Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / h. Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag

Die EuErbVO hat hinsichtlich des früheren generellen Verbots von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen vieles im französischen Erbrecht verändert. Das gemeinschaftliche Testament ist gem. Art. 24 EuErbVO zulässig. Ob es unter den weiten Erbvertragsbegriff des Art. 25 EuErbVO fällt, mag noch dahinstehen. Erbverträge sind allerdings gemäß und nach Maßgabe des Art. 25...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / g. Vor- und Nacherbschaft

War bis zum Beginn des Jahres 2007 die Einsetzung von Nacherben resp. Nachvermächtnisnehmern grundsätzlich als wider das Prinzip der Testierfreiheit angesehen worden mit der Folge der Nichtigkeit eines Testaments nach Art. 896 CC, so wurden seither die Ausnahmen, die es auch schon bis 2007 gab, viel weiter als vorher gefasst. Eigene Kinder, anschließend bereits geborene und e...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / 5. Markante Unterschiede zwischen französischem und deutschem Erbrecht

In unserer Betrachtung gehen wir nicht mehr von den Altfällen vor Inkrafttreten der EuErbVO am 17.8.2015 aus.[26] IPR-Regeln sind in Frankreich weitgehend Richterrecht, wobei die Termini des "ordre public" und "fraude à la loi" IPR-Ergebnisse noch korrigieren können.[27] Die Umgehung des Pflichtteilsrechts und die BGH-Entscheidung zum "ordre public"-Charakter ist dem deutsche...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / a. Höferecht

In einigen Teilen Norddeutschlands[15] gilt die Höfeordnung. § 18 Abs. 2 S. 3 HöfeO besagt: Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen. Zuständig ist das Landwirtschaftsgericht (das ist eine Abteilung des Amtsgerichts), auch für die Erteilung des allgemeinen Erbscheins für das hoffreie Vermögen, wenn ein Hof zum Nachlass gehör...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / 3. Translation von Recht im deutsch-französischen Sprachengeflecht

Dass es im deutsch-französischen Sprachengeflecht[9] auch zu Anpassungen des ursprünglichen Rechts gekommen ist, wird mit dem Begriff der traditionellen Rezeption[10] nicht mehr gänzlich erfasst. Daher wäre es ratsam gewesen, von Translation zu entsprechen, wofür sich Elsass-Lothringen vorzüglich als Forschungsgebiet ausweist. Dies haben wir bereits dargelegt und begründet i...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / d. Noterbrecht und Pflichtteilsrecht

Die gesetzliche Erbfolge kann durch letztwillige Verfügung nicht geändert oder gar beseitigt werden. Darauf abzielende Verfügungen sind unwirksam. Das französische Erbrecht kennt obendrein keinen Erb- oder Pflichtteilsverzicht! Das Vermögen des Erblassers teilt sich vielmehr in den Teil, der dem gesetzlichen Erbrecht untersteht; gesprochen wird von "Reservat", "la réserve" bz...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / 2. Regelung im BGB

§ 1922 BGB ist eindeutig: Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über; nur höchstpersönliche Rechtspositionen gehen nicht über.[6] Das ist zwingendes Recht, nicht durch Vereinbarung oder Testament[7] bzw Erbvertrag abänderbar. Zum "Vermögen" in diesem Sinn zählen alle vererblichen Werte, au...mehr

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ZErb 02/2024, Umfang der Fr... / 1 Gründe

I. Die seit dem … 1982 verwitwete Erblasserin ist am … 2022 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt2 verstorben. Bei der Beteiligten zu 1) und dem wegen einer Behinderung unter gesetzlicher Betreuung stehenden Beteiligten zu 2) handelt es sich um die einzigen Abkömmlinge der Eheleute. Folgende letztwillige Verfügungen der Erblasserin liegen vor: Gemeinschaftliches, von ihr...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / e. Nachlassspaltung

Nachlassspaltung bedeutet, dass der jeweilige Teilnachlass, der einem eigenen Erbstatut unterliegt, grundsätzlich in allen Beziehungen (z.B. Ausschlagung; Zulässigkeit und Dauer der Testamentsvollstreckung) allein nach dem für diesen Nachlass maßgebenden Recht beurteilt wird.[21] Zu einer solchen Nachlassspaltung kann es z.B. durch Staatsverträge kommen, etwa Art. 20 des Deu...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / 6. Abwicklung in der Praxis

