Fachbeiträge & Kommentare zu Buchführung

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeine Hinweise

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Bisweilen lassen sich exakte Zahlenwerte und sonstige Daten – aus unterschiedlichsten Gründen – nicht oder nur unter erheblichem und ggf unverhältnismäßigen Aufwand bestimmen. In solchen Fällen kommen auch im Rahmen der Besteuerung Schätzungen zum Einsatz (zB im Lohnsteuerverfahren, > Rz 9 ff). Man versteht darunter die genäherte Bestimmung v...mehr

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Jahresabschlusspolitik nach... / 1 Einführung

Rz. 1 Die Jahresabschlusspolitik hat allgemein die Aufgabe, das "Rohmaterial" eines Jahresabschlusses im Rahmen der rechtlich zulässigen Möglichkeiten durch geeignete Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweismaßnahmen [1] so aufzubereiten, dass die vom Unternehmen bzw. Konzern gewünschten oder beabsichtigten Schlussfolgerungen möglichst durch die Jahresabschlussanalysten, z. B....mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 112 Auf Geschäftsbriefen, Anzeigen sowie "allen Verlautbarungen nach außen hin"[159] müssen neben der Firmierung Angaben gemacht werden zum Gesellschaftstyp, Sitz, zuständigen Handelsregister und zur entsprechenden Matrikel-, Steuernummer sowie im Fall einer GmbH, AG oder KGaA zur Höhe des Gesellschaftskapitals. Wurde nicht das ganze Gesellschaftskapita...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 148 Schriftstücke der Gesellschaft müssen die Firma, den Sitz und die Anschrift der Gesellschaft, die Bezeichnung des Registergerichts und die Nummer, unter welcher die Gesellschaft registriert ist, sowie die NIP-Nummer und die Höhe des Stammkapitals enthalten (Art. 206 HGG). Die Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben kann ein Zwangsgeld des Regis...mehr

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Schweden / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

Rz. 131 Außer im ABL finden sich die wichtigsten Regeln über Buchführung, Rechnungslegung und deren Publizität im Buchführungsgesetz (Bokföringslag) und im Gesetz über den Jahresabschluss (Årsredovisningslag). I. Geschäftsbriefe Rz. 132 Die Firma, der Ort des Sitzes des Verwaltungsrates sowie die Organisationsnummer der Gesellschaft müssen auf allen Geschäftsbriefen, Rechnunge...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Gesellschaftsbücher/Gesellschaftsrechtliche Pflichtaufzeichnungen Rz. 142 Die Gesellschaft ist verpflichtet, neben einem ordnungsgemäßen Rechnungswesen (siehe Rdn 145) auch sogenannte Gesellschaftsbücher zu führen und laufend auf dem aktuellen Stand zu halten. Diese sind an dem Sitz der Gesellschaft zu verwahren. Die Archivierung in elektronischer Form ist zulässig, sofern...mehr

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Russland / I. Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 107 Es bestehen keine zwingend vorgeschriebenen Anforderungen an Geschäftsbriefe einer GmbH in der Russischen Föderation. Zur Erstellung und Aufbewahrung von Schriftstücken gelten die Allgemeinen Anforderungen Nr. GOST P6.30–2003 vom 3.3.2003 (GOST – gosudarstwennij obscherossijskij Standart), die für bestimmte Schriftstücke einer DIN vergleichbare Stan...mehr

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England und Wales1 England ... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe 1. Mindestangaben Rz. 470 Auf dem Briefkopf der Gesellschaft müssen die folgenden Pflichtangaben enthalten sein: der registrierte Name, der registrierte Sitz, die Registrierungs-Nummer, die Anschrift des registrierten Geschäftssitzes, die Namen der Geschäftsführer (vollständige Namensnennung ist erforderlich) und die Tatsache, dass es sich um eine Gesellscha...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 111 Art. 2.44 ZGB legt fest, dass folgende Mindestangaben über eine juristische Person in der Geschäftskorrespondenz mit Dritten (in Anschreiben, auf Rechnungen, in Handelspapieren, in E-Mails) zwingend anzugeben sind:mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 109 Auf allen Schreiben, Aufträgen, Rechnungen und ähnlichen Unterlagen eines Kaufmanns, also auch der d.o.o., sind gem. Art. 21 Abs. 4 ZTD Firma, Sitz, Handelsregister, bei dem die d.o.o. eingetragen ist, samt Handelsregisternummer anzugeben sowie Firma und Sitz des kontoführenden Instituts und Kontonummern. Weiters hat eine d.o.o. den Betrag ihres Sta...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 155 Auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft müssen nach Art. R 123–238 Nr. 3 C.com. die Firma, die Rechtsform und die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft angegeben werden. Weitere Angaben wie Sitz, Handelsregisternummer oder Geschäftsführer sind nicht erforderlich. Bei einer Gesellschaft in Liquidation sind gem. Art. L 237–2 Abs. 1, Art. R 237–1 C...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / I. Buchführung und Rechnungslegung

