Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Ersuchen des Nachlassgerichts durch den Erblasser (Abs. 1) Rz. 2 Ausschließlich der Erblasser und kein anderer Beteiligter oder eine Behörde kann das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Dieses Ersuchen kann nur im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen, wobei der Begriff des Ersuchens durch die Rspr.[1] sehr weit ausgelegt wird. Danac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. 2Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsnatur/Rechtsfolgen

I. Gesetzliches Vorausvermächtnis Rz. 22 Gem. Abs. 2 sind auf den Voraus die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Daraus folgt, dass es sich beim Voraus um ein gesetzliches Vorausvermächtnis handelt.[38] Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte die dem Voraus unterfallenden Gegenstände ohne Anrechnung auf seinen Erbteil vorweg erhält. Eine Sonderrechtsnach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

I. Kosten Rz. 21 Ist das Grundbuch aufgrund des Erbfalls zu berichtigen, berechnen sich die Gebühren nach KV Nr. 14110 GNotKG. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Auseinandersetzungsplans durch den Testamentsvollstrecker die Eintragung in das Grundbuch erfolgt. II. Praktische Hinweise/Prozessuales Rz. 22 Solange dem Testamentsvollstrecker das Recht zur Auseinandersetzung zus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wirkungen der Aufhebung

1. Auf den Verzicht Rz. 10 Durch den Aufhebungsvertrag gilt der Verzicht als von Beginn an nicht erfolgt.[6] Der Verzichtende ist wieder erb- und pflichtteilsberechtigt. 2. Abfindung Rz. 11 Der Aufhebungsvertrag beseitigt grundsätzlich nur die Wirkungen des Erb- oder Pflichtteilsverzichts, nicht jedoch diejenigen des dem Verzicht zugrunde liegenden Kausalgeschäfts. Str. ist, ob...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Verfahrensfragen

I. Titulierung des Vollziehungsanspruchs 1. Klage Rz. 30 Der Vollziehungsberechtigte kann gegen den Beschwerten auf Erfüllung der Auflage klagen. Es handelt sich um eine Leistungsklage. Der Klageantrag orientiert sich an dem Inhalt der Auflage. Gibt es einen Begünstigten, geht er auf Leistung an den Begünstigten. Dennoch klagt der Vollziehungsberechtigte im eigenen Namen, nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung Rz. 2 Nach Abs. 1 hat die Nichtigkeit einer wechselbezüglichen vertragsmäßigen Verfügung die Unwirksamkeit des ganzen Erbvertrages zur Folge, wenn nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, Abs. 3. Es müssen beide Vertragsschließenden als Erblasser vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag getroffen haben; di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Inhalt/Durchsetzung

I. Umfang der Auskunft Rz. 3 Der Verpflichtete hat Auskunft zu erteilen über sämtliche Zuwendungen, die er selbst erhalten hat. Ob Auskunftspflicht betreffend Zuwendungen an andere Miterben besteht, ist umstritten. Die grundlegende Entscheidung RGZ 58, 88 hatte dies angenommen (ebd. 91); gegenwärtige Lit. spricht sich dagegen aus.[12] Nach dem Gesetzeswortlaut ("… die er … zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Personenkreis der Vermächtnisnehmer

1. Bestimmbarkeit Rz. 6 Für die Bestimmbarkeit genügt es, wenn der Erblasser den Personenkreis der Vermächtnisnehmer allg. bestimmt hat und die endgültige Auswahl dem Beschwerten oder einem Dritten überlässt. Der Personenkreis muss dabei allerdings auch hinreichend genau bestimmt sein.[3] Das RG setzte das "Vorhandensein eines beschränkten, leicht überschaubaren Personenkreis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vertretung des Erblassers

1. Keine rechtsgeschäftliche Vertretung Rz. 2 Der Erblasser kann sich rechtsgeschäftlich nicht vertreten lassen. Er muss den Vertrag persönlich abschließen, Abs. 2 S. 1.[2] Dies betrifft aber nur das Verfügungs-, nicht das Kausalgeschäft.[3] Persönliches Handeln des Erblassers bedeutet jedoch nicht, dass Angebot und Annahme gleichzeitig von beiden Vertragsparteien erklärt wer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Gegenstand der Ablieferungspflicht Rz. 2 Bei einem Testament i.S.d. Abs. 1 handelt es sich um jede Urkunde, die sich nach Form oder Inhalt als eine Verfügung von Todes wegen darstellen könnte.[2] Dabei spielt es keine Rolle, ob diese im Einzelfall formwirksam errichtet, widerrufen, mit Ungültigkeitsvermerken versehen, beschädigt, offen oder verschlossen worden ist. Es ist ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erwerb mit Erbschaftsmitteln

