Fachbeiträge & Kommentare zu Abgrenzung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tatbestände.

Rn 9 Das Trennungsprinzip versagt bei Vermögensvermischung. Deshalb hat die Rspr den Durchgriff auf das Privatvermögen der Mitglieder gestattet, wenn die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist (BGH NJW 06, 1344, 1346 [BGH 14.11.2005 - II ZR 178/03]), wobei das bloße Fehlen dop...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gegenvorstellung.

Rn 46 Die Gegenvorstellung ist gerichtet auf eine Überprüfung der Sachentscheidung durch dieselbe – letzte – Instanz. Gesetzlich geregelt ist allerdings nur die Beanstandung der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese kann mittels Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und – zB – § 44 FamFG geltend gemacht werden. Damit ein Antrag der Partei als Anhörungsrüge ausgelegt werden kann, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 31b BGB – Haftung von Vereinsmitgliedern.

Gesetzestext (1) 1Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 § 31a Absat...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / J. Nachträgliche Einkünfte

Rn. 811 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Zur Abgrenzung der nachträglichen Einkünfte/BA zu Veräußerungskosten s Rn 667, zum Veräußerungspreis s Rn 512 und zu Sachverhalten, die Auswirkungen auf den Buchwert des BV haben, s Rn 717. Rn. 812–900 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 vorläufig freimehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Der Dritte nach § 317.

Rn 4 Der Dritte nach § 317 hat weder wie ein Schiedsrichter die Rechtslage zu erkennen, noch wie ein Schiedsgutachter eine Tatsache festzustellen. Vielmehr soll er die Rechtslage durch die Bestimmung einer Leistung gestalten, und zwar durch Erklärung ggü einem Vertragsschließenden, § 318 I. Häufig begegnet das bei einer Neufestsetzung des Erbauzinses, vgl § 9a ErbbauRG. Zu A...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Einbringung.

Rn 20 Einbringen bedeutet ein vom Mieter gewolltes Hineinbringen in die Mieträume zu Beginn oder während der Mietzeit (BGH ZMR 18, 496; Frankf ZMR 06, 609 und BGH ZinsO 18, 388 für betrieblich genutzte Fahrzeuge). Entspr gilt, wenn sich die Sache bereits vor Beginn des Mietverhältnisses in den Mieträumen befand. Höchstpersönlich muss die Einbringung nicht erfolgen; es genügt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Besonderheiten bei Verbrauchsgüterkauf, II Nr 1.

Rn 14 Bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I) beginnt die Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware zu laufen, II Nr 1a). Zu beachten ist insoweit, dass ein Verbrauchsgüterkauf sich nicht nur auf den Verkauf beweglicher Sachen bezieht (vgl § 474 I 1), sondern auch dann vorliegt, wenn der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher neben dem Verkauf einer beweglichen Sache ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Gemischte Verträge.

Rn 12 Typische Dienstvertragspflichten werden häufig in einem gemischten Vertrag mit anderen Pflichten verbunden, zB beim Krankenhausaufnahmevertrag, beim Vertrag über Aufnahme in Alters- und Pflegeheim oder über Nutzung eines Fitness-Studios (dazu BGH NJW 12, 1431 [BGH 08.02.2012 - XII ZR 42/10]). Die Gewährleistung richtet sich danach, welchem Vertragstyp die jeweilige Lei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Subsidiaritätsprinzip.

Rn 1 Für wirtschaftliche Betätigung von privatrechtlichen Körperschaften stellt der Gesetzgeber die besonderen Rechtsformen der AG, eG, GmbH, KGaA und des VVaG zur Verfügung. Jeweils sorgt das Gesetz für Gläubiger- bzw Anlegerschutz. Diese Schutzbestimmungen dürfen nicht durch die Wahl der Rechtsform eines rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins (zur Abgrenzung § 21 Rn 2 ff) ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Idealvereine.

Rn 12 Idealvereine sind nichtwirtschaftliche Vereine, zB solche, die Freizeit organisieren, sich mit Wissenschaft und Kunst beschäftigen oder gesellschaftlich engagieren. Aber auch betriebliche Sozialeinrichtungen wie Werkskantinen oder Pensions- und Unterstützungskassen (Rn 5) verfolgen selbst keinen wirtschaftlichen Zweck (BRHP/Schöpflin Rz 113; Grüneberg/Ellenberger Rz 5)...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zeitpunkt.

