Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Auslage des Musterverfahrens

Rz. 57 Da die besondere Gebühr zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer aus der Staatskasse gezahlt wird (vgl. § 41a Abs. 4 S. 1), wird der gezahlte Betrag zu einer Auslage des Musterverfahrens nach Nr. 9007 GKG-KostVerz. Nach Nr. 9018 GKG-KostVerz. werden die Auslagen des Musterverfahrens im Verhältnis der geltend gemachten Ansprüche auf die einzelnen Ausgangsverfahren verteilt. A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Zuständigkeit für die endgültige Wertfestsetzung

Rz. 53 Zuständig für die endgültige Wertfestsetzung ist das mit der Hauptsache befasste Gericht. Im Falle einer Verweisung oder einer Abgabe ist das Empfangsgericht zuständig, den Streitwert festzusetzen. Soweit ein vorangegangenes selbstständiges Beweisverfahren vor einem anderen Gericht stattgefunden hat als der nachfolgende Rechtsstreit, ist das Gericht des Beweisverfahre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erneute Hauptverhandlung

Rz. 7 Muss mit der Hauptverhandlung erneut begonnen werden, gilt wiederum VV 4132. Für die erneute Hauptverhandlung gilt dieselbe Gebühr und derselbe Gebührenrahmen wie für die übrigen Hauptverhandlungstage. Rz. 8 Auch wenn die Gebühr der VV 4132 erneut entsteht, kann je nach Umfang für den zweiten Hauptverhandlungstermin allerdings eine geringere Gebühr anzusetzen sein, da d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 4118–4119

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Rechtsfolgen

Rz. 91 Die Darlegung der konkreten Gebühr durch den Anwalt darf sich allerdings nicht auf die Aussage beschränken, dass bei einer insgesamt durchschnittlichen Angelegenheit allein aufgrund des Toleranzbereiches eine um 20 % über der Mittelgebühr liegende Gebühr verlangt werden könne. Dies ist eine Überschreitung des dem Anwalt eingeräumten Ermessensspielraums, da der Toleran...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Rechtsbeschwerdeverfahren

Rz. 58 Im Rechtsbeschwerdeverfahren kommt eine Zusätzliche Gebühr ebenfalls in Betracht. Wird das Rechtsbeschwerdeverfahren außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt, muss daher ebenfalls entsprechend Anm. Abs. 1 Nr. 1 eine Zusätzliche Gebühr anfallen.[50]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Berufungsverfahren

Rz. 58 Die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 entsteht auch dann, wenn das Verfahren in der Berufungsinstanz eingestellt wird und der Anwalt hierbei fördernd mitgewirkt hat. Auch hier muss es sich um eine nicht nur vorläufige Einstellung handeln. Hinsichtlich der Mitwirkung gelten dieselben Grundsätze wie auch bei der erstinstanzlichen Einstellung (siehe Rdn 48 ff.). Eine Frist...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Ermessensentscheidung

Rz. 16 Der Rechtsanwalt bestimmt bei Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 S. 1 die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ihm wird damit ein Ermessensspielraum einger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beiordnung in Angelegenheiten, in denen eine Betragsrahmengebühr anfällt (Abs. 4)

Rz. 63 In Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, insbesondere in sozialrechtlichen Angelegenheiten, waren in der Vergangenheit im Rahmen der Kostenfestsetzung Schwierigkeiten dadurch eingetreten, dass bei der Bemessung der billigen Gebühr nach § 14 Abs. 1 Tätigkeiten, die vor der Bewilligung der PKH angefallen waren, nicht berücksichtigt wurden. Die Rechts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vorzeitige Beendigung nach Anm. Abs. 1 Nr. 1

Rz. 6 Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 entsteht lediglich eine 1,1-Verfahrensgebühr, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt Rz. 7 Nur eine ermäßigte Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 entsteht auch dann, wenn sich die Tätigkeit ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB (Nr. 3)

Rz. 9 Um Missverständnissen vorzubeugen: Wird der Rechtsanwalt für den Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB als Verfahrensvertreter tätig, insbesondere wird er als solcher beigeordnet, richtet sich die Vergütung nach VV Teil 4 Abschnitt 2. Es handelt sich grundsätzlich nicht um eine Einzeltätigkeit i.S.v. Abschnitt 3.[1] Nur dann, wenn er mit Einzeltätigk...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abgeltungsbereich

