Fachbeiträge & Kommentare zu Europäische Union

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Norwegen [1] / II. Nordische Nachlasskonvention

Rz. 5 Im Verhältnis zu Schweden, Finnland, Island und Dänemark gilt die Nordische Nachlasskonvention über gesetzliches Erbrecht, Testamente und Nachlassauseinandersetzung (Nordisk Dødsbokonvention) vom 19.11.1934. Diese trifft einige Spezialvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Erbvorschriften bei der Abwicklung des Nachlasses, wenn der Nachlass von einem Angehö...mehr

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Homeoffice / 3 Grenz-/rechtskreisüberschreitende Tätigkeit

Insbesondere bei grenzüberschreitenden Homeoffice- bzw. Telearbeitsplätzen vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger folgende Auffassung: Wenn ein Arbeitnehmer seinen Telearbeitsplatz im Ausland hat, das ihn beschäftigende Unternehmen aber im Inland ansässig ist, wird als Beschäftigungsort der Ort der ausländischen Arbeitsstätte (= Wohnort) angesehen....mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IX. Freibeträge

Rz. 293 Art. 20 spanErbStG in Zusammenhang mit Art. 42 der DVO regelt die persönlichen Freibeträge von Personen, die etwas von Todes wegen erwerben. Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, der in den Steuerklassen I bis IV zum Ausdruck gelangt. Da zahlreiche autonome Gemeinschaften eigene Regelungen über persönliche Freibeträge g...mehr

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Ungarn / e) Vertretung im Nachlassverfahren

Rz. 284 Im Nachlassverfahren können als Verfahrensvertreter auftreten:mehr

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§ 2 Allgemeine Voraussetzun... / Literaturtipps

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Italien / Literaturtipps

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / I. Pfändbarkeit der Ansprüche

Rz. 727 Die Ansprüche auf Zahlung von Beihilfen, Prämien und Zuschüssen sind öffentlich-rechtlicher Natur und unterliegen als Geldforderung grundsätzlich der Pfändung nach den allgemeinen Regeln der §§ 829, 835 ZPO. Allein der Förderzweck begründet die Unpfändbarkeit nicht.[580] Da es sich zumeist lediglich um eine Zweckbestimmung handelt und keine Zweckgebundenheit, steht §...mehr

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§ 2 Sozialversicherungsrech... / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 116 Das Berufungsgericht verneinte die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Es könne offen bleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen. Es handle sich ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / V. Erbrecht aufgrund nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Rz. 53 In einer zunehmenden Anzahl von Staaten, z.B. Israel, Kroatien, Neuseeland, Australien und Slowenien, entsteht ein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht schon aufgrund einer formlos begründeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit diese durch eine bestimmte Mindestdauer, die Geburt gemeinschaftlicher Kinder oder andere Faktoren eine bestimmte Stabilität erreicht ha...mehr

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§ 4 Verfahren auf Abnahme d... / a) Voraussetzungen der Eintragung

Rz. 265 Ist der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder hat er die Vermögensauskunft abgegeben, ohne den Gläubiger binnen Monatsfrist zu befriedigen oder zumindest eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO zu treffen (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO), wird vom Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO eine Eint...mehr

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Kroatien / I. Allgemeine Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments

Rz. 22 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 26 Abs. 1 ErbG mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein, vorausgesetzt, der Testator ist fähig, ein unabhängiges eigenes Urteil zu bilden. Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als testamentarische und jederzeit widerrufliche Verfügungen möglich. Rz. 23 Die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente ist nicht eindeutig geset...mehr

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Deutschland / I. Vorbemerkung

Rz. 191 In der jüngeren Vergangenheit war die Tätigkeit des deutschen Steuergesetzgebers im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht insbesondere durch den Versuch geprägt, die Begünstigungsvorschriften für Betriebsvermögen (und Grundvermögen) an die Vorgaben des BVerfG[154] anzupassen. Mittlerweile gewinnt daneben die Rechtsprechung des EuGH immer größeren Einfluss, vor allem be...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Gesonderte Nachlassabwicklung in England

