Fachbeiträge & Kommentare zu Dividende

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Vorbemerkungen

Rn. 1 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die Feststellung von Unterbewertungen gemäß § 259 Abs. 4f. AktG durch den Sonderprüfer und ggf. die hierüber getroffene gerichtliche Entscheidung aufgrund von § 260 AktG bilden nicht die abschließenden Sanktionen für die Unvollständigkeit von Angaben i. S. v. § 258 Abs. 1 Satz 1 AktG; vielmehr sieht § 261 AktG vor, dass nun zunächst der unterb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.9.4 Umwandlungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des SEStEG

Tz. 67f Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Nach § 37 Abs 4 S 1 KStG wird ein KSt-Guthaben grds letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelt. Bei Umwandlungen iSd § 1 Abs 1 UmwStG findet gem § 37 Abs 4 S 2 KStG die letztmalige Ermittlung des KSt-Guthabens auf den vor dem 31.12.2006 liegenden Übertragungsstichtag statt, vorausgesetzt, die Anmeldung zur Eintragung in ein öff Register erfolgt ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4 Richten an die Allgemeinheit

Tz. 21 Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Erforderlich ist, dass die dem allgemeinen Besten nutzende Tätigkeit sich auch an die "Allgemeinheit" richtet. Der Begriff Allgemeinheit ist zwischen den Extremen Gesamtheit der Bürger der Bundesrepublik Deutschland einerseits und bestimmten Pers oder dauernd nur kleinem Pers-Kreis andererseits (s § 52 Abs 1 S 2 AO) angesiedelt – wo, ist in jed...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.9.3 Nennkapital-Veränderungen und Einlagen während der Interimszeit

Tz. 67a Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Für die stliche Behandlung der während der Interimszeit (nicht auf das Nenn-Kap) geleisteten Einlagen der AE in das BV der übertragenden Kö gelten uE die Aussagen in Rn 02.31ff des UmwSt-Erl 2011 (dazu s Tz 59ff) in umgekehrter Analogie entspr. Dh diese nachträglichen Einlagen erhöhen durch Einstellung eines aktiven Korrekturpostens in der s...mehr

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Sommer, SGB V § 88 Bundesle... / 2.5 Vertragspartner auf der Landesebene

Rz. 6 Nach Abs. 2 Satz 1 vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Innungsverbände der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen Leistungen, ohne die zahntechnischen Leistungen beim Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Die Befugnisse, die gemäß Abs. 2 den Innungsverbänden der Zahnt...mehr

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Internationale Aspekte des ... / 2.3 Entnahme = Dividendenbesteuerung

Nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 KStG führen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einnahmen zu Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des EStG, d. h. Entnahmen werden zu Dividenden umqualifiziert. Diese Norm nennt u. a. Einkünfte aus Aktien. Es stellt sich die Frage, ob damit auch Gewinnauskehrungen einer optierenden Personengesellschaft zu einem abkommensrechtlichen Quel...mehr

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Internationale Aspekte des ... / 2.5 Sondervergütungen

Für Deutschland ergibt sich Wegfall des Besteuerungsrechts für Sondervergütungen (z. B. Tätigkeitsvergütungen, Darlehenszinsen, Lizenzgebühren), die bislang bei Personengesellschaften entweder nach einzelnen Abkommen (z. B. Art. 7 Abs. 7 DBA Schweiz oder Österreich) oder allgemein nach § 50d Abs. 10 EStG nicht steuermindernd als Aufwand berücksichtigt werden können. Bei Körp...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Vorwort

Im Jahre 2020 konnte das KStG seinen 100. Geburtstag feiern. Das KStG vom 30. März 1920 ist am 15. April 1920 in Kraft getreten. Dies war nicht die Geburtsstunde der Besteuerung von Körperschaften in Deutschland, hat aber die Grundlage für die eigenständige und (reichs)einheitliche Körperschaftsteuer gelegt. Die Körperschaftsteuer wurde wie kaum eine andere der großen Steuer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.6 Keine Erstattung der KapESt bei nicht eingelösten Dividenden

Rz. 73 Die Auszahlung der von der Hauptversammlung einer AG beschlossenen Dividende können die Aktionäre innerhalb der Vorlegungsfrist geltend machen, die i. d. R. vier Jahre beträgt (§ 801 Abs. 2 BGB). Soweit Aktionäre nach Ablauf der Vorlegungsfrist ihre Gewinnanteile nicht eingelöst haben, kann die AG die bereitgestellte Dividende wieder vereinnahmen. Bei der AG werden di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 19 Ausstellung von Sammel-Steuerbescheinigungen in den Fällen der Auslandszwischenverwahrung (Abs. 10 S. 4–7)