Rn 6 Der bautechnische Beginn, dh der ›erste Spatenstich‹ bildet die entscheidende Zäsur (BRHP/Faust Rz 6). Bloße Planungsarbeiten reichen nicht. ›Vertragsschluss‹ meint bei Fehlen einer abw Regelung die Wirksamkeit des Vertrags, also bei Genehmigung oder aufschiebender Bedingung deren Erteilung bzw Eintritt (teilw aA BRHP/Faust Rz 6 iVm § 442 Rz 9; Staud/Matusche-Beckmann R...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Funktion und Konzeption des § 823 II.

Rn 226 § 823 II als verhaltensbezogene Haftungsnorm betrifft Verstöße gegen gesetzliche Verhaltensregeln (in Abgrenzung zu den für die Haftung für Verkehrspflichtverletzung maßgeblichen richterrechtlichen Verhaltensgeboten). Anders als § 823 I ist die Haftung nach Abs 2 nicht auf bestimmte Rechtsgüter beschränkt und kann daher auch bei reinen Vermögensschäden greifen. Zudem ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Gerichtsstand des inländischen Aufenthaltsortes (§ 16 Alt 1).

Rn 3 Ist der Anwendungsbereich des § 16 eröffnet (Rn 2), ist vorrangig auf den inländischen Aufenthaltsort des Prozessgegners abzustellen. Zur Begründung eines Aufenthaltsorts reicht eine nur vorübergehende kurzfristige Anwesenheit aus; eine Durchreise kann genügen (BGH WM 08, 1853 f; Zö/Schultzky Rz 7; St/J/Roth Rz 4). Es muss nur so viel Zeit verbleiben, dass die Klage/Ant...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Partiarisches Darlehen.

Rn 16 Partiarische Darlehen, bei denen der Darlehensgeber allein am Erfolg der Tätigkeit des Darlehensnehmers beteiligt ist, sind idR keine Darlehen, sondern stellen eine stille Gesellschaft (§§ 230 ff HGB) dar, wenn der Geldgeber auch an Verlusten teilnimmt. IÜ kommt es für die Einordnung auf die relevanten Umstände des Einzelfalls an (Staud/Freitag Rz 70), wobei die Verein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Referendarausbildung.

Rn 16 Nicht zuständig ist das Präsidium ferner für die Zuweisung von Rechtsreferendaren zur Ausbildung. Diese Zuweisung ist Gerichtsverwaltung, wenn sie gerichtsintern erfolgt, anderenfalls Justizverwaltung (BGH NJW 91, 423, 424 [BGH 14.09.1990 - RiZ (R) 3/90]); die Ausbildung des zugewiesenen Referendars ist für den ausbildenden Richter nicht Rechtsprechungstätigkeit, sonde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Vgl zunächst § 1848 Rn 1. Zum Schutz des Betreuten wird durch die §§ 1850–1853 ein Katalog bedeutsamer und riskanter Rechtsgeschäfte an die Genehmigung des BtG gebunden; um sicherzustellen, dass die genehmigungsbedürftigen Entscheidungen des Betreuers den Vorgaben des § 1821 II–IV entsprechen und im Bereich der Vermögenssorge keine Vermögenswerte in Verlust geraten (BTD...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsbedingung.

Rn 11 Der Begriff fasst die gesetzlichen Voraussetzungen für Zustandekommen und Wirksamkeit eines Vertrags zusammen. Auch soweit die Wirksamkeit des Vertrags von behördlichen Genehmigungen abhängt, handelt es sich hierbei nicht um Bedingungen iSv §§ 158 ff (BGHZ 158, 74, 77). Bei einer behördlichen Genehmigung handelt es sich schon nicht um ein objektiv ungewisses Ereignis. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorvereine und Vorgesellschaften.

