Fachbeiträge & Kommentare zu Formular

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / I. Einführung

Rz. 150 Der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfasst als Anlage 4 zur ZVFV insgesamt zwei Seiten. Die Formulare verwenden hier den Begriff des Antrags, während in den Formularen zur Vollstreckung mit dem Gerichtsvollzieher der Begriff des Auftrags verwendet wird. Inhaltliche Unterschiede sind mit den verschiedenen B...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IV. Stammdaten zum Schuldner

Rz. 154 Zunächst sind Grundangaben zum Schuldner zu machen, die sich auf dessen Namen und seine postalische Anschrift beziehen. Daneben ist anzugeben, ob wegen einer Forderungspfändung bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot besteht. Aktuelle Formulare: Neue Formulare: Die Angaben befinden sich außerhalb eines Rahmens und sind deshalb einerseits zwingend und dürfen bei mehreren ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / V. Titulierte Kosten einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen

Rz. 256 In Abschnitt III folgen die Angaben zu den titulierten Kosten, wobei Auch hier ist – wie bei den Hauptforderungen – zu differenzieren,...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / V. Titulierte Kosten einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen

Rz. 270 In Abschnitt III folgen die Angaben zu den titulierten Kosten, wobei Auch hier ist – wie bei den Hauptforderungen – zu differenzieren,...mehr

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Vorwort

Die 1. und die 2. Änderungsverordnung zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung sowie die ersten Erfahrungen aus der Praxis mit den seit dem 22.12.2022 einsetzbaren neuen Formularen ließen es als sinnvoll erscheinen, schon nach kurzer Zeit die zweite Auflage folgen zu lassen. Neben den Änderungen und Praxiserfahrungen steht im Fokus dieser deutlich erweiterten Neuauflage a...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / IX. Anpassung von Text und Texteingabefeldern innerhalb von Rahmen

Rz. 43 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV ist es zulässig, den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet, insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen oder auch insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen. Es handelt sich, bezogen auf di...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XV. Modul M – Herausgabeanordnungen

Rz. 223 Modul M nimmt die Herausgabeanordnungen im Kontext der Forderungspfändung auf. Dabei ist die Herausgabeanordnung bei der gleichzeitigen Pfändung gegenüber mehreren Schuldnern dem jeweiligen Schuldner nach Maßgabe der Bezeichnung in Modul B zuzuordnen. Aktuelles Formular: Die 2. ÄndVO hat eine Ergänzung am Ende der bisherigen Auflistung um die Bescheinigung nach § 903 Z...mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / 32 Menschenrechtsbeschwerde, Zulässigkeit, formale Voraussetzungen [Rdn 414]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 415 Literaturhinweise: Rudolf/von Raumer, Die Beschwerde vor de...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VII. Titel, Zustellung, Forderungsaufstellung und deren Übermittlung

Rz. 164 Wie im Rahmen aller Vollstreckungsanträge geht der Verordnungsgeber nicht davon aus, dass stets alle notwendigen Angaben in den Formularen gemacht werden können. Er will nur möglichst viele Angaben dort sehen. Auch der Antrag auf Erlass eine Pfändungsbeschlusses oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sieht deshalb vor, dem Vollstreckungsantrag weitere Anlagen be...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VIII. Weitere Anlagen und deren Übermittlung

Rz. 170 Ungeachtet des Willens des Verordnungsgebers, die Anträge in der Zwangsvollstreckung zu strukturieren und damit die Grundlage für eine digitalisierte Einreichung, eine elektronische Bearbeitung und damit langfristig auch für eine automatisierte Verarbeitung zu schaffen, sind die Formulare nach Anlage 4 ZVFV und die Beschlussvorlage nach Anlage 5 ZVFV schon aufgrund e...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VII. Dynamische Unterhaltsrente

Rz. 294 Wird Unterhalt tituliert, kann dies statisch oder dynamisch geschehen. Bei der dynamischen Unterhaltsrente wird kein fester Zahlbetrag tituliert, sondern ein Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts. Auch bei einem Wechsel der Altersstufen oder im Fall der Erhöhung der Zahlungsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle kann der Unterhaltstitel dann auch Grundlage für ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IV. Vollstreckungsforderung

