Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verbindung mehrerer Verfahren

Rz. 25 Werden mehrere Ermittlungsverfahren bereits im vorbereitenden Verfahren verbunden, so sind mehrere Gebühren nach VV 4104 entstanden, soweit der Anwalt in jedem der verbundenen Verfahren bis zur Verbindung auch tätig war. Die Bemessung der jeweiligen Gebühren nach § 14 Abs. 1 richtet sich dann hauptsächlich nach dem Zeitpunkt der Verbindung. Bei einer frühen Verbindung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegnerisches Rechtsmittel

Rz. 40 Auch hinsichtlich der Beratung über das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Neben- oder Privatkläger) ist die gebührenrechtliche Behandlung umstritten. Rz. 41 Ist das Rechtsmittel der Gegenseite noch nicht eingelegt, soll der Anwalt also nur vorbereitend beraten, so zählt diese Tätigkeit noch zur Ausgangsinstanz. Das Rechtsmittelverfahren beginn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Mehrere Termine

Rz. 58 Das Gleiche gilt, wenn der Anwalt an mehreren Terminen teilnehmen soll. Auch dann entstehen die Gebühren nach VV 3403 gesondert, insgesamt ist aber wieder § 15 Abs. 6 zu beachten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anfertigung

Rz. 7 Für den Gebührentatbestand der Nr. 2 reicht es aus, dass der Anwalt einen Antrag, ein Gesuch oder eine sonstige Erklärung anfertigt, also entwirft. Er muss den Schriftsatz also weder unterzeichnen noch im Original ausgefertigt oder gar auf seinen Briefkopf genommen haben. Es reicht vielmehr aus, dass er dem Auftraggeber eine entsprechende Vorlage zur Verfügung stellt, ...mehr

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Vorbemerkung zu VV 6100 ff.

Rz. 1 VV Teil 6 enthält fünf Abschnitte, in denen sonstige Verfahren geregelt sind, also solche, die nicht unter VV Teil 2 bis VV Teil 5 fallen. Soweit Verfahren nach VV Teil 6 geregelt werden, ist VV Teil 3 nicht anwendbar (VV Vorb. 3 Abs. 7). Rz. 2 Die Vorschriften nach VV Teil 1 – Allgemeine Gebühren – sind dagegen grundsätzlich anwendbar, soweit die Tatbestände hier überh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensgebühr

Rz. 81 In den Erinnerungsverfahren erhält der Anwalt nach VV 3500 eine 0,5-Verfahrensgebühr sowie eine 0,5-Terminsgebühr (VV 3513). In aller Regel wird hier jedoch nur die Verfahrensgebühr der VV 3500 anfallen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Beistandsleistung bei einer Augenscheinseinnahme

Rz. 19 Ist der Anwalt lediglich damit beauftragt, bei einer Augenscheinseinnahme, also einer Ortsbesichtigung oder einem ähnlichen Termin, dem Auftraggeber Beistand zu leisten oder ihn dort zu vertreten, erhält er ebenfalls eine Gebühr nach Nr. 4. Hierzu dürfte auch die Teilnahme an einer Durchsuchung zählen.mehr

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Vorbemerkung zu VV 4130 ff. / II. Verfahrensgebühr, VV 4130

Rz. 16 Für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt nach VV 4130 eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers ab, soweit keine gesonderten Gebühren entstehen, also insbesondere Besprechungen mit dem Mandanten, mit Zeugen oder Sachverständigen, das Abfassen von Schriftsätzen, die Vorbereitung der Hauptverhandlung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Auslagen

Rz. 47 Neben den Gebühren erhält der Anwalt auch seine Auslagen nach den VV 7000 ff. erstattet. Insbesondere kann er für das Beschwerdeverfahren eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002 berechnen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 12. Durchsetzung des Vergütungsanspruchs

Rz. 87 Muss der Anwalt seinen Vergütungsanspruch gerichtlich durchsetzen, gibt es hierzu grds. zwei Möglichkeiten: Er kann seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten durch das Gericht festsetzen lassen (§ 11) oder Klage vor dem Zivilgericht erheben. a) Vergütungsfestsetzungsverfahren Rz. 88 Gegenüber dem Vergütungsprozess ist das Festsetzungsverfahren nach § 11 wesentlich z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Speziell: Zum Übergang eines Beitreibungsrechts

a) Eigene Partei Rz. 16 Ob die Staatskasse einen Ausgleich ihrer Zahlungen an den Anwalt erreichen kann, ist bei ratenfreier Prozesskostenhilfe regelmäßig vom Übergang eines Beitreibungsrechts des Anwalts gegen den Gegner abhängig. Der auf die Staatskasse übergehende Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die eigene Partei hat hingegen so gut wie keine praktische Bedeutung, da ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 238 Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren nach §§ 48 ff. WpÜG ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1 aus den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, demnach also nach § 1 Abs. 1 Nr. 10, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GKG, der dem früheren § 12a GKG entspricht. Somit bestimmt sich im Beschwerdeverfahren nach den §§ 48 ff. WpÜG der Wert nach § 3 ZPO, also nach freiem...mehr