Rn 7 Vorvereine, die die Rechtspersönlichkeit durch Eintragung oder Konzessionierung anstreben, sind nVe (Vereine ohne Rechtspersönlichkeit). Da das Vereinsrecht die Grundform des Rechts privater Körperschaften darstellt, sind die Vorgesellschaften anderer Rechtsform (zB die Vor-GmbH) als Vereine ohne Rechtspersönlichkeit anzusehen (aA die hM, etwa BGHZ 20, 281, 285; Grünebe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB J

Jagd Verkehrspflichten 823 164 Jagdrecht 249 45 Jastrowche Klausel 2177 1 Jobcenter Erfüllungsgehilfe 278 17 Job-Sharing 611 106 Jubiläumszuwendungen 611 42, 73 Jugendamt Bestellung zum Vormund 1774 3 Führung der Vormundschaft 1774 5 Juristische Person 166 22; 626 14 Abgrenzung vor 21 ff 4 als Nacherbe 2101 8; 2108 9; 2109 9 Arten vor 21 ff 3 Begriff vor 21 ff 1 Durchgriffshaftung vor 21 ff...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Störer.

Rn 4 Zunächst gilt es zwischen den Oberbegriffen des Handlungsstörers bzw Zustandsstörers zu unterscheiden. Dadurch erfolgt eine Abgrenzung zwischen aktivem Tun oder Unterlassen einerseits und der Herrschaft über eine Sache andererseits. Die Kasuistik zu diesen Begriffen ist nahezu unübersehbar, zumal auch die Begrifflichkeiten selbst als nicht praxiskonform bezeichnet und d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Rechtliche Behandlung.

Rn 20 Das Handeln des Boten ist nur tatsächlicher, nicht rechtsgeschäftlicher Natur. Anders als bei der Stellvertretung (§ 165) braucht der Bote daher nicht (beschränkt) geschäftsfähig sein, es genügt vielmehr die natürliche Einsichtsfähigkeit zur Übermittlung (MüKo/Schubert Rz 70). Andererseits genügt die Wahrung von Formvorschriften durch den Boten nicht. In den Fällen, in...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufschiebende und auflösende Bedingung.

Rn 2 § 158 unterscheidet Bedingungen zunächst nach der Art ihres Einflusses auf das Rechtsgeschäft. Die Wirkungen des Rechtsgeschäfts können mit Eintritt der Bedingung eintreten (aufschiebende oder Suspensivbedingung, I) oder zu diesem Zeitpunkt enden (auflösende oder Resolutivbedingung, II). Die Abgrenzung zwischen auflösender und aufschiebender Bedingung kann im Einzelfall...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Angriff.

Rn 3 ›Angriff‹ ist die von einem Menschen ausgehende drohende Verletzung rechtlich geschützter Individualinteressen (vgl BGH NJW 08, 571 [BGH 30.10.2007 - VI ZR 132/06] Rz 11). Angreifer iSd § 227 kann auch ein Schuldunfähiger wie bspw ein Kind oder ein Geisteskranker sein (BayObLG NJW 91, 2031 [BayObLG 28.02.1991 - RReg 5 St 14/91]). Erforderlich ist lediglich Handlungsfähi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. (Sachverständiger) Zeuge und SV in einer Person.

Rn 4 Vereinigt eine Person beide Eigenschaften (zur Abgrenzung s Rn 2), so kommen sowohl die Bestimmungen über den Zeugenbeweis als auch die über den Sachverständigenbeweis zur Anwendung; etwa doppelte Eidesleistung, idR (da meist nicht trennbar) erhöhte Vergütung als SV (RG JW 1902, 531; s.a. OVG Lüneburg NJW 12, 1307). Für eine Beweiswürdigung auch als SV muss eine Vernehm...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sachgefahr.

Rn 3 In Abgrenzung zum § 904 ist es für § 228 erforderlich, dass die Gefahr für das zu schützende Rechtsgut von der (nicht eigenen) Sache in ihrem konkreten Zustand selbst ausgeht, gegen die die Maßnahme ergriffen wird. Durch die Einfügung des § 90a hat sich nichts daran geändert, dass Notstand auch gegen Tiere geübt werden kann (Hamm NJW-RR 97, 467 [OLG Hamm 14.03.1995 - 27...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gemeinschaft.

