Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 121 Die Darlegungs- und Beweislast für die Unangemessenheit liegt grundsätzlich beim Auftraggeber. Allerdings hat der Anwalt darzulegen, welche Leistungen er erbracht hat.[216] Die pauschale Bezugnahme auf Ermittlungs- und Strafakten ohne Vorlage von Handakten oder Schriftsätzen besagt nichts über seine Arbeitsleistung.[217] Die Rechtsprechung des BGH (vgl. Rdn 109 ff.) ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Anerkenntnis

Rz. 140 Ein Anerkenntnis des Auftraggebers hindert ebenfalls den Ablauf der Verjährung. Insoweit tritt allerdings nicht lediglich eine Hemmung ein, sondern nach § 212 Nr. 1 BGB ein Neubeginn der Verjährung. Rz. 141 Von einem verjährungshindernden Anerkenntnis ist auszugehen, wenn der Auftraggeber dem Anwalt gegenüber die Vergütungsforderung bestätigt. Dies kann auch durch sch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 76 In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert richten (§ 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2), entsteht seit dem 1.8.2013 sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Nachprüfungsverfahren eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 1 (bis 31.7.2013: VV 2400). Anstelle der früheren Gebührenermäßigung (VV 2401 a.F.) ist auch hier nach Abs. 4 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Angelegenheit und Gegenstand (Abs. 1)

Rz. 3 Das Gesetz definiert die für den Anwalt im Mehrpersonenverhältnis typischerweise anfallende Mehrarbeit über die Begriffe "Angelegenheit" und "Gegenstand", mit denen das Auftragsvolumen erfasst werden soll. Hiernach lässt sich bei Wertgebühren (§ 13) eine dreistufige Vergütungsregelung aufzeigen:mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / c) Einigung über nicht anhängige Gegenstände

Rz. 94 Wird eine Einigung über nicht anhängige Gegenstände unter Mitwirkung des Anwalts geschlossen, entsteht die Einigungsgebühr zu 1,5 (VV 1000). Daneben entsteht aus diesem Mehrwert unter Beachtung des § 15 Abs. 3 die ermäßigte Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 2. Die Terminsgebühr entsteht dagegen aus dem Gesamtwert. Beispiel: Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000 EUR, Ver...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / e) Anrechnung in Fällen des § 15 Abs. 3

Rz. 121 Achtzugeben ist, wenn im Verbundverfahren eine volle und eine ermäßigte Verfahrensgebühr anfallen, so dass nach § 15 Abs. 3 zu kürzen sein kann. Nach einhelliger Rspr.[30] ist erst anzurechnen und dann zu kürzen. Beispiel: Der Anwalt ist im Scheidungsverfahren (Ehesache 9.000 EUR; Versorgungsausgleich 2.700 EUR) tätig. Außergerichtlich wird er mit der Geltendmachung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Verfahrensgebühr VV 6101

Rz. 53 Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach VV 6101 in Höhe von 110 EUR bis 759 EUR (Mittelgebühr 434,50 EUR). Ist der Anwalt als Beistand bestellt, erhält er eine Festgebühr in Höhe von 348 EUR aus der Staatskasse. Rz. 54 Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ab (VV Vorb. 6 Abs. 2), ausgenommen die Teilnahme an ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Nichtigkeit der Vereinbarung (S. 1)

Rz. 123 Hinsichtlich der Möglichkeit, über die – mageren – Prozess- und Verfahrenskostenhilfegebühren hinaus eine Zusatzvergütung durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit seinem Auftraggeber zu erlangen, sieht sich der Anwalt durch das Reformgesetz vom 12.6.2008 mit einer veränderten Rechtslage konfrontiert. Rz. 124 Nach § 4 Abs. 5 S. 1 a.F. war der Anspruch aus e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Fälle des § 121 Abs. 4 ZPO

Rz. 87 Zwei Möglichkeiten einer gegenständlich beschränkten Beiordnung werden in § 121 Abs. 4 ZPO aufgezeigt, nämlich die Beiordnung als Beweisanwalt (VV 3401) und die Beiordnung als Verkehrsanwalt (VV 3400). Indes spricht nichts dagegen, eine gegenständlich beschränkte Beiordnung darüber hinaus überall dort zuzulassen, wo es im Interesse der Partei sinnvoll erscheint, einen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Weitere sonstige Gebühren

