Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / 2. Überlassung von Mobiltelefonen an den Betriebsrat

Rz. 102 Ein Anspruch des Betriebsrates auf Überlassung von Mobiltelefonen, Smartphones, BlackBerrys usw. besteht in aller Regel nur dann, wenn diese Ausstattung betriebsüblich und zur üblichen Kommunikation innerhalb des Betriebs erforderlich ist.[91] Abzustellen ist dabei aber stets auf die Umstände des Einzelfalls, nämlich darauf, ob die individuelle Betriebsorganisation z...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / G. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Rz. 83 Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen mitzubestimmen, mit denen das Verhalten und die Leistungen der Arbeitnehmer überwacht werden können. In einer neueren Entscheidung hat das BAG entschieden, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei einer vom Arbeitgeber b...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / 2. §§ 99, 102, 103 BetrVG: Formvorschriften für Mitbestimmungsakte des Betriebsrats

Rz. 139 Nach § 99 Abs. 3 S. 1 und § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, die Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme bzw. Bedenken gegen eine Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.[126] § 103 BetrVG regelt die Zustimmungsbedürftigkeit im Falle der außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- ...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / I. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

1. § 90 BetrVG Rz. 91 Der Betriebsrat ist gem. § 90 BetrVG über eine Planung von technischen Anlagen rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Hierzu gehören insbesondere auch elektronische Kommunikationssysteme wie Mobiltelefone, Wearables, die mit Mobiltelefonen oder anderen Einrichtungen kommunizieren, aber auch technische Hilfsmittel wie z.B...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / E. Nutzung von Arbeitsmitteln durch den Betriebsrat

I. Allgemeines Rz. 196 Nach § 40 Abs. 2 BetrVG steht dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal zur Verfügung. Die Beschränkung des Sachmittelanspruch des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Nach ständiger Rechtsp...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / D. Beteiligung des Betriebsrats

I. Einrichtung von neuen elektronischen Kommunikationssystemen 1. § 90 BetrVG Rz. 172 Nach § 90 BetrVG (vgl. § 2 Rdn 53 ff.) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten.[249] Planung ist die gedankliche Vorwegnahme eines bestimmten Ziels und seiner Verwirklichung (Einsatz...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / V. Aufgaben und Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 73 Durch das Betriebsverfassungsgesetz und andere Vorschriften ist der Betriebsrat als Interessenvertretung der Arbeitnehmer mit vielen Aufgaben, Rechten und Pflichten in Bezug auf den betrieblichen Arbeitsschutz ausgestattet worden. Hierbei handelt es sich um Informations-, Anhörungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Die Ausübung dieser Rechte steht indes nicht i...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / IV. Eigentumsverhältnisse

Rz. 109 Die Frage nach dem Eigentum an den dem Betriebsrat übergebenen sächlichen Mitteln, also ob der Arbeitgeber Eigentümer bleibt oder der Betriebsrat neuer Eigentümer wird, ist eine weitgehend akademische ­Frage. Fest steht, dass der Arbeitgeber an den zur Verfügung gestellten Sachen Eigentümer bleibt, die nicht verbraucht werden können oder nicht verbraucht werden.[195]...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 4. Internet, Intranet, E-Mail: Zugang und Anschluss

Rz. 93 Der Betriebsrat hat die Arbeitnehmer des Betriebs über seine Tätigkeit im Rahmen seines Aufgabenkreises umfassend und rechtzeitig zu informieren. Diese Pflicht gehört zur laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats[155] und kann von dem Betriebsrat auch mit Hilfe moderner Informations- und Kommunikationstechnik i.S.v. § 40 Abs. 2 BetrVG erfüllt werden. Zu dieser Techn...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 5. Schranken der Mitbestimmung

Rz. 19 Steht fest, dass die Einführung der Internet- bzw. E-Mail-Nutzung grundsätzlich mitbestimmungspflichtig ist, stellt sich die weitere Frage, welchen Schranken der Betriebsrat bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechtes unterliegt (in diesem Zusammenhang siehe auch die Ausführungen zur Videoüberwachung, § 5 Rdn 4 ff.) a) Persönlichkeitsschutz Rz. 20 Für den Bereich der mod...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 3. Computer inklusive Zubehör, Laptop, iPad, Software

