Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (§ 210 BGB)

Rz. 15 Nach § 210 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB analog beginnt bei einem nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft geschäftsunfähig gewordenen oder bei einem in der Geschäftsfähigkeit beschränkten vorläufigen Erben, der während der Ausschlagungsfrist nicht durchweg gesetzlich vertreten gewesen ist (Eltern, Vormund, Betreuer oder Pfleger), das Recht zur Ausschlagung mit dem Zeitpunkt er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 17 In erbschaftsteuerlicher Hinsicht ist bei einem aufschiebend bedingten oder befristeten Vermächtnis der Zeitpunkt des Bedingungseintritts oder der Anfangstermin hinsichtlich der Steuerentstehung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG) und der Wertermittlung (§ 11 ErbStG) maßgebend.[31] Es gilt somit auch hier das erbrechtliche Anfallprinzip. Zivilrechtlich kann bei dem Bedachten z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unverzüglich benachrichtigen

Rz. 5 Der Verkäufer muss die Miterben unverzüglich i.S.v. § 121 BGB benachrichtigen. An die Benachrichtigung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist keine Form zu beachten. Die Person des Käufers und künftigen Erklärungsempfängers hat sich bereits zuvor aus der Erklärung nach § 2034 Abs. 2 S. 1 BGB zu ergeben. Voraussetzung für den Lauf der Frist des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Familienerbrecht und gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 I.R.d. gesetzlichen Erbfolge, die grundsätzlich gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär ist, gilt der Grundsatz der Verwandtenerbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt oder der abschließend als Erbe in einer letztwilligen Verfügung Eingesetzte in Folge von Ausschlagung oder Erbunwürdigkeitserklärung entfä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fünfjährige Säumnis des Gläubigers

Rz. 6 Auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens können die Miterben bei einer mindestens fünfjährigen Untätigkeit des Nachlassgläubigers in den Genuss der Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gelangen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist der Tod des Erblassers (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der für den Fall der Todeserklärung gleichgestellte Zeitpunkt der Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2)1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kommt...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / IV. Möglichkeiten der Nachlassgläubiger

Rz. 18 Auch die Nachlassgläubiger haben im Falle des Eintritts des Erbfalls ihres Schuldners Möglichkeiten, zum Zwecke der Sicherung der Befriedigung ihrer Ansprüche Druck auf den Erben auszuüben. Sie können bereits vor der Annahme der Erbschaftmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nicht erzeugte Personen

Rz. 2 Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt, fällt das Vermächtnis mit seiner Geburt an. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Vermächtnis als aufschiebend bedingtes Vermächtnis behandelt (§ 2179 BGB). Es findet keine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Zeugung statt.[2] Grundsätzlich ist hier die 30-Jahres-Frist des § 2162 BGB zu beachten, die allerdings rege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Verjährung

Rz. 21 Hinsichtlich der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs gelten die allg. Verjährungsvorschriften. Nach § 195 BGB verjährt der Anspruch innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen Kenntnis erlangt (§ 199 BGB). Nach § 1378 Abs. 3 BGB entsteht die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 7 Verstirbt der Erblasser vor Ablauf der Drei-Monats-Frist, ist das errichtete Nottestament wirksam. Sind seit der Errichtung des Testaments dagegen drei Monate verstrichen und lebt der Erblasser noch, so wird mit der Folge ex tunc fingiert, dass das jeweilige Nottestament nicht errichtet wurde.[16] Ein in einem Nottestament enthaltener Widerruf eines früheren Testaments...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anfechtung der Vermächtnisausschlagung

Rz. 7 Abs. 2 beschäftigt sich mit der Möglichkeit der Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses. Die Vorschrift gilt allerdings ausschließlich in den Fällen, in denen Gegenstand der Ausschlagung ein belastetes (analog § 2306 Abs. 1 BGB) Vermächtnis ist bzw. war.[22] Die Art und Weise der Anfechtung – auch hinsichtlich Form und Frist – richtet sich nach den für die Anf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Hemmung des Fristablaufs

