Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines, VV 5102, 5104, 5106

Rz. 1 Die VV 5102, 5104, 5106 regeln die Höhe der Terminsgebühren für die in VV 5101, 5103, 5105 genannten Verfahren. Durch das RVG neu eingeführt worden ist, dass der Verteidiger im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eine Terminsgebühr erhalten kann. Früher wurden solche Tätigkeiten für die Teilnahme an Vernehmungsterminen o.Ä. durch die Gebühr für das vorbereitende Verfa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Einigungsgegenstand

Rz. 84 Voraussetzung für das zusätzliche Entstehen einer reduzierten Verfahrensgebühr ist ferner, dass die Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche erfolgt. Die Rechtshängigkeit wird gemäß § 261 ZPO durch die Erhebung einer Klage begründet. Sie endet u.a. mit dem Eintritt der äußeren Rechtskraft des Urteils, mit der Wirksamkeit einer Klageänderung gege...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 36 Bei diesem Merkmal ist die Intensität der Arbeit des Anwalts zu berücksichtigen.[54] Objektiver Maßstab für die Beurteilung der Schwierigkeit ist die Sicht des Allgemeinanwalts.[55] Entscheidend ist dabei, ob es sich allgemein um eine schwierige Materie handelt. Auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des Anwalts kommt es nicht an. Deshalb ist die Schwierigke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift des VV 1009 gilt für alle anwaltlichen Tätigkeiten, die nach dem RVG zu vergüten sind. Wird der Anwalt in einem Aufgabenbereich nach § 1 Abs. 2 tätig, ist VV 1009 nicht anwendbar, so dass kein Anspruch auf die Hebegebühren entsteht.[3] Rz. 4 Für Notare fand sich bislang eine inhaltsgleiche Regelung in § 149 KostO. Seit dem 1.8.2013 erhält ein Notar nach N...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Beschwerdeverfahren

Rz. 89 Ein sich eventuell anschließendes Beschwerdeverfahren nach § 573 Abs. 2 ZPO ist nicht mehr durch die Gebühr für die Erinnerung abgegolten. Insoweit liegt vielmehr eine neue Angelegenheit vor (§ 17 Nr. 1). Es gilt erneut VV 3500.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Zurückverweisung

Rz. 10 Wird die Sache vom Rechtmittelgericht wieder an das AG zurückverwiesen, entsteht im Verfahren nach Zurückverweisung die Gebühr der VV 4106 erneut.[13] Eine Anrechnung wie in Angelegenheiten nach VV Teil 3 (VV Vorb. 3 Abs. 6) ist in Strafsachen nicht vorgesehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Wertgebühren

Rz. 104 Bei der Ermittlung des unselbstständigen Erhöhungsbetrages, der auf die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr aufgeschlagen wird (siehe Rdn 3 f.), gilt im Grundsatz die 30 %-Regelung für den zweiten und jeden weiteren Mandanten. Während jedoch die 30 % bei den Betragsrahmen- und Festgebühren weiterhin von der Ausgangsgebühr berechnet werden, indem einerseits der konkrete ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vertretung des Schuldners, des Gläubigers oder sonstiger Personen in den übrigen Angelegenheiten (Abs. 3)

Rz. 21 Mit den Worten "Im Übrigen" in Abs. 3 sind die Angelegenheiten gemeint, die in den vorangegangenen Absätzen 1 und 2 nicht geregelt worden sind. "Im Insolvenzverfahren" ist ungenau und umfasst auch das Insolvenzeröffnungsverfahren.[30] Danach verbleibt als Anwendungsbereich:mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / VI. Nachfestsetzung

Rz. 106 Ein Kostenfestsetzungsbeschluss erwächst zwar in materielle Rechtskraft. Soweit über einzelne Kostenpositionen aber noch nicht entschieden worden ist, etwa weil sie gar nicht angemeldet worden waren oder der dahingehende Antrag vor einer Entscheidung zurückgenommen worden war, tritt keine Rechtskraft ein. Diese Kostenpositionen können also bis zum Ablauf der Verjähru...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Mehrere Auftraggeber, VV 1008