Rz. 21 England folgt im materiellen Erbrecht dem im Common-Law-Rechtskreis verbreiteten Prinzip der gesonderten Nachlassabwicklung. Dabei geht der Nachlass als Gesamtheit zunächst auf einen personal representative über, der als executor bezeichnet wird, wenn er im Testament ernannt ist, und als administrator, wenn er vom Gericht bestellt wird. Dieser Nachlassabwickler verwal...mehr

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Ungarn / b) Anpassung von unbekannten Rechten gem. Art. 31 EuErbVO

Rz. 22 "Fremde", d.h. nach dem ungarischen Grundbuchrecht nicht eintragungsfähige Rechte bzw. Tatsachen[30] können aufgrund eines ENZ auch dann nicht eingetragen werden, wenn diese nach dem lex successionis entstanden sind. Nicht eintragungsfähig wären nach hiesiger Meinung z.B. die im deutschen bzw. österreichischen Recht bekannten Nacherbenvermerke und Testamentsvollstreck...mehr

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Autorenverzeichnis

Rechtsanwalt Serge Bekgulyan, LL.M. (Berkeley) Mag. iur. (Köln), Dipl.-Jur. (Moskau), WEISSRUSSLAND Vandeadvokaat (estn. Rechtsanwältin) Aet Bergmann Advokaadibüroo Supremia – bnt attorneys in CEE, Telliskivi 60/1, EST-10412 Tallinn, Tel.: +372/6008555, aet.bergmann@bnt.eu, ESTLAND Notar Dr. Christoph Döbereiner Pfisterer und Döbereiner Notare, Marstallstr. 11, 80539 München, Tel...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Biedermann, Die Betriebsteilung in der Landwirtschaft, INF 1983, 438; Freudenberg, Betriebsteilungen in der LuF, INF 1989, 177; Märkle, Die Betriebsunterbrechung und der ruhende luf Betrieb in der Ertragsbesteuerung, BB 2002, 17; Suhr, Steuerliche Aspekte bei der Begründung einer Betriebsteilung, AgrB 2022, 134. Verwaltungsanweisungen: OFD Hannover v 25.07.2008, S 2230–168-StO 28...mehr

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Schweiz / 7. Ehegattengesellschaft

Rz. 174 Art. 168 ZGB erlaubt den Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben den Abschluss beliebiger Rechtsgeschäfte unter sich und mit Dritten. Beim Erwerb von Grundstücken begründen die Ehegatten, gestützt auf diese ihnen offenstehende Möglichkeit und im Sinne einer Alternative zum Miteigentum, vielfach eine einfache Gesellschaft (Ehegattengesellschaft).[313] Diese Rech...mehr

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Italien / VII. Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Rz. 59 Das Erbstatut ist grundsätzlich für die Voraussetzungen für den Erwerb der Erbenstellung (titulus) maßgebend, während für den dinglichen Vollzug (modus) das Sachstatut, also i.d.R. das Recht des Belegenheitsortes, maßgebend sein soll. Rz. 60 Aus italienischer Sicht ist nach überwiegender Auffassung die Differenzierung zwischen titulus und modus durch die EuErbVO entfal...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / IV. Sonderregelungen für eine vor dem 17.8.2015 getroffene Rechtswahl

Rz. 36 Das IPR zahlreicher Mitgliedstaaten enthielt vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO Rechtswahlmöglichkeiten, die über die Rechtswahlmöglichkeiten der EuErbVO hinausgingen (Beispiele: Polen, wo bei gesetzlicher Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit das Wohnsitzrecht und das am gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht gewählt werden konnten; Wahl des deutschen Rechts ...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / 2. Überblick über die Regelungssystematik

Rz. 37 Die Regelungssystematik der Art. 5 ff. EuErbVO ist komplex. Im Einzelnen sind folgende Mechanismen zu unterscheiden:mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Bestimmung des Güterstatuts durch Rechtswahl

