsmaßstab fest. S. 2 erstreckt die Wirkunge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2 Aufteilung von Nachforderungen nach sonst voll erbrachter Zahlung (Abs. 1)

2.1 Steuernachforderung Rz. 4 Eine Steuernachforderung liegt vor, wenn die Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO zu einer höheren als der zuvor festgesetzten Steuer führt. Diese Nachforderung muss zu dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise rückständig sein. Auf den Grund der Änderung kommt es nicht an. Dieser kann sich aus...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3 Verlustabzugsbeschränkungen bei Direkt-Investitionen und Aktivitäten im Ausland

Abzugsbeschränkungen sowohl nach § 2a Abs. 1 und 2 EStG als auch im Hinblick auf die Freistellungsmethode der DBA können sich nur ergeben, wenn eine Betriebsstätte i. S. v. § 12 AO bzw. des entsprechenden DBA vorliegt. 3.1 Vorabprüfung der Betriebsstättenbegründung Keine Abzugsverbote ergeben sich aus verlustträchtigen Direktgeschäften mit ausländischen Kunden; Aktivitäten, die ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.4.1 Problem

Wegen der eigenständigen Steuerrechtsfähigkeit von ausländischen Tochterkapitalgesellschaften ist ein originärer Abzug von Verlusten der Tochtergesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Eine mittelbare steuerliche Verlustberücksichtigung scheitert regelmäßig bei kapitalistischen Strukturen an der Nichtabzugsfähigkeitsregel des § 8b Abs. 3 KStG. Bei natürlichen Personen ist ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4 Einschränkung des Goldhandels(modells) durch § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2c und § 15b Abs. 3 EStG

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013[1] wurde eine Ergänzung in § 32b Abs. 2 EStG aufgenommen, wonach bei Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 EStG der Kauf von Gold nicht (mehr) sofort zum Betriebsausgabenabzug zugelassen ist. Vielmehr werden die Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme berücksichtigt. Der ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 2.2 Prüfung der Zuordnung von Auslandsverlusten – Verrechnungspreisfragen bei Anlaufverlusten

Auslandsverluste entstehen häufig in einer Anlaufverlustphase beim Einstieg in einen ausländischen Markt oder bei der Verteidigung eines ausländischen Marktes. Bei der steuerlichen Beurteilung einer ausländischen Vertriebseinheit (Vertriebsgesellschaft oder Vertriebsbetriebsstätte) ist vorab zu prüfen, ob nicht das deutsche Stammhaus bzw. Mutterunternehmen entsprechende Koste...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Anwendung von § 129 AO

In der GewSt-Erklärung waren Eintragungen zur Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachteldividende) unterlassen worden. Streitig ist, ob § 129 AO anwendbar ist. Mechanische Versehen: Offenbare Unrichtigkeiten i.S.d. § 129 AO sind mechanische Versehen wie z.B. Eingabe- und Übertragungsfehler. Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachen...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) gGmbH: Kein "doppeltes Satzungserfordernis" bei § 57 Abs. 3 AO

Streitig ist – i.R.d. Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO –, ob die Klägerin unmittelbar i.S.d. § 57 Abs. 3 AO steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, obwohl die Satzung des Kooperationspartners keine diesbezügliche Regelung enthält. Das FG entschied: Leistungserbringende Körperschaft: Für die Anwendung des § 57 Abs. 3 AO ist erforderlich, dass die leistungs...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 18): Gesell... / 2. Ist ausgeschiedener – aber noch eingetragener – Gesellschafter wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO?

Angesichts dieses Spannungsverhältnisses stellt sich steuerlich die Frage, ob der zivilrechtlich ausgeschiedene, aber gleichwohl noch in der Liste eingetragene Gesellschafter als wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO anzusehen ist. Dies setzt voraus, dass er "die tatsächliche Herrschaft" über die Geschäftsanteile in der Weise ausübt, dass er den wahren Antei...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO) bei einem auf 0 EUR erklärten und so auch festgestellten steuerlichen Einlagekonto

Es liegt keine offenbare Unrichtigkeit gem. § 129 AO bei einem auf 0 EUR erklärten und so auch festgestellten steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG vor, wenn aus dem Akteninhalt kein tatsächlicher Zugang der zu zahlenden Einlage erkennbar ist. Allein aus dem Umstand, dass die Bilanzen jeweils einen Zugang zur Kapitalrücklage aufweisen, kann nicht geschlossen werden, dass a...mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 4.2 Steuerliche Buchführungspflicht

