Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / I. Einleitung

Rz. 76 Der Arbeitgeber hat die persönlichen und sachlichen Kosten des Betriebsrats umfassend zu übernehmen. Die generelle Kostentragungspflicht ist in § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt. Für die nachfolgende Darstellung ist aber vorrangig die Naturalleistungspflicht in § 40 Abs. 2 BetrVG von Bedeutung. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen sachlichen Mittel ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 2. Erforderliche Kenntnisse

Rz. 111 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie im Hinblick auf die betriebliche Situation benötigt, um seine derzeitigen oder künftig anfallenden Aufgaben sachgerecht bewältigen zu können.[200] Damit wird die Darlegung eines aktuellen betriebs- oder betr...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / c) Unterrichtungspflichten

Rz. 118 Nach § 37 Abs. 6 S. 4 BetrVG hat der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Die Unterrichtungspflicht erstreckt sich auf die maßgeblichen Tatsachen. Diese umfassen die Inhalte der Veranstaltung, deren Dauer, Ort und den Veranstalter sowie ggf. die behördliche Anerkennun...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 9. Beamer, Smartboard, Videokonferenz etc.

Rz. 107 Moderne Konferenztechnik steht dem Betriebsrat nur dann zu, wenn die Erforderlichkeit konkret besteht. Das hängt insbesondere von der Größe des Betriebsrates ab. Regelmäßig werden solche Sachmittel nur Gremien zustehen, die eine gewisse Größe haben und häufig mit dem Arbeitgeber verhandeln. Dies wird nur bei großen Unternehmen der Fall sein. Gesamtbetriebsräte oder K...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 4. Keine Überwachungsabsicht erforderlich

Rz. 16 Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beruht nach allgemeiner Auffassung auf dem Gedanken des Persönlichkeitsschutzes, der auch in § 75 BetrVG seinen Niederschlag gefunden hat. Unzulässige Eingriffe sollen danach verhindert, zulässige auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden. Nach der über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden Rechtsprechung des B...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / a) Persönlichkeitsschutz

Rz. 20 Für den Bereich der modernen Kommunikation ist dabei vor allem der grundgesetzlich gewährleistete Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer zu beachten, der auch in den §§ 2 Abs. 1, 75 Abs. 2 BetrVG seinen Niederschlag gefunden hat. Arbeitgeber und Betriebsräte haben danach "die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / d) Anrufung der Einigungsstelle

Rz. 119 Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, nach § 37 Abs. 6 S. 5 BetrVG die Einigungsstelle anzurufen, wenn er die betrieblichen Notwendigkeiten nicht für ausreichend berücksichtigt hält. Erhebt der Arbeitgeber diesen Einspruch, muss der Betriebsrat zunächst die Klärung der Streitfrage abwarten und darf kein Betriebsratsmitglied zur Schulung entsenden.[219] Das Recht, in b...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / I. Einleitung

Rz. 1 Die Nutzung des Internets und des Intranets im Allgemeinen und speziell der Empfang bzw. die Versendung von E-Mails gehören zum betrieblichen Alltag. Die digitalisierte Arbeitswelt geht aber weiter: neue Software wie Office365, Cloud-Produkte oder moderne Dienstleistungsprogramme wie ATOSS, LOGA etc. verbinden Tätigkeiten und Programme auf vielfältigste Weise. Da mit d...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / III. Gewerkschaftswerbung im betriebsratseigenen Intranet

Rz. 136 Eine besondere Problematik ergibt sich aus der Zurverfügungstellung eines eigenen Betriebsratsintranets (vgl. oben Rdn 100) durch den Arbeitgeber. Gerade in diesem Fall hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass in diesem betriebsratseigenen – von ihm zur Verfügung gestellten – Intranet keine Gewerkschaftswerbung betrieben wird, sondern dieses Intranet für die bet...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / B. Beweisverwertung

I. Einleitung Rz. 66 Im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten bei der Nutzung von Internet und E-Mail (vgl. § 1 Rdn 65 ff.) stellt sich regelmäßig die Frage, ob vom Arbeitgeber aufgrund einer Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers gewonnene Erkenntnisse beispielsweise in einem Kündigungsschutzprozess verwertbar sind. Hierbe...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / D. Gewerkschaftswerbung