Rz. 87 Die Nutzung eines Computers (PC) mit dem notwendigen Zubehör (Drucker, Bildschirm, Software) gehört mittlerweile zu einer normalen Büroausstattung. Diese Ausstattung ist deshalb dem Betriebsrat grundsätzlich auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn dem Betriebsrat Büropersonal überlassen wird.[135] Allerdings besteht nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG die Einsch...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats und Gewerkschaftswerbung

A. Beteiligung des Betriebsrats I. Einleitung Rz. 1 Die Nutzung des Internets und des Intranets im Allgemeinen und speziell der Empfang bzw. die Versendung von E-Mails gehören zum betrieblichen Alltag. Die digitalisierte Arbeitswelt geht aber weiter: neue Software wie Office365, Cloud-Produkte oder moderne Dienstleistungsprogramme wie ATOSS, LOGA etc. verbinden Tätigkeiten und...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 4. Verfahren der Arbeitsbefreiung

Rz. 115 Das Verfahren der Arbeitsbefreiung richtet sich nach § 37 Abs. 6 S. 3–6 BetrVG, die über den Verweis in § 37 Abs. 7 S. 3 BetrVG auch für den Bildungsurlaub gelten. a) Festlegung des Schulungszeitpunkts Rz. 116 Der Betriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 S. 3 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / VII. Praxishinweise

Rz. 126 Der Anspruch des Betriebsrats ist nicht auf Kostenerstattung gerichtet, sondern auf Bereitstellung, also Naturalleistung durch den Arbeitgeber (siehe Rdn 77). Dies muss auch in dem Antrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zum Ausdruck gebracht werden. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber bei der Sachmittelausstattung des Betriebsrats ebenfalls ein Aus...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / b) Festlegung der Teilnehmer

Rz. 117 Die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder wird durch Beschluss des Gremiums festgelegt. Bei der Auswahlentscheidung ist der Betriebsrat dabei nicht frei. Vielmehr muss er seine Entscheidung nach objektiven Kriterien treffen, insbesondere danach, welche Aufgaben und Funktion einzelne Mandatsträger im Betriebsrat wahrnehmen.[215] Zudem ist der Betriebsrat an § 75 Abs. 1...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 5. Telefax

Rz. 99 Die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Sachmittel zur Verfügung zu stellen, erfasst regelmäßig auch die Nutzung eines Telefax-Gerätes. Auch hier kommt es auf den betrieblichen Standard und die Erforderlichkeit im Einzelfall an.[173] In größeren Betrieben wird es ausreichend sein, wenn der Betriebsrat lediglich die vorhandene Telefaxanlage des Arbeitgebers mit n...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 8. Twitter, Facebook, Xing, WhatsApp-Gruppen etc.

Rz. 106 Die Rechtsprechung hatte sich bislang noch nicht mit betriebsverfassungsrechtlichen Fragen zu sozialen Netzwerken zu befassen. In der Literatur finden sich dazu ebenfalls nur vereinzelte kurze Hinweise.[191] Wedde bejaht kurz und knapp einen Anspruch des Betriebsrats auf Nutzung neuer Kommunikationsdienste. Diese Auffassung ist sicherlich zu allgemein. Die Teilnahme ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 1. Telefon, Anrufbeantworter, Mobiltelefon

Rz. 80 Zum Anspruch des Betriebsrats im Rahmen der büromäßigen Grundausstattung gehört auch der Anspruch auf Telefonbenutzung bzw. eine dem betrieblichen Standard entsprechende Telefonanlage.[120] Allenfalls in Kleinbetrieben kann dem Betriebsrat die ungestörte Mitbenutzung der Telefonanlage des Arbeitgebers zuzumuten sein.[121] Der Betriebsrat muss einerseits ungestört und ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / a) Festlegung des Schulungszeitpunkts

Rz. 116 Der Betriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 S. 3 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. An diese Notwendigkeiten werden strenge Anforderungen gestellt. Bedeutsam können sie daher regelmäßig nur für nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder sein, z.B. bei bes...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 2. Grundsatz der Erforderlichkeit

Rz. 78 Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Sachmittel zur Verfügung zu stellen, besteht nicht uneingeschränkt. Vielmehr kommt ein Anspruch nur "in erforderlichem Umfang" in Betracht. In der Rechtsprechung richtet sich die erforderliche Einzelfallbeurteilung im Wesentlichen nach den Aufgaben des Betriebsrats, nach der Größe und Beschaffenheit des Betriebs, nac...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 3. Weitere Voraussetzungen