Beantragt der Erbe (oder die Erben) unter Vorlage eines Testaments ohne Quoten-Erbeinsetzung, aber mit Zuweisung von Nachlassgegenstände an mehrere Personen ("A soll die Grundstücksstücke bekommen, B das Aktiendepot, C das Malergeschäft"), dann wird er wahrscheinlich über die Gesamtrechtsnachfolge und somit die Unzulässigkeit des Antrags belehrt; ihm wird aufgeben, die einze...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / 10

Auf einen Blick Bei einem Testament, das den Nachlass nach Einzelgegenständen verteilt, ist zunächst durch Auslegung zu klären, wer Miterbe und wer nur Vermächtnisnehmer sein soll (§ 2087 Abs. 2 BGB). Der gesamte Nachlass ist zu bewerten und die Anteile der Einzelgegenstände sind dann in Quoten umzurechnen, damit ein Quotenerbschein erteilt werden kann. Die Erben können stat...mehr

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ZErb 02/2024, Zu den Voraus... / 1 Gründe

I. Die Erblasserin verstarb ledig und kinderlos. Sie hatte zwei Geschwister: den am … 2009 vorverstorbenen F.-K. und die am … 2020 vorverstorbene Ch. Die Beteiligten zu 2. bis zu 4. sind die Kinder von F-K. Die Beteiligte zu 1. ist die Tochter des Beteiligten zu 4. Die Erblasserin hinterließ vier handschriftliche Testamente. Im Testament vom 3.4.2007 setzte die Erblasserin ih...mehr

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ZErb 02/2024, Die Erbeinset... / 4. EuErbVO

Inwiefern es in der EuErbVO eine Vererbung einzelner Gegenstände, z.B. von Grundstücken, gibt ist unklar; die VO will jedenfalls eine Nachlassspaltung vermeiden.[24] Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) enthält (auf einen entsprechenden Antrag) nach Art. 68 Buchst. l EuErbVO den Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die e...mehr

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ZErb 02/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Althoff Die außerordentlichen Testamente in der deutschen Rechtsordnung 2023 Nomos, ISBN 978-3-7560-1230-5, 169 EUR Eine Dissertation, die von Musche...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verhältnis von Erbschein zu öffentlichem Testament als Nachweisdokument

Rz. 107 Den Erbschein als Erbfolgenachweis konstituiert § 35 GBO als abschließend. Einen Erbschein könnte das GBA damit nur wegen derart gravierender inhaltlicher Mängel zurückweisen, die den Erbschein zu einem "Schein-Erbschein" machen. Das kommt praktisch nicht vor, zumal der typische Erbschein ja auch inhaltlich nicht besonders kompliziert ist. Demgegenüber enthält für de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausländischer Erbschein

Rz. 163 Ein ausländischer Erbschein als urkundlicher Nachweis genügt (derzeit) zum Nachweis der Erbfolge jedoch nicht. § 35 GBO ist allein auf deutsche Erbscheine anzuwenden.[315] Dies zwingt die Beteiligten bisher zur nochmaligen Durchführung eines Nachlassverfahrens nach deutschem Recht.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Erbschein bei Vor-/Nacherbschaft

Rz. 56 a) Ist für einen Vorerben ein Erbschein erteilt worden, so gilt für den Inhalt § 352b FamFG. Nacherben[93] sind nach Möglichkeit mit Namen[94] anzugeben. Anzugeben sind weiter Befreiungen des Vorerben[95] und diesem zugewendete Vorausvermächtnisse, wenn es sich um einen alleinigen Vorerben handelt.[96] Ist das Nacherbenrecht unvererblich, so ist dies anzugeben.[97] Ist...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 6. Grundbuch und Erbschein

Rz. 163 Die Anordnung eines aufschiebend befristeten Vermächtnisses ist weder im Grundbuch ersichtlich noch wird sie im Erbschein festgehalten.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Testamentsvollstreckerzeugnis ohne Erbschein

Rz. 12 Weiter ist ein Nachweis der Erbfolge entbehrlich für den Testamentsvollstrecker, wenn und soweit die Erben nicht im Grundbuch eingetragen werden müssen. Der Erbschein ist jedoch sofort erforderlich, sobald der Erbe (trotz angeordneter Testamentsvollstreckung) eingetragen werden soll[19] oder will oder in Nebenaspekten (Erbenzustimmung zu einer Testamentsvollstreckerve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a)H. M.: nur deutscher Erbschein