Rz. 27 Ist der Anwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands tätig, wird die Gebühr gemäß VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber erhöht, da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Mehrere Angelegenheiten

Rz. 4 Wird in mehreren Angelegenheiten Beratungshilfe gewährt, entsteht die Gebühr nach VV 2500 mehrmals (§ 15 Abs. 1).[3]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundsatz

Rz. 88 Die Regelung des Abs. 3 besagt, dass sich ein Dritter grundsätzlich nicht auf eine Anrechnung berufen kann. Dies hat vor allem Bedeutung für die Kostenerstattung. Da jede Gebühr selbstständig ist, kann die im Rechtsstreit obsiegende Partei also grundsätzlich die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr verlangen, und zwar unbeschadet der Anrechnung einer eventuell zuvo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 S. 2 zu VV 3201

Rz. 30 Auch die Anm. zu VV 3201 sieht eine Anrechnung der Verfahrensgebühr vor, wenn Anzu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl (Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

a) Rücknahme Rz. 77 Der Verteidiger erhält nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 auch dann eine Zusätzliche Gebühr, wenn er an der Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl mitgewirkt hat. Rz. 78 Nicht ausreichend ist das Abraten, einen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.[89] Insoweit besteht auch keine Regelungslücke, die zu einer analogen Anwendung führen könnte. Rz. 79...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Der Erblasser und die Erben – Erbengemeinschaft

Rz. 23 Verstirbt der Auftraggeber des Rechtsanwalts, ohne dass es zu einer weiteren Beauftragung durch Rechtsnachfolger kommt, so hat der Anwalt weiterhin nur einen Vertragspartner. VV 1008 ist nicht anwendbar (vgl. Rdn 12), auch wenn der Rechtsanwalt nunmehr die Interessen mehrerer Erben wahrnimmt. Diese Fallgestaltung findet sich aber i.d.R. nur dort, wo die Erben unbekann...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Einstellung des Verfahrens (Anm. Abs. 1 Nr. 1)

a) Gemeinsame Voraussetzungen Rz. 19 Das Bußgeldverfahren kann in jedem Stadium eingestellt werden. Die Einstellung kommt also in Betracht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde – einschließlich des Verwarnungsverfahrens und des Zwischenverfahrens (§ 69 OWiG) – bis zum Eingang der Akten bei Gericht (Unterabschnitt 2), im gerichtlichen Verfahren (Unterabschnitt 3) und im Rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Musterkläger

Rz. 52 Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Musterkläger bleibt unberührt (§ 41a Abs. 1 S. 5). Die vom Musterkläger selbst geschuldete Vergütung bleibt dem Rechtsanwalt in voller Höhe erhalten. Es haben keine Anrechnungen oder ähnliches im Verhältnis zur besonderen Gebühr nach § 41a stattzufinden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Kürzung und Anrechnung

Rz. 236 Probleme bereitet die Abrechnung, wenn im gerichtlichen Verfahren eine Kürzung nach Abs. 3 vorzunehmen ist und der Anwalt zuvor außergerichtlich tätig war. In diesem Fall ist nämlich die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr der VV 2300 gemäß VV Vorb. 3 Abs. 4 hälftig anzurechnen. Beispiel 1: Eingeklagt wird eine Forderung in Höhe von 20.000 EUR. Auf Vorschlag d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Teilzahlungen

Rz. 26 Bei Teilzahlungen können mehrere Hebegebühren anfallen, je nachdem, ob die Zahlungen in Teilbeträgen eingehen oder ob sie in Teilbeträgen ausgezahlt werden. aa) Die Zahlung geht in Teilbeträgen ein und wird in einem Betrag ausgezahlt Rz. 27 Werden mehrere Teilbeträge von demselben oder von verschiedenen Personen an den Anwalt gezahlt, aber in einer Summe weitergeleitet,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vorzeitige Erledigung durch Berufungsrücknahme

