Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsaufspaltung

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Vereinbarung einer verbilligten oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung

a) Rechtliche Grundlagen eines niedrigen Pachtzinses oder einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung Rz. 132 Ein zu niedriger Pachtzins, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, stellt eine Nutzungseinlage in die Betriebsgesellschaft dar, die wirtschaftlich zu einer Gewinnverlagerung in die Betriebsgesellschaft führt. Der gezahlte Pachtzins ist bei der Betriebskap...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Personelle Verflechtung

a) Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille erforderlich aa) Definition des einheitlichen Betätigungswillens Rz. 28 Eine personelle Verflechtung liegt nach der ständigen Rspr. seit dem Beschluss des Großen Senats vom 8.11.1971 vor, sofern die hinter beiden selbstständigen Unternehmern stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben und diesen...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / c) Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen

aa) Grundstücksbegriff Rz. 47 Bei der Beurteilung der Frage, ob das Grundstück von wesentlichem Gewicht für das Betriebsunternehmen ist, ist nicht auf die einzelnen Grundstücksteile, sondern auf das Grundstück als Einheit abzustellen.[105] Unter Grundstück ist hierbei zudem der zusammenhängende Grundbesitz und nicht die katastermäßige Parzelle zu verstehen. bb) Kriterien der W...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Kriterien zur Angemessenheit des Pachtzinses

a) Wirtschaftliche Erwägungen aus der Sicht des Besitzunternehmens und der Betriebs-GmbH Rz. 138 Der Verpächter in einer Betriebsaufspaltung wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und seiner zivilrechtlichen Pflicht zur Instandhaltung einen Pachtzins erwarten, der ihm eine Abschreibungsvergütung als Vergütung des Wertverzehrs und eine angemessene Kapitalverzinsung zur Er...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / d) Immaterielle Wirtschaftsgüter

aa) Patente, Lizenzen Rz. 56 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen, wenn die unternehmerische Tätigkeit der Betriebsgesellschaft auf sie in besonderem Maße gestützt wird. Solche immateriellen Wirtschaftsgüter können z.B. Patente,[131] Gebrauchsmuster,[132] Marken oder auch ungeschützte Erfindungen[133] sein. Kennzeichen dafür, dass im ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Umfang des Betriebsvermögens

(1) Anteile an der Betriebsgesellschaft Rz. 185 Die Anteile eines Besitzeinzelunternehmers an der Betriebsgesellschaft gehören nach der ständigen Rspr. des BFH zum notwendigen Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens.[360] Werden die Anteile an der Betriebs-GmbH von Gesellschaftern einer Besitzgesellschaft nicht im Gesamthandsvermögen gehalten, gehören sie zum notwendigen S...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Abgrenzung nach den beteiligten Rechtsträgern

Rz. 23 Die in der Praxis aufzufindenden Betriebsaufspaltungen lassen sich auch nach der Rechtsform der beteiligten Rechtsträger charakterisieren. Bei all diesen Rechtsformen ist immer eine persönliche und eine sachliche Verflechtung gegeben. Die Definitionen haben ebenfalls lediglich beschreibenden Charakter:[31]mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven

Rz. 248 Allerdings kann die mit der Aufdeckung der stillen Reserven verbundene Besteuerung durch vielfältige Auffangtatbestände vermieden werden, wenn die stillen Reserven des Besitzunternehmens weiterhin steuerlich verstrickt verbleiben. Hierbei ist zu differenzieren, ob es sich um eine Betriebsaufspaltung mit unterliegender Betriebsverpachtung oder um eine Betriebsaufspalt...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Vielfalt von Sachverhalten

Rz. 20 Betriebsaufspaltungen liegen in einer Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen vor. Das "verklammernde Element" bei allen Betriebsaufspaltungen ist das Vorliegen einer sachlichen und persönlichen Verflechtung; die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung müssen nicht bei jeder Konstellation übereinstimmen. Die Praxis hat zur Unterscheidung der vielfältigen denkbaren Kon...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 4. Besitz-Kapitalgesellschaft

Rz. 223 Darlehen einer Besitz-Kapitalgesellschaft an eine Betriebspersonengesellschaft (in der umgekehrten Betriebsaufspaltung) oder Betriebskapitalgesellschaft (in der kapitalistischen Betriebsaufspaltung) gehören zwingend zu deren steuerlichen Betriebsvermögen.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / VI. Stellung von Gesellschafter-Geschäftsführern