Rz. 383 Wenn § 35 Abs. 1 GBO zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein fordert, so ist nach Rechtsprechung und h.M. nur ein Erbschein eines deutschen Nachlassgerichtes (oder ein Europäisches Nachlasszeugnis, welches dem Erbschein gleichgestellt ist)[1138] genügend,[1139] es sei denn, eine staatsvertragliche Regelung geböte insoweit auch die Anerkennung eines ausländischen Er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Erbschein

I. Begriff Rz. 38 Darunter ist nur der nach dem BGB erteilte Erbschein (§ 2353 BGB) zu verstehen. Der Erbschein eines ausländischen Notars oder sonst ein ausländischer Erbnachweis genügt nicht.[57] Es genügt aber ein auf Inlandsvermögen beschränkter Erbschein, egal auf welchem materiell-rechtlichen Erbstatut er erteilt wurde. Die (kostenrechtliche) Kategorie des Erbscheins al...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Erbschein, § 35 Abs. 1 GBO

a)H. M.: nur deutscher Erbschein Rz. 383 Wenn § 35 Abs. 1 GBO zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein fordert, so ist nach Rechtsprechung und h.M. nur ein Erbschein eines deutschen Nachlassgerichtes (oder ein Europäisches Nachlasszeugnis, welches dem Erbschein gleichgestellt ist)[1138] genügend,[1139] es sei denn, eine staatsvertragliche Regelung geböte insoweit auch die An...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis bei Auslandsberührung im Verhältnis zu Drittstaaten

Rz. 161 Besondere Probleme bringt § 35 GBO in seiner Anwendung auf Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse bei Auslandsberührung mit sich. I. Fremdrechtserbschein Rz. 162 §§ 352c Abs. 1, 343 Abs. 2, 3 FamFG gestatten die Erteilung eines auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbscheins auch bei Auslandswohnsitz des Erblassers und/oder Anwendbarkeit fremden Erbrechts (sog....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Wirksamkeit des Erbscheins

Rz. 61 Die Wirksamkeit des Erbscheins ist nach der FG-Reform unproblematisch: Nachdem die Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen die Erteilungsanordnung gewährt wird, ist jeder erteilte Erbschein per se wirksam.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Beweiskraft des Erbscheins

Rz. 60 Bei der Berücksichtigung des materiellen Inhalts des Erbscheins ist zu unterscheiden: In Abweichung von der materiell-rechtlichen Regelung (§ 2365 BGB) erbringt die Vorlage des Erbscheins nach § 35 GBO:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Inhalt des Erbscheins

Rz. 48 Der Erbschein ist allein darauf zu prüfen, ob er von der sachlich zuständigen Behörde erteilt worden ist und ob er das Erbrecht formell und unzweideutig bezeugt.[76] Sonst ist er auf seine Richtigkeit nicht nachzuprüfen.[77] Eine weitere Prüfung hat nicht stattzufinden. Das GBA hat daher zu prüfen: Rz. 49 a) Die Angabe des Namens des Erblassers und der Erben. Erbeserben...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Kraftloserklärung des Erbscheins

Rz. 62 Weiß das GBA, dass der Erbschein für kraftlos erklärt oder eingezogen worden ist, so hat es den gestellten Antrag zurückzuweisen oder einen anderen Erbschein zu verlangen. Jedoch genügt nicht, dass ein bloßer Einziehungsantrag von einem der Beteiligten gestellt worden ist,[108] da hier keine Überprüfungsmöglichkeit besteht, ob dieses Verlangen zu Recht erhoben worden ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Staatsverträge/EuErbVO

Rz. 417 Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei gilt der deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28.5.1929.[1224] Als Anlage zu dessen Art. 20 wurde das deutsch-türkische Nachlassabkommen geschlossen.[1225] Nach dessen § 14 findet eine Nachlassspaltung statt. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen beurteilt sich hinsichtlich des Grundbesitzes nach Bel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Berücksichtigung besseren Wissens des GBA

Rz. 67 Umstritten ist das Verhalten des GBA, wenn ihm nachträglich neue, dem Nachlassgericht bei Erteilung des Erbscheins unbekannt gewesene Tatsachen positiv bekannt werden, welche der sachlichen Richtigkeit des Ausweises entgegenstehen und von denen das GBA annehmen muss, dass bei ihrer Kenntnis das Nachlassgericht den erteilten Erbschein einziehen werde. Die Rspr. hält da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 38 Darunter ist nur der nach dem BGB erteilte Erbschein (§ 2353 BGB) zu verstehen. Der Erbschein eines ausländischen Notars oder sonst ein ausländischer Erbnachweis genügt nicht.[57] Es genügt aber ein auf Inlandsvermögen beschränkter Erbschein, egal auf welchem materiell-rechtlichen Erbstatut er erteilt wurde. Die (kostenrechtliche) Kategorie des Erbscheins allein für G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Form der Vorlage

