Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Motivirrtum (Abs. 2)

a) Allgemeines Rz. 24 Nach Abs. 2 kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme eines Umstandes oder die irrige Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zu der Verfügung bestimmt wurde. Im Gegensatz zum Anfechtungsrecht nach den allg. Vorschriften ist daher auch jeder Motivirrtum beachtlich. Dies gilt für T...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Adoptivkinder

aa) Adoptionen in der Zeit bis zum 31.12.1976 Rz. 5 Die Annahme an Kindes statt löste nach altem Recht (gültig bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten des zu adoptierenden Kindes nicht auf. Das Adoptivkind behielt also sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seinen Blutsverwandten, § 1764 BGB a.F. Durch die Adoption erwarb das Kind z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Allgemein Rz. 11 Der Zuwendungsverzicht bewirkt nicht die Aufhebung der betreffenden Verfügung von Todes wegen, sondern er verhindert nur den Anfall der Erbschaft. Ein gesetzliches Erbrecht bleibt bestehen. Zukünftige Zuwendungen werden nicht erfasst.[8] Ein Teilverzicht lässt die Bindung des Erblassers an eine Verfügung von Todes wegen entfallen, soweit der Teilverzicht r...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. 2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berechnungsweise

1. Grundsätzliches Rz. 107 Inhalt des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.[404] Es kann also durchaus vorkommen, dass sich bei einem negativen Wert des tatsächlich vorhandenen Nachlasses durch Hinzuzählung der Werte der ergänzungspflichtigen Zuwendungen ein positiv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rangfolge

I. Beide Elternteile leben noch Rz. 2 Die Rangfolge innerhalb der Erben zweiter Ordnung regeln die Abs. 2 und 3. Leben danach noch beide Eltern des Erblassers, so erben diese allein zu jeweils gleichen Teilen. Die Eltern des Erblassers erben unabhängig davon, ob zwischen ihnen noch eine Ehe besteht oder bestand. II. Ein Elternteil ist vorverstorben Rz. 3 Nach Abs. 3 treten an d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Angrenzende Rechtsfragen

I. Mehrere Anfechtungsberechtigte Rz. 15 Enthält ein Testament mehrere letztwillige Verfügungen und sind diese anfechtbar, so sind die jeweiligen Anfechtungsberechtigungen voneinander unabhängig. Für den Fall, dass mehrere Personen zur Anfechtung einer Einzelverfügung berechtigt sind, steht jeder von ihnen ein selbstständiges Anfechtungsrecht zu.[37] Erklärt jedoch nur eine P...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Bestimmung des Anteils Rz. 10 Hat der Beschwerte oder ein Dritter bestimmt, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll, sind die Bedachten insoweit Vermächtnisnehmer. II. Unterbleiben der Bestimmung des Anteils Rz. 11 Unterbleibt die Bestimmung des Anteils durch den Beschwerten oder einen Dritten, kann dieses von dem Nachlassgericht nachgeholt werden. In diesem Fa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Grundsätzliches Rz. 4 Das Nachvermächtnis entsteht aufgrund einer Anordnung des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung. Diese Anordnung kann ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aber auch durch die Auslegung des Erblasserwillens ergeben.[6] Wurde bspw. den Ehegatten ein Vermächtnis zugewendet mit der Bestimmung, die Werte sollen einzeln den gemeinsamen Kindern "verer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Schuldrechtliches Kausalgeschäft

a) Allgemeines Rz. 6 Der Verzicht kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Der unentgeltliche Verzicht ist relativ häufig. Abkömmlinge erklären ihn z.B. aufgrund elterlicher Autorität, sittlichen Verpflichtungsgefühls oder auch rechtlicher Unkenntnis. Oft wird ihnen von den Eltern zugesichert, dass sie nach dem letztversterbenden Elternteil Erben werden würden. Eine erbv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Gemeinschaftliche Amtsführung (Abs. 1) Rz. 2 Nach Abs. 1 S. 1 müssen alle Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich führen. Es gilt das Einstimmigkeitsprinzip.[2] Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten, entscheidet das Nachlassgericht, es sei denn, der Erblasser hat Abweichendes angeordnet. Ein gleichzeitiges Handeln aller Testamentsvollstrecker ist nicht notwendig. H...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Auskunft über den Bestand der Erbschaft 1. Bestandsverzeichnis Rz. 14 Der Erbschaftsbesitzer hat über den Bestand der Erbschaft Auskunft zu geben. Die Auskunft ist unmittelbar dem Erben gegenüber zu erteilen, so dass die Angaben zu Protokoll des Nachlassgerichts der Auskunftspflicht nicht genügen. Die Auskunft bedarf grundsätzlich der Schriftform. Die Auskunft wird dadurch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Trennungslösung

