Fachbeiträge & Kommentare zu Einnahmen

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 2. Rechenschaft durch den Vorerben (§ 2130 Abs. 2 BGB)

Rz. 110 Für die Rechenschaftslegung gelten zunächst die Ausführungen zum Bestandsverzeichnis entsprechend (siehe Rdn 96). Der Nacherbe kann, ggf. im Anschluss an ein bereits vorhandenes Bestandsverzeichnis, die Mitteilung über die Bestandsveränderungen verlangen. Weiter kann er gem. § 259 BGB über die Einnahmen und Ausgaben während der Verwaltung Rechenschaft verlangen, sowe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5.2.5 Kein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei steuerabzugspflichtigen Einkünften (§ 8 Abs 6 KStG)

Tz. 120 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Besteht das Einkommen nur aus Eink, von denen "lediglich" ein St-Abzug vorzunehmen ist, so ist nach § 8 Abs 6 (früher: 7) KStG ein Abzug von BA oder WK nicht zulässig. Diese bereits seit 1977 unverändert gebliebene Vorschrift soll sicherstellen, dass im Falle der Abgeltung der KSt durch den St-Abzug (§ 32 Abs 1 Nr 2 KStG), BA oder WK die St...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.3 Auf Antrag gesonderte Feststellung der Einlageverwendung (§ 27 Abs 8 S 3 bis 7 KStG)

Tz. 294 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Nach § 27 Abs 8 S 3 KStG wird der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag auf Antrag der Kö oder Pers-Vereinigung für das jeweilige Wj gesondert festgestellt. Eine individuelle Antragsberechtigung des inl AE ist ges nicht vorgesehen. Kritisch hierzu s Ostermann/Kluck (Ubg 2023, 363, 367), die hierin einen möglichen Verstoß gegen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.1 Steuerpflicht nach zweitem Halbsatz des § 2 Nr 2 KStG

Tz. 223 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Zum Kreis der Betroffenen s Tz 205 f. Ausl Kö sind von der StPflicht nicht betroffen, wohl aber im Ergebnis wegen § 5 Abs 2 Nr 1 KStG auch stbefreite Kö. Zum davon zu trennenden Kreis der nach § 32 Abs 3 KStG Abzugsverpflichteten s Tz 226. Tz. 224 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Tatbestandlich erfasst die Erweiterung der beschr St-Pflicht alle Entg...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 2. Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 141 Der zugrunde liegende Vermächtnisanspruch bestimmt den Umfang und den Inhalt des Auskunftsanspruchs. Er reicht nicht weiter, als er zur Wahrnehmung und zur Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs benötigt wird. Ist nur ein Gegenstand vermacht, so umfasst der Auskunftsanspruch nur den Gegenstand selbst und dessen Verbleib. Über den gesamten Nachlass oder Teile davon mus...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Brexit / 2.1.3 Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen, insbesondere für Alters- und Krankenvorsorge[1], können unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei ist. Dies gilt jedoch nur, wenn sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz er...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen

Rz. 660 Im Nachlass befindliche gewerbliche Unternehmen werden ebenfalls Gesamthandsvermögen der Miterben. Diese erlangen dadurch automatisch die Stellung von Mitunternehmern gemäß § 15 Abs. 1 EStG. Denn die Mitgliedschaft in einer Erbengemeinschaft vermittelt regelmäßig Mitunternehmerrisiko sowie Mitunternehmerinitiative im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Erbengemeins...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / e) Anordnungen durch einen Bestattungsvorsorgevertrag

Rz. 63 Die Regelung der Totenfürsorge und die Art und Weise der Bestattung können auch in einem Bestattungsvorsorgevertrag von dem Betroffenen bestimmt werden. Der Bestattungsvorsorgevertrag wird wie der normale Bestattungsvertrag mit einem Bestattungsunternehmer geschlossen. Während jedoch der Bestattungsvertrag i.d.R. von den Angehörigen aus Anlass des Todesfalles mit dem ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.9.2 Feststellung des stlichen Einlagekto in Jahren, in denen die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 2. Hs EStG nicht erfüllt sind