Rz. 45 Die h.M. verlangt die Vorlage des Erbscheins in Ausfertigung oder Urschrift, wobei letztere Möglichkeit jedoch faktisch ausscheidet, nachdem heute die Urschrift typischerweise im Nachlassakt verbleibt und "nur" Ausfertigungen herausgegeben werden. Eine beglaubigte Abschrift genüge grundsätzlich nicht, da der Besitz des Erbscheins rechtliche Bedeutung habe (§ 2361 BGB)...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Unverhältnismäßige Kosten (§ 35 Abs. 3 GBO)

Rz. 9 Bei Eintragung als Eigentümer oder Miteigentümer eines Grundstücks kann sich das GBA nach Abs. 3 mit anderen, nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden Nachweisen begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil von geringem Wert – höchstens 3.000 EUR – ist und der Erbschein nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühen beschafft werden kann. In diesem Fall ka...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 23 Die Nacherbfolge samt etwaiger Befreiungen ist gem. § 35 Abs. 1 durch Erbschein, § 2353 BGB, oder öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachzuweisen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Mindermeinung: Substitution durch ausländische Erbbescheinigungen

Rz. 385 In der Literatur dringt die Meinung vor, die einen grundsätzlichen Ausschluss ausländischer Erbbescheinigungen aus dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 GBO ablehnt.[1155] Rz. 386 Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher Urkunden soll zunächst die Einhaltung der Anerkennungserfordernisse des § 109 FamFG sein. Die Erteilung einer Bescheinigung über die Erbfolge s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Kollision von öffentlicher Urkunde und privatschriftlichem Testament

Rz. 96 Liegt neben dem öffentlichen Testament ein eigenhändiges Testament vor, so bleibt es bei der Regel des Abs. 1 S. 1,[163] sofern die Erbfolge (auch) auf dem privatschriftlichen Testament beruht. Eine Erbfolge allein aufgrund öffentlichen Testaments liegt vor, wenn das privatschriftliche Testament widerrufen wurde, ungültig ist oder ersichtlich keine Erbeinsetzung enthä...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / C. Letztwillige Zuwendung unter auflösender Bedingung fortbestehender Lebensgemeinschaft

Rz. 13 Nichteheliche Lebensgemeinschaften enden erfahrungsgemäß öfter durch Trennung als durch Tod. In letztwilligen Verfügungen, durch die der Lebensgefährte bedacht wird, sollte daher stets der Trennungsfall berücksichtigt werden. Hier empfiehlt sich regelmäßig die Aufnahme einer auflösenden Bedingung des Inhalts, dass alle zugunsten des Partners getroffenen Verfügungen ih...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachweis der Testamentsvollstreckung für die Grundbucheintragung

Rz. 15 Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gilt für die amtswegige Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks nur eingeschränkt, da die Eintragung nur mit der ihrerseits antragsgebundenen Eintragung des Erben im Grundbuch erfolgt. Das GBA hat im Rahmen des Verfahrens zur Eintragung des Erben zu prüfen, ob Testamentsvollstreckung angeordnet ist und diese die Verfüg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Allgemeines

Rz. 78 Mit EU-Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 (EuErbVO), ABl L S. 107, wurde ein dem Erbschein gleichwertiges Nachweisdokument in Gestalt des ENZ für den Rechtsverkehr zwischen den an der EuErbVO teilnehmenden Mitgliedsstaaten eingeführt. Im ENZ sind Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis zusammengefasst. Dieses Zeugnis ist...mehr

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§ 5 Schiedsklausel / III. Bindung des Nachlassgerichts an den Schiedsspruch

Rz. 5 Die Erben können sowohl in einem Erbscheinsverfahren als auch mittels einer zivilprozessualen Feststellungsklage ermittelt werden. Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass ein Erbschein nicht in materieller Rechtskraft erwächst, eine zivilgerichtliche Entscheidung hingegen schon. Dies ist die Begründung dafür, dass das Nachlassgericht nach herrschender Meinung an...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Prüfungspflicht des GBA

Rz. 41 Das GBA hat bei Vorlage des Erbscheins eine nur beschränkte Prüfungsberechtigung hinsichtlich der Zuständigkeit und des (äußeren) Inhalts. Im Übrigen entfaltet der Erbschein Tatbestandswirkung.[66] Darüber darf sich das GBA selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn eine Betroffenenbewilligung vorgelegt wird.[67] Rz. 42 Das GBA überprüft die Erteilung durch die sachlich alle...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Keine weiteren Möglichkeiten