Rz. 139 Nach den Neuregelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren[1] wird der Steuerabzug bei inländischen Dividenden aus sammelverwahrten Aktien mit Wirkung zum 1.1.2012 von der Aktiengesellschaft auf die auszahlende Stelle verla...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 2.2 Von der Abstandnahme vom Steuerabzug erfasste Kapitalerträge

Rz. 14 Die Abstandnahme vom Steuerabzug ist bei unbeschränkt stpfl. Personen nach § 44a Abs. 1 S. 1 EStG vorgesehen, wenn sie Gläubiger von Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 7 und 8–12 sowie S. 2 EStG sind.[1] Gemeint sind Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, d. h. Einnahmen aus Gewinnanteilen und Mitgliedschaftsrechten. Darunter fallen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 7.2 Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG (Abs. 4 S. 1)

Rz. 74 Bei steuerbefreiten inländischen Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Abstandnahme vom Steuerabzug vorgesehen für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG, d. h. Erträge aus Versicherungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (§ 43 EStG Rz. 60ff.); § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG, d. h. Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 15 Abstandnahme bei Kapitalerträgen aus Aktien bei Girosammel- und Streifbandverwahrung (Abs. 10 S. 1 bis 3)

Rz. 124 Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren[1] wurde die Systematik der KapESt-Erhebung für Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus girosammel- oder streifbandverwahrten Aktien und Genussscheinen, die dem Gläubiger n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 1.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 2 Nachdem mit Wirkung zum 1.1.2009 infolge der Einführung der Abgeltungsteuer durch G. v. 14.8.2007[1] auch Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG dem Steuerabzug unterworfen werden (zu den "nuen" KapESt-Tatbeständen § 43 EStG Rz. 172ff.), wurden auch diese Kapitalerträge in die Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG einbezogen (zum Zeitpunkt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 16 Abstandnahme vom KapESt-Abzug nach § 10 Abs. 5 EStGanderen Gesetzen

Rz. 125 Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) v. 19.7.2016 wurde das Investmentsteuerrecht m. W. v. 1.1.2018 (Art. 11 Abs. 3 S. 1 InvStRefG) reformiert und neu gefasst.[1] Infolge der Neuregelung des Investmentsteuerrechts wurde für Publikums-Investmentfonds ein neues Besteuerungssystem eingeführt und das bisherige T...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 10 Abstandnahme vom Steuerabzug für Dauerüberzahler (Abs. 5)

Rz. 92 § 44a Abs. 5 EStG sieht für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG die Abstandnahme vom Steuerabzug als Sonderregelung für die Fälle vor, in denen die Kapitalerträge beim Gläubiger Betriebseinnahmen sind, wegen der besonderen Art der Geschäfte die insgesamt einbehaltene KapESt aber auf Dauer die bei der Veranlagung für i...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.4.2 Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gilt ein Betrag aus dem steuerlichen Einlagekonto als für die Ausschüttung verwendet

Rz. 59 Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (d. h. bei Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen aus Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechten; § 43 EStG Rz. 29ff.) besteht eine Verpflichtung zum KapESt-Abzug z. B. für den Teil der Gewinnausschüttung nicht, bei dem es sich um Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG handelt. Soweit ein Betrag...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 9 Abstandnahme vom Steuerabzug bei Auszahlung von Genossenschaftsdividenden (Abs. 4b)

Rz. 91g § 44a Abs. 4b EStG beinhaltet eine Umstellung des KapESt-Verfahrens bei Gewinnausschüttungen von Genossenschaften an ihre Mitglieder, wenn für diese die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung aufgrund von NV-Bescheinigungen oder Freistellungsaufträgen vorliegen. § 44a Abs. 4b EStG überschneidet sich im sachlichen Anwendungsbereich mit dem durch das AmtshilfeRLUmsG ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 9 Erstattung bzw. Teilerstattung von KapESt nach DBA

Rz. 95 In den DBA, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, wird zwar der Steuerabzug vom Kapitalertrag (Quellensteuerabzug) der Höhe nach begrenzt bzw. ganz ausgeschlossen; das schließt aber nicht aus, dass die Bundesrepublik Deutschland als Quellenstaat (d. h. als der Staat, aus dem die dem Steuerabzug unterliegenden Kapitalerträge stammen) die KapESt (Quellen...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.2.2 Nach dem EStG steuerabzugspflichtige Einkünfte