I. Grundlagen Rz. 228 Abschnitt 9 des Zweiten Buches des NL-BGB enthält die Bestimmungen über den Jahresabschluss und den Bericht der Geschäftsführung, die auch für die B.V. gelten. Art. 2:361 Abs. 1 NL-BGB definiert den Jahresabschluss als (i) Bilanz und (ii) Gewinn- und Verlustrechnung mit (iii) Erläuterung und den konsolidierten Jahresabschluss, falls die Rechtsperson eine...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 145 Es bestehen keine Vorschriften über notwendige Angaben auf Geschäftsbriefen. II. Buchführungspflicht 1. Aufstellung des Jahresabschlusses Rz. 146 Die Gesellschaftsrechte der Einzelstaaten enthalten nicht durchwegs Regelungen über die Aufstellung von Jahresabschlüssen (annual financial statements). Sofern gesellschaftsrechtlich eine Pflicht zur Rechnung...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 91 Sämtliche Schriften, Rechnungen, Anzeigen, Veröffentlichungen, Bestellungsscheine und andere von der Gesellschaft herausgegebenen Dokumente müssen mindestens folgende Angaben enthalten (Art. 710–10 LSC):mehr

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China / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

Rz. 159 Früher bestehende Sondervorschriften über die Buchführung von FIEs sind entfallen. Die Buchführung von FIEs richtet sich nun nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 163 ff. Gesellschaftsgesetz. Rz. 160 Die Bücher eines FIE sind in Chinesisch zu führen. Eine fremdsprachige Buchführung kann zusätzlich mit Einverständnis der Gesellschafter geführt werden. Rz. 161 Jedes...mehr

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Serbien / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 97 Auf allen Schreiben, Aufträgen, Rechnungen und ähnlichen Unterlagen eines Kaufmannes, also auch der Gesellschaft (nachfolgend "Geschäftsbriefe"), sind gem. Art. 25 ZPD Firma, Sitz, das Handelsregister, bei dem die Gesellschaft eingetragen ist, sowie die Handelsregisternummer und persönliche Identifikationsnummer anzugeben. II. Buchführungspflicht Rz. ...mehr

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Türkei / J. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Internet Rz. 222 Kurz vor Inkrafttreten des neuen HGB hatte noch der neue Art. 1524 HGB für Irritationen gesorgt, wonach alle Kapitalgesellschaften verpflichtet sein sollten, eine Internetseite anzulegen. Auf dieser sollten – über die in Geschäftsbriefen (siehe nachfolgend) erforderlichen Angaben hinaus – auch noch das gezeichnete Kapital sowie zahlreiche weitere Informati...mehr

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Schweiz / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 153 In der Korrespondenz, auf Bestellscheinen und Rechnungen sowie in Bekanntmachungen muss die im Handelsregister eingetragene Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name vollständig und unverändert angegeben werden. Zusätzlich können Kurzbezeichnungen, Logos, Geschäftsbezeichnungen, Enseignes und ähnliche Angaben verwendet werden (Art. 954a OR...mehr

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Rumänien / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 119 Auf allen Rechnungen, Angeboten, Auftragsschreiben und ähnlichen Schriftstücken einer Gesellschaft sind gem. Art. 74 GesG Firma, Rechtsform, Sitz, Ordnungsnummer der Gesellschaft beim Handelsregister und einziger Eintragungscode (cod unic de inregistrare) anzugeben. II. Buchführungspflicht Rz. 120 Gemäß Art. 5 des rumänischen Rechnungswesengesetzes[22...mehr

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Slowakei / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 121 Jede Gesellschaft ist verpflichtet, auf allen Geschäftsbriefen den Handelsnamen, die Rechtsform, den Sitz, die Identifikationsnummer, die Bezeichnung des Handelsregisters und die Nummer der Eintragung anzuführen. Mit der Verletzung dieser Pflicht sind jedoch keine Sanktionen verbunden. II. Buchführungspflicht Rz. 122 Die GmbH ist zur Buchführung in de...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 126 Die Firma muss in allen Fällen die Bezeichnung "Limited Liability Company" oder LLC enthalten. Fehlen diese Hinweise, so haften die Geschäftsführer persönlich und solidarisch für die Verbindlichkeiten der LLC.[18] Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, kann damit die Haftungsbeschränkung indirekt verloren gehen. II. Buchführungspflicht ...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