Rz. 6 Der Ablauf der Frist des § 2252 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist so lange gehemmt, wie nur einer der Ehegatten kein notarielles gemeinschaftliches Testament errichten kann.[11] Auch i.R.d. §§ 2252 Abs. 3 u. 2252 Abs. 4 BGB treten deren Wirkungen für beide Ehegatten ein, sobald und soweit deren Voraussetzungen auch nur bei einem der Ehegatten erfüllt sind.[12]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestimmungsberechtigter

Rz. 9 Bestimmungsberechtigter kann der Beschwerte, der Bedachte oder ein Dritter sein. Fehlt es an einer besonderen Anordnung des Erblassers, steht das Bestimmungsrecht dem Beschwerten zu.[16] Rz. 10 Das Bestimmungsrecht steht dem Beschwerten zu, wenn seine Ausübung dem Bedachten oder einem Dritten unmöglich wird oder diese nicht innerhalb der vom Nachlassgericht auf Antrag e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen – Verhältnis von § 2079 BGB zu § 2078 BGB

Rz. 39 Wie bereits dargelegt, schließen sich die §§ 2078 und 2079 BGB nicht aus (vgl. Rdn 1 ff.). Ob eine Anfechtung, die nur auf § 2079 BGB gestützt worden ist, auch als Anfechtung nach § 2078 BGB ausgelegt werden kann, hängt davon ab, welche Anforderungen an die Angabe des Anfechtungsgrundes gestellt werden. Es ist erforderlich, den Lebenssachverhalt darzustellen, nicht er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

Rz. 7 Bei einer Anfechtung der Fristversäumung nach § 123 BGB ist darauf abzustellen, ob der vorläufige Erbe durch arglistige Täuschung oder Drohung dazu genötigt wurde, die Ausschlagung nicht fristgemäß zu erklären, ohne dass es darauf ankommt, ob er die Frist bewusst oder unbewusst hat verstreichen lassen.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 4 Für die Berechnung der Frist gelten §§ 187 ff. BGB. Da Voraussetzung für die Anfechtung die Kenntnis von der anzufechtenden Verfügung ist, schließt fehlende Kenntnis den Fristbeginn grundsätzlich aus. Dies gilt aber nicht, wenn der Erblasser die Kenntnis ohne weitere Gedächtnishilfen gehabt hätte, wenn er sich mit der Erbsituation beschäftigt hätte.[11] Im Übrigen gilt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 8 Nach KV Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG beträgt die Gebühr für die Entgegennahme der Kündigung 15 EUR. Ist die Wirksamkeit der Kündigung str., so ist das Prozessgericht sachlich zuständig und nicht das Nachlassgericht. Sofern kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, kann ggf. wegen der Kündigung zur Unzeit ein Schadensersatzanspruch entstehen. Dieser kann dadurch ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 20. Besonderheiten bei der Vererbung von Waffen

Rz. 59 War der Erblasser Eigentümer einer oder mehrerer Waffen, so gehen diese als Sachen i.S.v. § 90 BGB auf die Erben über und befinden sich im Nachlass. Ob die Erben die Waffen unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten erwerben und besitzen dürfen, regelt das WaffG. Nach § 20 Abs. 1 WaffG muss der Erbe innerhalb eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wirkungen der Anfechtung

Rz. 11 Der Anspruch aus dem Vermächtnis oder der Pflichtteilsanspruch werden nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend beseitigt. Ist ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt (§ 2190 BGB), erwirbt dieser das Recht, während beim Vorhandensein von Mitvermächtnisnehmern eine Anwachsung des Anspruchs (§ 2158 BGB) stattfindet. Ohne Ersatz- oder Mitvermächtnisnehmer erlischt der Vermächtnisan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Weitere Unwirksamkeitsgründe