Rz. 114 Schulungsberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Betriebsrats. D.h. aber nicht, dass jedes Betriebsratsmitglied Anspruch auf jede Schulung hat – es reicht aus, wenn Spezialschulungen von einem bzw. einzelnen Betriebsratsmitgliedern besucht werden. Die Vermittlung betriebswirtschaftlicher Kenntnisse ist z.B. nur für solche Betriebsratsmitglieder erforderlich...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 2. Smartphone, iPhone, Navigationsgerät

Rz. 84 Die rasante Entwicklung in der modernen Kommunikationstechnik hat noch nicht in allen Facetten die Rechtsprechung beschäftigt. Moderne Arbeitsmittel, wie z.B. das iPhone, können auch die Betriebsratsarbeit erleichtern. Die genannten Arbeitsmittel beinhalten mittlerweile regelmäßig E-Mail-Funktionen in Echtzeit. Sicherlich fallen auch diese modernen Arbeitsmittel unter...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 1. Grundsätze

Rz. 77 Der Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG spricht davon, dass der Arbeitgeber "Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat". Diese Formulierung weicht damit von der allgemeinen Kostentragungspflicht des § 40 Abs. 1 BetrVG ab. Während der Betriebsrat nach der allgemeinen Kostenregelung, z.B. bei Schulungsko...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / II. Allgemeines

1. Grundsätze Rz. 77 Der Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG spricht davon, dass der Arbeitgeber "Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat". Diese Formulierung weicht damit von der allgemeinen Kostentragungspflicht des § 40 Abs. 1 BetrVG ab. Während der Betriebsrat nach der allgemeinen Kostenregelung, z.B. be...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / III. Einzelne Sachmittel der Informations- und Kommunikationstechnik

1. Telefon, Anrufbeantworter, Mobiltelefon Rz. 80 Zum Anspruch des Betriebsrats im Rahmen der büromäßigen Grundausstattung gehört auch der Anspruch auf Telefonbenutzung bzw. eine dem betrieblichen Standard entsprechende Telefonanlage.[120] Allenfalls in Kleinbetrieben kann dem Betriebsrat die ungestörte Mitbenutzung der Telefonanlage des Arbeitgebers zuzumuten sein.[121] Der ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 1. Allgemeines

Rz. 110 Die erforderlichen Kenntnisse zur sachgerechten Ausführung des (freiwillig) übernommenen Betriebsratsamtes müssen in aller Regel von den Amtsträgern erst erworben werden. Ohne entsprechende Schulungen können die vielgestaltigen Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Bei modernen Kommunikationsmitteln bzw. moderner Informationstechnik gehört zu den erforderli...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / VI. Streitigkeiten

Rz. 125 Streitigkeiten über die Bereitstellung der erforderlichen Sach- und Personalmittel des Betriebsrats sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG auszutragen und zu entscheiden. Führen Streitigkeiten über die Kostentragung zu einer wesentlichen Erschwerung der Betriebsratsarbeit, so kann der Betriebsrat ausnahmsweise bei Vorliegen der Vorau...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 5. Streitigkeiten

Rz. 122 Bei Streitigkeiten aus § 37 BetrVG muss zwischen individualrechtlichen und kollektivrechtlichen Ansprüchen unterschieden werden. Verfolgt das einzelne Betriebsratsmitglied gegenüber dem Arbeitgeber seine Entgeltfortzahlungsansprüche bzw. Freizeitausgleichsansprüche, handelt es sich um individualrechtliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Für diese gilt das U...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / I. Einleitung

Rz. 76 Der Arbeitgeber hat die persönlichen und sachlichen Kosten des Betriebsrats umfassend zu übernehmen. Die generelle Kostentragungspflicht ist in § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt. Für die nachfolgende Darstellung ist aber vorrangig die Naturalleistungspflicht in § 40 Abs. 2 BetrVG von Bedeutung. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen sachlichen Mittel ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 2. Erforderliche Kenntnisse

Rz. 111 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie im Hinblick auf die betriebliche Situation benötigt, um seine derzeitigen oder künftig anfallenden Aufgaben sachgerecht bewältigen zu können.[200] Damit wird die Darlegung eines aktuellen betriebs- oder betr...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / c) Unterrichtungspflichten

Rz. 118 Nach § 37 Abs. 6 S. 4 BetrVG hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auf die maßgeblichen Tatsachen. Diese umfassen die Inhalte der Veranstaltung, deren Dauer, Ort und den Veranstalter sowie ggf. die behördliche Anerkennun...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 9. Beamer, Smartboard, Videokonferenz etc.