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Anhang zu 7008: Änderungen ... / III. Keine Anwendung des RVG-Übergangsrechts

Rz. 6 Auch wenn es sich bei der Umsatzsteuer um einen Auslagentatbestand handelt (siehe VV 7008), ist die Übergangsvorschrift des § 60 RVG hierauf nicht anwendbar. Vielmehr muss der Anwalt diejenige Umsatzsteuer abführen, die tatsächlich bei ihm anfällt und von ihm an das Finanzamt abzuführen ist.mehr

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AGS 06/2021, Keine Terminsg... / Leitsatz

Wird die Berufung nach einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, entsteht für die beteiligten Anwälte auch dann keine Terminsgebühr, wenn sie zuvor jeweils mit dem Richter gesprochen haben. LG Osnabrück, Beschl. v. 9.11.2020 – 12 O 2726/18mehr

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AnwaltKommentar RVG / b) Unanwendbarkeit von § 16 Nr. 4

Rz. 63 In der Rechtsprechung[71] wurde häufig unter Berufung auf § 16 Nr. 4 lediglich eine Angelegenheit angenommen, wenn der Anwalt den Mandanten in der Ehe- und verschiedenen Folgesachen (also solchen, die später gem. § 137 FamFG als Folgesachen anhängig zu machen wären) berät. Dieser Ansatzpunkt ist unzutreffend.[72] Bei der Vorschrift des § 16 Nr. 4 handelt es sich um ei...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 5. Vollziehung

Rz. 18 Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests richtet sich gem. § 928 ZPO nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO), soweit die §§ 929–934 ZPO keine abweichenden Regelungen enthalten. Konsequenterweise erhält der Anwalt daher auch die Gebühren der VV 3309, 3310 (VV Vorb. 3.3.3 S. 1 Nr. 4).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Verjährungshemmung durch Klageerhebung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB

Rz. 102 Solange keine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt ist, kann der Anwalt selbst den Ablauf der Verjährung, der von der Erteilung der Rechnung unabhängig ist (Abs. 1 S. 2), nicht hindern. Weder eine Klage noch ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides noch ein Vergütungsfestsetzungsantrag haben nach § 11 Abs. 7 RVG, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährungshemmende Wirkung.[92]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (VV 4139)

Rz. 30 Im Beschwerdeverfahren nach § 372 StPO erhält der Anwalt eine weitere Verfahrensgebühr nach VV 4139, ebenfalls in Höhe der Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug, also wiederum nach den VV 4106, 4112, 4118. Im Gegensatz zum früheren Recht der BRAGO löst das Beschwerdeverfahren eine gesonderte Gebühr aus. Zwar sind in Strafsachen Beschwerdegebühren grundsätzlich dur...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Umsatzsteuer

Rz. 24 Wird die anteilige Versicherungsprämie dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, fällt darauf Umsatzsteuer an, so dass der Anwalt diese nach VV 7008 dem Mandanten in Rechnung stellen kann. Dass in der Versicherungsprämie keine Umsatzsteuer enthalten ist, ist unerheblich. Die Prämie ist bei der Abrechnung auch nicht um die Versicherungssteuer zu kürzen, da insoweit kein V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Terminsgebühr

Rz. 27 Findet im Verfahren über die Gehörsrüge ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 statt, so erhält der Anwalt jetzt ebenfalls eine Terminsgebühr nach VV 3331.mehr

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Anhang zu 7008: Änderungen ... / II. Höhe des Steuersatzes

Rz. 5 Ist die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig, dann galt bis zum 30.6.2020 ein Steuersatz von 19 %. Seit dem 1.7.2020 galt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 16 %. Diese Reduzierung ist zum 1.1.2021 wieder aufgehoben worden, so dass jetzt wieder zum Steuersatz von 19 % zurückgekehrt worden ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einreichung

Rz. 9 Ebenso wie bei VV 3403 wird man auch die Einreichung eines Gesuchs, eines Antrags oder einer Erklärung für die Anwendung der Nr. 2 als ausreichend ansehen müssen. Der Anwalt erhält daher auch die Gebühr nach Nr. 2, wenn er einen von einem anderen angefertigten und unterzeichneten Antrag, ein Gesuch oder eine Erklärung bei Gericht einreicht, sofern er hierfür durch vorh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsatz

Rz. 40 Neben den Reisekosten und dem Abwesenheitsgeld kann der Anwalt die Erstattung seiner sonstigen Auslagen verlangen, sofern sie angemessen sind.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Bruchteilsgemeinschaft und Wohnungseigentümergemeinschaft

aa) Verband Rz. 29 Die Bruchteilsgemeinschaft erschöpft sich in der gemeinschaftlichen Berechtigung (§§ 741 ff. BGB). Ihr fehlt schon im Ansatz die Verselbstständigung einer Vermögensmasse, der losgelöst von den Einzelinteressen der Mitglieder eigenständige Rechtsqualität zukommen könnte. Hier gilt ebenso wie bei allen anderen Personenmehrheiten, deren Bedeutung nur in der Bü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Personenkreis des § 5

Rz. 34 Die volle gesetzliche Vergütung erhält der Anwalt, wenn eine der nachfolgenden Personen mit der Ausführung des Mandats beauftragt wird: a) Rechtsanwalt Rz. 35 Für die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt erhält der Anwalt stets die volle Vergütung. Rz. 36 Dazu reicht es aus, dass sich der Anwalt einer Partei durch den Anwalt einer anderen Partei oder auch eines St...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4106 ff. / II. Verfahrensgebühr, VV 4106, 4112 oder 4118

Rz. 6 Für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt neben der Grundgebühr nach VV 4106, 4112 oder 4118 eine Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr deckt sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers ab, soweit keine gesonderten Gebühren entstehen, also insbesondere Besprechungen mit dem Mandanten, mit Zeugen oder Sachverständigen, das Abfassen von Schriftsätzen, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / K. Pauschgebühr

Rz. 70 Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist sowohl für den Wahlanwalt (§ 42 Abs. 1 S. 2) als auch für den beigeordneten Anwalt (§ 51 Abs. 1 S. 2) ausgeschlossen, da es sich um eine Wertgebühr handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Inanspruchnahme des Beschuldigten außerhalb des Abs. 1 S. 1

Rz. 12 Auf die Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 kommt es dann nicht an, wenn der Anwalt den Beschuldigten bereits aus anderen Gründen unmittelbar in Anspruch nehmen kann. Die Einschränkungen nach § 52 gelten dann nicht. Es handelt sich um folgende Fälle: a) Vergütung aus der Zeit vor der Pflichtverteidigerbestellung Rz. 13 War der Anwalt zunächst als Wahlverteidiger tätig und i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Keine Beiordnung im Wege der PKH

Rz. 7 Die gerichtliche Beiordnung eines Anwalts im Wege der Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht möglich. Eine Inanspruchnahme des Vertretenen gem. § 53 kommt daher nicht in Betracht.[2]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Pauschgebühr

Rz. 29 Nach §§ 42, 51 ist die Bewilligung einer Pauschgebühr sowohl für den Wahlanwalt als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt möglich.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 356 Mit dem KostRÄG 2021 ist die bisher für den Urkunden- Scheck- und Wechselprozess vorgesehen Anrechnungsregelung von Anm. Abs. 2 zu VV 3100 in die VV Vorb. 3 als neuer Abs. 7 versetzt worden. Grund hierfür ist, dass nach der Rechtsprechung des BGH[397] auch im Berufungsverfahren vom Urkundsverfahren Abstand genommen werden kann. Daher stellt sich die Anrechnungsfrage ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Rechtsschutzversicherung

Rz. 41 Auf die Abschaffung der gesetzlichen Beratungsgebühren zum 1.7.2006 hat sich die Versicherungswirtschaft unterdessen eingerichtet. Bereits die ARB 2005 einiger Versicherungsgesellschaften orientieren sich an den Kappungsgrenzen des Abs. 1 S. 3. Sie beschränken die Erstattungsleistung für ein erstes Beratungsgespräch auf maximal 190 EUR und für eine weitergehende Berat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Auslagen

Rz. 15 Neben der Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidungen erhält der Anwalt selbstverständlich auch den Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7000 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Haftung der Auftraggeber

a) Regeln Rz. 48 Aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 ergeben sich folgende Regeln:[64]mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / c) Anrechnung auf nachfolgendes Hauptsacheverfahren

Rz. 151 Folgt nach dem Abschlussschreiben das Hauptsacheverfahren, dann ist die für das Abschlussschreiben entstandene Geschäftsgebühr gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 hälftig auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen, höchstens allerdings zu 0,75. Beispiel: Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 7.500 EUR), die der Anwalt für seinen Mandanten im Beschlus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bisherige Regelung

Rz. 27 Umstritten war zur BRAGO die Frage, ob die Abtretung der Erstattungsansprüche vor der Aufrechnungserklärung abgegeben sein musste oder ob der Verteidiger auch dann noch in den Genuss des § 43 (vormals: § 96a BRAGO) kommen konnte, wenn er sich nach der Aufrechnungserklärung der Staatskasse die Erstattungsansprüche seines Auftraggebers abtreten ließ. Die gesetzliche Reg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Aktenauszug für den Mandanten

