Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Betriebsvermögen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1)

Rz. 24 Gegenstand der Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ist der Wert eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder eines Anteils daran, soweit ertragsteuerlich von einer Mitunternehmerschaft auszugehen ist. Es kann sich um einen gewerblich tätigen, gewerblich geprägten oder freiberuflich tätigen Betrieb handeln (vgl. §§ 95, 96 BewG).[105] Aus diesem ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / hh) Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 23 Auch Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften können Zuwendungsgegenstand sein. Entscheidend ist, ob Zuwendungsgegenstand nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Anteil an einer Gesellschaft ist.[49] Demgegenüber ist nicht Voraussetzung, dass die Gesellschafterstellung auch einkommensteuerlich anerkannt wird.[50] Aus Sicht des Einkommensteuerrechts kann es bei Fam...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Grundsatz

Rz. 191 Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen zunächst "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten". Die Begriffsdefinitionen bestimmen sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen.[515] Mit umfasst sind daher auch ideelle Miteigentumsanteile an den genannten Vermögensgegenständen sowie Gebäude auf ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

a) Banken im Fokus der Ermittlungsbehörden Rz. 580 [Autor/Stand] Kreditinstitute gelangen immer wieder ins Visier der Steufa. Sie bilden schon deshalb eine erkenntnisreiche Informationsquelle, weil sie über vielfältige und umfangreiche Informationen zur finanziellen Situation und wirtschaftlichen Betätigung ihrer Kunden verfügen. Nahezu jeder Stpfl. unterhält aus privaten ode...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Programmkurzbeschreibung / 9.7 Steuerliche Verlustvorträge erfassen

Außerdem sind festgesetzte steuerliche Verlustvorträge zu erfassen. Die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG wird dabei automatisch berücksichtigt.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Grundstücke der Personengesellschaft

Rz. 14 Gehört das Grundstück einer Personengesellschaft, erfolgt die Zurechnung des Grundbesitzwertes auf die Gesellschaft.[76] Nach Ansicht der Finanzverwaltung[77] ist für Grundstücke im Gesamthandsvermögen, bei denen die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG oder freiberufliche Einkünfte nach § 18 Abs. 4 EStG bezieht (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Bew...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Belegenheit bzw. lokale Zuordnung des Produktivvermögens

Rz. 163 Wie bereits angesprochen wurde im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes 2009 der Anwendungsbereich der Verschonungsnormen auch regional erweitert. Neben inländischem Produktivvermögen ist auch solches innerhalb der EU bzw. des EWR[431] begünstigungsfähig. Bei Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften kommt es grds. auf die Belegenheit des jeweiligen Vermögens bzw. s...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 7.4 Steuerliche Verlustvorträge erfassen

In der Eingabemaske "Erfassung Steuerdaten" haben Sie die Möglichkeit steuerliche Verlustvorträge zu erfassen. Die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG wird dabei automatisch berücksichtigt.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Einzubeziehende Löhne bzw. Vergütungsbestandteile

Rz. 125 Im Rahmen der Berechnung der Lohnsumme sind als Beschäftigte dieselben Arbeitnehmer des Betriebs (oder der Gesellschaft bzw. der Gesellschaft, an der eine – qualifizierte – Beteiligung besteht) anzusehen wie auch für die Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl. Nicht zu berücksichtigen sind daher die an die Beschäftigten i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 7 Nr. 1 bis 5 Erb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Rückforderungsrechte

Rz. 423 Auch wenn die Finanzverwaltung bei Wegfall der Begünstigungen von einer Inanspruchnahme des Schenkers grds. absehen will, empfiehlt es sich, für bestimmte Fälle Rückforderungsrechte zu vereinbaren, deren Ausübung zu einem vollständigen Wegfall der Schenkungsteuer führt, so dass auch keine Nachsteuer mehr anfallen kann. Dies gilt insb. für eine mögliche Insolvenzeröff...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Stundungsantrag

Rz. 11 Einzige Bedingung für die Gewährung der Stundung ist, neben dem Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen (i.S.v. § 13b Abs. 2 EStG), lediglich ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen. Das in der Vergangenheit relevante Tatbestandsmerkmal der Notwenigkeit der Stundung zur Erhaltung des Betriebs ist ersatzlos entfallen. Daher ist eine Begründung des Antrags n...mehr

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FoVo 01/2023, Unpfändbarkei... / 2 II. Aus der Entscheidung

Freiwillige Corona-Prämie als Erschwerniszulage mit Voraussetzungen Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 182,99 EUR nebst Zinsen. Zahlt ein Arbeitgeber, der nicht dem Pflegebereich angehört, freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Veräußerung/Entnahme von Teilbetrieben und wesentlichen Betriebsgrundlagen