1. Allgemeines Rz. 7 Der Erwerb des Erbschaftsbesitzers muss mit Mitteln der Erbschaft erfolgt sein. Während der Erwerb regelmäßig in der Erlangung eines Rechts besteht, müssen gleichzeitig dem Erblasser zugestandene Vorteile (Mittel der Erbschaft) aufgeopfert worden sein. Der Erwerb mit eigenen Mitteln des Erbschaftsbesitzers oder ein unentgeltlicher Erwerb, sofern dieser ni...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

I. Beweislast Rz. 8 Derjenige, der die Wirksamkeit eines Nottestaments behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erblasser noch vor Fristablauf verstorben ist.[18] Wird dagegen von einer Partei bestritten, dass der Erblasser vor dem Ende der Frist verstorben ist, trägt die Darlegungs- und Beweislast derjenige, der das Nottestament für ungültig hält. Ist ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Gesetzliche Erben erster Ordnung

I. Abkömmlinge Rz. 4 Abkömmlinge des Erblassers sind die mit ihm in gerader absteigender Linie verwandten Personen, seine Kinder, Enkel und Urenkel. Maßgebend für die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder ist die rechtliche Abstammung[1] nach dem jeweils geltenden Familienrecht.[2] Änderungen im Familienrecht wirken sich daher auch unmittelbar auf das Erbrecht aus....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Berufung zu mehreren Erbteilen (S. 1) Rz. 2 Ist der Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden Erbteils so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. Haftet nun ein Erbe bereits unbeschränkt, kann sich für ihn bei dem neuerlichen Erwerb eines weiteren Erbteils i.S.d. S. 1 eine völlig n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Erbquote und Pflichtteilsanspruch 1. Erbverzicht Rz. 20 Die wichtigste Wirkung des Erbverzichts ist die Veränderung der Erbquote. Auf sie wird unmittelbar durch den Erbverzicht eingewirkt.[27] Eine enterbende letztwillige Verfügung ist nicht notwendig. Der Verzichtende entfällt gem. Abs. 1 S. 2 als Erbe, sog. "Vorversterbensfiktion".[28] Die Quoten der anderen Erben erhöhen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Person des Anspruchsberechtigten Rz. 2 Anspruchsinhaber kann nur sein, wer – abstrakt – dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört.[3] Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich.[4] Daher können auch für den gesetzlichen Erben[5] oder sogar den zum Alleinerben[6] (insoweit allerdings nur über § 2329 BGB, da der Alleinerbe natürlich nu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts

I. Anwartschaftsrecht Rz. 3 Mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht, das gem. Abs. 2 S. 1 im Zweifel vererblich ist. Stirbt der Nacherbe vor oder gleichzeitig[9] mit Eintritt des Nacherbfalls, geht das Anwartschaftsrecht somit als Bestandteil des Nachlasses des Nacherben auf dessen Erben über. Ob der Nacherbe aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Zuwendungen aus dem Gesamtgut Rz. 3 Nach Abs. 1 S. 1 werden Zuwendungen aus dem Gesamtgut den Ehegatten jeweils hälftig zugeordnet. Diese Zuwendungen sind bei beiden Erbfällen zu berücksichtigen. Erfolgten Zuwendungen an die in Abs. 1 S. 2 bestimmten Personen, die nur mit einem Ehegatten in gerader Linie und ersten Grades verwandt sind, so gelten die Zuwendungen als von di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Wegfall des gesetzlichen Erben vor dem Erbfall Rz. 2 Vor dem Erbfall kann ein gesetzlicher Erbe genau genommen nicht wegfallen, denn vor dem Erbfall kann niemand gesetzlicher Erbe sein. Mit "Wegfall vor dem Erbfall" ist der Wegfall derjenigen Personen gemeint, die für den Fall als gesetzliche Erben berufen gewesen wären, dass der Erbfall vor dem Wegfall eingetreten wäre.[1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Klagearten

1. Leistungsklagen Rz. 39 Grundsätzlich ist die Ausgleichung mit der Leistungsklage in Form einer Erbteilungsklage – gerichtet auf Abgabe der Willenserklärung mit dem Inhalt einer Zustimmung zum Teilungsplan – geltend zu machen. Es besteht in diesem Rahmen kein Anspruch darauf, die Ausgleichung im Wege der Realteilung durchzuführen,[112] sprich: auf Zahlung des Ausgleichsbetr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Innenverhältnis Rz. 2 Sind mehrere beschwert, ist zwischen der Haftung im Außenverhältnis und der Lastenverteilung im Innenverhältnis zu unterscheiden. So kann der Erblasser die Haftung im Außenverhältnis abweichend von der Lastentragung im Innenverhältnis regeln, indem bei gesamtschuldnerischer Haftung (Außenverhältnis) einem von den Bedachten im Innenverhältnis die Last ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Durch Testament Bedachter (S. 1) 1. Allgemein Rz. 4 Jeder Bedachte kann auf die ihn betreffende Zuwendung verzichten. Da die gesetzliche Erbfolge als "Auffangbecken" bleibt, kann auch der Fiskus verzichten. 2. Erben- und Vermächtnisnehmer Rz. 5 Neben der Erbenstellung kann auch auf ein Vermächtnis verzichtet werden. Der Verzicht kann auf eine bestimmte Zuwendung oder einen Br...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Umfang der Auskunftspflicht Rz. 4 Der Umfang der Auskunftspflicht beschränkt sich auf die Auskunft, welche erbschaftlichen Geschäfte der Hausgenosse geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Der Auskunftspflichtige ist nicht verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben oder ein Nachlassverzeichnis vorzulegen.[11] Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Allgemeines Rz. 4 Nach Abs. 1 ist derjenige zur Anfechtung berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde. Dies bedeutet, dass demjenigen, der anficht, ein unmittelbarer rechtlicher Vorteil zukommen muss, mittelbare Vorteile reichen insoweit nicht aus.[6] Eine Anfechtung ist demnach ausgeschlossen, wenn diese zwar zur Aufhebung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Einzelfälle

