Fachbeiträge & Kommentare zu Bestandskraft

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Einschränkung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG durch § 16 Abs. 2 ErbStG für beschränkt Steuerpflichtige

Rz. 14a Die Norm hat insbesondere auch für Pensionäre und Rentner mit Inlandsvermögen, die ihren Ruhestand dauerhaft im Ausland verbringen, praktische Bedeutung. In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), mit Steuerentstehung nach dem 24.6.2017, wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 19 Abs. 1 ErbStG bestimmt die auf den jeweiligen Erwerb anzuwendenden Steuersätze und ist damit die zentrale Tarifnorm des ErbStG. Es handelt sich um einen einheitlichen Steuertarif, d. h. er gilt über alle Vermögensarten, für Fälle der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht und für Schenkungen, genauso wie für Erwerbe von Todes wegen. § 19 ErbStG stellt somit...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.4 Rechtslage für Erwerbe ab dem 25.6.2017

Rz. 8e Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) hat der Gesetzgeber die Judikate des EuGH aufgegriffen. Die europarechtswidrige Optionsregelung des § 2 Abs. 3 ErbStG , die erst 2011 als Folge der EuGH-Entscheidung Mattner eingefügt wurde, wurde zurückgenommen. Diese Rückabw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 7.2 Rückbezug der Geltungsdauer (Abs. 6 Sätze 2 und 3)

Rz. 26 Aus formellen Gründen kann die Laufzeit der Vorabverständigung erst mit dem Abschluss der Vereinbarung beginnen, sodass zurückliegende Veranlagungszeiträume grundsätzlich nicht einbezogen sind. In Umsetzung des Verfahrensbeschleunigungsgedankens des Aktionspunktes 14 des OECD/G20 BEPS- Projekts sieht Satz 2 eine rückwirkende Einbeziehung von Vorjahren in die Vorabvers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 89a AO schließt eine Lücke zwischen dem völkerrechtlich nach Art. 25 OECD-Musterabkommen vorgesehenen Schiedsverfahren zweier steuerberechtigter Länder und dem nationalen Verfahrensrecht, das von seinem Grundgedanken her auf die alleinige Entscheidungsbefugnis der zuständigen Finanzbehörde ausgelegt ist. Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der Entl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.3 Abgrenzung des Abrechnungsbescheids von der Anrechnungsverfügung

Rz. 27 Mit der Anrechnungsverfügung [1], die auch Abrechnungsverfügung oder Abrechnungsteil des Steuerbescheids genannt wird, verrechnet das FA die Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträge und KSt mit der festgesetzten Steuerschuld. Es ermittelt also den Stand des zu zahlenden Anspruchs aus diesem Steuerschuldverhältnis. Die Anrechnungsverfügung ist, obwohl sie äußerlich mit dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Eine direkte Vorgängerbestimmung zu § 219 AO war in der RAO nicht vorhanden. § 219 S. 1 AO geht aber auf die Rspr. des BFH zu § 118 RAO zurück.[1] Inhaltlich regelt die Norm Beschränkungen hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners.[2] Der Erlass des Haftungsbescheids ist hingegen in § 191 AO geregelt, die materiellen Haftungsnormen vor allem in §§ 69ff....mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 3.8 Verfahren nach dem letzten Prüfungsabschnitt

Die Beschlüsse über die Noten sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt werden vom Meisterprüfungsausschuss gefasst auf der Grundlage der abschließenden Bewertungen der Prüfungs-Kommissionen.[1] Die jeweils getroffene Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses ist ein Verwaltungsakt. Deshalb muss er mi...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Rechte zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen im Rahmen der Abschlussprüfung

Tz. 39 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Nach § 147 Abs. 6 AO wird den Finanzbehörden seit dem 01.01.2002 das Recht eingeräumt, die "mit Hilfe eines DV-Systems erstellten und nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen durch Datenzugriff zu prüfen" (BMF, Schreiben vom 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, BStBl. I 2019, S. 1269 (1284)). V.a. der zunehmend papierlos...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Bestandskraft

a) Nachforderungsbescheid Rn. 81 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Nachforderungsbescheid kann als Steuerbescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist noch gemäß § 129 AO berichtigt und nach §§ 172ff AO aufgehoben oder geändert werden. Zur Änderungssperre des § 173 Abs 2 AO s Rn 83. b) Haftungsbescheid Rn. 82 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Da der Haftungsbescheid kein Steuerbescheid ist...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Unionsrechtlicher Anspruch auf Erstattung von Produktionsabgaben eines Zuckerherstellers