Tz. 106 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Sind die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 2. Hs EStG in einem Wj nicht erfüllt, führen EK-Veränderungen in sinngem Anwendung der Rn 43 des Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97) zu einer entspr Veränderung des Bestandes des stlichen Einlagekto (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97, Rn ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1 Allgemeines

Tz. 260 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 § 27 Abs 8 KStG regelt die Voraussetzungen unter denen für die im Inl nicht der unbeschr KStPflicht unterliegenden (ausl) Kö und Pers-Vereinigungen die stliche Rückgewähr von Einlagen in Betracht kommt. Stliche Bedeutung hat dies für den Fall, dass Leistungen einer ausl Kö oder Pers-Vereinigung einem AE zufließen, der im Inl der unbeschr St...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.1.3 Steuerabzug auf Anordnung des Finanzamts (§ 50a Abs 7 EStG)

Tz. 141 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 50a Abs 7 EStG (ausführlich dazu s LfSt Bayern v 27.01.2017, IStR 2017, 545), der über § 31 Abs 1 KStG für die Besteuerung von Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen entspr anwendbar ist, kann das FA beschr stpfl Eink, soweit diese nicht bereits nach § 43 Abs 1 EStG oder § 50a Abs 1 EStG dem St-Abzug unterliegen, einem besonderen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2.2.3 Nennkapitalrückzahlung durch eine ausländische Kapitalgesellschaft

Tz. 285 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Zahlt eine ausl Kap-Ges anlässlich einer Kap-Herabsetzung Nennkap an einen inl AE zurück, führt dies – ebenso wie im Inl-Fall – beim AE grds nicht zu einem stpfl Kap-Ertrag. Vielmehr sind auf AE-Ebene die AK bzw der Bw der Kap-Beteiligung entspr zu verringern (s § 8 Abs 1 KStG Anh Tz 100). Wegen der Definition des Nennkap bei ausl Kap-Ges s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.2.4 Erstattung zu Unrecht einbehaltener Steuerabzugsbeträge

Tz. 167 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Wurde ein St-Abzug einbehalten, obwohl der Gläubiger der Kap-Erträge oder Vergütungen mit den st-abzugspflichtigen Einnahmen nicht der beschr StPflicht unterliegt, ist die erhobene St nach Verw-Auff jedenfalls im Bereich der KapSt nach § 37 Abs 2 AO zu erstatten, falls nicht schon ein Fall des § 44b Abs 5 EStG vorliegt (vgl BMF v 18.01.2016...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Rücklagenbildung (§ 62 AO)

Rz. 145 Aus dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung folgt, dass die Admassierung von Vermögenserträgen nicht unbegrenzt zulässig ist.[243] Eine steuerlich unschädliche Rücklagenbildung gewährleistet § 62 AO. Daneben sind u.U. auch Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung zulässig. Zu beachten ist, dass der abgabenrechtliche Begri...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 30 ... / 3 Steuervorauszahlungen (Nr. 2)

Rz. 15 Vorauszahlungen entstehen nach § 30 Nr. 2 KStG mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem sie zu entrichten sind, also jeweils am 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres. Die Fälligkeit der Vorauszahlungen ergibt sich gem. § 31 Abs. 1 KStG aus § 37 Abs. 1 EStG.[1] Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe eines Kalenderjahres, entsteht die erste Vorauszahlung be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Beschränkt Steuerpflichtige iSd § 2 Nr 2 KStG

Tz. 205 Stand: EL 94 – ET: 10/2018 Der Kreis der beschr Stpfl nach § 2 Nr 2 KStG bestimmt sich aus der Abgrenzung zu den Vorschriften des § 1 KStG und § 2 Nr 1 KStG. Durch das Wort "sonstige" in § 2 Nr 2 KStG wird in Form eines Auffangtatbestandes eine beschr St-Pflicht für Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen mit inl stabzugspfl Eink postuliert, wenn diese Subjekte nic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.1.1 Zeiträume bis zum Inkrafttreten des SEStEG (VZ bis 2005)

