Fachbeiträge & Kommentare zu Familie

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 249 Grundst... / 11 Wohnungsbegriff (§249 Abs. 10 BewG)

Rz. 37 In § 249 Abs. 10 BewG wird erstmals der Begriff der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne für Zwecke der Grundsteuer bestimmt, der die typologische Umschreibung des bewertungsrechtlichen Begriffs der Wohnung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung übernimmt.[1] Der Wohnungsbegriff erlangt bei der Abgrenzung der Grundstücksarten in den Fällen Bedeutung, in denen e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 2.2.3.1 Differenzierung nach Land, Grundstücksart, Wohnflächengruppe und Baujahrgruppe

Rz. 19 Wenngleich zwischenzeitlich einige Länder im Bereich des Grundvermögens auf der Grundlage der sog. Länderöffnungsklausel für die Grundsteuer nach Art 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG abweichende landesrechtliche Reglungen getroffen haben, enthält das bundesgesetzlich geregelte Bewertungsgesetz für nach allen 16 Ländern differenzierte durchschnittliche Nettokaltmieten. Rz. 20 Na...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Praxisfall: Verlängerte Fes... / 2. Keine Hinterziehung durch den Sohn

Der objektive Tatbestand der Hinterziehung ist hier unproblematisch durch die Abgabe der unvollständigen Erklärung für die ESt 2013 durch den Sohn erfüllt. Der Rechtsstreit drehte sich im Kern um die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes. Keine Schuld des Sohnes: Ein schuldhaftes Handeln des Sohnes (subjektiver Tatbestand) der Hinterziehung in Form von Leichtfertigkeit...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Praxisfall: Verlängerte Fes... / II. Sachverhalt

In der Sache selbst ging es um einen Tausch von Gesellschaftsanteilen zwischen Mutter und Sohn im Jahr 2013 im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Für Mutter und Sohn entstanden hierbei sowohl Schenkungsteuer als auch Einkommensteuer. Der steuerliche Berater, welcher die Familie seit Jahrzehnten zuverlässig beraten hatte, wurde von Mutter und Sohn mit der steuerlichen Be...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Die Meisterprüfung im Handwerk / 4.1 Rücktritt, Nichtteilnahme

Der Prüfling kann von jedem Teil der Meisterprüfung bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten.[1] Dieser Teil der Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. Im Rahmen der Novelle vom Januar 2022 neu geregelt wurde die Lage des Prüflings nach Prüfungsbeginn. Nunmehr gilt Folgendes: Tritt der Prüfling nach Beginn der ersten Prüfungsleistung ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Psychische Belastung am Arb... / 3 Life-Domain-Balance

Viele Beschäftigte erleben einen wachsenden Zeit- und Leistungsdruck bei der Arbeit und eingeschränkte Möglichkeiten, sich um Freizeit, Familie und Gesundheit zu kümmern. Durch die fehlende Balance zwischen Arbeit und "dem Rest des Lebens" entstehen jedoch Unzufriedenheit oder private Konflikte. Dies kann sich aufschaukelnde Prozesse im Sinne eines Teufelskreises auslösen: w...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesundheitsgerechtes Führen... / 2.2.6 Belastungen abbauen, Ressourcen aufbauen

Nicht nur durch den Abbau von Belastungen lässt sich die Gesundheit fördern, sondern auch durch den Aufbau von Ressourcen (vgl. Abschn. 1.2). Alles, was Mitarbeiter stärkt, baut zugleich einen Belastungspuffer auf. Ressourcen haben damit eine gesundheitsschützende Funktion. Selbst wenn sich an den Belastungen nichts ändert, sind diese Belastungen leichter zu ertragen als ohn...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 113 Leistu... / 2.4 Kosten der Mittagsverpflegung (Abs. 4)

Rz. 8 Mit der im Rahmen des BTHG erfolgten Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt zum 1.1.2020 gehören die Aufwendungen für Mittagessen bei einer Beschäftigung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 58), bei anderen Leistungsanbietern (§ 60) oder bei Leistungserbringern vergleichbarer anderer tagesstrukturier...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umweltschutz / 2.2 Krankheitskosten

Der Begriff der Krankheit setzt einen anormalen, regelwidrigen (körperlichen, geistigen oder seelischen) Zustand voraus, erschöpft sich darin jedoch nicht. Wesentlich ist vielmehr auch die Auffassung der Gesellschaft und der jeweiligen Rechtskultur, die regelwidrige körperliche (geistige, seelische) Zustände oder Erscheinungen in einer unter Umständen dem geschichtlichen Wan...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2 Einzelfragen zu Zuwendungen im Kreis der Familie