I. Allgemeine Grundsätze Rz. 127 Mit der voranschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt und in den Betrieben wollen auch Gewerkschaften insbesondere Mitgliederwerbung über moderne Kommunikationswege wie E-Mail, Intranet und Internet betreiben. Rz. 128 Zur Einschätzung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer entsprechenden Nutzung soll zunächst ein allgemeiner Überblick ü...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 7. Betriebsvereinbarung und Rahmenbetriebsvereinbarung

Rz. 27 Die Betriebspartner müssen für die Wahrung der Mitbestimmung nicht zwingend eine Betriebsvereinbarung abschließen. Ausreichend ist vielmehr auch eine formlose Betriebsabsprache.[49] Allerdings ist dieses Vorgehen in der Praxis eher unüblich. Regelmäßig wird insbesondere bei technischen Einrichtungen i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eine Betriebsvereinbarung abgeschloss...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / e) Freizeitausgleich und Entgeltfortzahlung

Rz. 120 § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG verweist auf die Absätze 2 und 3. Damit besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich, hilfsweise auf Abgeltung für die Teilnahme an den Schulungsveranstaltungen. Den an der Schulung teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern darf das Entgelt nach § 37 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 2 BetrVG nicht gemindert werden. Auch hier gilt das Prinzip des vorrangigen ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 1. Anwendung neben § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG?

Rz. 48 In der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur ist die Frage, ob § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG anwendbar ist, wenn die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gegeben sind, umstritten. Das Bundesarbeitsgericht geht hingegen – freilich ohne auf den Meinungsstreit einzugehen – von einer gleichzeitigen Anwendung beider Vorschriften aus und prüft daher beide Tatbestände ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / VII. Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Rz. 61 Am 28.5.2021 hat der Bundesrat den Regierungsentwurf eines Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gebilligt, welches am 17.6.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde[84] und am 18.6.2021 in Kraft getreten ist. Das Gesetz soll den Erfordernissen der fortschreitenden Digitalisierung gerecht werden und die Betriebsratsarbeit dementsprechend anpassen. Relevant für die ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / IV. Unzulässigkeit der Beweisverwertung bei fehlender Betriebsratsbeteiligung

Rz. 71 Weiterhin greift meist dann ein Beweisverwertungsverbot, wenn der Arbeitgeber Beweismittel mitbestimmungswidrig erlangt hat.[100] Rz. 72 Hinsichtlich der Frage der Annahme von Beweisverwertungsverboten ist die Einzelfallrechtsprechung der Arbeitsgerichte zu beachten. In folgenden Fällen[101] wurden Beweisverwertungsverbote angenommen:mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 9. Formulierungsvorschläge

Rz. 32 Die nachfolgend wiedergegebenen Formulierungsvorschläge verstehen sich in erster Linie als Anregung. Sie können Grundlage einer Betriebsvereinbarung sein. Allerdings müssen dort, wo eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden soll, die jeweiligen betrieblichen Besonderheiten Beachtung finden. Auch ist die Sensibilität für den Datenschutz höchst unterschiedlich ausg...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 2. Ordnungsverhalten

Rz. 49 Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet im Geltungsbereich des Mitbestimmungsrechts nach Nr. 1 zwischen dem mitbestimmungspflichtigen so genannten Ordnungsverhalten und dem nicht mitbestimmten Arbeitsverhalten.[67] Einigkeit besteht darüber, dass unter das Ordnungsverhalten verbindliche Verhaltensvorschriften für die Arbeitnehmer fallen.[68] Vor Einführung des Internet...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 1. Begriff der technischen Einrichtung

Rz. 4 Der Begriff der technischen Einrichtung richtet sich nach dem Zweck der Mitbestimmung. Dieser liegt darin, Arbeitnehmer vor Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen, um nicht bloßes Objekt einer Überwachungstechnik zu werden.[3] Das Bundesarbeitsgericht legt den Begriff der technischen Einrichtung weit aus.[4] Es genügt, wenn es sich um ein ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / I. Einleitung