Tz. 261 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Bereits für die Zeit vor Inkrafttreten des § 27 Abs 8 KStG idF des SEStEG , der die Voraussetzungen einer stfreien Einlagenrückgewähr für EU-ausl Kö und Pers-Vereinigungen erstmals ges regelte, wurde die Auff vertreten, dass auch unbeschr stpfl AE von ausl Kö (weltweit) die in § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG geregelte St-Freiheit der Einlagerückzah...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.6.1.3 Verrechnung des Gewinns eines Eigenbetriebs

Tz. 101 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Nach der Rspr des BFH (s Urt v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328) gelten die unter Tz 100g dargestellten Grundsätze zum zeitgleichen Beziehen des Gewinns des BgA iSd KStG und des Gewinns (= Kap-Ertrag) der Träger-Kö iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nicht für einen BgA, der als Eigenbetrieb geführt wird (ausdrückliche Abgrenzung zu dem Urt v ...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 3. Schoneinkommen im SGB XII

Rz. 8 § 82 SGB XII definiert als Einkommen i.S.d. Gesetzes – d.h. mit Wirkung sowohl für Leistungen zum Lebensunterhalt als auch Hilfen in besonderen Lebenslagen – "alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert" mit Ausnahme der dort aufgezählten Vergütungen (z.B. der Grundrente nach BVG, Schmerzensgeld etc.). § 1 der hierzu gem. § 96 Abs. 1 SGB XII erlassenen Durchführungsverordnu...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 6. Rückwirkende Umqualifizierung von Verwaltungsvermögen – Investitionsklausel

Rz. 497 Nach § 13b Abs. 5 ErbStG ist es – allerdings beschränkt auf Erwerbe von Todes wegen[753] – unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Gegenstände des Verwaltungsvermögens rückwirkend in begünstigtes Vermögen umzuqualifizieren.[754] Im Einzelnen gilt Folgendes: Das jeweilige Verwaltungsvermögen (i.S.v. § 13b Abs. 4 ErbStG) muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall...mehr

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ZErb 12/2023, Zuwendungsnie... / 1 Tatbestand

I. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die aus den Beigeladenen bestehende Nießbrauchsgemeinschaft. Streitig ist, ob die unentgeltliche Zuwendung des Nießbrauchs an einem vermieteten Grundstück von den Eltern an die im Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrags 14 und zehn Jahre alten Beigeladenen steuerrechtlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass die Vermietungseink...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.10 Sonstige Einkünfte iSd § 22 Nr 3 EStG (§ 49 Abs 1 Nr 9 EStG)

Tz. 92 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Es handelt sich hierbei um einen "Auffangtatbestand" für das Vorliegen inl Eink (dessen Anwendung allerdings häufig an entgegenstehenden DBA-Regelungen scheitert, aber zu § 50d EStG s Tz 149), die insbes nicht unter § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f und Nr 6 EStG fallen oder bei denen daran zumindest Zweifel bestehen könnten. Danach fallen unter die ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Rz. 125 Der Begriff der Selbstlosigkeit, der gleichbedeutend mit Uneigennützigkeit ist, wird im Gesetz vor allem negativ definiert.[208] Gemäß § 55 Abs. 1 AO erfolgt eine Förderung oder Unterstützung selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Diese Formulierung schließt somit ein gewisses wirtschaftliches oder Eigeninteresse ni...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Zum Begriff des steuerlichen Einlagekto

Tz. 28 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Nach § 27 Abs 1 S 1 KStG hat die unbeschr stpfl Kap-Ges die nicht in das Nenn-Kap geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wj auf einem besonderen Kto (stliches Einlagekto) auszuweisen. Der Begriff "besonderes Kto" ist irreführend, suggeriert er doch, dass es bei der Führung des stlichen Einlagekto um die Führung eines Sonderkontos iRd Buchführu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.8 Minderung des steuerlichen Einlagekto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen

Tz. 245 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Durch das KöMoG wurde der Regelungsinhalt des § 27 Abs 6 KStG dahingehend erweitert, dass Mehrabführungen iSd § 27 Abs 6 (jetzt: S 1) KStG das stliche Einlagekto der OG vor anderen Leistungen mindert (s § 27 Abs 6 S 2 KStG). Die Neuregelung bezieht sich auf das Rangverhältnis zwischen den Minderungen des Einlagekto durch (tats) Leistungen i...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.6.1.1 Die "Neurücklagen" als ausschüttbarer Gewinn iSd § 27 Abs 1 S 5 KStG

Tz. 100d Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Wann eine Gewinnverwendung eines BgA mit dem stlichen Einlagekto zu verrechnen ist, ergibt sich unter entspr Anwendung der Grundsätze des § 27 KStG. Zur Ermittlung der mit dem Einlagekto – entspr der nach § 27 Abs 1 Satz 3 KStG vorzunehmenden Differenzrechnung – zu verrechnenden Leistungen verwendet die Fin-Verw als zweite Rechengröße die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 49 Abs 1 Nr 5 EStG)

Tz. 67 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 § 49 Abs 1 Nr 5 EStG unterteilt die inl Eink aus KapV in vier (bis VZ 2008: drei) Grundkategorien mit unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen. Es handelt sich dabei um eine eingeschr Auswahl der Eink iSd § 20 EStG. Diese Tatbestände greifen gem § 49 Abs 1 Nr 5 EStG bei beschr StPflicht nur, wenn der dort näher bezeichnete Inl-Bezug gegeben is...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.1 Ab Veranlagungszeitraum 2011: elektronische Steuererklärungen

Tz. 24 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nach § 31 Abs 1a KStG idF des Steuerbürokratieabbauges sind die KSt-Erklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §§ 27 Abs 2, 28 Abs 1 S 4 und 38 Abs 1 iVm 34 Abs 14 KStG nach amtl vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Nach § 34 Abs 13a S 2 KStG (idF des Steuerbürokr...mehr

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ZErb 12/2023, Ausgleich von... / bb. Behandlung nach Eintritt des Nacherbfalls

Die Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen des Nacherbfalls und das damit verbundene Heranreifen des Erstattungsanspruchs zu einem unbedingten, durchsetzbaren Anspruch erfordert zunächst, den Unterschied zu den im ersten Teil des Aufsatzes erörterten Veräußerungsgewinnen zu skizzieren: Ein Veräußerungsgewinn, der aus Substanzwertsteigerungen resultiert, etwa wenn Acker- z...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.4 Zeitpunkt des Zu- oder Abgangs zum Einlagekto

Tz. 41 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 29.05.1996, BStBl II 1997, 92; weiter s Urt des BFH vom 31.03.2004, BFH/NV 2004, 1423), des FG Saarland (s Urt des FG Saarland v 11.04.2018, EFG 2018, 1055) und der Fin-Verw (s Schr des BMF v 04.06.2003, BStBl I 2003, 366, Rn 26) erfolgt die Erhöhung des Einlagekto nach Zuflussgrundsätzen. UE sind die Verw-...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6.2 Definition des ausschüttbaren Gewinns auf der Basis der Steuerbilanz

Tz. 73 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Die beiden im KStG geregelten Verwendungsfiktionen, nämlich die für die EK 02-Verwendung in § 38 Abs 1 S 4 KStG (im Regelfall nur noch bis 2006 von Bedeutung) und die für die Verwendung des stlichen Einlagekto in § 27 Abs 1 S 3 KStG, definieren die durch das UntStFG eingeführte Größe des ausschüttbaren Gewinns ausgehend vom EK lt (zutr) St-B...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.2.7 Einkünfte aus der Veräußerung und ab 2009 auch gew Vermietung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStG)