aa) Pflicht- und Anstandsschenkungen Rz. 13 Die Pflicht- und Anstandsschenkungen nehmen im Bereich der Pflichtteilsergänzung eine gewisse Sonderstellung ein. Teilweise werden sie im Hinblick auf die Besonderheiten des zugrunde liegenden Verhältnisses zwischen Erblasser und Beschenktem von der Pflichtteilsergänzung ausgenommen.[58] Dies gilt allerdings nur in einigermaßen enge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen des § 2069 BGB

1. Zuwendung Rz. 5 Voraussetzung ist, dass der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Testamentserrichtung weggefallen ist. Unter Bedenken fallen alle Zuwendungen in einem Einzeltestament oder einem gemeinschaftlichen Testament, desgleichen in einem Erbvertrag. Die Zuwendung kann in Form der Erbeinsetzung, der Vermächtniszuwendung oder durch Begünstigu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Unwirksames Vermächtnis Rz. 2 Gegenstand eines wirksamen Vermächtnisses ist grundsätzlich nur ein bestimmter Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls zur Erbschaft gehört; es muss sich somit um ein Stückvermächtnis handeln. Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis Gegenstand eines Wahlvermächtnisses ist. Abs. 1 ist auch auf das beschränkte Gattungsvermächtnis anwendbar, wenn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

I. Verfahren vor dem Nachlassgericht Rz. 7 Das Nachlassgericht soll nach Abs. 3 S. 1 die nachfolgenden Erben über die Ausschlagung informieren. Schon aus einem Vergleich der Wortlaute von Abs. 3 S. 1 und 2 folgt, dass das Nachlassgericht hierzu nicht verpflichtet ist. Allerdings wird das Nachlassgericht den Rahmen pflichtgemäßen Ermessens schnell überschreiten, wenn die Infor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Verfahrensfragen

I. Allgemeines Rz. 47 Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann der Berechtigte bei ausreichender Kenntnis von Art und Zusammensetzung des Nachlasses sogleich Zahlungsklage erheben. Alternativ hat er die Möglichkeit, mit Hilfe der Auskunfts- oder der Stufenklage vorzugehen, um sich zunächst die noch benötigten Informationen zu beschaffen. Dabei ist es möglich, in ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Prüfung von Amts wegen

1. Notar Rz. 34 Das Vorliegen der Testierfähigkeit ist stets von Amts wegen zu prüfen. Die Urkundsperson ist daher verpflichtet, sich vor der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung von der Testierfähigkeit des Erblassers und der konkreten Testierfreiheit hinsichtlich der gewünschten Art der letztwilligen Verfügung zu überzeugen. Grundsätzlich genügt die Urkundsperson ihren...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Außergerichtliche Taktik 1. Mitgebrauch und Nutzungsentschädigung Rz. 70 Für eine erfolgreiche Vertretung eines Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es maßgebend darauf an, sowohl auf passive als auch auf "zu aktive" Miterben unverzüglich und konsequent zu reagieren. Nur so kann eine Benachteiligung des Mandanten verhindert werden. So ist ein Mite...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses (Abs. 1) Rz. 2 Nach Abs. 1 ist der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Das Gesetz lässt damit offen, was unter ordnungsgemäßer Verwaltung zu verstehen ist. Die subjektiven Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers sind irrelevant. Vielmehr bestimmen sich Inhalt und Pflicht zur ordnungsgem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Annahmeerklärung Rz. 2 Die Annahmeerklärung ist eine formfreie Willenserklärung des vorläufigen Erben, mit der er zum Ausdruck bringt, endgültiger Erbe sein zu wollen.[1] Die Annahme kann deswegen ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen. Die Annahmeerklärung kann an irgendeine Person gerichtet sein und ist nicht empfangsbedürftig. Eine Erklärung gegenüber B...mehr