Rz. 63 Art. 22 EuGüVO regelt vorrangig den Fall, dass die Eheleute das Güterstatut einvernehmlich bestimmen (Rechtswahl). Hierdurch wird deutlich gemacht, dass die güterrechtliche Rechtswahl stets vorrangig vor der objektiven Anknüpfung des Güterstatuts zu beachten ist. Die Eheleute können dabei gem. Art. 22 Abs. 1 EuGüVO zwischen folgenden Rechtsordnungen wählen:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Subventionen, Zuschüsse

Rn. 223 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Öffentliche Zuschüsse werden entweder als Ausgleichsleistungen für erhöhte Anforderungen an die Bodennutzung oder für die Aufgabe bzw Rodung bestimmter Kulturen bzw als sog Preisausgleichsleistungen gewährt. Daneben werden Zuschüsse an Junglandwirte anlässlich der Betriebsübernahme sowie für Existenzgründer gewährt. Zudem erhalten die LuF a...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / ff) Berechnung der anzurechnenden Steuer

Rz. 142 Bei der Berechnung der anzurechnenden Steuer ist danach zu differenzieren, ob der Erwerb nur aus Auslandsvermögen oder nur teilweise aus Auslandsvermögen besteht oder das Auslandsvermögen in verschiedenen Staaten liegt. Rz. 143 Der Begriff "Auslandsvermögen" ist im Rahmen des § 21 ErbStG nach deutschem Steuerrecht auszulegen. Nicht jeder Vermögensgegenstand, der sich ...mehr

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Italien / II. Früheres Kollisionsrecht (Erbfälle bis 16.8.2015)

Rz. 14 Für Erbfälle bis zum Ablauf des 16.8.2015 gilt unverändert das bisherige Kollisionsrecht.[15] Dies knüpft gem. Art. 46 Abs. 1 it. IPRG für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit)[16] daran an, welchem Staat der Erblasser im Todeszeitpunkt angehörte.[17] Objektiv wird das Erbstatut an das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes angeknüpft, o...mehr

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Italien / 1. Überblick

Rz. 1 Für die Rechtsnachfolge ist in Italien die EuErbVO einschlägig, die gem. Art. 84 Abs. 2 EuErbVO im Wesentlichen ab 17.8.2015 in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt die bisherigen autonomen Kollisionsnormen in deutsch-italienischen Erbfällen (Art. 25, 26 EGBGB bzw. Art. 46 ff. des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995, in Kraft getreten am 1.9.1995 – it. IPRG) verdrängt hat. Si...mehr

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Lohnsteuerbescheinigung: Er... / 6.18.5 Besonderheiten bei steuerfreiem Arbeitslohn

Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern sind die gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, nicht in den Nummern 22–27 zu bescheinigen. Die Sozialversicherungsbeiträge können erst bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Veranlagung bei Eintragung eines Freibetrags iSd § 39a Abs 1 Nr 1–3, 5 oder 6 EStG oder bei Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs 2 EStG (§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG)

Rn. 42 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Wenn bei ArbN Freibeträge nach § 39a Abs 1 Nr 1–3 und 5 EStG (WK, Sonderausgaben, ag Belastungen, negative Einkünfte aus VuV ua) ermittelt worden sind, soll die Richtigkeit der Angaben im Wege der Veranlagung geprüft und sichergestellt werden. Ab VZ 1997 findet darüber hinaus noch eine Veranlagung in den Fällen statt, in denen ArbN aus Nicht...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / V. Prüfung von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 61 Für die Erbfolge – im Beispiel mithin die Pflichtteilsberechtigung des Sohnes – verweist Art. 21 EuErbVO aufgrund des Lebensmittelpunkts und damit seines gewöhnlichen Aufenthalts in Cambridge auf das Recht des Vereinigten Königreichs. Da das Vereinigte Königreich nicht Mitgliedstaat der EU ist und wegen Verweigerung des Opt-in auch vor dem BREXIT nicht "Mitgliedstaat"...mehr

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Schweiz / bb) Ausnahmen: Zuständigkeit am Lageort/Heimatzuständigkeit