Rz. 104 Die vom Corporations Act auferlegten Rechnungslegungs- und andere Offenlegungspflichten variieren – ähnlich deutschen Rechts (vgl. §§ 2 ff. HGB) – je nach Größe und Art der Gesellschaft. So unterliegt die kleine proprietary company weniger strikten Pflichten als die große proprietary company (vgl. Secs. 205A–205G und Chapter 2M, insbesondere Secs. 285–306; Secs. 314–...mehr

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Slowenien / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 109 Auf allen Schreiben, Aufträgen, Rechnungen und ähnlichen Unterlagen der d.o.o. sind Firma, Sitz, zuständiges Gerichtsregister, Handelsregisternummer sowie der Betrag des Stammkapitals und der noch nicht geleisteten Einlagen anzugeben. II. Buchführungspflicht Rz. 110 Gemäß Art. 54 ff. ZGD-1 ist jeder Unternehmer mit Sitz in der Republik Slowenien zur B...mehr

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Deutschland / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 213 Das GmbHG sieht in § 35a Pflichtangaben für Geschäftsbriefe vor. Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen der Gesellschaft im geschäftlichen Bereich, die dem Außenverhältnis zuzurechnen und individuell adressiert sind. Ausgenommen von dieser Definition sind Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Rechnungen und Formulare im Behördenverkehr...mehr

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Belgien / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 119 Gemäß Art. 2:20 GGV haben sämtliche im Geschäftsverkehr verwendeten Dokumente die folgenden Angaben zu enthalten:mehr

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Kanada / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 81 Sect. 10 (5) CBCA schreibt zwingend die lesbare Angabe des Namens der Gesellschaft auf allen Verträgen, Rechnungen, Wertpapieren, Schecks, Wechseln sowie Bestellungen von Waren bzw. Dienstleistungen vor. Die Gesellschaft darf unter einer abweichenden Bezeichnung Geschäftstätigkeiten entfalten, wenn diese Bezeichnung als Firmenname zulässig wäre. In d...mehr

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Weißrussland / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 55 In der Republik Belarus besteht eine Reihe von Vorschriften die Dokumente und Geschäftsbriefe von Gesellschaften betreffen.[44] Dokumente sind grundsätzlich auf Kopfbogen der Firma zu erstellen und haben eine Reihe von zwingenden Angaben zu enthalten, wobei zwischen offiziellen Schreiben und interner Dokumentation unterschieden wird. Ausgehende, eing...mehr

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Norwegen / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 160 Auf den Geschäftsbriefen und auf der Homepage sowie auf allen weiteren Geschäftsunterlagen sind die Firma, die Handelsregisternummer und die Geschäftsanschrift der AS anzugeben. Wenn die AS im Umsatzsteuerregister registriert ist, sind der Handelsregisternummer die Buchstaben "MVA", welche die Abkürzung für Umsatzsteuer (Merverdiavgift) sind, voranz...mehr

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Argentinien / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 79 Eine SRL hat deren Firma sowie Haftungsbeschränkung unter Verwendung des Begriffes Limitada bzw. der Abkürzung SRL anzugeben sowie Sitz und Anschrift der Gesellschaft. II. Buchführungspflicht Rz. 80 Gemäß Art 62 i.V.m. Art. 299 Abs. 2 LSC sind nur SRLs, deren Kapital ARG $ 50.000.000[42] übersteigt, verpflichtet, einen Jahresabschluss i.S.d. Art. 63–65...mehr

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Italien / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe und Bücher der Gesellschaft Rz. 179 Auf dem Geschäftspapier von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, wie der GmbH, sind die Firma, der Gesellschaftssitz, das eingezahlte Gesellschaftskapital, das Handelsregister und die HR-Eintragungsnummer anzugeben sowie gegebenenfalls die Tatsache, dass es sich um eine Ein-Mann-GmbH handelt. Die Kapitalgesell...mehr

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Griechenland / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 129 In den Geschäftsbriefen einer EPE muss auf jeden Fall der Firmenname mit dem Rechtsformzusatz "ΕτAιρίA περιορισμένης ευθύνης" (Etairia Periorismenis Efthynis = Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder mit der Abkürzung "Ε.Π.Ε." (Art. 2 Abs. 2 G. 3190/1955). Für den internationalen Geschäftsverkehr muss der Firmenname mit dem Rechtsformzusatz "Lim...mehr