Rz. 16 Neben der Grundgebühr entsteht immer zugleich auch die Verfahrensgebühr, da diese nach VV Vorb. 5 Abs. 2) "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" entsteht. Nun ist es aber nicht möglich, sich in die Sache einzuarbeiten, ohne Informationen entgegenzunehmen und bereits die Verteidigung zu betreiben (siehe hierzu ausführlich VV 4100 Rdn 31). Das ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bedeutung der Erstattungsfähigkeit

Rz. 103 Die außergerichtlich entstandenen Gebühren können nicht vom Gericht gegen den Gegner im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ZPO festgesetzt werden,[67] und zwar weder als Kosten des Mahnverfahrens im Sinne des § 699 Abs. 3 ZPO noch als Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO. Denn sie stehen nicht in einem unabdingbaren, unmittelbaren Zusammenhang mi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Anrechnung der zuletzt entstandenen Geschäftsgebühr (Abs. 2 S. 2)

Rz. 21 Entsteht die Geschäftsgebühr der VV 2302 Nr. 2 gem. 17 Nr. 1a sowohl im Beschwerdeverfahren als auch im Verfahren der weiteren Beschwerde, so ist die erste Geschäftsgebühr auf die zweite anzurechnen (VV Vorb. 2.3 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4; siehe dazu VV Vorb. 2.3 Rdn 90 f.). Im gerichtlichen Verfahren ist dann nur die zuletzt entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen (Abs. 2...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Prüfung der Vollstreckung/Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)

Rz. 495 Soll der Anwalt auftragsgemäß zunächst nur prüfen, ob die Vollstreckung formell und/oder materiell in Ordnung ist, oder gibt der Anwalt für seinen Mandanten die Drittschuldnererklärung ab, wird er nicht in einem Vollstreckungsverfahren tätig, sodass für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach VV 2300, 2301 anfällt.[503] Zur Tätigkeit des Gläubiger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Dieselbe Angelegenheit

Rz. 31 Mehrere Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe (§ 124 ZPO) oder der Abänderung der Prozesskostenhilferatenzahlung (§ 120a ZPO) in demselben Rechtszug gehören zu derselben Angelegenheit (§ 16 Nr. 3). Der Anwalt erhält die Gebühren (VV 3335, ggf. Termins- und Einigungsgebühr) insgesamt nur einmal, § 15 Abs. 2. Ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Übergang 2. KostRMoG

Rz. 320 Hinsichtlich der Anrechnungsregelung der VV Vorb. 3 Abs. 6 gab es keine Änderungen durch das 2. KostRMoG. Durch die Änderung der Gebührenbeträge der §§ 13 und 49 ergeben sich grundsätzlich keine Besonderheiten. Rz. 321 Soweit die Gebührenbeträge vor Anrechnung geringer sind als nach der Neufassung, wird nur der geringere Gebührenbetrag des vorangegangenen Verfahrens a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Entscheidung

Rz. 266 Die Entscheidung des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergeht durch Beschluss:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Terminsgebühren

Rz. 70 Hinsichtlich der Terminsgebühren (VV 4140) gilt die gleiche Verweisung. Der Anwalt erhält hier also, wenn in erster Instanz entschieden hatmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auftraggeber

Rz. 42 Der Auftrag muss im Namen der zu vertretenden Partei erteilt worden sein, also entweder unmittelbar von der Partei selbst oder von dem Verfahrensbevollmächtigten, der im Namen der Partei handelt (§ 164 BGB). Erteilt der Verfahrensbevollmächtigte namens der Partei den Auftrag, so erhält er hierfür keine gesonderte Gebühr mehr. Eine dem früheren § 33 Abs. 3 BRAGO vergle...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsätze

Rz. 599 Unterschiedlich gesehen wird, in welchen Fällen die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wenn der Gegner nicht anwaltlich vertreten ist. Ist der Gegner anwaltlich vertreten, gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung (vgl. § 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO).[646] Rz. 600 Richtig ist jedenfalls, dass weder eine pauschale ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Unterschiedliche Leistungsorte

Rz. 35 Sind bei einem einheitlichen Auftrag unterschiedliche Leistungsorte gegeben, ist verhältnismäßig aufzuteilen. Rz. 36 Grundsätzlich wird man einen den jeweiligen Gegenstandswerten entsprechenden Anteil der Vergütung besteuern bzw. nicht besteuern. Beispiel: Der Anwalt berät den Mandanten gleichzeitig wegen des beabsichtigten Kaufs zweier Grundstücke, von denen eines in ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Einvernehmliche Aufhebung