Rz. 4 Neben § 2160 BGB ist ein Vermächtnis unwirksam im Fall des § 2353 BGB (Verzicht auf Zuwendungen), § 2077 BGB (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung), §§ 2162, 2163 BGB (dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis u. seine Ausnahmen), § 2180 BGB (Ausschlagung), §§ 2078 ff., 2345 BGB (Anfechtung), § 2074 BGB (Tod vor Eintrit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beweislast

Rz. 15 Den Eintritt der unbeschränkten Haftung hat der Nachlassgläubiger zu beweisen, der den Erben vor dem Prozessgericht in Anspruch nimmt.[15] Er hat im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass und wodurch der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung verloren hat. Er muss also z.B. vortragen und unter Beweis stellen, bei § 1994 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB, dass dem Erben eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. § 211 BGB

Rz. 26 Im Fall des § 211 BGB tritt Hemmung nur ein, wenn das Anfechtungsrecht zum Nachlass gehört.[54] Das Anfechtungsrecht gehört dann zum Nachlass, wenn entweder der Anfechtungsberechtigte verstorben ist und das Anfechtungsrecht auf seine Erben übergegangen ist oder wenn derjenige, gegenüber dem die Anfechtung zu erklären ist, verstorben ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 7 Der Kläger hat für die Zulässigkeit eines Prozesses gegen den Erben (Passivprozess des Erben) die Annahme der Erbschaft darzulegen und zu beweisen. Ein bereits laufender Prozess des Erblassers wird nach § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, wenn der Kläger diesen Beweis nicht führen kann. Nach rückwirkender Ausschlagung der Erbschaft ist die Klage gegen den vermeintlichen Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht

Rz. 3 Die Bestimmung durch den Dritten erfolgt gegenüber dem örtlich und sachlich zuständigen Nachlassgericht nach Maßgabe des § 345 FamFG. Eine vor einem unzuständigen Gericht abgegebene Bestimmung ist unwirksam. Eine beim örtlich unzuständigen Gericht abgegebene Bestimmung kann wirksam werden, wenn die Erklärung durch Weiterleitung an das zuständige Gericht innerhalb einer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. 2Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wirkungen der Einrede

Rz. 4 Zu den Wirkungen der Einrede kann auf die Ausführungen zu § 2014 BGB Bezug genommen werden (vgl. § 2014 Rdn 5 ff.). In dem auf die Einwendungsklage nach § 785 ZPO ergehenden Urteil kann allerdings – im Unterschied zu § 2014 BGB – das Ende der Schonfrist nicht nach dem Kalender bestimmt werden, sondern – wegen Abs. 3 – nur allg. die Beendigung des Aufgebotsverfahrens an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt die (allg.) Regelung des § 1994 BGB über die Fristbestimmung zur Errichtung des Inventars. Sie begrenzt das pflichtgemäße Ermessen des Nachlassgerichts bei der Bestimmung der Inventarfrist. Ein Verstoß gegen die in aufgeführten Mindest- und Höchstgrenzen führt nicht zur Unwirksamkeit der gesetzten Frist, sondern begründet nur ein Beschwerderecht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtungsrecht Dritter

Rz. 2 Das Anfechtungsrecht des Dritten entsteht erst mit dem Tod des Erblassers, wenn die Aufhebung dem Dritten unmittelbar zustattenkommen würde, § 2080 BGB. Die Anfechtungserklärung ist formlos wirksam. Anfechtungsgegner ist bei Erbeinsetzung und Auflagen das Nachlassgericht (§ 2081 Abs. 1 u. 3 BGB), bei Vermächtnissen der Bedachte, § 143 BGB.[2] Das Anfechtungsrecht beste...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Alternativen