Rz. 142 Der Verordnungsgeber verzichtet darauf, für die Anträge und den Beschluss über die Anordnungen nach § 758a ZPO eine Forderungsaufstellung nach Maßgabe der Anlagen 6 bis 8 ZVFV zu fordern. Dies ist auch nicht erforderlich, da für dieses Verfahren lediglich festzustellen ist, dass überhaupt noch eine nicht ausgeglichene Vollstreckungsforderung existiert. Anderenfalls m...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / V. Kontaktdaten des Ansprechpartners bzw. Antragstellers

Rz. 156 Kann bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers aus der konkreten Kontaktsituation des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner die Notwendigkeit der unmittelbaren Rücksprache entstehen, ist dies im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht weniger relevant. Ungeachtet dessen pflegt auch so mancher Rechtspfleger den schnellen Kontakt. Aktuelles Formular: Hier hat der Vero...mehr

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§ 5 Die Vertretung des Kläg... / III. Korrekte Angaben

Rz. 77 Der Anspruch ist unter Angabe der verlangten Leistung zu bezeichnen, Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln anzugeben. Der geltend gemachte Anspruch muss gegenüber anderen Forderungen abgrenzbar sein. Ggf. ist – falls dies über das Antragsformular nicht möglich sein sollte – der Schuldner vorab oder gleichzeitig bzgl. der eindeutigen Individualisierung...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Angabe der Unterhaltsforderung

Rz. 281 Bei der Vollstreckung von Unterhaltsforderungen ist der Rückstand des Unterhalts in Abschnitt I anzugeben sein. Dabei ist die Angabe für jeden unterhaltsberechtigten Gläubiger und Titel gesondert vorzunehmen. Statt einen Verweis auf die durchnummerierten Schuldner verlangt das Formular nach Anlage 6 ZVFV hier die erneute Angabe der unterhaltsberechtigten Person mit d...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Zuständiges Vollstreckungsgericht

Rz. 190 Zur Einleitung des Beschlusses ist das nach § 828 ZPO örtlich und sachlich zuständige Vollstreckungsbericht zu bezeichnen. Für die Fertigung des Entwurfs bedarf es schlicht der Übernahme aus dem Antrag nach Anlage 4. Auf die Ausführungen zum Antrag auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann verwiesen werden. Vom Gericht wiederum ist d...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IV. Kontaktdaten des Ansprechpartners/Antragstellers

Rz. 103 Aus der konkreten Situation, insbesondere der individuellen Begründung des Antrags und der Frage, ob der Schuldner gehört wird oder nicht, kann die Notwendigkeit der Rücksprache für den Richter entstehen. Aktuelles Formular: Hier hat der Verordnungsgeber mit der 2. ÄndVO aus dem "Ansprechpartner" den "Auftraggeber" gemacht. Tatsächlich gemeint ist der "Ansprechpartner ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / V. Bankdaten

Rz. 23 Die Bankdaten benötigt der Gerichtsvollzieher nur, wenn auch Aufträge erteilt werden, bei denen er Zahlungen entgegennehmen kann oder muss. Dies kann etwa bei Beauftragung der gütlichen Erledigung (Modul G) oder der Sachpfändung (Modul L) der Fall sein und entfällt bei isolierten Anträgen auf Abnahme der Vermögensauskunft (Modul H) – ggf. in Kombination mit einem Verh...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IX. Modul F – Zustellung

Rz. 50 Soll im Kontext eines Zwangsvollstreckungsauftrags auch eine Zustellung erfolgen, ist diese mit Modul F zu beauftragen. In diesem Fall besteht die Nutzungspflicht für das Formular nach § 2 ZVFV. Optional kann das Modul auch genutzt werden, um eine isolierte Zustellung zu beauftragen. Hinweis Für die Praxis wird das Formular in dem Fall der isolierten Beauftragung als z...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XII. Modul I – Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