Rz. 66 Im Zusammenhang mit der Sanktionierung von Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten bei der Nutzung von Internet und E-Mail (vgl. § 1 Rdn 65 ff.) stellt sich regelmäßig die Frage, ob vom Arbeitgeber aufgrund einer Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers gewonnene Erkenntnisse beispielsweise in einem Kündigungsschutzprozess verwertbar sind. Hierbei kommt es zu...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / V. Mitbestimmung nach § 99 BetrVG

Rz. 57 Die Vorschrift des § 99 BetrVG regelt die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen. Dazu gehört auch die Versetzung (Legaldefinition § 95 Abs. 3 BetrVG). Diese liegt u.a. bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches vor. Diskutiert wird insoweit die Frage, ob der Anschluss des Arbeitsplatzes an das Internet als Änderung des Arbeitsbereiches angesehen werden k...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 3. Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer

Rz. 13 Gegenstand der Überwachung muss das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer sein. Unter Leistung versteht man dabei herkömmlicherweise die vom Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht erbrachte Arbeit.[16] Verhalten ist also jedes für das Arbeitsverhältnis relevante Tun oder Unterlassen. Hiervon wird bereits begrifflich die Leistung mit einge...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / V. Beweisverwertungsverbot bei Verstoß gegen § 202a StGB

Rz. 75 Ein generelles Beweisverwertungsverbot kommt im Übrigen immer dann in Betracht, wenn ein Verstoß gegen § 202a StGB (Ausspähen von Daten)[110] vorliegt.mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / b) Datenschutzrechtliche Besonderheiten

Rz. 21 Weitere Schranken der Mitbestimmung des Betriebsrats können sich unmittelbar aus datenschutzrechtlichen Vorschriften ergeben. Vor Einführung der DSGVO galt gemäß § 4 BDSG a.F., dass die Schutzbestimmungen des BDSG von Betriebsvereinbarungen (und Tarifverträgen) überlagert werden können, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer geregelt sind. ...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 2. Überwachungsbegriff

Rz. 8 Im Rahmen des Überwachungsbegriffs wird herkömmlich zwischen der Datenerhebung und der eigentlichen Datenverarbeitung unterschieden.[8] Einigkeit besteht dabei darüber, dass die Datenerhebung als die Erhebung von Informationen über das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung unter den Überwachungsbegriff fällt.[9] Hingegen ist um...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / III. Personalcomputer mit Peripherie

Rz. 200 Zu den Sachmitteln, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung stellen muss, gehören zunächst die für eine büromäßige Erledigung dieser Aufgaben erforderlichen Utensilien. Rz. 201 Der Betriebsrat kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums die Nutzung eines Personalcomputers nebst Zubehör und eines Internetzugangs für erforderlich halten.[287] Da Personalcompu...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / I. Allgemeines

Rz. 196 Nach § 40 Abs. 2 BetrVG steht dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal zur Verfügung. Die Beschränkung des Sachmittelanspruch des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bu...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / IV. Gewerkschaftseigenes Internet

Rz. 138 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die "Negativwerbung" über einen Arbeitgeber im Intranet einer Gewerkschaft nicht per se unzulässig.[261] Das Bundesarbeitsgericht sah die Bezeichnung eines Leitenden Angestellten durch einen Arbeitnehmer desselben Unternehmens im Intranet einer Gewerkschaft als zum "braunen Mob" zugehörig nicht als ausreichenden K...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / II. Grundsätze der Unzulässigkeit der Beweisverwertung bei verbotener Kontrolle

Rz. 67 Verstößt der Arbeitgeber gegen die Grundsätze der zulässigen Kontrolle der Nutzung, so besteht hinsichtlich der dadurch erlangten Erkenntnisse nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein prozessuales Verwertungsverbot.[86] Diese Rechtsprechung bezieht sich einmal auf das heimliche Mithören ­eines vertraulichen Gesprächs, einmal auf das heimliche Mithörenlass...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / II. Gewerkschaftswerbung im Internet, Intranet und per E-Mail