Rz. 225 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG ist die Veräußerung bzw. Aufgabe von Teilbetrieben der von ganzen Gewerbebetrieben bzw. Mitunternehmeranteilen gleichgestellt.[514] Dasselbe gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG auch für wesentliche Betriebsgrundlagen.[515] Ebenfalls sanktioniert wird die Entnahme solcher Gegenstände bzw. ihre Zuführung zu betriebsfr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Substanzwertbestimmung

Rz. 50 Wie bereits ausgeführt, umfasst der Substanzwert sämtliche Wirtschaftsgüter, die nach den §§ 95–97 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[173] Welche Wirtschaftsgüter das sind, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, § 95 Abs. 1 BewG.[174] Aktive und passive Wirtschaftsgüter gehören auch dann dem Grunde nach zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn für sie ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bindungswirkung des Feststellungsbescheides

Rz. 4 Die Erbschaftsteuerstelle bzw. das anfordernde Feststellungsfinanzamt hat den festgestellten Wert, soweit ihm eine nach § 182 AO verbindliche Wirkung zukommt, bei der Besteuerung bzw. bei der Feststellung zu übernehmen, ohne dass ein eigenes Prüfungsrecht bestünde. Die Reichweite der Bindungswirkung ist mitunter schwer zu bestimmen. So birgt die Feststellung als Betrie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Rechtsfolgen

Rz. 18 Soweit bei Kapitalgesellschaftsanteilen, Gewerbebetrieben oder gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten erfolgt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG), ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens grundsätzlich eröffnet. Rz. 19 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "kann das verei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Maßgebender Wert

Rz. 3 Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden diese Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert bewertet (§ 10 S. 1 BewG). Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt (§ 10 S. 2 u. 3 BewG). Rz. 4 Der Begri...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Abs. 1)

Rz. 6 Der Kreis der nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Personen ist entsprechend der am Markt vorzufindenden Gestaltungen vielfältig und setzt stets die geschäftsmäßige Befassung der Personen mit der Vermögensbetreuung voraus. Personen, die aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit das Vermögen oder Vermögensteile des Erblassers in Verwahrung genommen habe...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Einzelfälle

a) Anzeigen unter Chiffre Rz. 496 [Autor/Stand] Klassischerweise bieten Chiffre-Anzeigen Anlass dafür, dass die Fahndung im Wege von Vorfeldermittlungen prüft, ob die damit anonym angebotenen Geschäfte (Verkäufe, Dienstleistungen) auch steuerrechtlich deklariert wurden (allgemein dazu bereits s. Rz. 226, 233 ff.), und mit einem (Sammel-)Auskunftsersuchen an den Verlag des Anz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Zielsetzung und Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 1 Das gesetzlich vorgesehene vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) soll eine Möglichkeit eröffnen, ohne hohen Ermittlungsaufwand und Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten,[1] also entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG, zu ermitteln.[2] Es stellt eine Konkretisieru...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Rechtliche und wirtschaftliche Einheit

Rz. 13 In welchem Verhältnis stehen nun die rechtliche Einheit des Zivilrechts und die wirtschaftliche Einheit des Steuerrechts, in Sonderheit des Bewertungsrechts? Die Antwort lautet, dass es darauf ankommt, nämlich darauf, was das einzelne Steuergesetz zusammenfasst oder trennt. Dazu Beispiele: Rz. 14 Das EStG zerlegt die rechtliche Einheit eines bebauten Grundstücks in den...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 36 Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz wurde mit Wirkung zum 25.7.1994 als Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe eingeführt. Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaftsform, die ausschließlich für Angehörige freier Berufe zulässig ist. § 1 Abs. 1 PartGG ist diesbezüglich abschließend. Die Partnerschaftsgesellschaft ist wirksam ent...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Körperschaften i.S.v. Abs. 1 S. 1 Nr. 5

Rz. 11 Durch Gesetz vom 25.6.2021[22] wurden mit Wirkung vom 1.7.2021 die Regelungen in Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ergänzt. Nachdem es hier bislang ausschließlich um Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften im einkommensteuerrechtlichen Sinn) ging, wurde die Vorschrift nun auf ausländische Körperschaften ausgedehnt, die ihren statutarischen Sitz im Ausland, ihren Geschäftsleitu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Land- und Forstwirtschaft als Hauptzweck des Unternehmens

Rz. 34 Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gilt – vorbehaltlich der Regelungen in § 97 Abs. 1 BewG – grundsätzlich nicht als Gewerbebetrieb.[83] Landwirtschaftliche Nebenbetriebe, also Betriebe, die mit einem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb in Verbindung stehen, sind ebenfalls nicht als selbstständige Gewerbebetriebe anzusehen.[84] In Betracht kommen insoweit vor all...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 13. Bausparverträge