Rz. 60 Verweigert der Schuldner die Abnahme der Vermögensauskunft, in dem er den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder zwar erscheint, aber dann die Abgabe der Vermögensauskunft ohne anerkannten sachlichen Grund verweigert, wird er nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Handlungsoptionen des Gläubigers liege...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Angabe der Hauptforderung

Rz. 265 Anzugeben ist bei der Vollstreckung gewöhnlicher Geldforderungenmehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / E. Entschließung des Bundesrats oder der Blick in den ERV

Rz. 10 Neben den förmlichen Änderungswünschen hat der Bundesrat noch eine Entschließung gefasst, die schon darauf hinweist, wie sich der Bundesrat die Fortentwicklung der ZVFV und letztlich die Fortentwicklung des Formularwesens in der Zwangsvollstreckung vorstellt. Die neue ZVFV stellt also nicht den Beginn, aber eben auch nicht das Ende der Entwicklung dar. Der Bundesrat h...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Hauptforderung in Variationen

Rz. 251 Anzugeben ist bei der Vollstreckung gewöhnlicher Geldforderungenmehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / VI. Mehrfache Nutzungspflicht bei den Forderungsaufstellungen

Rz. 27 Die Forderungsaufstellungen waren bereits in der Vergangenheit das größte Problem der eingeführten Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015. Während die GVFV 2015 diese immerhin schon als Anlage kannte, war sie nach der ZVFV 2012 in den Beschlussentwurf für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (dort S. 3) integriert. In der Sache korrespondierten die Forderu...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / III. Wahl des Beschlusses

Rz. 191 Nach den Modulen A und B, mithin der Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners, hat der Antragsteller, mithin der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter, zu entscheiden, ob ein Pfändungsbeschluss oder ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt werden soll. Hinweis Anders als noch nach der ZVFV 2012 und dem inzwischen nicht mehr zulässigen Formular gibt es al...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / VII. Anpassung der Texteingabefelder

Rz. 41 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV ist es zulässig, den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern. Zu beachten ist dabei die Einschränkung in § 3 Abs. 3 Nr. 1 ZVFV, wonach die Zulässigkeit dieser Abweichungen sich nicht auf Text und Texteingabefelder bezieht, der sich in Rahmen befindet, die ausdrücklich als vom Gericht auszufüllen bezeichnet ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VII. Vollstreckungstitel, Zustellnachweise und Vollstreckungsprotokolle

Rz. 112 Gegenstand des Vollstreckungsantrags ist auch bei der richterlichen Durchsuchungsanordnung sowie der Anordnung der Vollstreckung zur Unzeit die Vorlage des Vollstreckungstitels. Vorgelegt werden müssen alle Vollstreckungstitel, die Gegenstand der durch die Durchsuchung oder die Vollstreckung zur Nachtzeit ermöglichenden Vollstreckungsmaßnahme sind. Die Vorlage hat gr...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / IV. Anpassung an geänderte Rechtsvorschriften

Rz. 36 Durchaus bemerkenswert ist es, dass es nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ZVFV zulässig ist, die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen. Man sollte grundsätzlich erwarten, dass mit der Änderung von für die Formulare relevanten Rechtsänderungen zugleich auch die Formulare geändert werden. Die rechtstechnischen Schwierigkeiten dabei sollen aber nicht übersehen werden, ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Adressat des Vollstreckungsantrags

Rz. 151 Wie schon das Formular- nach der ZVFV 2012 wird lediglich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht vorgegeben, d.h. die Angaben zur sachlichen Zuständigkeit. Die Konkretisierung in der örtlichen Zuständigkeit ist dagegen vom Antragsteller vorzunehmen. Der Antrag ist nach § 828 Abs. 2 ZPO an das Vollstreckungsgericht zu richten, bei dem der Schuldner im Inland seinen ...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VIII. Modul E – Versicherungen

Rz. 46 Die Zivilprozessordnung sieht in unterschiedlichen Kontexten vor, dass der Antragsteller eine Versicherung abgeben kann. Diese Versicherungen finden ihre Aufnahme im Modul E des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1 ZVFV). Die freie Zeile zeigt dabei, dass die Aufzählung der Versicherungen nicht abschließend ist. Rz. 47 Modul E sieht dabei zunächst...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IV. Vollstreckung von Unterhaltsrenten