Rz. 42 Als Alternative zu den Ersatzlösungen ist eine sog. Umwandlungsanordnung an den Testamentsvollstrecker in Betracht zu ziehen. Diese kann als Auflage für den Erben formuliert werden, wonach das Unternehmen durch den Testamentsvollstrecker entweder in eine GmbH oder Aktiengesellschaft gem. §§ 125, 135 Abs. 2, 152 S. 1 UmwG umgewandelt werden soll. Das Verwaltungsrecht d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtung vor dem Erbfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Einrede des Aufgebotsverfahrens

Rz. 2 Voraussetzung der Geltendmachung der Einrede ist zunächst, dass der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft gestellt und der Antrag zugelassen ist (Abs. 1 Hs. 1). Es genügt dabei, dass der Antrag innerhalb der Jahresfrist gestellt wird. Für die Zulassung des Antrags (§ 434 Abs. 2 FamFG) gilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. 2Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnism...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbeinsetzung

Rz. 2 Die Auslegungsregel des § 2101 BGB greift nicht für die Frage, ob ein noch nicht Gezeugter überhaupt eingesetzt ist; dies ist nach allg. Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln.[6] Im Übrigen muss der Erblasser auch bei Einsetzung eines noch nicht Gezeugten die Person des Nacherben eindeutig bestimmen.[7] Rz. 3 Die nach § 2101 BGB Berufenen werden Nacherben mit ihrer Geburt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anwendungsbereich – maßgeblicher Zeitpunkt – Haftung für andere Personen

Rz. 8 Die Tatbestände des Abs. 1 S. 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Erbe das Inventar gem. § 2004 BGB durch Bezugnahme auf ein bereits vorhandenes, in der beschriebenen Weise unrichtiges Inventar errichtet und dabei in der in Abs. 1 vorausgesetzten Absicht handelt.[19] In den Fällen des Abs. 1 S. 1 tritt der Verlust der Beschränkung der Haftung im Zeitpunkt der Einrei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Wiederkehrende Leistungen

Rz. 11 Bei dem Vermächtnis eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen ist eine Unterscheidung zwischen Aufschub des Anfalls und Aufschub der Fälligkeit unter Berücksichtigung der §§ 2162, 2163 BGB von Bedeutung. Wenn das "gesamte Bezugsrecht" sofort anfällt, werden die Ansprüche auf die einzelnen Teilleistungen allmählich fällig.[21] Es ergibt sich keine zeitliche Begrenzung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 30 Durch eine Klage gegen den beschenkten Miterben aus § 2325 BGB wird auch die Verjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB gehemmt. Der Anspruch gegen den Beschenkten verjährt auch dann in drei Jahren vom Eintritt des Erbfalls an, wenn erst nach Ablauf der Frist gerichtlich festgestellt wird, dass der Erblasser der Vater des Pflichtteilsberechtigten ist.[71]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagungsfrist

Rz. 4 Stirbt der Erbe vor Kenntnisnahme vom Anfall der Erbschaft und des Berufungsgrundes (§ 1944 Abs. 1 BGB), so läuft die Ausschlagungsfrist auch für den Erbeserben noch nicht und beginnt erst mit dessen Kenntnisnahme.[6] Teilweise Kenntnisse von Umständen des § 1944 Abs. 1 BGB durch den vorverstorbenen Erben muss sich der Erbeserbe nicht zurechnen lassen. Grundsätzlich si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Vorkaufsrecht der Miterben

Rz. 7 Den Miterben steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB zu. Damit soll vermieden werden, dass durch den Verkauf eines Miterbenanteils den übrigen Miterben ein fremder, ggf. unliebsamer Teilhaber aufgedrängt werden kann. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate, das Vorkaufsrecht ist vererblich, § 2034 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB. Kein Vorkau...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtung der Anfechtung

Rz. 13 Von der Anfechtung der Annahme- oder Ausschlagungserklärung ist die Anfechtung der entsprechenden Anfechtungserklärung zu unterscheiden. Diese ist nach h.M. nach den allg. Vorschriften des Anfechtungsrechts der §§ 119 ff., 121, 124, 142 BGB möglich.[44] Allerdings wird verbreitet darauf hingewiesen, dass sich Form und Frist der Anfechtung nach §§ 1954 f. BGB zu richte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis/Pflichtteil