Rz. 107 Moderne Konferenztechnik steht dem Betriebsrat nur dann zu, wenn die Erforderlichkeit konkret besteht. Das hängt insbesondere von der Größe des Betriebsrates ab. Regelmäßig werden solche Sachmittel nur Gremien zustehen, die eine gewisse Größe haben und häufig mit dem Arbeitgeber verhandeln. Dies wird nur bei großen Unternehmen der Fall sein. Gesamtbetriebsräte oder K...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / d) Anrufung der Einigungsstelle

Rz. 119 Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, nach § 37 Abs. 6 S. 5 BetrVG die Einigungsstelle anzurufen, wenn er die betrieblichen Notwendigkeiten nicht für ausreichend berücksichtigt hält. Erhebt der Arbeitgeber diesen Einspruch, muss der Betriebsrat zunächst die Klärung der Streitfrage abwarten und darf kein Betriebsratsmitglied zur Schulung entsenden.[219] Das Recht, in b...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / I. Einleitung

Rz. 1 Die Nutzung des Internets und des Intranets im Allgemeinen und speziell der Empfang bzw. die Versendung von E-Mails gehören zum betrieblichen Alltag. Die digitalisierte Arbeitswelt geht aber weiter: neue Software wie Office365, Cloud-Produkte oder moderne Dienstleistungsprogramme wie ATOSS, LOGA etc. verbinden Tätigkeiten und Programme auf vielfältigste Weise. Da mit d...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 4. Keine Überwachungsabsicht erforderlich

Rz. 16 Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beruht nach allgemeiner Auffassung auf dem Gedanken des Persönlichkeitsschutzes, der auch in § 75 BetrVG seinen Niederschlag gefunden hat. Unzulässige Eingriffe sollen danach verhindert, zulässige auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Nach der über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden Rechtsprechung des B...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / a) Persönlichkeitsschutz

Rz. 20 Für den Bereich der modernen Kommunikation ist dabei vor allem der grundgesetzlich gewährleistete Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer zu beachten, der auch in den §§ 2 Abs. 1, 75 Abs. 2 BetrVG seinen Niederschlag gefunden hat. Arbeitgeber und Betriebsräte haben danach "die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / III. Gewerkschaftswerbung im betriebsratseigenen Intranet

Rz. 136 Eine besondere Problematik ergibt sich aus der Zurverfügungstellung eines eigenen Betriebsratsintranets (vgl. oben Rdn 100) durch den Arbeitgeber. Gerade in diesem Fall hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass in diesem betriebsratseigenen – von ihm zur Verfügung gestellten – Intranet keine Gewerkschaftswerbung betrieben wird, sondern dieses Intranet für die bet...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / B. Beweisverwertung

I. Einleitung Rz. 66 Im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten bei der Nutzung von Internet und E-Mail (vgl. § 1 Rdn 65 ff.) stellt sich regelmäßig die Frage, ob vom Arbeitgeber aufgrund einer Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers gewonnene Erkenntnisse beispielsweise in einem Kündigungsschutzprozess verwertbar sind. Hierbe...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / D. Gewerkschaftswerbung

I. Allgemeine Grundsätze Rz. 127 Mit der voranschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt und in den Betrieben wollen auch Gewerkschaften insbesondere Mitgliederwerbung über moderne Kommunikationswege wie E-Mail, Intranet und Internet betreiben. Rz. 128 Zur Einschätzung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer entsprechenden Nutzung soll zunächst ein allgemeiner Überblick ü...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / e) Freizeitausgleich und Entgeltfortzahlung

Rz. 120 § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG verweist auf die Absätze 2 und 3. Damit besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich, hilfsweise auf Abgeltung für die Teilnahme an den Schulungsveranstaltungen. Den an der Schulung teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern darf das Entgelt nach § 37 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 2 BetrVG nicht gemindert werden. Auch hier gilt das Prinzip des vorrangigen ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 1. Anwendung neben § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG?