Rz. 21 Durch die Gebühr nach VV 4104 wird die gesamte Tätigkeit des Anwalts im vorbereitenden Verfahren abgegolten.[10] Hierzu zählen insbesondere:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Berechnung der Erhöhung

Rz. 24 Der Erhöhungsfaktor von 0,3 erhöht jede Gebühr unabhängig von ihrem Gebührensatz um diesen Faktor.[20] Die Erhöhung beträgt also 0,3 und nicht 0,3 von 0,3 (= 0,09).[21] Daher erhöht sich die Gebühr nach VV 3309 bei der Vertretung von zwei Mandanten von 0,3 um 0,3 auf 0,6. Die Gebühr kann jedoch gemäß Anm. Abs. 3 zu VV 1008 maximal um 2,0 erhöht werden, was bei acht und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Förderung (Anm. Abs. 2)

Rz. 30 Mitwirkung i.S.d. Anm. Abs. 2 bedeutet, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss. Eine besondere Mühewaltung ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit des Anwalts muss auch nicht ursächlich für die Einstellung sein;[43] es reicht vielmehr jede auf die Einstellung hin zielende Tätigkeit des Verteidigers aus, d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Einzelfälle

Rz. 12 Ein Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Vertretung durch nicht am BGH zugelassenen Anwalt

Rz. 22 Lässt sich eine Partei durch einen nicht am BGH zugelassenen Anwalt vertreten, geht die ganz überwiegende Auffassung davon aus, dieser Anwalt könne die vorgesehene Verfahrensgebühr nicht verdienen, sondern sei auf die Abrechnung einer Einzeltätigkeit angewiesen (siehe Rdn 48). Das ist unzutreffend, weil es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur auf den Vertr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Höhe der zu erstattenden Kosten

Rz. 52 Geht man davon aus, dass der nicht am BGH zugelassene Anwalt die gleiche Vergütung erhält, wie ein zugelassener Anwalt, dann sind diese Kosten auch erstattungsfähig. Rz. 53 Geht man dagegen davon aus, dass der nicht am BGH zugelassene Anwalt nur eine Gebühr nach VV 3403 verdiene (siehe Rdn 23), dann ist auch nur diese Gebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer erstattungsf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Einigungsgebühr nach VV 1000 ff. (Anm. zu VV 4147)

Rz. 7 Nach der Anm. zu VV 4147 können die Anwälte anstelle oder neben der Gebühr nach VV 4147 zusätzlich eine Einigungsgebühr nach VV 1000 ff. verdienen, wenn sie sich auch über vermögensrechtliche Ansprüche einigen. Die Gebühr kann sowohl im Sühneverfahren als auch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren oder im Berufungs- oder Revisionsverfahren entstehen.[1] Neben de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Keine Anwendung von § 15a Abs. 2 im Verhältnis zur Staatskasse

Rz. 73 § 55 Abs. 5 S. 3 stellt für das Verhältnis des beigeordneten Rechtsanwalts zur Staatskasse gegenüber § 15a Abs. 2 die speziellere Regelung dar.[162] § 15a Abs. 2 ist bei Beteiligung der Staatskasse deshalb nur dann anwendbar, wenn die Staatskasse nicht am Mandatsverhältnis beteiligte Dritte ist, die dem Auftraggeber des Rechtsanwalts nach Prozess- oder sonstigem Verfa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Gebührenhöhe

Rz. 16 Der Rechtsanwalt erhält nach VV 2302 eine Geschäftsgebühr i.H.v. 60 EUR bis 768 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 414 EUR. Mit dem KostRÄG 2021 sind die Gebührenbeträge um 20 % angehoben worden. Rz. 17 Maßgebend bei der Bestimmung der konkreten Gebühr sind die Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG, wobei eine Vorbefassung in einem früheren Verfahrensabschnitt nicht gebührenminder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger (Nr. 3)