Ausgewählte Literaturhinweise: Bäuml, Die Unternehmens- und Vermögensnachfolge im neuen Erbschaftsteuerrecht als Herausforderung für die Gestaltungspraxis; DB 2018, 521; Bönig, Weitere Konsequenzen aus der Entscheidung des BFH zu Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto, DStR 2012, 2050; Braun, Vermögenstransaktionen unter Ehegatten, NWB 2008, 1633; Bredemeyer, D...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Zuwendender und Bedachter im Kreis der Familie

Rz. 59 Freigebige Zuwendungen im Familienkreis stellen in der Praxis den Hauptanwendungsbereich des § 7 ErbStG dar. Typische Fälle hierfür sind zivilrechtliche Schenkungen und unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten, Vermögensübertragungen der Eltern auf die Kinder/Schwiegerkinder sowie Übertragungen auf sonstige Familienangehörige (s. hierzu auch Unger/Dreßler, NWB-EV 201...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.1 Begriff

Rz. 152 Eine besondere Gestaltungsvariante der Stiftung bürgerlichen Rechts ist der Einsatz der Stiftung mit dem Zweck der langfristigen Bindung von Vermögen und der Familie des Stifters zur Versorgung der Familienmitglieder. Die Familienstiftung ist vom BGB nicht als eigenständiger Stiftungstypus vorgesehen. Sowohl das Steuerrecht als auch die Stiftungsgesetze vieler Länder...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 2.1 Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf der Planungs- und Belastungsebene des Steuerbürgers

Rz. 10 Nachdem die Vorschriften des ErbStG auch für Schenkungen gelten (s. § 1 Abs. 2 ErbStG und insb. s. § 1 Rn. 19 ff.), kommt der jeweiligen Gesetzesfassung eine große Bedeutung für die Dispositionen der Steuerbürger zu. Manchmal nimmt der Zufall den Beteiligten die Entscheidung ab. Ein der Praxis entnommener prototypischer Fall erzählt die stürmische Entwicklung der Refo...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 18 § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterwirft der Erbschaftsteuer das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Die Besteuerung findet in einem Abstand von 30 Jahren stat...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3a Übersicht – Erbschaftsteuer in aller Welt

mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.4 Eigengenutzte Wohnung

Rz. 68 Die Freistellung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 vorletzter HS ErbStG bezieht sich auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem der bei Rn. 66 genannten Grundstücksarten ("soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird"). Rz. 69 Unter einer Wohnung ist eine Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so besch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Erbschaftsteuer knüpft an den Übergang von Vermögen auf eine andere Person an. Durch die Anknüpfung an die Verkehrswerte und Steuersätze bis zu 50 % ist die Steuer so bemessen, dass die Steuer regelmäßig nicht aus den Vermögenserträgen bestreitbar ist, sondern der Vermögensstamm selbst angegriffen werden muss. Die Erbschaftsteuer erfüllt damit bewusst auch einen ge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Bestimmung der Steuerklasse

Rz. 5 Es werden nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker drei Steuerklassen unterschieden. Der Steuerklasse I gehören neben dem Ehegatten alle Abkömmlinge in gerader Linie an (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). Übersicht Steuerklasse Imehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1 Familienstiftungen

Rz. 59 Als Familienstiftung gilt eine Stiftung, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet worden ist. § 15 Abs. 2 ErbStG regelt die Besteuerung für drei Fälle im Zusammenhang mit diesen Stiftungen. Zunächst wird die Besteuerung bei der Errichtung einer Familienstiftung, danach die bei ihrer Aufhebung und schließlich die Periodenbe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Familienstiftungen/Erbersatzsteuer (Abs. 4)

Rz. 66 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, sofern diese wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet oder auf Bindung von Vermögen für diesen Personenkreis gerichtet sind, in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren der Erbschaft- und Schenkungsteuer also sog. Erbersatzsteuer. Besteuert wird das Vermö...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3 Freibeträge für Personen der Steuerklasse II und III

Rz. 19 Die bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen werden innerhalb der Steuerklasse II nicht berücksichtigt. Art. 6 Abs. 1 GG schützt zwar nur die Kernfamilie; hier bestehen aber Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Denn gerade im Gegensatz zu den der Steuerklasse III zuzurechnenden Erben/Beschenkten besteht bei einem Erblasser/Schenker im Bereich der Steuerklass...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Familienvereine