a) Allgemeines Rz. 11 Bei der Trennungslösung setzen sich die Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig jeweils zu Vorerben ein. Sodann wird für den Nacherbfall, der zumeist auf den Tod des längerlebenden Ehegatten gelegt wird, ein Nacherbe bestimmt. Da damit lediglich das Schicksal des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten geregelt worden ist, ist es darüber hinaus u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten

I. Allgemeines Rz. 1 Ein gemeinschaftliches Testament kann wirksam nur von Ehegatten errichtet werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit des jeweiligen gemeinschaftlichen Testaments ist das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe zum Zeitpunkt der Testamentsabfassung. Die Eheschließung kann nicht nur durch öffentliche Urkunden belegt werden, sondern auch durch alle sonst zulässigen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Unterschrift

1. Grundsatz Rz. 24 Die Erklärung des Erblassers, die dieser zu seinem privatschriftlichen Testament machen will, muss von diesem nicht nur eigenhändig geschrieben, sondern eigenhändig am Ende der Urkunde unterschrieben (vgl. Abs. 1) sein. Auch dieses Unterschriftserfordernis ist absolute Gültigkeitsvoraussetzung des privatschriftlichen Testaments und kann durch Zeugenbeweis ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Testierfähigkeit

1. Begriff Rz. 2 Als Testierfähigkeit bezeichnet man die Befähigung, ein Testament [2] rechtswirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Erforderlich ist die Einsicht in die Tragweite und Bedeutung der einzelnen Anforderungen mit Blick auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Testierers. Die Testierfähigkeit ist eine im Testamentsrecht besonders geregelte[3] U...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Altersgrenze der Testierfähigkeit (Testiermündigkeit) Rz. 7 Abs. 1 knüpft die Testierfähigkeit an die Vollendung des 16. Lebensjahres. Mit diesem Zeitpunkt tritt die sog. Testiermündigkeit ein. Jüngere Minderjährige sind schlechthin testierunfähig, mögen sie im Einzelfall nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung auch durchaus zur Errichtung eines eigenen Testaments ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Anspruchsinhalt

I. Entsprechende Anwendung des Bereicherungsrechts Rz. 7 Die Zuwendung muss insoweit herausgegeben werden, als sie zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen. Es gelten die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung. II. Wegfall der Bereicherung Rz. 8 Die Herausgabe erfolgt n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / H. Gestaltungshinweise

I. Taktisches Vorgehen des Ehegatten Rz. 63 Wie gesagt, hat der (nicht völlig von der Erbfolge ausgeschlossene) überlebende Zugewinn-Ehegatte stets ein Wahlrecht, das Hinterlassene anzunehmen oder auszuschlagen. Wirtschaftlich orientiert sich diese Entscheidung vor allem an der Höhe des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs im Verhältnis zum Gesamtnachlass. Einen weiteren wes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Normzweck Rz. 1 Der Erblasser muss seine Verfügung von Todes wegen persönlich errichten. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Testierfreiheit zu sichern.[1] Dies wiederum ist die erbrechtliche Ausprägung der Privatautonomie.[2] Der wirkliche Wille des Erblassers soll sich in seiner letztwilligen Verfügung niederschlagen. Die Testierfreiheit ist höchstpersönliches, unübertra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Tatbestandserfüllung Rz. 6 Die Rechtsfolgen ergeben sich aus S. 2: Das Vermächtnis bleibt wirksam und beschwert denjenigen, dem der Wegfall des zunächst Bedachten zugutekommt.[10] Rz. 7 Beschwert ist demnach der nächstfolgende gesetzliche Erbe, wenn der eingesetzte Erbe wegfällt; an die Stelle des eingesetzten Erben tritt der Ersatzerbe, der anwachsungsberechtigte Miterbe o...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Berücksichtigungsfähige Eigengeschenke Rz. 2 Grundvoraussetzung für die Anrechnung ist, dass neben dem Ergänzungsberechtigten noch ein Dritter beschenkt wurde.[4] Mehrere Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten sind insgesamt dem Nachlass hinzuzurechnen und i.S.d. Vorschrift zu berücksichtigen.[5] Als Eigengeschenk kommt jede Art von Schenkung in Betracht, mithin auch ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Aufschiebende Bedingung Rz. 2 Dem Erblasser steht es frei, ein Vermächtnis unter eine aufschiebende Bedingung zu stellen. Ob der Erblasser eine aufschiebende Bedingung gewollt hat, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Damit das unter der aufschiebenden Bedingung gewährte Vermächtnis zum Tragen kommt, muss der Bedachte im Zweifel den Erbfall und Eintritt der Bedi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Prozessuales und Verfahrensfragen