Rn 4 Von der Gemeinschaft (§§ 741 ff) ist die GbR durch die auf schuldrechtlicher Vereinbarung beruhende Förderung eines – über die bloße gemeinschaftliche Berechtigung an einem gemeinsamen Gegenstand hinausgehenden – überindividuellen Zweckes abzugrenzen. Im Gegensatz zur GbR ist die Gemeinschaft eine im Hinblick auf den gemeinsamen Gegenstand per Gesetz verbundene Vereinig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Der Klagegrund.

Rn 21 Für die hM und insb die Rspr (BGH NJW 01, 157; NJW 99, 1407) ist der Klagegrund neben dem Klageantrag ein gleichwertiges zweites Element zur Bestimmung des Streitgegenstandes. Dies gilt insb im Falle einer Leistungsklage. Damit wird es zu einem zentralen Element, den Lebenssachverhalt zu bestimmen, wie ihn § 253 II Nr 2 beschreibt (›Grund des erhobenen Anspruchs‹). Heu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gebrauchsgewährung.

Rn 1 Sie ist bei Sachen ein typisches, aber kein unabdingbares Merkmal des Pachtvertrages über Sachen. Der Verpächter kann formularvertraglich seine gesetzliche Gewährleistungspflicht weitgehend ausschließen, insb die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Sachmängel (BGH ZMR 93, 320). Ebenso kann der Pächter wegen seines Minderungsanspruchs auf eine gesonderte Klag...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einschaltung oder Beteiligung Dritter.

Rn 11 Ein Drittes, der für ein Nicht-Verbrauchergeschäft eine Sicherheit leistet, kann Verbraucher sein (BGH NJW 96, 2156 [BGH 05.06.1996 - VIII ZR 151/95]; Soergel/Pfeiffer Rz 50; aA EuGH NJW 98, 1295). Eine andere Frage ist es jedoch, ob das Sicherungsgeschäft dem Schutzzweck einer bestimmten verbraucherschützenden Vorschrift unterfällt (vgl § 491 Rn 4 ff). Der EuGH vernei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Rechtswidrigkeit und Verschulden.

Rn 84 Die Feststellung der Rechtswidrigkeit (die vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist) erfordert beim Recht am Unternehmen als offenem Tatbestand eine einzelfallbezogene Rechtsgüter- und Interessenabwägung (BGHZ 45, 296, 307; 138, 311, 318; 166, 84 Rz 97 mwN; 193, 227 Rz 27 ff; NJW 13, 2760 Rz 17 ff; WRP 14, 1067 Rz 15; MDR 15, 150 Rz 16; NJW 18, 2877 [BGH 10.0...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beweislast.

Rn 7 Bei deutschem Vertragsstatut sind – jedenfalls bei einem Verfahren in der EU – deutsche Regeln zur Beweislast und zur Beweislastumkehr (s zB § 280 BGB Rn 25–26) anzuwenden. Zur Beweislast gehört auch ihr Ausmaß: die Entscheidung darüber, ob (1) Schadensersatz nach billigem oder freiem Ermessen gewährt werden kann, oder (2) Pauschalierungen die Beweislast abmildern (vgl ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Unanfechtbarkeit.

Rn 1 Zuständigkeitsstreitigkeiten sollen aus Gründen der Prozessökonomie nicht ausufern (vgl BGHZ 63, 214). Wie § 281 II ZPO ordnet § 102 daher die Unanfechtbarkeit der Entscheidung und ihre Bindung an (vgl Fischer MDR 18, 646). Zunächst verlangt die Norm eine förmliche Entscheidung, das ist regelmäßig ein Beschluss (vgl Hambg BKR 19, 346 [BGH 19.02.2019 - XI ZR 362/17], jur...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Umfang, Hausrecht.

Rn 5 Die Befugnisse gelten für die Sitzung. Sie ermöglichen die Durchsuchung von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände, Einlasskontrollen in den Räumlichkeiten vor dem Sitzungssaal und gelten auch für die Verteidiger (BVerfG NJW 06, 1500 [BVerfG 05.01.2006 - 2 BvR 2/06]). Sitzungspolizeiliche Maßnahmen erstrecken sich räumlich auf den gesamten Bereich der Sitzu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonstige Vertragstypen.