Rz. 95 Die durch Anfertigung eines zweiten Aktenauszugs/Aktendoppels für den Mandanten anfallende Dokumentenpauschale soll im Regelfall nicht erstattungsfähig sein.[158] Demgegenüber hält die Gegenmeinung die Kosten des zweiten Aktenauszugs dann für erstattungsfähig, wenn ein schwieriges Strafverfahren mit schwieriger Beweislage vorliegt, in dem der Verteidiger auf dauernden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Anwendungsbereich

Rz. 404 Die Vorschrift gilt entsprechend für den mit der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beauftragten Anwalt und die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4. Die Regelung betrifft alle Arten von Titeln, die einer Klausel bedürfen. Erfasst ist daher z.B. auch die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einer vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einholung eines Kammergutachtens

Rz. 106 Für die Bestimmung der Gebühr nach Abs. 1 S. 2 besteht im Vergütungsrechtstreit keine Verpflichtung des Gerichts zu der Einholung eines Kammergutachtens nach § 3a Abs. 2 (Angemessenheit "nach oben"). Die Notwendigkeit der Gutachteneinholung beschränkt sich nach dieser Vorschrift auf die Frage der Angemessenheit einer wirksam geschlossenen Vergütungsvereinbarung. Sie ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Verfahrensgebühr (VV 3512)

Rz. 2 Wird der Rechtsanwalt in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht nach § 160a SGG, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3512 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 96 EUR bis 1.056 EUR (Mittelgebühr 576 EUR). Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Angelegenheit

Rz. 198 Bei der Forderungspfändung stellen alle Tätigkeiten, die der Pfändung derselben Forderung(en) dienen, gebührenmäßig nur eine Angelegenheit dar, u.a.:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 2502

Gesetzestext Rz. 1 In VV 2502 ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Anrechnung auf gerichtliches Verfahren

Rz. 100 Für den Fall, dass das Schlichtungsverfahren in das gerichtliche Verfahren übergeht, bestimmt VV Vorb. 3 Abs. 4, dass für die Anrechnung nur die zuletzt entstandene Gebühr maßgeblich ist. Es wird also lediglich die Hälfte der Geschäftsgebühr für das Schlichtungsverfahren nach VV 2303 – also 0,75 – auf die Gebühren im gerichtlichen Verfahren angerechnet. Das gilt auch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Voraussetzungen

Rz. 49 Weshalb sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, ist für die Anwendung des Abs. 4 unerheblich. Hauptanwendungsfall ist sicherlich die Untersuchungshaft; die Vorschrift des Abs. 4 gilt jedoch auch beimehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Unterschiedliche Gebührensätze

Rz. 51 Ist der Gebührensatz im Mahnverfahren höher als der Gebührensatz der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens, so können dem Rechtsanwalt ebenfalls weitere Gebührenbeträge erhalten bleiben. Dann wird nur nach dem geringeren Gebührensatz des streitigen Verfahrens abgerechnet. Beispiel: Mahnverfahren und anschließende vorzeitige Erledigung des streitigen Verfahrens...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Anwendung des RVG

Rz. 316 Das RVG ist nach Abs. 2 S. 2 nur anwendbar, wenn und soweit ein als Testamentsvollstrecker eingesetzter Rechtsanwalt im Rahmen der Testamentsvollstreckung spezifisch anwaltliche Dienstleistungen erbringt (§ 1835 Abs. 3 BGB). Auf die allgemeinen Erläuterungen zu § 1835 Abs. 3 BGB (siehe Rdn 164 ff.) wird verwiesen. Eine Vergütung nach dem RVG kann etwa verlangt werden...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Änderung der Rechtsprechung

Rz. 89 Die Frage der Nachliquidation und der Verwirkung des Vergütungsanspruchs (vgl. Rdn 86 f.) stellt sich insbesondere bei Änderung der Rechtsprechung. Bei streitigen Fragen muss mit der Änderung der Rechtsprechung stets gerechnet werden, so dass die Nachliquidation bei günstiger Entwicklung der Rechtsprechung nicht als treuwidrig angesehen werden kann und jedenfalls kein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels (Nr. 8)

Rz. 80 Nr. 8 regelt, dass insoweit zum Rechtszug oder zum Verfahren auch mit der Folge, dass durch diese Tätigkeiten keine gesonderten Gebühren ausgelöst werden. Rz. 81 Will eine Partei ein Versäumnis-...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Anm. Abs. 5 S. 1 zu VV 1000 bestimmt, dass die Einigungsgebühr nach VV 1000 in Ehesachen (§ 121 FamFG) und Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG) nicht entstehen kann. Eine Einigungsgebühr entsteht daher nicht in Verfahrenmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Abgeltungsbereich

Rz. 2 Das gerichtliche Verfahren beginnt, wie sich aus der Legaldefinition in Anm. zu VV 4104 ergibt, mit:mehr