Rz. 30 Beschränkt steuerpflichtig sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit allen Einkünften, die außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art anfallen und nach dem EStG dem Steuerabzug unterliegen. In Betracht kommen insbes. abzugspflichtige Kapitalerträge[1] und dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegende Einkünfte. Derartige Einkünfte gehören regelmäßig zur Ver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 2 B... / 4.2.3 Nach § 32 Abs. 3 KStG steuerabzugspflichtige Einkünfte

Rz. 37 Durch Gesetz v. 14.8.2007[1] ist die Definition der inländischen Einkünfte und damit die beschränkte Steuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf bestimmte Gestaltungen erweitert worden, die zum Ausschluss der Kapitalertragsteuerpflicht bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts führten und damit den Ausschluss aus der beschränkten Steu...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 2.2.2 Berichtigung bei Kapitalgesellschaften

Rz. 17 Für die AG sind die Gründe, die zur Nichtigkeit, d. h. zur Rechtsunwirksamkeit des festgestellten Jahresabschlusses, führen, in § 256 AktG geregelt. Nach h. M. gelten die aktienrechtlichen Nichtigkeitsgründe in entsprechender Anwendung auch für die GmbH.[1] Verstöße gegen Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsvorschriften führen mindestens im gleichen Umfang zur ...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.2.3.5 Änderungen des steuerlichen Gewinns durch außerbilanzielle Hinzurechnungen

Rz. 116 Eine Bilanzänderung ist – wie bereits erwähnt – nur dann zulässig, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht. Eine Bilanz kann jedenfalls nicht dann mit dem kompensatorischen Ziel eines niedrigeren Gewinnausweises geändert werden, wenn die Finanzbehörde den...mehr

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Bilanzberichtigung und Bila... / 3.1.2.4.3 Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Fehlerbegriff

Rz. 72 Im Handelsrecht – wo sich die Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs traditionell auf Rechts- und Tatsachenfragen erstreckt –[1] ist ein Abschluss bislang nur dann fehlerhaft, "wenn der Kaufmann den Gesetzesverstoß spätestens im Zeitpunkt der Feststellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung hätte erkennen können; spätere wertaufhellende Erkenntnisse machen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Einkünfte eines inländischen Betriebs (§ 50 Abs 2 S 2 Nr 1 EStG)

Rn. 31 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Abgeltungswirkung der Abzugsteuer tritt nach § 50 Abs 2 S 2 Nr 1 EStG nicht ein, wenn die Einkünfte – besser Einnahmen, die dem Steuerabzug unterliegen – in einem inländischen Betrieb anfallen. IRd dann erfolgenden Veranlagung werden die nach wie vor einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge nach § 36 Abs 2 Nr 2 EStG auf die ESt angerechnet. ...mehr

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Influencer: Einkünfteerziel... / 5.2.2 Begründung weiterer Wohnsitze oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland

Mit der Begründung weiterer Wohnsitze im Ausland geht die Begründung weiterer unbeschränkter Steuerpflichten einher, wodurch das Risiko einer Doppelbesteuerung besteht. Mit Staaten, mit denen ein DBA besteht, entscheidet die Anwendung der sog. Tie-Breaker-Rule[1] darüber, in welchem Staat der Steuerpflichtige für die Anwendung des DBA als ansässig gilt. Nach nationalem Recht...mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / 1. Aufklärungsverpflichtung über Rückvergütungen (sog. "kick-backs")

Rz. 7 Die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen war nicht unvorhersehbar. Bereits das Reichsgericht hatte sich mit der Frage befasst, ob der Bankier eine Emissionsbonifikation für sich behalten darf.[45] Es widersprach, nach zutreffender Auffassung des Reichsgerichts dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Bankier gegenläufige Interessen wahrnimmt und zudem seinem Kun...mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / VI. Muster: Aufforderungsschreiben an die Bank wegen unterbliebener Aufklärung über die Vereinnahmung von Provisionen/Rückvergütungen sog. "kick-backs"

Rz. 17 Muster 25.2: Aufforderungsschreiben an die Bank wegen unterbliebener Aufklärung über die Vereinnahmung von Provisionen/Rückvergütungen sog. kick-backs Muster 25.2: Aufforderungsschreiben an die Bank wegen unterbliebener Aufklärung über die Vereinnahmung von Provisionen/Rückvergütungen sog. "kick-backs" An die XY-Bank Anschrift Mandantenname ./. XY-Bank Z-Filmfonds Sehr geeh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 3 Korrespondenzprinzip