Rz. 280 Anwalt und Auftraggeber können den Anwaltsvertrag auch einvernehmlich aufheben. Ob und inwieweit der Anwalt dann seine Vergütung verlangen kann, wird sich zunächst nach den Vereinbarungen richten, die die Parteien anlässlich der Vertragsaufhebung getroffen haben. Fehlen Vereinbarungen und ist eine Auslegung des Aufhebungsvertrages unergiebig, so ist Abs. 4 entspreche...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anrechnung auf verschiedene Verfahrensgebühren

Rz. 83 Hat der Anwalt außergerichtlich mehrere Auftraggeber in derselben Sache vertreten, kommt es dann aber zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren, ist zwar auf beide Verfahrensgebühren anzurechnen, insgesamt jedoch nicht mehr als die Hälfte der Geschäftsgebühr. Was im Einzelnen anzurechnen ist, richtet sich danach, was den einzelnen Auftraggebern in Rechnung gestellt wor...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Streit oder Ungewissheit wird nicht beseitigt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Gegenstandswert

Rz. 45 Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Umfang des Prüfungsauftrags. Soll der Anwalt über ein uneingeschränktes Rechtsmittel beraten, so ist der volle Wert der Beschwer maßgebend (vgl. § 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 2 GKG, § 40 Abs. 1 S. 2 FamGKG, § 61 Abs. 2 S. 1 GNotKG). Der Wert kann gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 S. 1 GKG, § 40 Abs. 2 S. 1 Fam...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Hinzutreten von Gesellschaftern

Rz. 19 Von der GbR als alleiniger Mandantin zu unterscheiden ist die Fallgestaltung, wo es um persönliche Verpflichtungen von Gesellschaftern geht. Wird etwa nicht nur von der Gesellschaft, sondern daneben auch von den Gesellschaftern persönlich Zahlung verlangt, so vertritt der Anwalt nicht nur das Gesamthandsinteresse, sondern darüber hinaus auch die einzelnen Abwehrintere...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / i) Zwischen- und Teileinigungen zum Versorgungsausgleich

Rz. 104 Beim Versorgungsausgleich muss nicht zwangsläufig eine Einigung über die Höhe des Ausgleichs getroffen werden, so dass das Gericht nicht mehr rechnen und entscheiden muss. Es reicht aus, wenn sich die Eheleute über Berechnungsgrundlagen einigen und das Gericht auf dieser Basis dann den Versorgungsausgleich durchführen kann (Zwischeneinigung).[26] Rz. 105 Ebenso muss n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Ausschluss in Angelegenheiten nach Teil 4 bis 6 (Abs. 2)

Rz. 15 VV Vorb. 2.3 geht ausweislich seiner Überschrift davon aus, dass alle außergerichtlichen Vertretungen nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu vergüten sind. Ausgehend hiervon regelt Abs. 2, in welchen Angelegenheiten die Anwendung der Gebührentatbestände nach VV Teil 2 Abschnitt 3 ausgeschlossen ist. Während nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung noch die auß...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Sonstige Beiordnung oder Bestellung in Verfahren nach VV Teil 3

Rz. 96 Die Abs. 2, 3, 5 des § 48 befassen sie sich nur mit den Verfahren nach VV Teil 3. In Abs. 2 ist das ausdrücklich so bestimmt und die Ehesachen in Abs. 3 gehören ohnehin dazu. § 48 Abs. 4 regelt jedenfalls auch Gebühren für Tätigkeiten nach VV Teil 3. Die sonstigen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse in Verfahren nach VV Teil 3, die zu einem Vergütungsanspruch de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Vorschuss (§ 47)

Rz. 85 Dem beigeordneten Anwalt steht auch ein Recht auf Vorschuss zu (§ 47). Der Vorschuss kann allerdings nur für bereits verdiente Gebühren verlangt werden sowie für entstandene und voraussichtlich entstehende Auslagen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Verhältnis zur Pauschgebühr nach § 42