Rz. 130 Diese Grundsätze lassen sich grundsätzlich auf die Nutzung moderner Kommunikationseinrichtungen übertragen. Das schließt den Versand von Gewerkschaftswerbung an betriebliche E-Mail-Adressen nicht aus. Das BAG hat erneut festgehalten, dass die Entscheidung der Koalition, in welcher Art und Weise sie Werbung betreiben und Dritte über ihre Aktivitäten informieren will, z...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / VI. Internet/Intranet/E-Mail

Rz. 213 Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik i.S.v. § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet.[306] Auch die Einrichtung oder Z...mehr

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§ 7 Homeoffice / II. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Rz. 75 Auch wenn die Telearbeit im häuslichen Bereich erfolgt, unterliegt diese Tätigkeit der Mitbestimmung des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten. Dabei ist allerdings zu betonen, dass sich der Regelungsbereich des § 87 BetrVG auf kollektive Tatbestände beschränkt. Dort, wo die Arbeitsvertragsparteien einzelvertraglich individuelle Regelungen schaffen, kann ein Mitbe...mehr

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§ 7 Homeoffice / III. Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Rz. 79 Aber auch, soweit es im Zusammenhang mit der Homeoffice-Arbeit um personelle Einzelmaßnahmen geht, sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten. Dementsprechend gilt auch in Bezug auf den Homeoffice-Beschäftigten ohne Weiteres die Regelung des § 99 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberecht...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / II. Muster Betriebsvereinbarung Bildschirmarbeitsplätze I

Rz. 130 Muster 9.2: BV Bildschirmarbeitsplätze I Muster 9.2: BV Bildschirmarbeitsplätze I Zwischen der _________________________ – im Folgenden kurz Arbeitgeber (AG) genannt – und dem Betriebsrat des o.g. Unternehmens – im Folgenden kurz Betriebsrat (BR) genannt – wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen: § 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Gegenstand dieser B...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / 1. Festnetz-Telefon

Rz. 100 Der Betriebsrat hat in aller Regel einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Telefons zur Nutzung im Betrieb. Hierbei ist dem Betriebsrat in aller Regel ein Nebenanschluss einzurichten, der einen ungestörten Fernsprechverkehr auch nach außen ermöglicht. In aller Regel kann kein eigener Amtsanschluss verlangt werden.[87] Im Mittelpunkt des Anspruchs des Betriebsra...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 127 Mit der voranschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt und in den Betrieben wollen auch Gewerkschaften insbesondere Mitgliederwerbung über moderne Kommunikationswege wie E-Mail, Intranet und Internet betreiben. Rz. 128 Zur Einschätzung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer entsprechenden Nutzung soll zunächst ein allgemeiner Überblick über die Möglichkeiten ge...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / III. Beweisverwertung bei Internet- und E-Mail-Missbrauch

Rz. 68 Bei der Beurteilung, ob ein Beweisverwertungsverbot von Kenntnissen besteht, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Internet- und E-Mail-Nutzung des Arbeitnehmers erlangt hat, kommt es wieder wesentlich darauf an, ob die private Internet- und E-Mail-Nutzung erlaubt oder verboten wurde. Ist nur die dienstliche Nutzung erlaubt, so hat der Arbeitgeber ein Kontrollre...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / VI. Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD)

Rz. 232 Muster 6.6: Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD) Muster 6.6: Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD) [Rubrum wie Muster 6.4.] Betriebsvereinbarung zwischen der XY-GmbH und dem Betriebsrat der XY-GmbH zum Thema BYOD, also der dienstlichen Nutzung privater Endgeräte § 1 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / VIII. Spracherkennungssysteme

Rz. 218 Dies gilt auch für ein Spracherkennungssystem, mit dem der Einsatz von Büropersonal reduziert wird. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat das zur Durchführung der Aufgaben erforderliche Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Hierbei wird es sich in erster Linie um Schreibkräfte handeln, die die anfallende Schreibarbeit des Betriebsrates erledige...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / 3. Rechte der Beschäftigten