Rz. 149 Bei Gesellschafter-Geschäftsführern stellen sich durch die Betriebsaufspaltung keine Besonderheiten im Vergleich zur Rechtslage ohne Betriebsaufspaltung ein.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Abgrenzung nach dem Entstehungszeitpunkt

Rz. 21 Gemeinhin wird – bezogen auf den Bildungszeitpunkt – unterschieden zwischen der sog. "echten" Betriebsaufspaltung und der "unechten" Betriebsaufspaltung:mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Gewinnrealisierungen beim Aufspaltungsvorgang

Rz. 150 Der nachfolgende Abschnitt behandelt Fallkonstellationen, in denen der Begründungsvorgang aus einem bestehenden Unternehmen (= das nach dem Aufspaltungsvorgang verpachtende Besitz-Unternehmen) heraus zu Gewinnrealisierungen und der Versteuerung der stillen Reserven in den übertragenen Wirtschaftsgütern führen kann. Vorab sind die folgenden Grundsätze bedeutsam:mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Mittelbare Nutzungsüberlassung

Rz. 43 Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn der beherrschende Gesellschafter selbst ein Grundstück mietet und dieses im Rahmen eines Untermietverhältnisses der Betriebs-GmbH zur Nutzung überlässt.[90] Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche sachliche Verflechtung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter einer Betriebs-G...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / I. Steuerliche Haftung als Organträger nach § 73 AO

Rz. 273 In der typischen Betriebsaufspaltung kommt eine Haftung nach § 73 AO in Betracht, wenn eine umsatzsteuerliche Organschaft zum Besitzunternehmen besteht (vgl. hierzu oben Rdn 144 ff.). Hat auch eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft bestanden, etwa in den Fällen der kapitalistischen oder der umgekehrten Betriebsaufspaltung, kann es auch wegen Körperscha...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Besteuerung vorweggenommener Erbfolgen und Erbfälle nach dem ErbStG

Rz. 265 Näher betrachtet werden hier die erbschaftsteuerlichen Folgen von Schenkungen im Rahmen vorweggenommener Erbfolgen und im Rahmen von Erbfällen unter der Prämisse, dass die personelle Verflechtung und damit Betriebsaufspaltung erhalten bleibt. Dies kann bei einer gekoppelten Übertragung der Anteile an der Betriebs-GmbH unter gleichzeitiger Übertragung des Betriebsgrun...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Einordnung der Betriebsaufspaltungssachverhalte unter den Konzernbegriff

(1) Klassische Betriebsaufspaltung mit Allein-Besitzunternehmer oder einer Besitz-GmbH & Co. KG Rz. 240 Problematisch ist die Einordnung der klassischen Betriebsaufspaltung zwischen einem Besitzeinzelunternehmen und einer beherrschten Betriebsgesellschaft. Nach den gesetzlichen Konzernvoraussetzungen i.V.m. § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG liegt im Fall des HGB als anzuwendendem Rechn...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Konzern

(1) Enger Anwendungsbereich der Betriebsaufspaltungsgrundsätze Rz. 207 Die kapitalistische Betriebsaufspaltung ist nach der hier vertretenen Sichtweise ein Fall der Einheitsbetriebsaufspaltung, d.h. eine beherrschende Mutterkapitalgesellschaft überlässt ihrer beherrschten Tochterkapitalgesellschaft eine oder mehrere wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung.[401] Es treten i...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Zusammenfassung zur geltenden Rechtslage

Rz. 92 Im Ergebnis wird nach der derzeitigen Rechtslage hinsichtlich der Zugehörigkeit des überlassenen Wirtschaftsgutes nunmehr wie folgt differenziert:mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Belastungsfaktoren

Rz. 288 Es bleibt als zentraler Vorteil der Betriebsaufspaltung in Form der typischen Betriebsaufspaltung, dass nach wie vor die von der Betriebs-GmbH gezahlten Geschäftsführervergütungen und gewährten Pensionszusagen, soweit sie nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen, die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage mindern und nicht zu den gewerblichen Einkünften der Be...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / A. Einführung

Rz. 1 Die Beschäftigung mit dem "Rechtsinstitut" der Betriebsaufspaltung ist für den wirtschaftsrechtlich und steuerlich beratenden Anwalt unerlässlich. Bei vielen Sachverhaltsgestaltungen kommt die Berührung mit diesem Rechtsinstitut in Betracht. Dies kann in Fällen der "echten Betriebsaufspaltung" geschehen, wenn es ausdrücklich darum geht, eine Betriebsaufspaltung aus ein...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Gewerbesteuer bei der Betriebsverpachtung