Rz. 50 Bis zur Auszahlung des Bausparguthabens ist grundsätzlich nur dieses Guthaben als Kapitalforderung zu erfassen und mit ihrem jeweiligen Wert anzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob bei einer etwaigen Veräußerung eventuell ein höherer Betrag erzielt werden könnte, weil der Bausparvertrag in Kürze zuteilungsreif ist.[154] Das Bausparguthaben besteht aus den eingezahl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Kapitalgesellschaften

Rz. 5 Der Begriff der Kapitalgesellschaft ist weder im Zivil- noch im Steuerrecht einheitlich definiert. Aus diesem Grunde ist in § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG ausdrücklich klargestellt, was als Kapitalgesellschaft i.S.d. Bewertungsrechts zu gelten hat. Zunächst waren dies die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Kommanditgesellschaft au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Nutzung einer Geldsumme

Rz. 5 Nach § 15 Abs. 1 BewG entspricht der Jahreswert der Nutzung einem fiktiven Zinsertrag. Er wird mit einem Zinssatz von 5,5 % berechnet, wenn kein anderer Wert feststeht. Der Zinssatz wird damit gerechtfertigt, er habe sich als mittlerer Wert bewährt und berücksichtige die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt.[3] Dass er trotz der langjährigen Niedrigzin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen

Rz. 14 Ein eine abweichende Bewertung rechtfertigender besonderer Umstand ist in § 12 Abs. 2 BewG ausdrücklich normiert: die Uneinbringlichkeit einer Forderung. Von einer uneinbringlichen Forderung ist auszugehen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder wenn eine grundpfandrechtlich gesicherte Forderung im Rahmen der Zwangsversteigerung ausgefallen ist. Auch verjährte Fo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Fortführungsbedingung

Rz. 204 Die Behaltensfrist beträgt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG exakt fünf Jahre. Im Fall der Vollverschonung tritt an die Stelle der 5-Jahres-Frist gem. § 13a Abs. 10 ErbStG eine 7-Jahres-Frist. Die Frist beginnt jeweils um 0.00 Uhr des auf den Todestag bzw. den Tag der Ausführung der Schenkung folgenden Tages zu laufen.[465] Sie endet exakt fünf bzw. sieben Jahre später; ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Gestaltungshinweise

Rz. 57 Im Hinblick darauf, dass ein späterer (also dem Vermögenserwerb, für den der Steuererlass begehrt wird) weiterer Vermögenserwerb nach § 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zu einem rückwirkenden (ggf. anteiligen) Wegfall des Erlasses führen kann, gilt es, derartige schädliche weitere Vermögenserwerb zu vermeiden. Insoweit bietet sich also zum einen eine sinnvolle zeitliche Pla...mehr

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AGS 01/2023, Die Entwicklun... / 4. Energiepreispauschale als einzusetzendes Einkommen

Ist die Energiepreispauschale (EPP) pfändbar und ist sie damit ggf. auch als Einkommen i.S.d. BerHG zu berücksichtigen? Diese Frage stellten sich viele im September 2022. Die Antwort darauf ist ernüchternd. Trotz einer "Sonderhilfe" hatte es der Gesetzgeber[9] versäumt, die EPP als unpfändbar einzustufen. Liest man die "FAQ" des BMF[10] hierzu, so könnte man eigentlich stets ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Grundsätzliches

Rz. 186 Inwieweit in der Leistung eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft eine freigebige Zuwendung an einen oder mehrere andere Gesellschafter gesehen werden kann, die zur Abkürzung des Leistungsweges direkt an die Gesellschaft erbracht wird, war bereits vor Einfügung des § 7 Abs. 8 ErbStG umstritten. Rz. 187 Nach Ansicht der Finanzverwaltung[345] und einem Teil der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 12 BewG regelt die Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden. Insoweit gilt grundsätzlich der gemeine Wert als Referenz; dieser entspricht im Regelfall dem jeweiligen Nennbetrag. Allerdings ist für bestimmte Situationen eine weitere Konkretisierung erforderlich. Diese erfolgt in § 12 BewG. Die Vorschrift hat seit Einführung des BewG nur wenige und geringfügige Änd...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Berücksichtigung besonderer Umstände

Rz. 10 Eine vom Nennbetrag abweichende Bewertung ist für solche Fälle vorgesehen, in denen besondere Umstände vorliegen, die der Forderung bzw. Verbindlichkeit immanent sind.[34] Hierbei handelt es sich neben den in § 12 Abs. 2 (Uneinbringlichkeit) und Abs. 3 (Unverzinslichkeit) BewG explizit geregelten Fällen insb. um das Vorliegen einer niedrigen oder hohen Verzinsung und ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Deutsche Auslandsbedienstete

Rz. 12 Als Inländer gelten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG – unabhängig von der Fünf-Jahres-Frist nach Buchstabe b – deutsche Staatsangehörige, die zwar im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen, für das sie aus einer inländischen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Kürzungen