Leitsatz 1. Ist Art. 2 VO 1360/2013 dahingehend auszulegen, dass ein Zuckerhersteller seinen Antrag auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben bis zum 30.09.2014 hätte stellen müssen? 2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Ist die zuständige Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden (unionsrechtswidrig, aber bestandskräftig festgesetzte Abgaben, deren Erstattung erst ei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Fehlerhafte Vorbescheide (fehlerhafte Bescheide für Vorerwerbe)

Rz. 22 Es stellt sich die Frage, ob falsche Bewertungen in der Vergangenheit im Rahmen der Berechnung des Gesamterwerbs nach § 14 ErbStG korrigiert werden können, auch wenn zwischenzeitlich die Bestandskraft (zehn Jahre Berechnungszeitraum!) eingetreten ist oder/und wenn sich keine hinreichende Korrekturmöglichkeit gem. §§ 129, 172 ff. AO ergibt. Abgesehen von dem Spezialthem...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Antragserfordernis

Rn. 30 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 § 33 EStG ist gemäß Abs 1 nur auf Antrag anzuwenden. Der Antrag kann bis zum Schluss der Tatsacheninstanz (FG) gestellt werden (BFH BStBl III 1957, 227), für den Verstorbenen durch dessen Rechtsnachfolger (BFH BStBl III 1962, 31). Er soll ggf vom FA angeregt werden (BFH BStBl III 1960, 178). Mit Antragstellung wird auch das Wahlrecht gemäß §...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Unwiderruflichkeit des Antrags und Verhältnis zu § 28a ErbStG

Rz. 55 Der Antrag auf Anwendung des Abschmelzungsmodells ist unwiderruflich und schließt einen Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG aus, § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG. Daraus folgt, dass der Erwerber sich nach Stellung des Antrags auf Anwendung des Abschmelzungsmodells nicht mehr anders entscheiden kann, um stattdessen, weil dieser aufgrund neuer Erkenntnisse...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 8 § 13c Abs. 1 ErbStG setzt voraus, dass es sich bei dem Erwerb um begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG handelt, welches die Größengrenze von 26 Mio. EUR übersteigt. Die Höhe des Werts des begünstigungsfähigen sowie des nicht begünstigten Vermögens ist hierbei irrelevant (Erkis, DStR 2016, 1441). Als begünstigtes Vermögen kommt nur das in § 13b Abs. 1 ErbSt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Zusammenrechnung und Folgefragen

Rz. 40 Eine Zusammenrechnung ist nur dann vorzunehmen, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Erwerb nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG). Nach Ablauf der Zehnjahresfrist kommt der Verschonungsabschlag erneut zur Anwendung. Die Zehnjahresfrist ist dabei rückwärts gerichtet zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Antrag und Wahlrecht

Rz. 64 Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht zwischen der Regelbesteuerung in Form der Sofortbesteuerung nach dem Kapitalwert und der Jahresbesteuerung. Dies ergibt sich aus der im Gesetzestext verwendeten Formulierung "nach Wahl des Erwerbers". Trifft der Steuerpflichtige keine Wahl, kommt die Regelbesteuerung nach dem Kapitalwert zur Anwendung. Rz. 65 Die Anwendung des § 2...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Nachforderungsbescheid

Rn. 81 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Nachforderungsbescheid kann als Steuerbescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist noch gemäß § 129 AO berichtigt und nach §§ 172ff AO aufgehoben oder geändert werden. Zur Änderungssperre des § 173 Abs 2 AO s Rn 83.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.5 Kein Ermäßigungsanspruch

Rz. 46 Zuletzt darf die ausländische Erbschaftsteuer auch keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen. Eine solche dürfte im Regelfall mit der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ohnehin ausgeschlossen sein (s. Rn. 41). Rz. 47 vorläufig freimehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Antrag

Rz. 56 Die Anrechnung hat auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erfolgen. Neben dem Steuerpflichtigen sind auch die Personen antragsberechtigt, die berechtigt sind, eine Steuererklärung abzugeben, wie z. B. der Testamentsvollstrecker. Die Vornahme der Anrechnung steht nicht im Ermessen des zuständigen Finanzamts, sondern hat bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen (s. BF...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Verhältnis LSt-Haftung zur Pauschalierung der LSt

Rn. 87 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Im Rahmen einer LSt-Außenprüfung kann es von Bedeutung sein, ob der ArbG, der zunächst eine Pauschalierung der LSt gewählt hat, noch die Pauschalierung widerrufen kann. Dies ist umstritten. ME kommt ein Widerruf noch bis zur formellen/materiellen Bestandskraft des Pauschalierungsbescheides in Betracht (s BFH BStBl II 2016, 1010; zum Meinungs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Sammelhaftungsbescheide