Rz. 60 Ein Familienverein setzt voraus, dass sein Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Erbersatzsteuer) der Familienstiftung gleichgestellte Familienverein ist nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG begünstigt, so dass bei der Errichtung eines Familienvereins immer die...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 4.3 Anknüpfung

Rz. 17 Ist die maßgebliche Kollisionsnorm i. R. d. Qualifikation bestimmt, ist mithilfe des Anknüpfungspunktes das anwendbare Recht zu bestimmen. Gängige Anhaltspunkte sind die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz, der (gewöhnliche oder schlichte) Aufenthalt (im anglo-amerikanischen Rechtskreis das Domicile, das jedoch begrifflich nicht genau dem gewöhnlichen Aufenthalt entspri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2022, Kindeswohlgefäh... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Eltern wenden sich gegen familiengerichtliche Auflagen, welche ihnen bezüglich ihres Kindes K erteilt worden sind, insbesondere mit dem Ziel der Wiederaufnahme des Schulbesuchs des Kindes. [2] 1. Das betroffene Kind K, geb. am … (11 Jahre alt), lebt im Haushalt seiner Eltern zusammen mit seinen Geschwistern A, geb. am … (10 Jahre alt), und B, geb. am … (9 J...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 5.2 Erbstatut

Rz. 60 Kap. III der EU-Verordnung regelt das Kollisionsrecht. Hierbei gilt, dass das entsprechend den Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung ermittelte Recht auch dann anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines der Mitgliedstaaten ist (Art. 20 EU-ErbVO). Die Verordnung ist somit "loi uniforme". Weiterhin wird ausdrücklich klargestellt, dass Rück- und Weiterverweisungen ang...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.1 Gemeinschaftskonten

Rz. 524 Gemeinschaftskonten können in der Form eines Und-Kontos oder Oder-Kontos auftreten. Während bei einem Und-Konto mehrere Personen im Verhältnis zum Kreditinstitut beteiligt sind und auch eine Verfügung über das Und-Konto nur von allen gemeinsam vorgenommen werden kann, sind bei einem Oder-Konto zwar ebenfalls mehrere Personen im Verhältnis zum Kreditinstitut beteiligt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Die Immobilie... / II. Testamentarische Gestaltung

Sofern eine Übertragung zu Lebzeiten nicht gewünscht wird, bietet auch die testamentarische Gestaltung Möglichkeiten, Immobilien sach- und interessenegerecht in die nächste Generation zu übertragen. In Betracht kommt hier insbesondere bei der Vererbung einer selbstgenutzten Immobilie von Eltern an ihre Kinder die Einräumung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts[34] zugunsten des...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Anzeigepflicht der Standesämter (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 12 Ein Standesamt ist ein Amt zur Erledigung der im Personenstandsgesetz vorgesehen Aufgaben, wozu u. a. auch die Registrierung von Geburten, Heiraten, Sterbefällen und andere Änderungen im Personenstand einer Familie zählen. 3.1.1 Anzeigepflicht kraft ErbStG Rz. 13 Die Standesämter haben die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle dem jeweils zuständigen FA anzuzeigen. 3.1.2 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.2.1 Kinder

Rz. 29 Neben dem Ehegatten gehören zur Steuerklasse I die unter § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG aufgeführten Kinder. Kind i. S. d. Erbschaftsteuerrechts sind das eheliche Kind und die gesetzlich nicht mehr besonders aufgeführten nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder. Kinder, die zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebten, aber bereits gezeugt waren, gelten erbrechtlic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Verschonungsbedarfsprüfung bei der Erbersatzsteuer

Rz. 118 Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins, sofern diese wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet oder auf Bindung von Vermögen für diesen Personenkreis gerichtet sind, in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren der Erbschaft- und Schenkungsteuer als sog. Ersatzerbschaftsteuer. Besteuert wird das...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Hausrat einschließlich Wäsche, Kleidung und andere bewegliche körperliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 16 Hausrat i. S. d. Steuerbefreiung sind grundsätzlich alle beweglichen Gegenstände, die für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben einer Familie – egal ob Erst- oder Zweitwohnung – bestimmt sind (z. B. Wohnungseinrichtung, Wohnungsschmuck, Haushaltsgeräte, Geschirr, Kleider, Vorräte, Weinkeller, Bücher, Pflanzen, Flachbildfernseher etc.). Nicht dazu gehör...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe

Ausgewählte Literaturhinweise: Christ, Zuwendungen in der Familie und Steuern, NZFam 2014, 322; Geck/Messner, ZEV-Report Steuerrecht, ZEV 2016, 77; Gehm, Strafrecht: Hinterziehung von Schenkungsteuer bei Nichtangabe von Vorschenkungen, PStR 2015, 189; Götz, Schenkungsteuerliche Folgen eines Verzichts auf ein vorbehaltloses Nießbrauchsrecht, LSK 2009, 510408; Götz, Schenkungsteu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 § 540 gilt für Wohnräume, Geschäftsräume und Pachtverhältnisse (dort allerdings ohne das Kündigungsrecht, vgl. § 584a Abs. 1). Nur mit Erlaubnis des (Haupt-)Vermieters darf der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten überlassen, insbesondere die Sache weiter vermieten. Dieser Erlaubnisvorbehalt umfasst auch die Untermiete. Insoweit kommt es nicht darauf ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 2.2 Grundzüge des Erbschaftsteuergesetzes

Rz. 20 Das Erbschaftsteuergesetz kennt als Hauptsteuertatbestände die Erbschaft und die Schenkung. In beiden Fällen kommt es zu einem Rechtsträgerwechsel aufgrund eines unentgeltlichen Übertragungsaktes. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG schließlich hat als dritter Steuertatbestand die ergänzende Funktion, bei Fehlen eines rechtsfähigen Auflagenbegünstigten eine subjektive Steuerpflic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Die Befreiung... / X. Problematik der lebzeitigen Beratung der’Steuerbefreiung "Familienheim"

Die Autorin hält die lebzeitige Beratung einer Steuerbefreiung "Familienheim" für die Kinder für grundsätzlich für problematisch. Die Frage: "Wann wollen Sie sterben und will Ihr Sohn/Ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt noch einziehen?" gibt die sich in diesem Zusammenhang ergebende Problematik sehr gut wieder. Soweit die Eltern schon betagt sind und der Zeitpunkt des Einzugs n...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.7 Varianten der Familienstiftung

Rz. 184 Die Familienstiftung als Ausprägung der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich in allen Varianten der Stiftung bürgerlichen Rechts erscheinen. Ist bspw. das Stiftungsvermögen in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase nicht ausreichend ertragbringend anzulegen, sodass aus den Erträgen allein der Stiftungszweck nicht erfüllt werden kann, ist an die E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.2 Wertpapierdepots

Rz. 529 Im Gegensatz zu Sparkonten, wo sich der Anspruch der Kontoinhaber gegen die Bank auf eine Forderung bezieht, ist Gegenstand von Wertpapierdepots eine Sache (Wirtschaftsgut). Dies hat zur Folge, dass bei gemeinschaftlichen Depotkonten sich die Eigentumsfrage im Zweifel nach § 1006 BGB richtet und § 742 BGB eine "schwach ausgeprägte" Auslegungsregelung für gleiche Ante...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Voraussetzungen

Rz. 57 Familienmitglieder i. S. v. § 1969 BGB sind unstreitig der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner (§ 11 Abs. 1 LPartG) und die gemeinsamen Kinder. Das Zivilrecht kennt jedoch keine allgemeingültige gesetzliche Begriffsbestimmung. § 1589 BGB definiert anhand der Abstammung den Begriff "Verwandtschaft", jedoch nicht den der "Familie". Aus steuerlicher Sicht dürfte der ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.1 Zugewinngemeinschaft

Rz. 2 Gesetzlicher Güterstand ist – sofern die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren – der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (s. § 1363 Abs. 1 BGB). Hierbei existiert entgegen dem Wortlaut kein gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte behält das Alleineigentum an dem Vermögen, das er bei der Eheschließung besitzt oder danach erwirbt (s. § 1363 Abs. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.3 Begünstigtes Objekt, Wohnnutzung und Behaltensfrist

Rz. 133 Die Ausführungen zur begünstigten Wohnung, zur Nutzung durch den Erblasser und den Erwerber, zur Behaltensfrist sowie zur Weitergabe des erworbenen Vermögens gelten entsprechend (s. Rn. 94 bis 126). Insb. bei erwachsenen Kindern mit eigener Familie kann die Freistellung daran scheitern, dass sie – bspw. aus beruflichen Gründen – nicht ohne Weiteres in die geerbte Wohn...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5 Familienbesitz – national wertvolles Kulturgut