Rz. 11 Vom Grundsatz der Schweizer Wohnsitzzuständigkeit gilt es folgende Ausnahmen zu beachten: Rz. 12 Der Schweizer Wohnsitzgerichtsstand greift nicht für im Ausland gelegene Immobilien, falls der ausländische Staat, in welchem die Immobilie liegt, für auf seinem Territorium gelegene Grundstücke die ausschließliche Zuständigkeit beansprucht (Art. 86 Abs. 2 IPRG, unverändert...mehr

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Portugal / c) Scheidungsstatut

Rz. 27 Die Ehescheidung unterliegt seit dem 21.6.2012 unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbaren Rechts[7] (Rom III-Verordnung) bei fehlender Rechtswahl der Ehegatten in abgestufter Reihenfolge dem Recht d...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / I. Voraussetzungen der Annahme öffentlicher Urkunden

Rz. 118 Nach Art. 59 Abs. 1 EuErbVO können nur die in einem Mitgliedstaat ausgestellten öffentlichen Urkunden angenommen werden. Privaturkunden unterfallen hingegen nicht Art. 59 Abs. 1 EuErbVO, sodass sich deren Beweiswirkungen stets nach der lex fori richten und nicht nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates.[231] Nach der Legaldefinition in Art. 3 Abs. 1 lit. i EuErbVO ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Auslandstätigkeit / Zusammenfassung

Begriff Der Einsatz von Mitarbeitern im Ausland reicht von kurzen, mehrtägigen Einsätzen und Besuchen bis zur Entsendung über mehrere Jahre samt Familie. Dabei bedarf es insbesondere bei längeren Aufenthalten entsprechender Vertragsgestaltung, zumindest der Modifikation bzw. Ergänzung des ursprünglichen Arbeitsvertrags, eventuell auch eines Neuabschlusses, z. B. mit dem Toch...mehr

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Deutschland / 2. Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 219 Unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht ist immer dann gegeben, wenn der Erblasser/Schenker [185] am Stichtag Inländer ist. Inländer sind grundsätzlich wie bei der Einkommensteuer – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – natürliche Personen, die einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland haben. Steuerpflichtig ist dann...mehr

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Dienstwagen, 1-%-Regelung / 1.2.4 50-%-Ansatz des Bruttolistenpreises

Die Kürzung um die Kosten für das Batterien- und Speichersystem ist für die Jahre 2019 bis 2021 ausgesetzt. Stattdessen wird der Bruttolistenpreis für Anschaffungen ab 2019 halbiert.[1] Im Ergebnis führt dies zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,5 %. Die Steuererleichterung wird für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge angewendet, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bi...mehr

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Österreich / 3. Ausfolgungs- und Umsetzungsverfahren

Rz. 116 Liegt keine Voraussetzung für die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens im Inland vor, ist die inländische bewegliche Verlassenschaft (z.B. Sparvermögen, Kontoguthaben, Wertpapiere und Safeinhalte) aufgrund einer Bestätigung des Wohnsitzstaates des Verstorbenen über Antrag den jeweiligen Berechtigten mittels Ausfolgungsverfahrens zu überlassen (§ 150 AußStrG)...mehr

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Schweden / III. Nachlassabwicklung (IPR)

Rz. 11 Die international privatrechtlichen Vorschriften zur Nachlassabwicklung war für die bis zum 16.8.2015 geltende Rechtslage im 2. Kapitel des IDL geregelt. Ab dem 17.8.2015 finden sich die maßgeblichen Bestimmungen hierzu in der EuErbVO, welche in Schweden durch das Gesetz 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen ergänzt werden. Rz. 12 Früher (d.h. nach dem ...mehr

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Italien / 3. Intertemporale Wirkung der EuErbVO

Rz. 8 Von Bedeutung ist die intertemporale Wirkung der EuErbVO.[7] Zunächst gilt eine frühere Rechtswahl fort (Art. 83 EuErbVO). Dies gilt auch für eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Rz. 9 Beispiel: Ein it. Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland wählt im Jahr 2014 für sein in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Nichtbegünstigter Personenkreis