Rz. 269 Statt der Hauptforderung kann unter Nr. II bei der Vollstreckung von Renten aus Anlass einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die jeweilige Rente nach den titulierten Zeitabschnitten (wöchentlich, monatlich oder jährlich) angegeben werden. Das Formular sieht dazu keine weitergehenden Zinsansprüche vor, obwohl solche tituliert sein können. Es erscheint rechtl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 15. BMF, Schr. v. 15.7.2024 – IV B 5-S 1369/19/10001 :003 – DOK 2024/0627677 (Schreiben betr. Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung [alte Fassung] und in der ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung), BStBl. I 2024, 1109

Rz. 15 [Autor/Stand] Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit die Vordruckmuster[2] zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § ASTG § 6 AStG alte Fassung und nach § ASTG § 6 AStG sowie die Erläuterungen hierzu bekannt gegeben:mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IV. Kontaktdaten des Ansprechpartners bzw. Auftraggebers

Rz. 22 Gerade bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers kann aus der konkreten Kontaktsituation des Gerichtsvollziehers mit dem Schuldner die Notwendigkeit der Rücksprache entstehen. Dies insbesondere im Kontext der gütlichen Erledigung, wenn der Schuldner zwar grundsätzlich zu einer Zahlungsvereinbarung bereit ist, dies aber aus – für den Gerichtsvollzieher – nachvollzie...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / X. Modul G – Gütliche Erledigung

Rz. 51 Der Gerichtsvollzieher soll nach § 802b ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Damit korrespondierend gilt die gütliche Erledigung auch ohne gesonderten Auftrag des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 S. 2 ZPO stets als beauftragt. Dabei kann der Gläubiger nur die gütliche Erledigung beauftragen, so dass alle anderen Module entfallen kön...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / III. Stammdaten zum Schuldner

Rz. 21 Zunächst sind Grundangaben zum Schuldner zu machen, die sich auf dessen Namen und seine postalische Anschrift beziehen. Die 2. ÄndVO hat hier keine Abweichungen mit Ausnahme des Umstands erbracht, dass der graue Hintergrund der Texteingabefelder entfallen ist. Aktuelles Formular: Neues Formular: Die Angaben befinden sich außerhalb eines Rahmens und sind deshalb einerseit...mehr

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Vorwort

Der Vollstreckungsauftrag seitens des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher ist überwiegend der erste Einstieg in die zwangsweise Beitreibung der titulierten Forderung. Dies liegt nach der Reform aufgrund des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 (BGBl I 2009, 2258), welches überwiegend am 1.1.2013 in Kraft getreten ist, naturgemäß da...mehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / D. Vom Referentenentwurf zur Verordnung

Rz. 8 Ausgangspunkt der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung war der Referentenentwurf einer "Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, der Beratungshilfeverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung" vom 16.6.2022.[12] Bis zum 15.7.2022 wurde den Bundesländern und verschie...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 136 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Ersatzzustellung [Rdn 1906]

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / III. Zinsen

Rz. 282 Auf die Angaben zum rückständigen Unterhalt folgen die Angaben zu den Zinsen. Teilweise sind die Zinsen schon betragsmäßig tituliert. Dies gilt insbesondere im Vollstreckungsbescheid. Hier erfasst die betragsmäßige Titulierung der Zinsen den Zeitraum vom angegebenen Verzugszeitpunkt bis zum Erlasstag des Vollstreckungsbescheids. Hinweis Diese Zinsen verjähren nach § 19...mehr

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§ 2 Inkrafttreten und Überg... / I. Unmittelbare Geltung der ZVFV

Rz. 2 Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) ist am 22.12.2022 in Kraft getreten, da sie am 21.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.[1] Sie ist damit seitdem geltendes Recht, sodass die damit eingeführten Formulare verwandt werden dürfen und prinzipiell nach § 753 Abs. 3 S. 2, § 758a Abs. 6 S. 2 und § 829 Abs. 4 S. 2 ZPO auch genutzt werden müssen. Hiervon...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 127 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Verteidigervollmacht [Rdn 1797]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 1798 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vo...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / IX. Versicherungen