Rz. 41 Als zweite zusätzliche Voraussetzung für eine vollumfängliche Befreiung muss sich der Gegenstand entweder seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden oder im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sein. Letztere werden in den einzelnen Bundeslände...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Poolvereinbarungen

Rz. 63 Wenn der Erblasser oder Schenker nicht mit mehr als 25 Prozent beteiligt ist, eröffnet § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG die Möglichkeit, dass der übertragene Anteil gleichwohl begünstigungsfähig ist, wenn eine steuerlich relevante Poolvereinbarung vorliegt und die Summe der gepoolten Anteile eine Quote von über 25 Prozent erreicht (R E 13b.6 Abs. 3 S. 1 ErbStR). Rz. 64 S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 06/2022, Die Scheidung a... / II. Die Rechtslage unter Geltung der neuen Brüssel IIb-VO

Die Brüssel IIb-VO[12] führt neue Vorschriften für die grenzüberschreitende Anerkennung rechtsgeschäftlicher Scheidungen ein. Sie ist bereits am 22.7.2019 in Kraft getreten, wird aber erst ab dem 1.8.2022 für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden oder Parteivereinbarungen gelten, die an oder nach diesem Tag eingeleitet, förmlich errichtet bzw. eingetragen werden (Art....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Auflösung einer Stiftung, eines Vereins oder eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, ZEV 2014, 482; Götz, Wird § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von § 15 Abs. 11 AStG verdrängt?, DStR 2014, 1047; Götz, FG München: Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts, DStRK 2019, 216; Grüter/Mitsch, Keine Steuerneutralität des Formwech...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.1 Stiftungszweck

Rz. 9 Der Stiftungszweck wird gem. § 81 Abs. 2 BGB durch den Stifter vorgegeben. Der Zweck muss dem Stiftungsorgan (Vorstand) eindeutige Vorgaben zur Verwendung der Stiftungserträge machen, deren Einhaltung für die Aufsichtsbehörde nachprüfbar sein muss. Weder dem Vorstand noch der Aufsichtsbehörde soll eine eigene Willensentscheidung über den Zweck der Stiftung möglich sein...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2. Mehrere Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren

Rz. 32 Der Abzugsbetrag kann gem. § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden und beginnt mit dem Zeitpunkt der Steuerentstehung für den begünstigten Erwerb (R E 13a.3 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Unabhängig vom vorgenannten Zehnjahreszeitraum kann somit der Abzugsbetrag je Erwerber in Anspruch g...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.3 Familienstiftung und Asset Protection

Rz. 160 Unter dem Stichwort Asset Protection fasst die Gestaltungspraxis Strategien zusammen, die Vermögenswerte durch Übertragung vom Inhaber auf eine ihm nahestehende Person langfristig vor Haftungsrisiken beim (ehemaligen) Inhaber abschirmen sollen, sodass ein Gläubiger des Inhabers nicht beim Inhaber in diese Vermögenswerte vollstrecken kann. Hierzu kommt auch die rechts...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.3 Der exemplarische Anwendungsfall

Rz. 443 Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht das Gründungsstadium einer Stiftung. Praxis-Beispiel Das Firmenimperium (Steuerwert: 15 Mio. EUR) des M soll nicht sang- und klanglos untergehen. Geplant ist eine inländische Stiftung, deren Erträge – wenn möglich – je zur Hälfte N1 und N2, seinen beiden Neffen sowie zur anderen Hälfte den Freunden F1–F10 zukommen. N1 und N2 sind in...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.8 Alternativen zur Familienstiftung

Rz. 187 Grundsätzlich kommen alle inländischen Stiftungsersatzformen (s. Tz. 4) und ausländischen Stiftungen sowie Trusts (Tz. 8.1.4) in Betracht, um Vermögen zur Versorgung des Stifters und seiner Familie zu bündeln. Stiftungsersatzformen führen jedoch nicht zu einem Vermögensüber­gang auf einen selbstständigen Rechtsträger (so die Treuhandstiftung) oder belassen pfändbare ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Ausgewählte Literaturhinweise: Balle/Gress, Eine neue Erbschaft- und Schenkungsteuer: Der Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber als Chance zu einer grundlegenden Reform, BB 2007, 2660; Billig, Die neuere Rechtsprechung zum steuerbegünstigten Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, UVR 2014, 208; Crezelius, Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-...mehr