Rz. 79 Die wichtige Besonderheit liegt in der Gewerbesteuerfreiheit der Pachtzinsen beim Verpachtungsbetrieb: Obwohl der Verpächter eines Gewerbebetriebs einkommensteuerlich weiterhin Einkünfte i.S.d. § 15 EStG erzielt, unterliegen diese nach Abschn. 2.2 GewStR 2009 anders als bei der Betriebsaufspaltung nicht der Gewerbesteuer, da keine werbende Tätigkeit i.S.d. Gewerbesteu...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Systematische Einordnung der Gestaltungsmöglichkeit

a) Überlassung von Wirtschaftsgütern durch eine gewerbliche Schwesterpersonengesellschaft Rz. 87 Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG erfasst nur die Fälle, nach denen ein unmittelbar Beteiligter oder der Beteiligte an einer Obergesellschaft einer Mitunternehmerschaft ein Wirtschaftsgut zur Nutzung überlassen. Der BFH hat jedoch schon früh den Anwendungsb...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Entwicklung der Rechtslage

aa) Rechtslage bis zur Rechtsprechungsänderung in den 90er-Jahren: Vorrang des Sonderbetriebsvermögens Rz. 88 Nach Aufgabe der sog. Subsidiaritätstheorie durch das BFH-Urt. v. 18.7.1979,[208] dem sich die Finanzverwaltung anschloss,[209] galt bei der Überlassung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften ein Vorrang des Sonderbetriebsvermögens, d.h. die Wi...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Begründungsvorgänge im Zusammenhang mit vorweggenommenen Erbfolgen und dem Erbfall

a) Aufnahme von Angehörigen als Nur-Betriebsgesellschafter in die Betriebs-GmbH aa) Gründung der Betriebsaufspaltung zur Vorbereitung der Nachfolge Rz. 165 Die Betriebsaufspaltung ist ein gutes Instrument zur Nachfolgeplanung, da die übergebende Generation sich durch die Pachtzinsen Einkünfte vorbehält, die Mehrheit in der Betriebs-GmbH behalten kann und die nachfolgende Gener...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Aktuelle Rechtslage

(1) Früherer Alleingesellschafter Rz. 167 Die aktuelle Rechtslage entspricht der früheren Rechtslage mit der Verschärfung, dass auch die unentgeltliche Überführung von Wirtschaftsgütern, die auf die Beteiligung des früheren Alleingesellschafters entfallen, nicht mehr steuerneutral möglich ist, sondern als eine verdeckte Einlage mit vorgeschalteter Entnahme anzusehen ist. (2) A...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Gewinnermittlung und Bilanzierung

(1) Getrennte Betriebe Rz. 181 Einkommensteuerlich und gewerbesteuerlich sind Besitz- und Betriebsunternehmen als zwei selbstständige Gewerbebetriebe anzusehen, die eigenständig bilanzieren und im Grundsatz keine korrespondierenden Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz haben müssen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).[344] Die Trennungstheorie hat durch di...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / d) Abgrenzung zu anderen Formen der Funktionstrennung

aa) Betriebsaufspaltung als Trennung von Vermögen zur Einkommensverlagerung Rz. 15 Die Idee der Betriebsaufspaltung beruht darauf, durch die Trennung operativ genutzten Vermögens und dessen entgeltlicher Nutzungsüberlassung die Gesamtsteuerlast im Hinblick auf die Gewerbesteuerlast zu senken und (aus zivilrechtlicher Sicht) wertvolles Vermögen dem Haftungszugriff der Gläubige...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) BFH-Rechtsprechung und das BMF-Schreiben vom 23.10.2013

aa) Entscheidungen des BFH Rz. 136 Der BFH ist der früheren Verwaltungsauffassung in Urteilen des IV. und des X. Senats teilweise gefolgt:[273] Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen zu mehreren Einkunftsarten, entscheidet nach ständiger Rspr. der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang. Überlässt der Gesellschafter einer Kapitalgese...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Umqualifizierung von Einkünften und steuerliche Verstrickung

(1) Formen von Besitzgesellschaften Rz. 178 Bei der typischen Betriebsaufspaltung bildet das Besitzunternehmen entweder der Alleingesellschafter der Betriebskapitalgesellschaft oder eine Besitz-Mitunternehmerschaft durch beherrschende Personengruppe. (2) Umqualifizierung von Einkünften und Verstrickung Rz. 179 Wichtigste Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung ist die Umqualifizier...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Besteuerung der Betriebsgesellschaft