Rn. 58 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Behält der ArbG entgegen § 38 Abs 3 S 1 EStG die entstandene LSt nicht ein, so trifft ihn bezüglich jeder einzelnen Zuwendung eine gesonderte Haftung (§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG). In der Praxis ergeht regelmäßig ein einheitlicher Haftungsbescheid für die Summe aller Haftungsfälle. Ein solcher (faktisch) einheitlicher Bescheid stellt eine Zusammen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 12.1. Erklärung zur Vollverschonung ("Optionsverschonung") nach Abs. 10

Rz. 293 Nach Abs. 10 kann der Erwerber des begünstigten Vermögens unwiderruflich erklären, dass anstelle der 85 %igen Regelverschonung eine Vollverschonung in Höhe von 100 % des begünstigten Vermögens gewährt wird (Abs. 10 Nr. 1). Der Antrag auf Optionsverschonung kann nur einheitlich für das gesamte begünstigte Vermögen gestellt werden und nicht etwa nur für einzelne wirtsc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Hinzuziehung und Beiladung

Rz. 6 Nach § 360 Abs. 3 Satz 1 AO sowie § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber zu ergehen hat, zwingend zum Einspruchs- oder Klageverfahren beizuladen. Bei Rechtsbehelfsverfahren betreffend Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundla...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.2 Verhältnis zur Erbschaft-/Schenkungsteuer

Rz. 193 Eine weitere Steuerbegünstigung bringt die Gemeinnützigkeit bei der Erbschaftbesteuerung der Errichtung und der späteren Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung mit sich (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG). Das ErbStG befreit sämtliche "Zuwendungen" an gemeinnützige Rechtsträger und damit sowohl die Dotation der Stiftung bei ihrer Errichtung als auch die Zustiftun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Vorteilhaftigkeitsüberlegungen

Rz. 23 Der Antrag nach § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG für Erwerbe begünstigten Vermögens über 26 Mio. EUR scheint auf den ersten Blick attraktiv, da ein verringerter Verschonungsabschlag für den Steuerpflichtigen immer noch besser erscheint, als durch ein Unterlassen des Antrags überhaupt keinen Verschonungsabschlag gewährt zu bekommen. Allerdings sollte in der Beratungspraxis v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Haftungsbescheid

Rn. 82 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Da der Haftungsbescheid kein Steuerbescheid ist, sind die §§ 172ff AO nicht anwendbar. Die Berichtigung, Änderung und Aufhebung des Haftungsbescheids richtet sich nach §§ 129, 130, 131 AO, s BFH BStBl II 1994, 715. Die Änderung des Haftungsbescheids zugunsten des Haftenden ist auch noch nach Ablauf der Festsetzungsfrist möglich (s BFH BStBl ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Konzeption der auflösenden Bedingung und Kritik

Rz. 87 Die auflösende Bedingung ist in einem Widerrufsvorbehalt für den Verwaltungsakt des Erlasses geregelt. Dieser Widerrufsvorbehalt ist eine unselbstständige Nebenbestimmung kraft Gesetzes. Damit wird ermöglicht, bei einer Änderung der Steuerfestsetzung auch den Verwaltungsakt über den Erlass der Steuer entsprechend zu ändern. Tritt eine auflösende Bedingung i. S. d. Sat...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Grundsätzliches

Rz. 51 Bei Überschreiten des Schwellenwerts von 26 Mio. EUR wird das Abschmelzungsmodell nicht bereits von Amts wegen gewährt, sondern es bedarf eines Antrags des Erwerbers. Dies gilt auch im Falle einer Schenkung, obwohl der Schenker gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG neben dem Erwerber ebenfalls Steuerschuldner ist (Hannes/Holtz in M/H/H, § 13c Rz. 10), sowie für den Fall, das...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Antragserfordernis

Rz. 24 Auf Antrag des Erwerbers wird bei Überschreiten der Prüfschwelle von 26 Mio. EUR – bzw. 37 Mio. EUR (unter Anwendung des § 13a Abs. 9 ErbStG (30 % max. Vorwegabschlag bei bestimmten Familienunternehmen)) – eine Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt. Dem Erwerber soll in diesem Zusammenhang zugemutet werden, in bestimmten Umfang sein sog. verfügbares Vermögen gem. § ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Ermittlung des Verschonungsabschlags