I. Beim Vorhandensein mehrerer Beschenkter Rz. 27 Der Pflichtteilsberechtigte kann eine Leistungsklage gegen den später Beschenkten mit einer Feststellungsklage gegen den früher Beschenkten verbinden.[65] Dies sollte er aus Zweckmäßigkeitsgründen auch tun. Solange der Pflichtteilsberechtigte sowohl vom Erben als auch vom Beschenkten noch Auskunft über den tatsächlichen und de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Grundsätzliches Rz. 2 Die Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn das i.R.d. Hauptvermächtnisses Zugewendete nicht zur Erfüllung des Untervermächtnisses ausreicht. Für die Beantwortung der Frage, ob das dem Hauptvermächtnisnehmer Zugewendete für die Erfüllung des Untervermächtnisses ausreichend ist, kommt es darauf an, was der Hauptvermächtnisnehmer tatsächlich wirtschaftl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Beerbung von Adoptivkindern

I. Minderjährigen-Adoption Rz. 5 Das Erbrecht der Adoptiveltern und deren Abkömmlinge unterscheidet sich danach, ob eine Minderjährigen- oder eine Volljährigen-Adoption vorliegt bzw. in welchen Fällen eine Altadoption übergeleitet wurde.[4] Zu unterscheiden ist insoweit die Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 und das ab dem 1.1.1977 geltende Recht. Nach § 1759 BGB a.F., welcher für...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Kein Ausschluss der Anwachsung (Abs. 3)

1. Durch Erblasseranordnung Rz. 6 Als dritte Voraussetzung verlangt die Norm, dass der Erblasser keinen Ausschluss der Anwachsung gem. Abs. 3 vorgenommen hat. Ein solcher Ausschluss kann allg. oder nur für einzelne Miterben vorliegen. Er hat in der Verfügung von Todeswegen bzw. in der Form einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen. Ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtsfolgen nach aktuellem Recht

1. Rechtsfolgen des Abs. 1 a) Wahlrecht Rz. 24 Bei Bestehen von Beschwerungen und/oder Beschränkungen, also im Falle des Vorliegens des Tatbestandes des Abs. 1, hat der Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht, das ihm Hinterlassene anzunehmen (mit allen Beschwerungen und Beschränkungen)[106] oder es auszuschlagen, um seinen Pflichtteil zu verlangen. Dieses Wahlrecht entsteht mit ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Vertragsgegenstand

I. Allgemeines Rz. 11 Beim Alleinerben ist Gegenstand des Erbschaftskaufs die gesamte Erbschaft als Inbegriff aller Sachen, Rechte und Werte, einschließlich der Nachlassverbindlichkeiten. Wesentlich für den Erbschaftskauf ist, dass die Erbschaft als solche, sozusagen in Bausch und Bogen[18] gekauft wird. Der Käufer stellt sich wirtschaftlich so, als sei er Erbe. Kennzeichnend...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Surrogationsprinzip