Rz. 51 Das Arbeitsschutzrecht ist von seiner Intention auf eine Verbesserung der Arbeitssituation der Beschäftigten ausgerichtet. Um diesen gesetzlichen Ansatz in der betrieblichen Praxis durchsetzen zu können, sind die Beschäftigten nach dem ArbSchG mit folgenden Rechten ausgestattet worden:mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / d) § 90 Abs. 1 BetrVG

Rz. 155 Nach § 90 Abs. 1 BetrVG (vgl. § 2 Rdn 53 ff.) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder von Arbeitsplätzen rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Technische Anlagen, die unter den Beteiligungstatbestand fallen, sind insbesondere Bildschirmgeräte.[23...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 1. § 90 BetrVG

Rz. 172 Nach § 90 BetrVG (vgl. § 2 Rdn 53 ff.) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung von technischen Anlagen rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten.[249] Planung ist die gedankliche Vorwegnahme eines bestimmten Ziels und seiner Verwirklichung (Einsatz von Mitteln, Zeitaufwand usw.), um den gewünschten Erfolg möglichst nach Ma...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / V. Betriebliche Mitbestimmung

Rz. 104 Kollektivrechtlich kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten des Betriebsrats zum Arbeitsschutzgesetz zurückgegriffen werden. Bei der Einrichtung und Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen bestehen folgende Besonderheiten:mehr

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§ 7 Homeoffice / I. Allgemeines

Rz. 73 Vom Grundsatz her haben die Homeoffice-Beschäftigten betriebsverfassungsrechtlich die gleichen Rechte wie die sonstigen Arbeitnehmer im Betrieb.[183] Hierbei folgt die persönliche Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes unmittelbar aus der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Aber auch in Heimarbeit Beschäftigte, damit also Selbstständig...mehr

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§ 9 Arbeitsschutz / 2. Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Rz. 58 Diese nach den §§ 1, 5 ASiG schriftlich bestellten Fachkräfte sind aufgrund ihrer Fachkompetenz die fachkundigen Berater vor allem des Arbeitgebers, aber auch der Beschäftigten und des Betriebsrats, in allen Fragen des betrieblichen Arbeitsschutzes. Gem. § 6 ASiG sind sie insbesondere zu folgenden Aufgaben berufen:mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / IV. Gesetz bzw. der Tarifvertrag fordert schriftliche Erklärung, Schriftform des § 126 BGB nicht erforderlich

Rz. 141 Sieht eine gesetzliche Regelung lediglich das Formerfordernis der Schriftlichkeit einer Erklärung vor, so ist die Textform i.S.d. § 126b BGB ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Verweisung zugelassen, wenn dies nach dem Normzweck ausreichend ist. Ergibt dieser, dass Schriftform und elektronische Form nicht vonnöten sind, weil die Warn- und Beweisfunktion keine wesentl...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 2. § 91 BetrVG

Rz. 178 Unter den Voraussetzungen des § 91 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.mehr

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§ 5 Überwachungseinrichtungen / 2. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Rz. 29 Bei der Einführung oder Anwendung elektronischer und biometrischer Zugangskontrollen muss der Arbeitgeber auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berücksichtigen. Rz. 30 Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht. Gegenst...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / II. Telefon, Telefax

Rz. 199 Der Betriebsrat hat Anspruch auf Telefonbenutzung bzw. eine dem betrieblichen Standard entsprechende Telefonanlage.[285] Bei entsprechendem betrieblichen Standard und wenn es im Einzelfall erforderlich ist, hat der Betriebsrat auch Anspruch auf die Nutzung eines Telefaxgerätes.[286]mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / VII. Digitales Diktiergerät

Rz. 217 Zu den Sachmitteln, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Verfügung stellen muss, gehören zunächst alle für eine büromäßige Erledigung dieser Aufgabe erforderlichen Utensilien, also auch Diktiergeräte.[312] Ist ein digitales Handdiktiergerät betriebsüblich, hat der Betriebsrat Anspruch darauf, dass ihm ein solches zur Verfügung gestellt wird, da die erforderlichen ...mehr