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Pakistan / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

Rz. 115 Jede Gesellschaft ist verpflichtet, an ihrem Sitz die Geschäftsbücher zu führen. I. Geschäftsbriefe Rz. 116 Die Gesellschaft ist nach sec. 22 (c) verpflichtet, in jedem Geschäftsbrief zumindest den Firmennamen leserlich in Englisch oder in Urdu aufzunehmen. Als Geschäftsadresse gilt der eingetragene Gesellschaftssitz. Nach sec. 22 haftet derjenige, der einen Geschäftsb...mehr

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Ukraine / H. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 187 Durch die ukrainische Gesetzgebung werden keine zwingenden Anforderungen an die Gestaltung von Geschäftsbriefen einer GmbH gestellt. Zur Erstellung von Schriftstücken gelten die Anforderungen DSTU Nr. 4163–2003 vom 7.4.2003,[24] die für bestimmte Schriftstücke Standards bestimmen, jedoch keinen obligatorischen Charakter haben. Gemäß Pkt. 4.1. der vo...mehr

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Finnland / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 166 Alle Geschäftsbriefe und Formulare der Gesellschaft müssen nach YYTL 15.1–2 folgende Angaben enthalten, die im Handelsregister einzutragen sind: Sofern die Aktiengesellschaft eine Internetse...mehr

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Dänemark / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 120 Die ApS muss nach § 2 Abs. 4 SEL auf Briefen und anderen Geschäftspapieren sowie auf der Homepage der Gesellschaft ihre Firma, ihren Sitz (Hauptverwaltung) und ihre Registrierungsnummer (cvr-Nummer) angeben. II. Buchführungspflicht Rz. 121 Die ApS ist nach den Vorschriften des Buchführungsgesetzes (bogfringslov – BFL) in der Bekanntmachung Nr. 648 vom...mehr

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Brasilien / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 106 Auf den Geschäftspapieren der Limitada muss deren Name sowie die Haftungsbeschränkung unter Verwendung der Begriffe "Limitada" (abgekürzt "Ltda.") bzw. "Limitada Unipessoal" angegeben sein, ebenso wie Sitz und Anschrift der Gesellschaft. Fehlt die Angabe der Haftungsbeschränkung – und weiß der jeweilige Geschäftspartner nicht aus anderem Zusammenhan...mehr

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Ungarn / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 206 Die Vorschriften der Publizitätsrichtlinie 68/151/EWG wurden in Ungarn durch § 63 Abs. 2 Ctv. umgesetzt. Danach ist auf allen geschäftlichen Medien, also z.B. Briefen, Bestellscheinen bzw. bei E-Mail-Nachrichten und auf der Website der Wirtschaftsgesellschaften in Ungarn Folgendes anzugeben:mehr

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Österreich / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe, Webseite Rz. 207 Geschäftsbriefe, Bestellscheine und Webseiten haben verpflichtend folgende Angaben zu enthalten (§ 14 UGB): Rz. 208 Werden Angaben über das Stammkapital gemacht (was an sich nicht erforderli...mehr

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Estland / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 117 Gemäß § 15 Abs. 2 HGB müssen auf Geschäftsunterlagen der Handelsname, der Sitz und die Handelsregisternummer angegeben werden. Auf den Geschäftsunterlagen der Zweigniederlassung einer Handelsgesellschaft sind der Handelsname, der Sitz und die Handelsregisternummer der Zweigniederlassung anzugeben. II. Buchführungspflicht 1. Aufstellung und Feststellun...mehr

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Singapur / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 132 Auf Geschäftsbriefen muss regelmäßig die vollständige Firma und die von der Registerbehörde zugeteilte Nummer der Gesellschaft, die so genannte ACRA-Number, deutlich sichtbar angegeben werden. Verstöße hiergegen sind bußgeldbewehrt. II. Buchführungspflicht Rz. 133 Die Gesellschaft ist zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Rz. ...mehr

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Bulgarien / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

I. Geschäftsbriefe Rz. 105 In jeglicher Handelskorrespondenz sind anzugeben: Firma, Sitz, Verwaltungsadresse, EIC, (ein) Bankkonto (Art. 13 TZ). Eine gesonderte Kontaktadresse kann beigefügt werden. Das gilt auch für die Handelskorrespondenz von Zweigniederlassungen. II. Buchführungspflicht Rz. 106 Gemäß Art. 34 des Gesetzes über die Buchhaltung (Закон за счетоводството) erstel...mehr