Rz. 218 Bei der Betriebskapitalgesellschaft, welches ein produzierendes Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ist, finden sich keine Besonderheiten im Vergleich zu einer stand-alone-Betrachtung des Unternehmens außerhalb einer Betriebsaufspaltung. Hinzuweisen ist spezifisch nur auf die in der Betriebsaufspaltung auftre...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Einzelne Fallkonstellationen

a) Begründung der typischen Betriebsaufspaltung mit einer Betriebs-GmbH aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft heraus aa) Tabellarischer Überblick Rz. 151mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Aufnahme von Angehörigen als Nur-Betriebsgesellschafter in die Betriebs-GmbH

aa) Gründung der Betriebsaufspaltung zur Vorbereitung der Nachfolge Rz. 165 Die Betriebsaufspaltung ist ein gutes Instrument zur Nachfolgeplanung, da die übergebende Generation sich durch die Pachtzinsen Einkünfte vorbehält, die Mehrheit in der Betriebs-GmbH behalten kann und die nachfolgende Generation als Nur-Betriebs-Gesellschafter an der Führung und am Gewinn des operativ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Kriterien der Wesentlichkeit von überlassenen Grundstücken

(1) Frühere Kriterien und sog. Austauschbarkeits-Rechtsprechung Rz. 48 Der BFH hat zunächst in der ständigen Rspr. aller Senate ein wirtschaftliches Gewicht des Grundstücks nach den nachfolgenden drei Kriterien angenommen, dass das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen war. Im Einzelnen war dies der Fall, wennmehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / dd) Anteile minderjähriger Kinder

(1) Möglichkeiten der Zusammenrechnung Rz. 37 Die Zusammenrechnung kommt grds. in Betracht, sofern den Eltern die Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) zusteht und diese auch die Stimmrechte aus der Beteiligung umfasst, d.h. es darf kein Dritter (Dauerpfleger oder Bevollmächtigter) für die Ausübung der Stimmrechte bestellt worden sein.[67] Haben beide Eltern gemeinsam das...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille erforderlich

aa) Definition des einheitlichen Betätigungswillens Rz. 28 Eine personelle Verflechtung liegt nach der ständigen Rspr. seit dem Beschluss des Großen Senats vom 8.11.1971 vor, sofern die hinter beiden selbstständigen Unternehmern stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben und diesen in beiden Unternehmen durchsetzen können.[44] Davon ist ausz...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (1) Formen von Besitzgesellschaften

Rz. 178 Bei der typischen Betriebsaufspaltung bildet das Besitzunternehmen entweder der Alleingesellschafter der Betriebskapitalgesellschaft oder eine Besitz-Mitunternehmerschaft durch beherrschende Personengruppe.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 4. Steuerliche Folgen eines zu hohen Pachtzinses

Rz. 143 Ein überhöhter Pachtzins, der seinen Grund im Gesellschaftsverhältnis hat, führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und damit zur Einkommenskorrektur bei der Betriebs-GmbH und Anwendung des Teileinkünfteverfahrens im Besitzunternehmen.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Verfahrensrechtliche Einordnung

Rz. 27 Der Trennungstheorie des Großen Senats wird im Verfahrensrecht uneingeschränkt gefolgt, d.h. die Rechtsträger des Besitz- und Betriebsunternehmens sind je nach Rechtsform für sich betrachtet steuerlichen Erklärungspflichten und einer eigenständigen Veranlagung unterworfen.mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen

(1) Ehegatten sind nicht an beiden Unternehmen beteiligt Rz. 34 Sind die Ehegatten jeweils nur an einem der beiden Unternehmen beteiligt[56] ist gem. dem Beschluss des BVerfG vom 12.3.1985[57] die Zusammenrechnung ihrer Anteile nicht ohne weiteres zulässig.[58] Das Gericht sieht es als verfassungswidrig an, für Zwecke der Besteuerung eine gleichgerichtete wirtschaftliche Inte...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch steuerbefreite gemeinnützige Einrichtungen

Rz. 209 Zunehmend betätigen sich gemeinnützige GmbHs und eingetragene Vereine wirtschaftlich (sog. Non-profit-Unternehmen) und gliedern im Zuge dieser Tätigkeiten auf Tochterkapitalgesellschaften unter Zurückbehaltung und Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen aus. Der den §§ 14, 64 und 65 AO zugrunde liegende Konkurrenzgedanke erfordert, dass die Grundsätze der Betrieb...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Zivilrechtliche und wirtschaftliche Überlegungen