Rz. 46 Endet das Verfahren vorzeitig dadurch, dass die von der Gegenseite eingelegte Berufung zurück genommen wird, ist in mehrfacher Hinsicht zu differenzieren, wobei die Rechtsprechung zum Teil uneinheitlich ist. aa) Grundsatz Rz. 47 Die Grundfrage, die sich stellt, ist die, ob vor Eingang einer Berufungsbegründung der Berufungsbeklagte überhaupt berechtigt ist, sich in anwa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3210

Gesetzestext Rz. 1 Die Terminsgebühr beträgt im Revisionsverfahren 1,5. Hier ist eine Staffelung, je n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Keine Zahlungserklärung gem. § 55 Abs. 5 S. 2

Rz. 54 Erklärungen zu Zahlungen des Auftraggebers bedarf es nicht, weil der Vergütungsanspruch und die besondere Gebühr des § 41a jeweils unberührt bleiben (vgl. § 41a Abs. 1 S. 5).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Teilnahme an der Hauptverhandlung

Rz. 1 Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhält der Verteidiger jeweils eine Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag (VV Vorb. 5 Abs. 3). Finden am selben Tag mehrere Hauptverhandlungen statt, entsteht die Gebühr nur einmal (str., siehe VV Vorb. 5 Rdn 4).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Gerichtliches Verfahren erster Instanz (Unterabschnitt 3)

Rz. 49 Im gerichtlichen Verfahren ist die Anwendung der Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zum Teil umstritten. (1) Es kommt zur Hauptverhandlung Rz. 50 Kommt es zur Hauptverhandlung, in der das Verfahren eingestellt wird, so ist Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 nicht anwendbar, auch dann nicht, wenn der Verteidiger an der Hauptverhandlung selbst nicht teilnimmt. Beispiel: Der Verteidiger legt durc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erledigung

Rz. 88 Bei der Frage, wie sich eine Erledigung des Rechtsstreits auf die anwaltliche Verfahrensgebühr auswirkt, ist zu differenzieren: Wird die Erledigung im Termin erklärt, so ist die Verfahrensgebühr für beide Anwälte bereits aus dem vollen Wert der Hauptsache entstanden und kann durch die nachträgliche Verringerung des Gegenstandswertes nicht mehr beeinflusst werden. Rz. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mehrere Auftraggeber

Rz. 76 Auch die Gebühr VV 3306 erhöht sich bei gemeinschaftlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber wegen desselben Gegenstands nach VV 1008 um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber. aa) Erledigung vor Antragstellung Rz. 77 Beispiel: Der Anwalt ist beauftragt, für drei Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 4.000 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner. Zur E...mehr

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AGS 06/2021, Bemessung der ... / II. Allgemeine Erwägungen für die Gebührenbestimmung

1. Gesetzliche Regelung Das OLG verweist auf § 14 Abs. 1 RVG. Danach bestimmt der Rechtsanwalt die Höhe der Wahlverteidigergebühren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen (§ 14 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenhöhe

Rz. 2 Nach VV 4300 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 66 EUR bis 737 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 365 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 321 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anwalt war anstelle eines Verfahrensbevollmächtigten tätig

Rz. 66 Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit ist danach zu differenzieren, ob der nach VV 3403 tätige Anwalt neben einem Verfahrensbevollmächtigten oder an seiner Stelle tätig geworden ist. Hatte die Partei keinen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt, sondern hatte sie den Anwalt nur mit Einzeltätigkeiten mandatiert, so ist die Vergütung nach VV 3403 stets erstattungsfähig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Angelegenheit

Rz. 198 Bei der Forderungspfändung stellen alle Tätigkeiten, die der Pfändung derselben Forderung(en) dienen, gebührenmäßig nur eine Angelegenheit dar, u.a.:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beschwerdegebühr (2. Alt.)