Rz. 28 Soweit die Stiftung bereits nach anderen als den Steuergesetzen dazu verpflichtet ist, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und soweit diese Bücher und Aufzeichnungen für die Besteuerung von Relevanz sind, gelten diese Verpflichtungen auch für das Steuerrecht (sog. derivative Buchführungspflicht [1] gemäß § 140 AO).[2] Darüber hinaus kommen besondere steuerliche Anford...mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 4.3 Die besonderen Buchführungspflichten gemeinnütziger Stiftungen

Rz. 30 Handelt es sich bei der Stiftung um eine gemeinnützige Stiftung, sind weitere Voraussetzungen zu beachten, die sich aus den §§ 51–68 AO ergeben.[1] Diese finden Anwendung, wenn qua Gesetz eine Steuervergünstigung unter der Voraussetzung gewährt wird, dass ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden (§ 51 Abs. 1 Satz ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Seit 1993 hat der Gesetzgeber unter Beibehaltung des zweistufigen Gerichtsaufbaus den fakultativen Einzelrichter nach § 6 FGO und den konsentierten Einzelrichter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO für das Finanzgericht eingeführt.[1] Nach § 6 FGO steht eine Übertragung im grundsätzlich freien Ermessen des Senats ("kann"). Damit weicht § 6 FGO von § 6 VwGO, wonach i. d. R. auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5 Rückübertragung, § 6 Abs. 3 FGO

Rz. 19 Nachdem ein Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen ist, kann dieser die Sache nur unter den engen Voraussetzungen von § 6 Abs. 3 FGO auf den Senat zurückübertragen. Grundsätzlich ist die Rückübertragung unzulässig. Eine Rückübertragung durch den Einzelrichter ist möglich, wenn zunächst nach der Übertragung auf den Einzelrichter eine wesentliche Änd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 7.3 Greifbare Gesetzeswidrigkeit

Rz. 32 Dies betrifft im Hinblick auf § 6 FGO insbesondere den gesetzlichen Richter, die Gewährung rechtlichen Gehörs und das Willkürverbot. Diese Fälle werden auch unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" im Rechtsmittelverfahren gegen die abschließende Hauptsacheentscheidung korrigiert.[1] Danach ist eine Entscheidung greifbar gesetzwidrig, wenn sie mit der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.2 Voraussetzungen

Rz. 6 Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO genannten Voraussetzungen – keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – müssen kumulativ vorliegen. Wenn die Sache also entweder besondere Schwierigkeiten aufweist oder von grundsätzlicher Bedeutung ist, kommt eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht infra...mehr

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Stiftungen: Besonderheiten ... / 4.4 Steuerliche Besonderheiten

Rz. 33 E-Bilanz: Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, nach § 5 EStG oder nach § 5a EStG ermitteln, haben eine sogenannte E-Bilanz zu erstellen und an die Finanzbehörden zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies gilt auch für Stiftungen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Falls die Einnahmen oder der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4 Wirkung

Rz. 15 Hat der Senat den Rechtsstreit nach § 6 FGO auf eines seiner Mitglieder zur Entscheidung übertragen, gelten hinsichtlich des weiteren Verfahrens keine Besonderheiten. Die Vorschriften der FGO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach Übertragung anstelle des vollen Senats oder des Vorsitzenden oder Berichterstatters nunmehr allein der Einzelrichter [1] tätig wird, geg...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Haftung infolge unterlassener Berichtigung der vom früheren GF erstellten Steuererklärungen

Mangelnde Sachverhaltsaufklärung: Um eine fehlerfreie Ermessensentscheidung bei der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners treffen zu können, ist es seitens der Finanzbehörde erforderlich, den Sachverhalt umfassend und einwandfrei zu ermitteln. Mangelt es an Sachverhaltsermittlungen, die den Beitrag eines Haftungsschuldners zur eingetretenen Steuerverkürzung betreffen und ...mehr

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GmbH 2 Go (Teil 18): Gesell... / III. Legitimationswirkung und Stellung als "Anteilseigner" i.S.d. § 20 Abs. 5 EStG: Wem ist die Ausschüttung zuzurechnen?

Gemäß § 20 Abs. 5 S. 1 EStG sind Gewinnausschüttungen vom Anteilseigner zu versteuern. Anteilseigner ist gem. § 20 Abs. 5 S. 2 EStG derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile "im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind". Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter "dem Eigentümer" zuzurechnen; dies gilt auch für Anteile an Kapitalgesellschaften. 1. "Spannungsve...mehr