Rz. 12 Gemäß § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a BewG ist das jeweilige Betriebsergebnis um Gewinne aus der Auflösung steuerfreier Rücklagen sowie aus Wertaufholungen bzw. Teilwertzuschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG) zu mindern. Derartige Gewinne resultieren stets aus einmaligen Ereignissen und können daher bei der Ermittlung des nachhaltigen zukünftigen ...mehr

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FF 01/2023, Aktuelles Unter... / I. Vorbemerkungen

So groß im November 2022 die Freude bei der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages über die Möglichkeit war, nach zwei Jahren wieder von Angesicht zu Angesicht im Berliner Amtsgericht Kreuzberg zu dem fast schon "traditionellen" Treffen mit den Vertretern der Oberlandesgerichten[2] zusammenzukommen, so groß waren aber auch die Herausforderungen, denen sich ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Rechtsfolge, Abs. 2

Rz. 47 § 5 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass die Ausgleichsforderung i.S.v. §§ 1378 ff. BGB nicht zum steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. §§ 3, 7 ErbStG mangels freigebiger Zuwendung zählt.[72] Erfasst werden von der Steuerfreiheit auch Ansprüche gegen Dritte nach § 1390 BGB. Eine zinslose Stundung der Ausgleichsforderung durch den ausgleichsverpflichteten Ehegatten bzw. Lebenspar...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. "Momentaufnahme"

Rz. 5 Nach der Gesetzessystematik stellt die Wertermittlung zu einem bestimmten Stichtag eine "Momentaufnahme" dar. Sie ist und kann nicht Gegenstand einer dynamischen Betrachtung sein. Daher sind Wertentwicklungen vor oder nach dem Bewertungsstichtag für die Bemessung der Bereicherung grundsätzlich unbeachtlich.[14] Deshalb können z.B. Aktien nicht mit ihrem Durchschnittsku...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Vermögensübergang auf eine Stiftung oder einen Trust nach ausländischem Recht, Abs. 2 Nr. 1

Rz. 88 Die Vermögensübertragung durch den Erblasser auf eine Stiftung, die von ihm angeordnet ist, kann sich sowohl auf eine gemeinnützige als auch auf eine Familienstiftung beziehen, wobei für Letztere die Sonderregelung des § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG zu beachten ist. Eine Stiftung entsteht gem. § 80 Abs. 1 BGB durch das Stiftungsgeschäft nach § 81 BGB und die Anerkennung durc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Zum Inlandsvermögen zählt auch das inländische Betriebsvermögen. Hierzu gehört gem. § 121 Nr. 3 S. 2 BewG solches Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.[28] In Betracht kommen hier sowohl Teile von ausländischen Gewerbebetrieben (soweit eine Betriebs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Verfahrensregelungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 151 bis 156 BewG wurden zum 1.1.2007 in das Gesetz eingefügt. Sie sollen mit Blick auf die Einhaltung der Festsetzungsfrist eine unverzügliche Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung und deren Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Eigenhändige Unterschrift (Abs. 4)

Rz. 16 Die Erklärung muss durch den Erklärungspflichtigen eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift durch einen Vertreter ist nur in den Fällen zulässig, wo die Erfüllung der steuerlichen Pflichten gesetzlich auf den Vertreter übertragen wurde, § 34 Abs. 1 AO, oder der Erklärungspflichtige an der Unterschrift gehindert ist, § 150 Abs. 3 S. 1 AO. Die Unterzeichnung ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Grundsätzliche Möglichkeiten der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelungen bei Kapitalgesellschaften

Rz. 143 Bei Kapitalgesellschaften ist die in den Geschäftsanteilen (GmbH) bzw. den Aktien (AG) verbriefte Mitgliedschaft frei vererblich, § 15 GmbHG.[401] Mit dem Erbfall fällt automatisch auch die Mitgliedschaft gem. § 1922 Abs. 1 BGB dem Erben, ggf. der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§§ 2032 ff. BGB bzw. § 18 GmbHG, § 69 AktG), an. Dieser freien Vererblichkeit steht e...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Rechtsgrundlagen (Befugnisnorm), § 99 AO

a) Rechtliche Grundlagen für das Verständnis der Norm des § 99 AO Rz. 717 [Autor/Stand] Die Befugnis zum Betreten des Grundstückes (Wohn-/Geschäftsraum) des Stpfl. ergibt sich aus § 99 AO: § 99 AO Betreten von Grundstücken und Räumen (1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten Amtsträger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen si...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 hat der Gesetzgeber von der bis Ende 2008 das Bewertungsrecht für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke prägenden Einzelbewertung Abschied genommen und insbesondere für das Betriebsvermögen die Ermittlung nach Gesamtbewertungsverfahren vorgeschrieben.[1] Vor diesem Hintergrund reduzierte sich die Bedeutung von § 103 BewG im Wesentliche...mehr