I. Normzweck und Anwendungsbereich Rz. 1 Die Vorschrift hat im Hinblick auf das Konstruktionsprinzip von Vor- und Nacherbschaft zentrale Bedeutung. Soweit Nachlassgegenstände beim Eintritt des Nacherbfalls nicht mehr vorhanden sind, soll der Nacherbe nicht darauf verwiesen sein, sich durch schuldrechtliche Ersatzansprüche gegen den Vorerben zu erholen.[1] Vielmehr fällt ihm k...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans (Abs. 1) Rz. 10 Bei der Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans genügt der Testamentsvollstrecker seiner Pflicht, wenn der von ihm aufgestellte Plan einer möglichen Auslegung des Erblasserwillens entspricht.[26] Dabei handelt es sich um ein einseitiges, gegenüber den Miterben mitzuteilendes Rechtsgeschäft, welches formlos ist. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Wortlaut und Inhalt

1. Grundsatz Rz. 46 Ein bestimmter Wortlaut ist beim privatschriftlichen Testament weder zur Einleitung noch in irgendwelchen inhaltlichen Passagen vorgeschrieben.[75] Es muss nur klargelegt werden, dass es um die letztwillige Verfügung des Testierenden geht,[76] ohne dass allerdings eine bestimmte Bezeichnung wie "Testament" oder "Letzter Wille" oder "Letztwillige Verfügung"...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Ausschlagungsszenarien Rz. 2 Folgende Ausschlagungsszenarien sind nach Abs. 1 denkbar:[2] Rz. 3 Nicht möglich ist al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausschluss von der Erbfolge

1. Ausschluss durch den Erblasser Rz. 22 Ein Pflichtteilsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte nicht oder nicht wenigstens in Höhe seiner Pflichtteilsquote Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Der Ausschluss von der Erbfolge muss durch Verfügung von Todes wegen erfolgen,[105] und zwar indem der Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich enterbt (negatives Testament...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Entziehungsgrund

1. Vorliegen des Entziehungsgrundes Rz. 6 Der Grund, auf den der Erblasser die Pflichtteilsentziehung stützt, muss im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen – schon[20] – bestehen.[21] Das ist dann der Fall, wenn der maßgebliche Lebenssachverhalt zu diesem Zeitpunkt noch gegeben ist oder bereits der Vergangenheit angehört. Einer fortgesetzten Verfehlung bedarf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II.S.  2

1. Verlangen jedes Miterben Rz. 9 Der Anspruch auf Hinterlegung kann von jedem Miterben (zum Begriff des Miterben siehe § 2033 Rdn 2) allein geltend gemacht werden. Selbst wenn der Erbteil eines Miterben von einem anderen Miterben gepfändet wurde, kann er weiterhin eine Nachlassforderung mit dem Ziel der Hinterlegung für alle Erben geltend machen.[16] 2. Hinterlegung für die E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anrechnungsbestimmung Rz. 4 Die Anrechnungsbestimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung,[2] die der Erblasser spätestens bei der Zuwendung getroffen haben muss.[3] Sie kann auch vorher für eine oder mehrere später noch folgende Zuwendungen erfolgen.[4] Hat der Erblasser die Anrechnungsbestimmung lediglich in einer letztwilligen Verfügung angeordnet, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Ausnahme durch Abs. 1 Nr. 1 Rz. 2 Abs. 1 Nr. 1 findet Anwendung, wenn das Vermächtnis für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zzt. des Erbfalls lebt. Da Abs. 1 Nr. 1 einen Kompromiss zwischen den Interessen des Erblassers und dem Verkehrs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und praktische Hinweise

I. Eidesstattliche Versicherung Rz. 18 Besteht der Verdacht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, hat der Erbschaftsbesitzer grundsätzlich an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände nach bestem Wissen so vollständig wie möglich erteilt hat.[51] Es ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

I. Beweislast Rz. 19 Bestreitet der (ursprüngliche) vorläufige Erbe den endgültigen Erbschaftsanfall oder beansprucht ein Dritter die Erbenstellung in Folge der (angeblichen) Ausschlagung der Erbschaft des ursprünglich vorläufigen Erben, muss dieser die Voraussetzungen der wirksamen Ausschlagungserklärung – einschließlich einer etwaigen Hemmung des Ablaufes der Ausschlagungsf...mehr