Rn 11 Übernehmen es Makler iRv Bauherrenmodellen, die Finanzierung zu vermitteln, liegt idR eine Geschäftsbesorgung auf werkvertraglicher Grundlage vor (BGH NJW-RR 91, 914). Entscheidend für die Zuordnung ist, dass nicht die Beschaffung der Finanzierung im Mittelpunkt steht, sondern die Zusage des Bauherrn, die beschaffte Finanzierung zu akzeptieren. Damit handelt es sich um...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendungsbereich der §§ 164 ff.

Rn 28 Die §§ 164 ff gelten unmittelbar nur für Willenserklärungen iSd §§ 116 ff. Auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen finden sie entspr Anwendung (BGH MMR 21, 477 Rz 17). Das gilt insb für die Mahnung (§ 286 I), die Aufforderung zur Genehmigung (§§ 108 II, 177 II), die Fristsetzung (§§ 250 1, 281 I 1, 323 I 1, 637 I), die Mängelanzeige, die Ablehnungsandrohung (§§ 250, 326...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Genossenschaftlicher Verein.

Rn 8 Wenn Unternehmer zwecks genossenschaftlicher Kooperation einen Teil ihrer Unternehmenstätigkeit auf einen Verein übertragen, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verein, einerlei ob er die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich anbietet (BGHZ 45, 395, 397 f; Reichert/Wagner Kap 2 Rz 95). Entsprechend dem genossenschaftlichen Prinzip muss der genossenschaftliche V...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Beiordnung wegen des Grundsatzes der Waffengleichheit.

Rn 19 Gemäß § 121 II Alt 2 besteht die Verpflichtung, einen Anwalt beizuordnen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Dieser Grundsatz der Waffengleichheit hat keine verfassungsrechtliche Qualität; einen Grundsatz, dass rechtliches Gehör immer durch die Vermittlung eines Anwalts gewährt werden muss, gibt es nicht (BVerfGE 9, 124 [BVerfG 22.01.1959 - 1 BvR 1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufwendungen zur Berufsausbildung (Abs 2).

Rn 13 Vom Anwendungsbereich dieser Norm ist nicht der Besuch allgemeinbildender Schulen erfasst, sondern nur solcher Einrichtungen, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wie Universitäten, Fachhochschulen und berufliche Bildungseinrichtungen (BRHP/Lohmann § 2050 Rz 9) und damit um Studien-, Promotions- und Fachschulkosten abzudecken (Grüneberg/Weidlich § 205...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kausalzusammenhang.

Rn 6 In diesem Bereich liegen die eigentlichen Probleme der Norm, die auch heute noch nicht als endgültig geklärt angesehen werden können (vgl MüKoZPO/ Prütting Rz 9 ff mwN). In Rspr und Lit wird allgemein zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität unterschieden (BGHZ 221, 43, 48 Rz 12 = NJW 19, 2092 m Anm Ullenboom; St/J/Thole Rz 13 ff). Während im Ber...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Typen von Kaufverträgen.

Rn 8 Für Anwendung und Auslegung des Kaufrechts ist trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit zwischen einzelnen Vertragstypen zu unterscheiden. Das System des Kaufrechts unterscheidet folgende Kaufvertragstypen: Rn 9 (1) Der Verbrauchsgüterkauf, dh der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (s § 474 Rn 3–8), unterliegt erg den Sonderregeln...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 882d eröffnet dem Schuldner als Sondervorschrift zu den §§ 23 ff EGGVG ein befristetes Widerspruchsrecht gegen die Eintragungsanordnung des GV nach § 882c. Der Widerspruch ist begründet, wenn ein Eintragungshindernis besteht; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (LG Stuttgart v 7.12.17 – 19 T 382/17 Rz 13). Der Eintragung ist iÜ die Grundlage entz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verbraucherverträge über digitale Produkte enthaltende oder mit ihnen verbundene Sachen.