Tz. 53 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Die Vorschrift hat vor allem für Veräußerungen und ab VZ 2009 auch für die gew Vermietung (s Tz 63a) inl Grundstücke praktische Bedeutung, auch weil die Einkünfte aus den anderen aufgeführten Vermögensgegenständen häufig nach DBA nicht besteuert werden dürfen (s Tz 54, zur Überlassung von Software und Datenbanken und sog Reg-Fällen auch Tz 6...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 3.1 Einnahmen, Begriff und zeitliche Erfassung

Rz. 846 [Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an Dritte → Zeile 10] Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dieses teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder zu solchen Zwecken an eine andere Person unentgeltlich überlässt, erzielt er aus diesem Grundstücksteil keine Einnahmen und kann Aufwendungen, die mit diesem Grundstücksteil in Zusammenhang stehen,...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 3.3 Weitere Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Rz. 853 [Umlagen → Zeilen 20–24] Die vom Mieter an den Vermieter bezahlten Umlagen (umlagefähige Nebenkosten nach der BetrKV) sind bei Zufluss als Einnahmen aus V+V anzusetzen. Der Vermieter kann entsprechende Aufwendungen bei Abfluss als Werbungskosten abziehen. Zu den umlagefähigen Kosten gehören insbesondere Wasser- und Abwassergeld, Kosten der Zentralheizung und der Mülla...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 3 Einnahmen

3.1 Einnahmen, Begriff und zeitliche Erfassung Rz. 846 [Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an Dritte → Zeile 10] Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dieses teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder zu solchen Zwecken an eine andere Person unentgeltlich überlässt, erzielt er aus diesem Grundstücksteil keine Einnahmen und kann Aufwendungen, die mit ...mehr

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Anlagen V 2023, V-FeWo, V-S... / 3.1 Einnahmen

Rz. 213 [Einkünfte aus dem bebauten Grundstück → Zeilen 4–6, 8–9 und Zeilen 12–18 und 20, 21] Tragen Sie die Lage des Grundstücks, den Anschaffungszeitpunkt (= Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen, Lasten und der Gefahr des zufälligen Untergangs) und/oder den Zeitpunkt der Fertigstellung (= Bezugsfertigkeit) ein. Die Angaben haben Bedeutung für die Berechnung der Absetzung für ...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / Zusammenfassung

Überblick Zinsaufwendungen werden unbegrenzt anerkannt, soweit sie mit einer betrieblichen Investition zusammenhängen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Darlehen aufgenommen wurde, um Anlagevermögen anzuschaffen. Begrenzt abzugsfähig sind Zinsen, die durch Überziehung des Girokontos entstehen und nicht mit einer Investition zusammenhängen. In der Anlage EÜR sind zunächst ...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnung: Schuldzinsenabzug (Anlage SZ)

Zusammenfassung Überblick Zinsaufwendungen werden unbegrenzt anerkannt, soweit sie mit einer betrieblichen Investition zusammenhängen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Darlehen aufgenommen wurde, um Anlagevermögen anzuschaffen. Begrenzt abzugsfähig sind Zinsen, die durch Überziehung des Girokontos entstehen und nicht mit einer Investition zusammenhängen. In der Anlage EÜR...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 1 Ermittlung der abziehbaren sonstigen Schuldzinsen

Für abziehbare Schuldzinsen, die nicht mit einer Investition zusammenhängen, gilt eine Bagatellgrenze von 2.050 EUR.[1] Liegen die sonstigen Zinsaufwendungen über 2.050 EUR, müssen zunächst die privaten Überentnahmen berechnet werden, um zu prüfen, ob ggf. noch mehr Zinsen anerkannt werden.[2] Überentnahmen heißt, es gab mehr Privatentnahmen als Privateinlagen und Gewinn. Im u...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 1.4 Variante 4: Im 4. Jahr liegen folgende Zahlen vor:

Der maßgebliche Verlust wird zunächst in den Zeilen 4 – 10 ermittelt und das Ergebnis ...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 1.3 Variante 3: Im 3. Jahr liegen folgende Zahlen vor:

Der maßgebliche Verlust wird zunächst in den Zeilen 4 – 10 ermittelt und das Ergebnis in die Zeile ...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 1.1 Variante 1: Im 1. Geschäftsjahr liegen folgende Zahlen vor:

Der maßgebliche Gewinn wird zunächst in den Zeilen 4 – 10 ermittelt. Das Ergebnis aus Zeile 10 wird in die Zeile 12 eingetragen. In den Zeilen 11 – 14 werden dann die Über- bzw. Unterentnahmen ermi...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 1.2 Variante 2: Im 2. Geschäftsjahr liegen folgende Zahlen vor:

Der maßgebliche Gewinn wird zunächst in den Zeilen 4 – 10 ermit...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 2 Auffassung der Finanzverwaltung und Rechtsprechung beachten

§ 4 Abs. 4a i. V. m. § 52 Abs. 11 EStG ist verfassungsgemäß.[1] Auch die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen sind nicht ungekürzt abziehbar.[2] Bei der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft[3] führt der Übergang des Betriebsvermögens nicht zu einer Einlage i. S. d. § 4 Abs. 4 a EStG. Bei der Personengese...mehr

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Anlage SO 2023 – Leitfaden / 2 Wiederkehrende Bezüge, Unterhalt, Leistungen (Seite 1)

Rz. 266 [Wiederkehrende Bezüge → Zeile 4] In Zeile 4 sind im Wesentlichen Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, Altenleistungen in der Land- und Forstwirtschaft oder Aufwendungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn der Zahlende die Zahlungen als Sonderausgaben abziehen will, einzutragen (→ Tz 975 ff.). Soweit die Einkünfte dem Tei...mehr

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Anlage EÜR 2023 – Leitfaden / 5 Gewinnermittlung

Rz. 324 [Steuerfreie Einnahmen → Zeilen 75–77] In den Zeilen 75 bis 77 sind steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (max. 3.000 EUR), § 3 Nr. 26a EStG (max. 840 EUR) bzw. § 3 Nr. 26b EStG (max. 3.000 EUR) abzuziehen, soweit diese in den Betriebseinnahmen enthalten sind. Die nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG steuerfreien Einnahmen dürfen zusammen den Betrag von 3.00...mehr

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Anlage KAP 2023 – Tipps und... / 2 Spezielle Einkünfte aus Kapitalvermögen

Rz. 749 [Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung → Anlage KAP Zeilen 31–32b] Anteilseigner von Kapitalgesellschaften können ihre Erträge auf Antrag der individuellen ESt unterwerfen, wenn sie zu mindestens 25 % beteiligt sind oder zu mindestens 1 % beteiligt und durch eine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf der...mehr

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Anlage KAP 2023 – Tipps und... / 2.4 Von der Abgeltungsteuer nicht erfasste Einkünfte

Rz. 771 [Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer → Anlage KAP Zeilen 18–26] Hat der Steuerpflichtige Einnahmen nach § 20 EStG bezogen, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (z. B. ausländische Kapitalerträge), müssen diese in der Anlage KAP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt werden. Auf diese Einkünfte wird aber nicht die tarifliche ESt angewandt, sondern der St...mehr

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Anlage KAP 2023 – Tipps und... / 3.8 Bausparguthabenzinsen

Rz. 798 [Zinsen aus Bausparguthaben → Anlage KAP Zeile 7] Zinsen für ein Bausparguthaben, das i. Z. m. einem vor- oder zwischenfinanzierten Bausparvertrag steht, sind nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern als Einnahmen aus V+V anzusetzen, wenn der Kredit mit einem vermieteten Objekt in Verbindung steht. Die Zinsen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. ...mehr

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Anlage V 2023, V-FeWo, V-So... / 2 Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Anlage V

Rz. 843 Die Einkünfte aus V+V werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (→ Tz 846). [Lage des Grundstücks → Zeilen 4–6] Die Anlage V ist jeweils für ein vermietetes bebautes Grundstück bzw. für eine vermietete Eigentumswohnung oder im Teileigentum stehende Gebäudeteile abzugeben. Hat der Steuerpflichtige mehrere bebaute Grundstücke vermietet, muss ...mehr