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Österreich / 1. Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Rz. 209 Die Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen (§ 22 Abs. 1 GmbHG). Die näheren Vorschriften über die Buchführungspflicht enthalten die §§ 189 ff. UGB. Sie hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung[91] zu entsprechen. Die Eintragungen in ...mehr

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Lettland / H. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

Rz. 63 Ein im lettischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen muss eine ordnungsgemäße Buchführung aufweisen, die zumindest in lettländischer Währung (EUR) und in lettischer Sprache zu erfolgen hat. Es besteht dabei Belegpflicht für jeden dokumentierten Vorgang. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Rechnung vom Finanzministerium nur dann anerkannt wird, wenn die Regist...mehr

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Schweiz / 1. Grundsätze der Buchführung

Rz. 155 Jede Gesellschaft, welche buchführungspflichtig ist, hat bei Eröffnung des Geschäftsbetriebes und am Ende jedes folgenden Geschäftsjahres ein Inventar, eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung in Schweizer Franken zu erstellen (Art. 958 f. OR). Die zwingende Vorschrift betreffend der Landeswährung Schweizer Franken bezieht sich jedoch nur auf die erwähnten Abschlüsse und...mehr

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Liechtenstein / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

Rz. 89 Die Pflicht zur Rechnungslegung ist an die Eintragungspflicht in das Handelsregister (Art. 946 PGR) und das Betreiben eines kaufmännisch geführten Gewerbes (Art. 107 PGR) geknüpft, Art. 1045 PGR. Für die GmbH ist die "ordnungsmäßige Rechnungslegung" vorgeschrieben, Art. 1045 Abs. 2 PGR. Hier gelten bestimmte Inventar- und Bilanzpflichten, die gesetzlich in Art. 1047 f...mehr

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Mexiko / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

Rz. 122 Die Gesellschaft ist nach Art. 28 CFF verpflichtet, ordnungsgemäß Buch zu führen und den Steuerbehörden im Rahmen einer Betriebsprüfung Einsicht in die Bücher zu gewähren. Das Geschäftsjahr (ejercicio social) ist nach Art. 8-A Abs. 1 LGSM grundsätzlich mit dem Kalenderjahr identisch; abweichende Vereinbarungen sind nicht zulässig. Sofern eine Gesellschaft nach dem 10...mehr

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Türkei / 1. Allgemeines

Rz. 224 Die Pflicht zur Buchführung regelt Art. 172b Abs. 2 des Gesetzes über das Steuerverfahren (StVG).[67] Die Bücher werden pro Geschäftsjahr geführt. Das Gesetz geht dabei davon aus, dass das Geschäftsjahr "normalerweise" das Kalenderjahr umfasst (Art. 174 StVG). Ist in der Satzung ein abweichendes Geschäftsjahr vorgesehen, so ist dieses maßgeblich. Rz. 225 Die kaufmänni...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / II. Buchführungspflichten

Rz. 113 Die Grundlagen der Buchführung sind im Gesetz über die Buchführung (vom 6.11.2001, Nr. IX-574 (mit späteren Änderungen und Ergänzungen)) geregelt, das sich an den International Accounting Standards (IAS) orientiert, und im Gesetz über den Jahresabschluss der Gesellschaften (vom 23.11.2001, Nr. IX-575 (mit späteren Änderungen und Ergänzungen)). Unternehmen können i.d....mehr

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Ukraine / II. Buchführungspflicht

Rz. 189 Die GmbH ist verpflichtet, die Buchhaltung ab dem Tag der staatlichen Registrierung bis zum Tag ihrer Liquidation zu führen, Art. 8 Abs. 1 BuchhaltungG.[25] Die Buchhaltung wird in ukrainischer Währung geführt. Finanz- und Steuerberichterstattung sowie die statistische Berichterstattung fußen auf den Angaben der Buchhaltung. Rz. 190 Für die Sicherstellung der Buchführ...mehr

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Serbien / II. Buchführungspflicht

Rz. 98 Alle juristischen Personen haben ihre Bücher nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen. Gemäß dem Gesetz über Buchführung haben juristische Personen Bilanzen für jedes Wirtschaftsjahr zu erstellen. Die Bilanzen/Jahresabschlüsse, die unter Berücksichtigung von IFRS und serbischen Rechnungslegungsstandards aufzustellen sind, unterliegen einer jährlichen P...mehr