Rn 4 II, III, die Art 3 IV DIRL umsetzen, dienen der Abgrenzung zur WKRL, die sich mit der DIRL wechselseitig ergänzen soll (ErwGr 20 DIRL u ErwGr 13 WKRL). II 1 stellt klar, dass die §§ 327 ff auch auf digitale Produkte Anwendung finden, die in Sachen enthalten oder mit ihnen verbunden sind. Gem II 2 gilt dies grds nur im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, w...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ff) Schadensersatzleistungen für wertlose Beteiligung

Rn. 519 Stand: EL 138 – ET: 09/2019 Erhält ein Fondsanleger wegen unrichtiger Angaben vom Ersteller des Fondsprospekts Schadensersatz und muss im Gegenzug seine wertlos gewordenen Anteile an diesen abtreten, so soll der Schadensersatz nach Auffassung des FG BBg nicht steuerbar sein, weil er nicht unter eine Einkunftsart fällt, insb nicht zum Veräußerungspreis zählt, wenn Erwe...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.5.3 Halten von Beteiligungen

Tz. 38 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Das Halten von Beteiligungen stellt sich für gemeinnützige Körperschaften gleichfalls als komplex dar. So werden die von einem gemeinnützigen Verein gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung zugeordnet. Nimmt der Verein hingegen auf die laufende Geschäftsführung der Tochter...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich und Voraussetzungen.

Rn 1 Die Vorschrift des § 884 erklärt § 883 I auch auf die Leistungsvollstreckung in vertretbare Sachen (§ 91 BGB) und in Wertpapiere für anwendbar. In Abgrenzung hierzu erfasst der Anwendungsbereich von § 883 Stück- und Vorratsschulden. Leistung iSd § 884 ist neben der Übereignung auch die Besitzverschaffung (ThoPu/Seiler Rz 1). Rn 2 Unabhängig davon, ob es sich um Inhaber- ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsätzliches.

Rn 4 § 650 findet nur Anwendung auf Verträge mit einer Herstellungs- oder Erzeugungspflicht, dh Pflicht zur Erstellung eines Arbeitserfolgs. Es ist die Schaffung von etwas Neuem geschuldet. Die Erzeugung unterscheidet sich von der Herstellung dadurch, dass der Erfolg nicht wie bei der Herstellung aus eigener Kraft des Unternehmers erfolgt, sondern mittels der Natur, insbes t...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verfahrensrechtliche Einordnung.

Rn 2 Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bildet die Erörterung der Kindeswohlgefährdung einen eigenen Verfahrensabschnitt, der neben die Pflicht zur persönlichen Anhörung der Eltern nach § 160 I 2 und den frühen Erörterungstermin nach § 155 II tritt. Das Gericht hat die Möglichkeit, die Erörterung nach § 155 II mit dem Gespräch zur Erörterung über die Kindeswohlgefährdung ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Öffentlich-rechtliche Pflichtverletzung.

Rn 8 Soweit Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag in Rede stehen, ist grds für Amtshaftungsansprüche kein Raum, insoweit sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Das gilt auch für Aufwendungs- oder Erstattungsansprüche, ebenso für solche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung (BGH NJW 83, 2311 [BGH 10.02.1983 - III ZR 151/81]) und für Verhandlungsverschulden bei der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Folgen einer falschen Einordnung.

Rn 23 Wird ein Arbeitsverhältnis fälschlich als freies Dienstverhältnis eingeordnet (Scheinselbstständigkeit), so können die Folgen erheblich sein (iE BLDH/Lingemann Kap 9 Rz 18 ff). Arbeitsrechtlich gelten für den ArbN die besonderen Schutzvorschriften des Arbeitsrechts (Rn 38). Sozialversicherungsrechtlich trifft den ArbG auch die Pflicht, die Sozialversicherungsbeiträge (...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Weites Verständnis.

Rn 14 Die Norm umfasst alle Sicherungsmittel einschließlich der Grundpfandrechte. Nach hM (MüKoZPO/Wöstmann § 6 Rz 15; St/J/Roth § 6 Rz 34; Musielak/Voit/Heinrich § 6 Rz 6) ist unter ›Sicherstellung‹ eine noch zu leistende und unter ›Pfandrecht‹ eine bereits vorhandene Sicherheit zu verstehen; hiervon ausgehend wird § 6 S 2 im Einklang mit seinem Wortlaut eng ausgelegt; er s...mehr