Rz. 3 Da die Steuerfreiheit der Gewinnausschüttungen darauf beruht, dass die Hinzurechnungsbeträge bereits besteuert wurden, stellt sich die Frage der Korrespondenz. Die Besteuerung der Hinzurechnungsbeträge und die Gewinnausschüttung müssen m. E. bei derselben Person in dem Sinne erfolgt sein, dass nicht ein Gesellschafter die Dividenden steuerfrei beziehen kann, weil Hinzur...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Bei inländischen beherrschenden Gesellschaftern von ausl., niedrig besteuerten passiv tätigen Zwischengesellschaften sind unter den Voraussetzungen der §§ 7–9 AStG die Einkünfte der ausl. Kapitalgesellschaft anteilsmäßig nach Maßgabe des § 10 AStG wie Dividendenerträge zu besteuern (Hinzurechnungsbetrag). Das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) ist für diese Einkü...mehr

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§ 1 Aktienrecht / XI. Muster: Tagesordnung der weiteren Hauptversammlung mit Kapitalerhöhungsbeschluss und Neufassung der Satzung (ausführliche Fassung für Publikums-AG)

Rz. 70 Muster 1.16: Tagesordnung der weiteren Hauptversammlung mit Kapitalerhöhungsbeschluss und Neufassung der Satzung (ausführliche Fassung für Publikums-AG) Muster 1.16: Tagesordnung der weiteren Hauptversammlung mit Kapitalerhöhungsbeschluss und Neufassung der Satzung (ausführliche Fassung für Publikums-AG) (1) Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Ba...mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / VIII. Muster: Ombudsmannbeschwerde

Rz. 19 Muster 25.3: Ombudsmannbeschwerde Muster 25.3: Ombudsmannbeschwerde Vorab per Telefax Bundesverband deutscher Banken e.V. Kundenbeschwerdestelle – Ombudsfrau/Ombudsmann – Burgstraße 28 10178 Berlin Telefax-Nr.: 030 1663–3169 Anzahl der Seiten: _____ Beschwerde der Frau _____, – Beschwerdeführerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____ gegen die _____-Bank, _____, vertrete...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG

Rz. 38 Muster 44.3: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG Muster 44.3: Kauf sämtlicher Gesellschaftsanteile/Geschäftsanteile einer GmbH & Co. KG Urkundenrolle Nr. _____ Geschehen _____ Vor mir, dem Notar _____, erschienen:mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH

Rz. 21 Muster 44.2: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH Muster 44.2: Kauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH Urkundenrolle Nr. _____ Geschehen _____ Vor mir, dem Notar _____, erschienen:mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / 6. Übernahmestichtag

Rz. 45 Das Formular geht davon aus, dass der Übernahmestichtag kurz vor Vertragsschluss liegt und eine Inventur zum Übernahmestichtag stattgefunden hat, die Übernahmebilanz jedoch noch nicht aufgestellt ist. Der Übernahmestichtag sollte jedoch nicht zu weit zurückliegen, weil sonst der Käufer die "Katze im Sack" (oder als "locked box") erwirbt. Gleichwohl ist der locked-box-...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / 6. Übernahmestichtag

Rz. 12 Das Formular geht davon aus, dass der Übernahmestichtag kurz vor Vertragsschluss liegt und eine Inventur zum Übernahmestichtag stattgefunden hat, die Übernahmebilanz jedoch noch nicht aufgestellt ist. Der Übernahmestichtag sollte jedoch nicht zu weit zurückliegen, weil sonst der Käufer die "Katze im Sack" (oder als "locked box") erwirbt. Gleichwohl ist der locked-box-...mehr

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§ 1 Aktienrecht / IV. Muster: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Rz. 109 Muster 1.23: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung Muster 1.23: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung der Gebrüder Meyer Werkzeugmaschinen Holding Aktiengesellschaft am Freitag, den 25.6.2021, 10.00 Uhr, in den Räumen der Gesellschaft in 68000 Mannheim, Augustaanlage 1 ein. Die Tagesordnung...mehr

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§ 16 Franchiserecht / 4. Kartellrecht

Rz. 18 Praktisch jeder Franchise-Vertrag enthält zumindest potentiell wettbewerbsbeschränkende Klauseln. Daher stellt sich die Frage der Vereinbarkeit solcher Klauseln mit dem deutschen (GWB) und/oder europäischen Kartellrecht (AEUV), wenngleich bei vertikalen Vereinbarungen wie Franchisesystemen Wettbewerbsbeschränkungen nicht prinzipiell verboten sind. Nachdem die klassisc...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / 6. Übernahmestichtag