Rz. 283 In zivilrechtlicher Sicht steht bei der Entscheidung für eine Betriebsaufspaltung regelmäßig der Wunsch nach einer Haftungsbeschränkung im Vordergrund. Die beim Besitzunternehmen verbleibenden Anlagegegenstände sind, abgesehen von der nunmehr deutlich verschärften steuerlichen Haftung nach § 74 AO, im Idealfall der Haftung entzogen. Es ist jedoch fraglich, ob in der ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Grundlagen des Verpächterwahlrechts

Rz. 77 Verpachtet ein Steuerpflichtiger seinen gesamten Betrieb, ist darin grds. eine Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zu sehen, da er nur noch vermögensverwaltend tätig wird. Diese Betriebsaufgabe würde dem Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG entsprechend zu einer sofortigen Aufdeckung und Besteuerung der im Betrieb ruhenden stillen Reserven führen. Der Steuerpflichtige ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Finanzierung der Betriebs-GmbH mittels einer atypisch stillen Beteiligung

Rz. 236 Ein Besitzunternehmer, der Gesellschafter der Betriebs-GmbH ist, kann sich zugleich an der Betriebs-GmbH atypisch still unter Leistung einer Bareinlage beteiligen und hierdurch die Betriebs-GmbH finanzieren. Wenn der Besitzunternehmer sich zusätzlich atypisch still an der Betriebs-GmbH beteiligt, entsteht eine Mitunternehmerschaft als Innengesellschaft ("Innen-KG"), ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Vorrang des Sonderbetriebsvermögens bei nichtgewerblichen Betriebspersonengesellschaften

Rz. 96 Zunächst umstritten waren die Rechtsfolgen bei der Nutzungsüberlassung durch Schwesterpersonengesellschaften an eine freiberufliche oder LuF-Betriebspersonengesellschaft. Der BFH hat in einem grundlegenden Urteil die Bildung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung in diesen Fällen abgelehnt und geurteilt, dass das überlassene Wirtschaftsgut im Sonderbetriebsverm...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / dd) Folgerungen aus der Rechtsprechung

Rz. 128 Nach der Rspr. ist anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob beim Übergang in eine Betriebsaufspaltung der Geschäftswert aus dem Betriebsvermögen des vorherigen Einheits- und künftigen Besitzunternehmens in die Betriebsgesellschaft wechselt. Diese Gefahr ist im Steuerberatermodell stets vorhanden, da im späteren Besitzunternehmen wenige Wirtscha...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (3) Übergang eines Grundstücks und der Anteile an der Betriebs-GmbH in eine Erbengemeinschaft

Rz. 170 Eine Betriebsaufspaltung unter Einbeziehung einer Erbengemeinschaft als Besitzunternehmen kann entstehen, wenn bei der klassischen Betriebsaufspaltung mit einem Einzelwirtschaftsgut aufgrund gesetzlicher Erbfolge sowohl das zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut als auch die Anteile an der Betriebs-GmbH auf eine Erbengemeinschaft übergehen, die auf eine Nachlassausei...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / III. Teilwertabschreibung von Darlehen an eine Betriebs-GmbH

1. Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf Darlehen bei der Betriebsaufspaltung a) Teilwertabschreibung setzt Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsgesellschaft voraus Rz. 227 Die jüngere BFH-Rspr. eröffnet die Möglichkeit der aufwandswirksamen Teilwertabschreibung auf den Darlehensrückzahlungsanspruch des Besitz- gegen das Betriebsunternehmen ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / I. Nutzungsüberlassung eines gesamten Betriebs

1. Zivilrechtliche Rechtsgrundlagen Rz. 100 Das Betriebserhaltungsmodell ist dadurch gekennzeichnet, dass der Betriebsgesellschaft ein gesamter Betrieb oder Teilbetrieb zur Nutzung überlassen wird. Regelmäßig wird in der Praxis vor der Überlassung das Umlaufvermögen separiert und an die Betriebsgesellschaft veräußert und/oder als Gegenstand einer Sacheinlage in die Betriebsge...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Besitz-Unternehmen

a) Typische Betriebsaufspaltung zu einer Betriebs-GmbH aa) Umqualifizierung von Einkünften und steuerliche Verstrickung (1) Formen von Besitzgesellschaften Rz. 178 Bei der typischen Betriebsaufspaltung bildet das Besitzunternehmen entweder der Alleingesellschafter der Betriebskapitalgesellschaft oder eine Besitz-Mitunternehmerschaft durch beherrschende Personengruppe. (2) Umqual...mehr