Rz. 48 In der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur ist die Frage, ob § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gegeben sind, umstritten. Das Bundesarbeitsgericht geht hingegen – freilich ohne auf den Meinungsstreit einzugehen – von einer gleichzeitigen Anwendung beider Vorschriften aus und prüft daher beide Tatbestände ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 7. Betriebsvereinbarung und Rahmenbetriebsvereinbarung

Rz. 27 Die Betriebspartner müssen für die Wahrung der Mitbestimmung nicht zwingend eine Betriebsvereinbarung abschließen. Ausreichend ist vielmehr auch eine formlose Betriebsabsprache.[49] Allerdings ist dieses Vorgehen in der Praxis eher unüblich. Regelmäßig wird insbesondere bei technischen Einrichtungen i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eine Betriebsvereinbarung abgeschloss...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / VII. Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Rz. 61 Am 28.5.2021 hat der Bundesrat den Regierungsentwurf eines Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gebilligt, welches am 17.6.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde[84] und am 18.6.2021 in Kraft getreten ist. Das Gesetz soll den Erfordernissen der fortschreitenden Digitalisierung gerecht werden und die Betriebsratsarbeit dementsprechend anpassen. Relevant für die ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / IV. Unzulässigkeit der Beweisverwertung bei fehlender Betriebsratsbeteiligung

Rz. 71 Weiterhin greift meist dann ein Beweisverwertungsverbot, wenn der Arbeitgeber Beweismittel mitbestimmungswidrig erlangt hat.[100] Rz. 72 Hinsichtlich der Frage der Annahme von Beweisverwertungsverboten ist die Einzelfallrechtsprechung der Arbeitsgerichte zu beachten. In folgenden Fällen[101] wurden Beweisverwertungsverbote angenommen:mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 9. Formulierungsvorschläge

Rz. 32 Die nachfolgend wiedergegebenen Formulierungsvorschläge verstehen sich in erster Linie als Anregung. Sie können Grundlage einer Betriebsvereinbarung sein. Allerdings müssen dort, wo eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden soll, die jeweiligen betrieblichen Besonderheiten Beachtung finden. Auch ist die Sensibilität für den Datenschutz höchst unterschiedlich ausg...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 2. Ordnungsverhalten

Rz. 49 Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet im Geltungsbereich des Mitbestimmungsrechts nach Nr. 1 zwischen dem mitbestimmungspflichtigen so genannten Ordnungsverhalten und dem nicht mitbestimmten Arbeitsverhalten.[67] Einigkeit besteht darüber, dass unter das Ordnungsverhalten verbindliche Verhaltensvorschriften für die Arbeitnehmer fallen.[68] Vor Einführung des Internet...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 1. Begriff der technischen Einrichtung

Rz. 4 Der Begriff der technischen Einrichtung richtet sich nach dem Zweck der Mitbestimmung. Dieser liegt darin, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen, um nicht bloßes Objekt einer Überwachungstechnik zu werden.[3] Das Bundesarbeitsgericht legt den Begriff der technischen Einrichtung weit aus.[4] Es genügt, wenn es sich um ein ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / I. Einleitung

Rz. 66 Im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten bei der Nutzung von Internet und E-Mail (vgl. § 1 Rdn 65 ff.) stellt sich regelmäßig die Frage, ob vom Arbeitgeber aufgrund einer Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers gewonnene Erkenntnisse beispielsweise in einem Kündigungsschutzprozess verwertbar sind. Hierbei kommt es zu...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / V. Mitbestimmung nach § 99 BetrVG

Rz. 57 Die Vorschrift des § 99 BetrVG regelt die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen. Dazu gehört auch die Versetzung (Legaldefinition § 95 Abs. 3 BetrVG). Diese liegt u.a. bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches vor. Diskutiert wird insoweit die Frage, ob der Anschluss des Arbeitsplatzes an das Internet als Änderung des Arbeitsbereiches angesehen werden k...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 3. Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer

Rz. 13 Gegenstand der Überwachung muss das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer sein. Unter Leistung versteht man dabei herkömmlicherweise die vom Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht erbrachte Arbeit.[16] Verhalten ist also jedes für das Arbeitsverhältnis relevante Tun oder Unterlassen. Hiervon wird bereits begrifflich die Leistung mit einge...mehr