Rz. 15 Entscheidet sich der Steuerpflichtige für den Antrag auf Anwendung des Abschmelzungsmodells nach § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG, reduziert sich der Verschonungsabschlag ab einem Erwerb begünstigten Vermögens von mehr als 26 Mio. EUR um 1 %-Punkt je Überschreitung des Betrags von 26 Mio. EUR um volle 750.000 EUR. Das Abschmelzungsmodell gilt bei beiden Varianten der Versch...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 1 Nationales Recht und Europarecht

Rz. 1 Regelungen des Internationalen Erbschaftsteuerrechts dienen zum einen der Sicherstellung der Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten, zum anderen der Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Nachlass-, Erbschaft- oder Schenkungsteuer im In- und Ausland. Die Regelungen des ErbStG werden hierbei durch Regelungen des AStG und der bestehenden Doppelbesteuerungsab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2 Voraussetzungen

Rz. 182 Von dem Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht konnte Gebrauch gemacht werden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen vorlagen: Der Erwerber stellte einen Antrag. Der Antrag war formfrei, bedurfte keiner Begründung und konnte bis zur Bestandskraft der Veranlagung gestellt werden. Der Antrag war an das örtlich zuständige Finanzamt zu richten (s. Rn. 187). Bei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Schenker als Steuerschuldner

Rz. 12 Daneben ist auch der Schenker selbst Steuerschuldner. Die Inanspruchnahme auch des Schenkers ist verfassungskonform. Zwar lässt sich die Besteuerung des Schenkers nicht aus dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit herleiten, denn der Schenker ist ja gerade nicht bereichert. Der Schenker wird jedoch auch nur nachrangig nach dem Beschenkten besteuert; er ha...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bilanzberichtigung und -änd... / a) Grundsätzlich Rückwärtsberichtigung

Wegen des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist die Beseitigung eines Fehlers grundsätzlich bis zur Fehlerquelle zurück vorzunehmen. Dies gilt nur solange, als die Fehlerhaftigkeit noch nach den Verfahrensvorschriften der AO geändert werden kann. Anderenfalls scheidet eine Rückwärtsberichtigung bis zur Fehlerquelle aus Gründen der Rechts- bzw. Bestandskraft aus...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bilanzberichtigung und -änd... / 2. Verhältnis zu Korrekturvorschriften

Keine verfahrensrechtliche Änderungsvorschrift i.S.d. § 172 AO: Bei den Regelungen über die Bilanzberichtigung oder -änderung i.S.d. § 4 Abs. 2 EStG handelt es nicht um verfahrensrechtliche Änderungsvorschriften i.S.d. § 172 AO.[14] So kann nach § 4 Abs. 2 EStG eine Bilanzänderung durchaus zulässig erscheinen, eine Korrektur des dazugehörigen Steuerbescheides aber am Fehlen ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Bilanzberichtigung und -änd... / 1. Begriff der Bilanzänderung

Wahlrecht: Durch die Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG dürfen steuerrechtlich zulässige Bilanzansätze durch andere – ebenfalls zulässige – Bilanzansätze ersetzt werden. Dem Grunde nach setzt sie damit ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen voraus. Beispiele die Wahl eines Rücklagenansatzes nach § 6b Abs. 3 EStG, nach R 6.5 Abs. 4 EStR oder nach R 6.6 Abs. 4 EStR, die Wahl ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 7.1 Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber

Rz. 35 Die LSt-Außenprüfung entfaltet gegenüber dem Arbeitgeber die Wirkungen einer Außenprüfung nach § 193 AO. Sie führt daher nach § 171 Abs. 4 AO zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für die LSt. Dies gilt in gleicher Weise für eine etwaige Haftung des Arbeitgebers, da insoweit nach § 191 Abs. 3 AO die Vorschriften über die Festsetzungsfrist entsprechend anzuwenden sin...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Doppelbesteuerung der R... / b) Rechtslage vor und nach dem Vorläufigkeitsvermerk

Nach dem BMF-Schreiben v. 30.8.2021 ist ein Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG sämtlichen ESt-Festsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 S. 3 ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / b) Günstigerprüfung

Rz. 101 Stand: EL 122 – ET: 6/2020 Ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG wird nur gewährt, wenn er für den Steuerpflichtigen einkommensteuerlich günstiger ist als der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI EStG (§ 10a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG). Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird diese Prüfung von Amts wegen vorgenommen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finanzverwaltung der Wohnun... / 2.6 Kreditaufnahme

Als weitere Finanzierungsform kann auch eine Kreditaufnahme infrage kommen. Bereits der BGH hatte insoweit bestätigt, dass eine entsprechende Beschlusskompetenz besteht und die Aufnahme eines Kredits durchaus auch unter bestimmten Voraussetzungen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann.[1] Seit Inkrafttreten des WEMoG wird die Kreditaufnahme auch ausdrücklich in § 9b Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.1 Allgemeines