Rn. 21 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Zum nichtbegünstigten Personenkreis gehören folgende Personengruppen: Selbstständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen können. Sollte sich dieser Personenkreis ebenfalls eine steuerlich geförderte Altersvorsorge aufbauen wollen, besteht die Möglichkeit, auf die Basisrente nach § 10 EStG zurückzugreifen. freiwillig Versicherte ger...mehr

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Dänemark / Literaturtipps

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Kinderfreibetrag / 6 Ab dem 18. Lebensjahr nur auf Antrag

Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten, das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nur auf Antrag steuerlich berücksichtigt, solange es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet[1] sich in einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten von höchstens 4 Monaten befindet, eine B...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / I. Erbnachweis in Altfällen

Rz. 50 Gemäß Art. 83 Abs. 1 EuErbVO findet die Erbrechtsverordnung auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am 17.8.2015 oder danach verstorben sind. Daraus ergibt sich, dass auch nach dem Anwendungsstichtag für Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, kein ENZ ausgestellt werden kann. Das überrascht zunächst. Es ist aber Konsequenz daraus, dass für diese...mehr

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Kroatien / II. Nachlassverfahren

Rz. 61 Das Nachlassverfahren wird durch das kommunale Gericht oder aber durch einen Notar als "Gerichtskommissär" eingeleitet. In der Regel führt ein Notar im Auftrag des zuständigen Gerichts das Verfahren durch. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, muss die ausländische Ste...mehr

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Luxemburg / Literaturtipps

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / Literaturtipps

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Entstehungsgeschichte, Gesetzeszweck

Rn. 1 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Mit dem Gesetz zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard (SeeschifffahrtsanpassungsG) v 09.09.1998, BStBl 1998, 1158 (BGBl I 1998, 2860) ist mit dem § 5a EStG eine pauschale Gewinnermittlung für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr in Abhängigkeit der...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Außer Ansatz bleibende Beträge (§ 37 Abs 3 S 4–12 EStG)

Rn. 55 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 In weitgehender Parallele zu den Regeln über die Eintragung auf der LSt-Karte (aber s Rn 56 aE) werden bestimmte Besteuerungsmerkmale von der Berücksichtigung der Festsetzung der Vorauszahlungen ausgeschlossen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Aufwendungen: Rn. 56 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnlich...mehr

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Vermögensbildung: Förderung... / 3.1.1 Begünstigte Vermögensbeteiligungen

Ein Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen ist mit einer inländischen Bank oder Sparkasse oder mit Kreditinstituten in EU-Mitgliedstaaten abzuschließen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich darin, einmalig oder für die Dauer von 6 Jahren nach Vertragsabschluss vom Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen unmittelbar an das Kreditinstitut einzahlen zu l...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / IV. Fälle der Singularsukzession

Rz. 9 Eine weitere schwierige Schnittstelle betrifft das Verhältnis von Erbstatut und Sachenstatut. Die "Art der dinglichen Rechte" ist gem. Art. 1 Abs. 2 lit. k EuErbVO vom Erbstatut ausgenommen. Kennt das einschlägige Sachenstatut ein vom Erbstatut vorgesehenes dingliches Recht nicht, so ist gem. Art. 31 EuErbVO dieses Recht in ein diesem möglichst nahekommendes, dem Sache...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / III. Die Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses im deutschen Grundbuchverfahren

Rz. 23 Gemäß § 29 GBO kann im deutschen Grundbuchverfahren ein Nachweis der Erbfolge nur durch öffentliche Urkunde geführt werden. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO kann dies durch öffentlich beurkundetes Testament samt gerichtlicher Eröffnungsniederschrift erfolgen. Regelmäßig wird die Erbfolge aber gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO durch Erbschein nachgewiesen. Hierunter wurde bislang au...mehr

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Kindergeld / 4 Kindergeldberechtigter

Wer Kindergeld erhält, regelt das Einkommensteuergesetz.[1] Eltern erhalten Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer können Kindergeld nur dann erhalten, wenn sie eine gül...mehr