Rz. 180 Die ZPO sieht in unterschiedlichen Kontexten vor, dass der Antragsteller eine Versicherung abgeben kann. Diese Versicherungen finden ihre Aufnahme im Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Anlage 4 zur ZVFV, obwohl sie nicht nur gegenüber dem Vollstreckungsorgan, sondern zumindest auch gegenüber dem Drittschuld...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VI. Modul D – Der oder die Drittschuldner

Rz. 203 In Modul D sind der oder die Drittschuldner zu bezeichnen, bei denen die Forderungen gepfändet werden. Dabei sind die Angaben von bis zu drei Drittschuldnern vorgegeben, während weitere Drittschuldner durch das Duplizieren des Rahmens oder durch Beifügung einer dann im Antrag nach Anlage 4 ZVFV zu benennenden weiteren Anlage aufgeführt werden können. Hinweis Die Pfänd...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VI. Haupt- und Zusatzanträge

Rz. 158 Notwendiger Hauptantrag ist der Erlass des beizufügenden Beschlusses für einen Pfändungsbeschluss oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach Maßgabe der Anlage 5 zur ZVFV. Da der Text außerhalb eines Rahmens steht, ist er nicht veränderlich und zwingend. Innerhalb des Formulars können sodann zusätzliche Anträge gestellt werden. Das lässt die Option unberührt,...mehr

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§ 4 Anlagen zur ZVFV / XI. Modul H – Abnahme der Vermögensauskunft

Rz. 54 Modul H vereinigt in sich die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO wie nach § 802d ZPO einschließlich der weiteren verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 802f ZPO. Der Gläubiger muss in der ersten Zeile differenzieren, ob er außerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO eine originäre Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ohne weitere Voraussetzungen beantrag...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 140 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Zustellung, Verteidigerzustellung [Rdn 1976]

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§ 2 Inkrafttreten und Überg... / III. Fassung nach der ZVFV vom 16.12.2022

Rz. 8 Die ursprüngliche Fassung galt seit dem Inkrafttreten am 22.12.2022 bis zum 29.11.2023. § 6 Übergangsregelung (1) 1Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen, die vor dem 1.12.2023 gestellt werden, dürfen die bis einschließlich 21.12.2022 für solche Aufträge durch die Gerichtsvollzieher-Formularverordnung vo...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / VI. Forderungsaufstellung in drei Varianten

Rz. 16 Neben den Formularen für die Antragstellung und den hierauf bezogenen Formularen für die auf den Antrag folgenden Beschlüssen führt der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 4 ZVFV insgesamt drei Forderungsaufstellungen ein. Anlage 6 der ZVFV bildet die einheitliche Forderungsaufstellung für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers ungeachtet der Art der zu vollstreckenden Ford...mehr

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§ 3 Einzelbestimmungen der ... / VI. Änderungen in der Gestaltung

Rz. 39 In § 3 Abs. 2 Nr. 3 ZVFV erlaubt der Verordnungsgeber unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung, des Layouts. Die strikte Bindung an die Vorgaben des Formulars sind nur insoweit erforderlich, als die einheitliche formale Gestaltung für den Wiedererkennungswert der Formulare für den Gerichtsvollzieher und für das Gericht sorgt, um die gewünschten Rationalisierun...mehr

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§ 2 Inkrafttreten und Überg... / II. Aufhebung der bisherigen GVFV und der ZVFV

Rz. 3 In gleicher Weise regelt Art. 4 Abs. 1 S. 2 ZVFV, dass die bisherige ZVFV 2012 und die GVFV 2015 am 22.12.2022 außer Kraft getreten sind, während § 6 ZVFV die Nutzung der alten Formulare nach diesen Formularverordnungen bis zum 30.11.2023 aufschob, soweit bis zu diesem Zeitpunkt Aufträge nach den bisherigen Verordnungen gestellt wurden. Mit der 1. ÄndVO ZVFV wurde dies...mehr