Rz. 260 Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, 3 und 3a UStG sowie die Bearbeitung oder Verarbeitung i. S. v. § 6 Abs. 1 S. 2 UStG müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden.[1] Wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat, kann der BMF mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung bestimmen.[2] Von dieser Ermächtigung hat der BMF in §§ 8 bis 17 UStDV Gebrauch gemacht...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verlustausgleich und Verlus... / 3.1 Gewährung von Amts wegen – Antrag auf Wahlrecht

Rz. 55 Der Verlustabzug (Verlustrücktrag und Verlustvortrag) wird grundsätzlich von Amts wegen gewährt. Abweichend hiervon kann der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme des § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG ganz oder teilweise verzichten, soweit Verluste ab VZ 1994 nicht ausgeglichen werden können (Rz. 57). Zur Ausübung dieses Wahlrechts muss er einen Antrag stellen, ob und inwiew...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 4.4 Änderungsregelungen

Rz. 81 Nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.12.2010[1] sind die Besteuerungsgrundlagen des Feststellungsbescheids so anzusetzen, wie sie in der ESt-Festsetzung des VZ, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag vorgenommen festgestellt wird, und des VZ, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde gelegt worden sind. Damit wird ver...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verlustausgleich und Verlus... / 2.2.1.2 Reihenfolge

Rz. 41 Die Berücksichtigung erfolgt durch den Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen. Auch diese Regelung gilt ab VZ 1999 und stellt eine Änderung zum Rechtszustand bis VZ 1998 dar, wonach der Verlustabzug "wie Sonderausgaben" vom Gesamtbetrag der Einkünfte an letzter Stelle abgezogen wurd...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verlustausgleich und Verlus... / 3.2 Verfahrensmäßige Berücksichtigung des Verlustabzuges

Rz. 58 Liegt für das Rücktragsjahr[1] noch kein Steuerbescheid vor, ist der Verlustabzug ohne Weiteres bei der erstmaligen Veranlagung vorzunehmen, wenn materiell-rechtlich ein Verlust abzuziehen ist, dessen Berücksichtigung vorher nicht möglich war, oder wenn der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.[2] Rz. 59 Ist für den vorangegangenen VZ bereits ein Steuerbescheid...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Neuveranlagungszeitpunkt (Abs. 2)

Rz. 346 [Autor/Stand] Bei der Neuveranlagung werden die tatsächlichen Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Für die Bodenrichtwerte gelten stets die Verhältnisse zum Hauptveranlagungszeitpunkt (Rz. 340). Neuveranlagungszeitpunkt ist der Beginn des Kalenderjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die Veränderung eingetreten ist oder der Fehler dem Finanza...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Hessen / dd) Bindungswirkung des Messbescheids (§ 184 Abs. 1 Satz 4, § 182 Abs. 1 AO)

Rz. 463 [Autor/Stand] Durch den GrSt-Messbesch. wird keine Steuer, sondern ein Messbetrag als Besteuerungsgrundlage festgesetzt.[2] Durch den gesetzlichen Verweis in § 184 Abs. 1 Satz 4 AO auf § 182 Abs. 1 AO wird angeordnet, dass der GrSt-Messbescheid für einen Folgebescheid bindend ist, soweit die getroffene Festsetzung für den folgenden GrSt-Bescheid von Bedeutung sind.[3...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art

Rz. 35 [Autor/Stand] Unter den Begriff der Änderungen i.S. des § 225 Satz 2 BewG fallen zunächst die Änderungen tatsächlicher Art, die zu einer abweichenden Feststellung führen. Ohne Bedeutung ist, wann dem Finanzamt die Änderungen bekannt werden. Änderungen in diesem Sinne liegen z.B. vor, wenn sich infolge zwischenzeitlicher Bebauung die Grundstücksart ändert, wenn auf der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Strafrahmen, Strafzumessung und Nebenfolgen

Schrifttum: AM, Strafzumessung bei Zigarettenschmuggel, PStR 2011, 194; Leplow, Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht: BGH-Rechtsprechung von Juni 2008 bis Februar 2011, PStR 2011, Wegner, § 374: Minder schwerer Fall der Steuerhehlerei nicht ohne Weiteres anzunehmen – mit Checkliste, PStR 2015, 203; Weidemann, Steuerhehlerei bei Einfuhr und Verbringung von Zigaretten, PStR 2011...mehr