Rz. 22 Soweit keiner der oben aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt, sind andere Beweismittel ausgeschlossen. Insbesondere genügt der Nachweis der Tatsachen nicht, aus denen sich das Erbrecht rechtlich notwendig ergibt.[25] Das GBA soll nicht an die Stelle des Nachlassgerichts treten müssen. Eine Ausnahme soll bestehen, wenn die Auflassung des Erblassers an einen Dritten recht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Besonderheiten im Höferecht

Rz. 73 Im Geltungsbereich der HöfeO in der Fassung vom 26.7.1976 [130] ist zusätzlich zu unterscheiden, soweit es sich beim Nachlass um landwirtschaftliche Höfe im Sinne der HöfeO handelt. Rz. 74 Für das hoffreie Vermögen kann ein normaler Erbschein erteilt werden.[131] Rz. 75 Die Anwendung des § 35 GBO ist ausgeschlossen, wenn der eingetragene Hofvorerbe mit Genehmigung des La...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Pflichtteilsstrafklausel

Rz. 124 Der Fortbestand des testamentarischen Erbrechts aus einem gemeinschaftlichen Testament/Erbvertrag trotz vorsorglicher Verwirkungsklausel (Pflichtteilsstrafklausel) kann durch eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden, wonach nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht wurden.[232] Die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 7 Der Nachweis kann dem GBA gegenüber nur durch Erbschein erfolgen, von der Ausnahme des Satzes 2 abgesehen. Bei angeordneter Vor-/Nacherbfolge sind für beide Erbfälle gesonderte Erbscheine zu erteilen. Der Erbschein des Vorerben ist bei Eintritt des Nacherbfalles einzuziehen.[12] Jegliche Erklärungen des Vorerben scheiden als Nachweis aus. Ausnahmen gelten für letztwill...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Fremdrechtserbschein

Rz. 162 §§ 352c Abs. 1, 343 Abs. 2, 3 FamFG gestatten die Erteilung eines auf das Inlandsvermögen beschränkten Erbscheins auch bei Auslandswohnsitz des Erblassers und/oder Anwendbarkeit fremden Erbrechts (sog. Fremdrechtserbschein). Dieser Fremdrechtserbschein ist Erbschein im Sinne des § 35 GBO. Die zugrunde liegende Erbfolge nach ausländischem Recht ist für seine Wirkung i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Beweiskraft

Rz. 17 Das Zeugnis genügt zum Nachweis der Erbfolge oder Sonderrechtsnachfolge. Infolgedessen kann nicht die Zugehörigkeit zum Nachlass oder Gesamtgut bezeugt werden. Das Zeugnis genießt zwar keinen öffentlichen Glauben wie der Erbschein, soll jedoch für den Grundbuchrichter grundsätzlich die Rechtsgrundlage seiner Entscheidung bilden. Über die bezeugten Punkte kann das Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Benennung der Schlusserben

Rz. 127 Die namentliche Benennung der Schlusserben kann geführt werden durch Geburtsurkunden der einzutragenden Erben nebst ggf. ergänzender Negativ-Versicherung, dass der Erblasser darüber hinaus keine weiteren Abkömmlinge hinterließ.[244] Dasselbe gilt für die namentliche Benennung der Nacherben (nach Eintritt des Nacherbfalls).[245] Ein Erbschein kann nicht verlangt werde...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Transmortale Vollmacht für den Alleinerben

Rz. 31 Probleme bereitet die Anerkennung der transmortalen Vollmacht, die dem Alleinerben erteilt ist. Die herrschende Meinung hält einerseits Anerkennung der transmortalen Vollmacht aus rechtsdogmatischen Gründen für geboten und aus rechtspraktischen Gründen für zweckmäßig, um insbesondere den Zeitraum zwischen Erbfall und Ermittlung des wahren Erben und dessen förmliche Le...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Form der Vorlage

Rz. 80 Vom ENZ werden lediglich beglaubigte Abschriften erteilt, die nur mit einer befristeten Geltungsdauer von 6 Monaten versehen sind. Eine Vorlage in Ausfertigung kann damit nicht verlangt werden (Art. 70 Abs. 3 EuErbVO). Das KG verlangt zur Befristung die Gültigkeit des ENZ bei Eintragung.[144] Es bemisst die Kontrolle der Ausstellungsbehörde höher als den Schutz des An...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grun...mehr