Rz. 155 Nach § 42 kann der Wahlanwalt ebenfalls eine Pauschgebühr verlangen. Für ihn gilt ausschließlich § 42. Die Vorschrift des § 51 ist auf ihn nicht anwendbar. Rz. 156 Umgekehrt kann für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt eine Pauschvergütung nach § 42 in Betracht kommen, nämlich dann, wenn er nach §§ 52, 53 den Beschuldigten oder einen anderen Vertreten...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Satzrahmengebühren

Rz. 7 Die Vorschrift des Abs. 1 gilt insbesondere für Satzrahmengebühren. Dabei handelt es sich um gegenstandswertabhängige Gebühren, für die kein fester Gebührensatz vorgeschrieben ist. In erster Linie können hier die Geschäftsgebühr nach VV 2300 sowie die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nach VV 2100 genannt werden. Bei diesen Gebühren hat der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Einlegung eines Rechtsmittels nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10

Rz. 30 Als Ausnahme zu § 17 Nr. 1 ordnet § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 in Ergänzung der VV Vorb. 4.1 an, dass die Einlegung eines Rechtsmittels bei dem Gericht desselben Rechtszugs noch durch die Verfahrensgebühren nach VV 4102 ff. abgegolten wird. Dies gilt sowohl für die Einlegung der Berufung oder Sprungrevision beim AG als auch für die Einlegung der Revision beim LG.[6] Rz. 31...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Eigenes Kraftfahrzeug (VV 7003)

Rz. 14 Die Kosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs sind stets zu erstatten (VV 7003). Der Anwalt kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, er hätte ein günstigeres Transportmittel benutzen müssen.[6] Nur dann, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs missbräuchlich war, sind die Kosten zu kürzen, also wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels deu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Einzelfälle

Rz. 120 In folgenden Einzelfällen ist die vereinbarte Vergütung noch nicht als sittenwidrig bzw. unangemessen hoch angesehen worden:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 9 Abs. 2 betrifft nur Fälle der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen in demselben Verfahren geltend machen.[7] Dabei liegt stets eine verschiedene Angelegenheit vor, so dass die Gebühren jeweils gesondert entstehen. Die Vorschrift verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 mit VV 1008.[8] Dasselbe gilt bei V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 VV 3400 gilt nur für die Angelegenheiten des VV Teils 3, also in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie in Verwaltungsstreitverfahren, Finanzgerichtsverfahren und Sozialgerichtsverfahren, und zwar auch in denen nach § 3 Abs. 1 S. 1, also wenn Betragsrahmen gelten. Darüber hinaus ist die Gebühr des Verkehrsanwalts jetzt auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenerstattung

Rz. 356 Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten kommt im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in Betracht.[303] Das gilt auch dann, wenn der Festsetzungsantrag des Anwalts abgelehnt wird.[304] Auslagen, insbesondere vorgelegte Zustellungskosten, sind jedoch zu erstatten. Sie werden sogleich mit festgesetzt (Abs. 2 S. 5). Nach Auffassung des LG Lübeck[305] ist allerdin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren

Rz. 93 Nach Abs. 2 S. 1 kann eine nach Abs. 1 S. 1 vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 S. 1 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, im Vergütungsrechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren herabgesetzt wer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Gegenstandswert bei Vertretung eines Gläubigers

Rz. 9 Vertritt der Anwalt nur einen Gläubiger, der nach § 12 des Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz am Verfahren beteiligt ist, gilt für ihn nicht der volle Wert des gesamten Verfahrens. Für ihn ist vielmehr nach § 24 nur auf den Nennwert der den Gläubiger betreffenden Forderung abzustellen. Diese Regelung war erforderlich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Einigungsverhandlungen (Anm. Abs. 2)

Rz. 81 Führen die Parteien oder die Beteiligten in einem Termin auch Einigungsverhandlungen, die sich auf in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche beziehen, so lassen sich aus der Regelung in Anm. Abs. 2 zwei verschiedene Rechtsfolgen ableiten: Zum einen wird klargestellt, dass auch die in diesem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüche bei der Berechnung der Termin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Berechnung bei Mindestwert

Rz. 12 Liegt der Wert des gesamten Verfahrens unterhalb des Betrags von 200.000 EUR und wird daher nach § 74 S. 1 GNotKG der Mindestwert von 200.000 EUR festgesetzt, so ist auch dieser für die Quotelung nach § 31 maßgebend.[8] Der nach § 74 GNotKG geltende Mindestgeschäftswert von 200.000 EUR kann auch dann nicht unterschritten werden, wenn ein Antrag in einem Spruchverfahre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mehrere Zwangsmittelverfahren