Rz. 8 Unter Nr. 3 fällt die Tätigkeit des Anwalts, der mit dem Verteidiger den Verkehr führt. Dieser Tatbestand ist dem der VV 4300 vergleichbar. Die Gebühr gilt auch dann, wenn der Anwalt den Verkehr mit dem Beistand oder dem Vertreter eines Privat- oder Nebenklägers oder eines anderen Verfahrensbeteiligten führen soll. Rz. 9 Die Gebühr nach Nr. 3 deckt die gesamte Tätigkeit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenhöhe

Rz. 13 Der Gebührensatz beträgt 1,6 (sofern nicht VV 3201 anzuwenden ist). Rz. 14 Die volle 1,6-Gebühr nach VV 3200 entsteht, wie sich im Umkehrschluss aus Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3201 ergibt, sobald der Anwalt Insoweit kann auf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Berufung ist begründet und anschließend zurückgenommen worden

Rz. 64 War die Berufung bereits begründet worden, bevor sie zurückgenommen wurde, ist wiederum zu differenzieren. Es kommt darauf an, welche Tätigkeit der Anwalt des Berufungsbeklagten entfaltet hat. Rz. 65 Hatte der Anwalt des Berufungsbeklagten noch keinen Zurückweisungsantrag gestellt, ist nur die Gebühr nach VV 3200, 3201 Anm. Abs. 1 Nr. 1 entstanden und somit auch nur di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 11 Die Vergütung nach § 41a kann nur im erstinstanzlichen Musterverfahren vor dem OLG anfallen. Sie entsteht dagegen nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG; vgl. auch die Erl. zu § 16 Nr. 13.[5] Der BGH[6] hat hierzu festgestellt, dass weder eine planwidrige Regelungslücke bestehe noch die Interessenlage vergleichbar sei. Der Gesetzgeber habe mit § 41a einen...mehr

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Vorbemerkung zu VV 3200 ff. / E. Einigung

Rz. 26 Kommt es im Berufungsverfahren zu einer Einigung der Parteien über die dort anhängigen Gegenstände, so erhalten die beteiligten Anwälte zusätzlich die Einigungsgebühr nach VV 1000, und zwar i.H.v. 1,3 (VV 1004). Rz. 27 Das gilt auch dann, wenn Ansprüche aus einem anderen Rechtsmittelverfahren in die Einigung miteinbezogen werden (VV 1004). Die Gebühr entsteht dann aus ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Meinungsstand

Rz. 5 Soweit früher von Braun [3] vertreten wurde, dass die Gebühr nach VV 2300 aufgrund der Begrenzung durch einen Schwellenwert zwei Gebührenrahmen mit zwei Mittelgebühren enthalte, nämlich einen Gebührenrahmen von 1,3 bis 2,5 für eine umfangreiche oder schwierige Sache sowie einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 mit einer Mittelgebühr von 0,9, wenn die Sache weder umfangrei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Nachträgliche Verlegung des Termins

Rz. 100 Ist der zunächst anberaumte Hauptverhandlungstermin verlegt worden, etwa weil ein Zeuge, der Beschuldigte oder der Verteidiger verhindert war, so kommt es nicht auf den zuerst terminierten Hauptverhandlungstag an, sondern auf den neuen Termin.[109] Faktisch hat es der Verteidiger damit in der Hand, im Fall der Fristversäumung durch einen Verlegungsantrag doch noch in...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einstellung

Rz. 12 Ein Strafverfahren kann in jedem Stadium eingestellt werden. Die Einstellung kommt also sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlichen Verfahren einschließlich Berufung und Revision in Betracht. Darauf, wer das Verfahren einstellt – Staatsanwaltschaft oder Gericht –, kommt es nicht an.[9] Daher ist Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 auch dann anwendbar, wenn die Staatsanwalts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 33 Gemäß der Anm. zu VV 3305 wird die 1,0-Verfahrensgebühr (nicht Auslagen (!), vgl. Rdn 58) auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. Hierbei muss jedoch zwischen dem Rechtsanwalt des Mahnverfahrens und dem Rechtsanwalt des nachfolgenden streitigen Verfahrens eine Personenidentität bestehen. Beauftragt daher der Mandant zunächst einen Recht...mehr

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