Rz. 17 Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist § 1944 BGB nicht anwendbar.[60] Besonderheiten ergeben sich auch bei Pflichtteilsberechtigten (§§ 2303, 2306 BGB). Hier stellt das Gesetz in konsequenter Fortführung des Erfordernisses der Kenntnis vom Berufungsgrund klar, dass die Frist für die Ausschlagung des Erbteils erst dann beginnt, wenn der vorläufige Erbe zuverläs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Widerruf

Rz. 27 Nach § 15 Abs. 3 LPartG können die Lebenspartner ihre Anträge auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft so lange widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Erfolgt ein derartiger Widerruf, bleibt das Erbrecht bestehen. Auch wenn einer der Lebenspartner eine Erklärung nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LPartG vor Ablauf von zwölf Monaten widerruft, tri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Zugewinnausgleich und Pflichtteil

Rz. 16 I.R.d. gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft muss der überlebende Ehepartner sich mit einer sog. pauschalen Abgeltung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs nicht abfinden lassen. Ihm steht nach § 1371 Abs. 3 BGB die Möglichkeit zu, den Erbteil (sei es der kraft gesetzlicher Erbfolge oder der testamentarisch zugewandte Erbteil) innerhalb der Frist des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Mit "überträgt" ist ausschließlich das dingliche Erfüllungsgeschäft gemeint, so dass es gleichgültig ist, ob das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ein Kaufvertrag ist (anders hinsichtlich des Entstehens des Vorkaufsrechts bei § 2034 BGB; siehe hierzu § 2034 Rdn 2). "Ein anderer" muss ein "Dritter" i.S.v. § 2034 BGB sein (siehe hierzu § 2034 Rdn 8), d.h. kein Mite...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung ergänzt die Vorschriften zur Haftung des Erben (§§ 1978, 1979 BGB), gelegentlich der Verwaltung des Nachlasses. Dem Erben wird die Pflicht auferlegt, unverzüglich (vgl. § 121 BGB) das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses erlangt (im Einzelnen vgl. § 1975 Rdn 6, 7). ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Eintritt der Bindungswirkung

Rz. 43 Mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt das Recht zum Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen (Abs. 2 S. 1). Da die sich daraus ergebende Bindungswirkung der Bindung des Erblassers an vertragsmäßige Verfügungen aus seinem Erbvertrag ähnelt, sind bei der Aufhebung dieser Bindung einige Bestimmungen über den Erbvertrag entsprechend anzuwenden (Abs. 2 S. 2, Abs. 3...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten (Abs. 1)

Rz. 11 Die Verjährungsfrist des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB beginnt kenntnisunabhängig bereits mit Eintritt des Erbfalls, § 1922 BGB, zu laufen. Dies gilt auch dann, wenn der Beschenkte gleichzeitig Erbe ist.[22] Nach a.A. soll entgegen dem Wortlaut des Abs. 2 zur Vermeidung von Härten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten für den z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. § 206 BGB

Rz. 23 Eine Hemmung kommt bei höherer Gewalt in Betracht. Unter höherer Gewalt ist hierbei ein Ereignis zu verstehen, das auch durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, wobei schon das geringste Verschulden die höhere Gewalt ausschließt.[47] Es ist auf das "Maß der Sorgfalt abzustellen, das von einer beteiligten Person aus dem jewei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsnatur und Form

Rz. 5 Nach heutiger h.M.[8] handelt es sich bei der Freigabe um eine abstrakte empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf Beendigung des Verwaltungs- und Verfügungsrechts hinsichtlich des bestimmten zu überlassenden Nachlassgegenstandes gerichtet ist. Eigentumsverhältnisse oder Rechtsverhältnisse werden durch die Freigabeforderung nicht berührt. Überlässt der Testamentsvol...mehr