Rz. 230 Der Anwalt erhält die besondere Gebühr nach VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 13 für das Betreiben des gesamten Verfahrens, von der Androhung, einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln zu stellen, über den Antrag selbst bis zur Vollstreckung einschließlich.[231] Nimmt der Schuldner auch nach Vollstreckung eines ersten Zwangsmittels die Handlung nicht vor, kann erne...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Auswirkung auf den Übergangsanspruch der Staatskasse

Rz. 52 Umstritten ist jedoch das Schicksal des Beitreibungsrechts, soweit es auf die Staatskasse gem. § 59 übergeht und von dieser ohne Vorrang des beigeordneten Anwalts geltend gemacht werden kann (§ 59 Abs. 1 S. 2). Denn die Durchsetzung erfolgt mittels Kostenrechnung so, als wenn es sich um Gerichtskosten handeln würde (vgl. Rdn 33). Diese Handhabung spricht für eine einh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Amtspflicht der Staatskasse

Rz. 22 Reichen die bei Beendigung des Verfahrens eingegangenen Zahlungen der Partei nicht, um alle zu ihren Lasten gehenden Kosten einschließlich der vollen Vergütung eines Wahlanwalts (§ 13) des beigeordneten Anwalts abzudecken, muss der Kostenbeamte (Nr. 4.1 DB-PKHG) für die Staatskasse die angeordneten Zahlungen so lange weiter einfordern, wie die Verpflichtung der Partei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Mehrere Auftraggeber

Rz. 41 Auch die Gebühr aus VV 3200, 3201 erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nach VV 1008 um jeweils 0,3, sofern diese gemeinschaftlich am Streitgegenstand beteiligt sind. Bei zwei Auftraggebern beläuft sich die Gebühr somit auf 1,4. Rz. 42 Soweit der Anwalt die Gebühr nach VV 3201 neben einer Gebühr nach VV 3200 erhält, ist § 15 Abs. 3 zu beachten. Insgesamt darf der Anwa...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / c) Tätigkeit in Hauptsache und einstweiliger Anordnung

Rz. 275 Wird der Anwalt im einstweiligen Anordnungsverfahren und im Hauptsacheverfahren tätig, entsteht die Vergütung gesondert (§ 17 Nr. 4 Buchst. b). Beispiel: Der Anwalt wird nach Erlass des Widerspruchsbescheids mit der Anfechtungsklage und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beauftragt. Über die einstweilige Anordnung wird ohne mündliche Verhandlung ents...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Nicht mögliches gerichtliches Verfahren

Rz. 22 Beispiel: Der Anwalt soll für den Mandanten einen Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen entwerfen bzw. überprüfen.[15] Ein solcher Auftrag kann nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gegen einen Dritten sein. Denkbar wäre nur eine Klage gegen den Anwalt auf Erfüllung dieses Auftrags. Doch dann wäre eine Anspruchsgrundlage gegeben: der Anwaltsvertrag, §...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenarten

Rz. 2 Die Vorschriften der VV 6300 ff. gewähren Betragsrahmengebühren, aus denen der Anwalt im Einzelfall gem. § 14 Abs. 1 die jeweils angemessene Gebühr nach billigem Ermessen bestimmt. Der beigeordnete Anwalt erhält – ebenso wie in Straf- und Bußgeldsachen – Festgebühren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sonstige Gebühren

Rz. 20 Da die Geschäftsgebühr das gesamte Verfahren abdeckt, fällt folglich keine zusätzliche Terminsgebühr für eine Teilnahme an einer Güteverhandlung oder einem anderen Termin an,[31] zumal eine Terminsgebühr im Rahmen von Tätigkeiten nach Teil 2 ohnehin nicht entstehen kann. Rz. 21 Neben der Geschäftsgebühr kann der Anwalt eine Einigungsgebühr nach VV 1000 ff. verdienen. D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Verfahrenskostenhilfe

Rz. 158 Im Verfahren vor dem BGH kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein Anwalt oder Patentanwalt beigeordnet werden (§§ 129 ff. PatG); in den Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH kommt allerdings nur die Beiordnung eines dort zugelassenen Anwalts in Betracht. Die Vergütung aus der Staatskasse richtet sich für beide nach den §§ 129 ff. Hat das Gericht...mehr