Rz. 29 Das Formular geht davon aus, dass der Übernahmestichtag kurz vor Vertragsschluss liegt und eine Inventur zum Übernahmestichtag stattgefunden hat, die Übernahmebilanz jedoch noch nicht aufgestellt ist. Der Übernahmestichtag sollte jedoch nicht zu weit zurückliegen, weil sonst der Käufer die "Katze im Sack" (oder als "locked box") erwirbt. Gleichwohl ist der locked-box-...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 3 ... / 2 Umfang der Steuerfreiheit

Rz. 2 Die Steuerbefreiung erfasst Gewinnausschüttungen, Veräußerungs-, Auflösungs- und Kapitalherabsetzungsgewinne bzgl. ausl. Zwischengesellschaften, soweit für das Zufluss-/Bezugsjahr oder für die vorangegangenen 7 Jahre Hinzurechnungsbeträge in Bezug auf dieselbe Beteiligung der ESt unterlegen haben. Unter Gewinnausschüttungen sind alle Vorteile zu verstehen, die von der Z...mehr

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§ 38 Sponsoring / 1. Ertragsteuerliche Behandlung der Zahlungen beim Sponsor

Rz. 23 Für die steuerliche Behandlung beim Sponsor kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Betracht:mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 300 Muster 15.42: Trennungsunterhalt wg. Kindesbetreuung, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Muster 15.42: Trennungsunterhalt wg. Kindesbetreuung, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Sehr geehrter Herr _____, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 302 Ist das Einkommen des anderen Ehegatten nicht bekannt und hat er außergerichtlich auch keine Auskunft erteilt, kann ein isolierter Auskunftsantrag gestellt werden. Das ist aber im Regelfall nicht sinnvoll. Denn später muss zusätzlich ein Zahlungsantrag gestellt werden. Zu empfehlen ist deshalb allein der Stufenantrag gemäß § 254 ZPO. Mit ihm wird auch der – zunächst ...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 402 Muster 15.52: Nachehelicher Unterhalt wg. Arbeitslosigkeit, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Muster 15.52: Nachehelicher Unterhalt wg. Arbeitslosigkeit, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Sehr geehrter Herr _____, Ihre geschiedene Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch geg...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / IV. Muster: Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Organschaftsvertrag)

Rz. 16 Muster 46.1: Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Organschaftsvertrag) Muster 46.1: Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Organschaftsvertrag) Organschaftsvertrag Zwischen der X GmbH, vertreten durch _____ und der Y GmbH, vertreten durch _____ § 1 Unterstellung/Weisungsrechtmehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 328 Muster 15.49: Trennungsunterhalt wg. Krankheit/Alters, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Muster 15.49: Trennungsunterhalt wg. Krankheit/Alters, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Sehr geehrter Herr _____, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu mach...mehr

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§ 15 Familienrecht / c) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 202 Muster 15.34: Kindesunterhalt Minderjährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Muster 15.34: Kindesunterhalt Minderjährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Sehr geehrter Herr _____, Ihre Ehefrau (bzw.: geschiedene Ehefrau, bei nicht verheiratet gewesenen Eltern: Frau _____) wird von uns vertreten. Sie hat uns be...mehr

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§ 15 Familienrecht / b) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 243 Muster 15.38: Kindesunterhalt Volljährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Muster 15.38: Kindesunterhalt Volljährige, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Sehr geehrter Herr _____, Ihr Sohn/Ihre Tochter _____ wird von uns vertreten. Er/Sie hat uns beauftragt, seine/ihre Unterhaltsansprüche gegen Sie geltend zu mach...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Muster: Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 317 Muster 15.46: Trennungsunterhalt wg. fehlenden/geringen Einkommens, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Muster 15.46: Trennungsunterhalt wg. fehlenden/geringen Einkommens, außergerichtlich (Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt) Sehr geehrter Herr _____, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch...mehr

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§ 15 Familienrecht / 4. Muster: Aufforderung zur Auskunft und zur Zahlung von Trennungsunterhalt

Rz. 263 Eine Aufforderung zur Auskunft und zur Zahlung von Trennungsunterhalt, die den Verzug ab dem Monatsersten auslöst, in welchem dem Unterhaltsschuldner das Schreiben des Bevollmächtigten des Unterhaltsgläubigers zugegangen ist, könnte wie folgt formuliert sein: Muster 15.40: Aufforderung zur Auskunft und zur Zahlung von Trennungsunterhalt Muster 15.40: Aufforderung zur ...mehr