Rz. 22 Im Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt ebenfalls eine 1,5-Gebühr (2. Alt.). Dieser Gebührentatbestand geht der allgemeinen Regelung der VV 3500 vor. Auch hier ist eine Erhöhung nach VV 1008 bei gemeinschaftlicher Vertretung mehrerer Auftraggeber möglich.[18]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verfahrensgebühr vor Rechtshängigkeit

Rz. 28 Die Verfahrensgebühr gemäß VV 3100 kann entsprechend den vorstehenden Ausführungen auch schon vor Rechtshängigkeit, d.h. vor Zustellung der Klage, entstehen, wenn dem Anwalt Prozessauftrag erteilt wird und er in Wahrnehmung dieses Auftrags eine Tätigkeit (z.B. Informationsbeschaffung) durchführt. Kommt es in der Folgezeit nicht mehr zur Rechtshängigkeit der Klage, dan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Keine Anrechnung von Auslagen

Rz. 20 Angerechnet wird nur die Gebühr des VV 2501; Auslagen nach § 46, VV 7000 ff. sind nicht anzurechnen.[31]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Wertgebühren

1. Zusatzgebühr Rz. 28 Bei Abrechnung nach Wertgebühren entsteht eine gesonderte Zusatzgebühr, die neben den anderen Gebühren (Verfahrens- Termins-, und gegebenenfalls Einigungsgebühr) entsteht. Die Gebühr muss daher auch in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden (§ 10). Rz. 29 Die Gebühr kann in jedem Rechtszug erneut anfallen (§ 17 Nr. 1), sodass sie im Verlaufe eines Rec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Praxishinweis

Rz. 74 Entsteht die Terminsgebühr im Rahmen der auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, so kann diese im Rahmen einer Kostenentscheidung gemäß §§ 103 ff. ZPO oder im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen den eigenen Mandanten auch dann festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Anfalls der Gebühr streitig sind (vgl. VV 3305 Rdn 89 f.).mehr

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Vorbemerkung zu VV 4104 f. / II. Verfahrensgebühr, VV 4104

Rz. 9 Darüber hinaus erhält der Verteidiger im vorbereitenden Verfahren die Verfahrensgebühr nach VV 4104, 4105, die dem früheren § 84 Abs. 1, 1. Alt. BRAGO entspricht. Die Gebühr deckt die gesamte Tätigkeit des Anwalts ab,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Rechtsschutzversicherung

Rz. 8 Die Gebühr für die Beratung über die Aussicht eines Rechtsmittels oder deren Prüfung ist im Rahmen der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich mitversichert. Es gilt das Gleiche wie zu VV 2100.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Kostenerstattung

Rz. 114 Soweit in einem Falle der Erledigung nach VV 5115 die Staatskasse die Kosten zu erstatten hat, zählt hierzu auch die Gebühr nach VV 5115. Dies gilt insbesondere, wenn in einem Verfahren auf dem Beschlusswege nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG der Betroffene freigesprochen wird.[89]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Erstattungsfragen

Rz. 26 Die Kosten eines im Revisionsverfahren beauftragten Anwalts sind nach allgemeinen Grundsätzen erstattungsfähig. Rz. 27 Beauftragt der Revisionsbeklagte seinen bisherigen Prozessvertreter oder einen anderen nicht am BGH zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung im Revisionsverfahren, so sind nach der auch hier einschlägigen Rspr. zur Nichtzulassungsbeschwerde die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auslagen nach § 46

Rz. 16 Neben der Gebühr der VV 4304 erhält der Anwalt ferner Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7000 ff., insbesondere auch der anfallenden Umsatzsteuer (VV 7008) sowie eventueller Reisekosten (VV 7003 ff.). Insoweit gilt § 46.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Beginn des Verfahrens auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids

Rz. 3 Das "Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids" beginnt nicht erst mit der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, sondern bereits dann, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Auftrag zur Einreichung des Antrags erhält. Dies wird zumeist in der erteilten Vollmacht geregelt sein. Es ist da...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Anrechnung

Rz. 20 Nach § 17 Nr. 1a stellen das Verwaltungsverfahren und das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende Verwaltungsverfahren (Nachprüfungsverfahren: Vorverfahren (Widerspruchsverfahren), Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) verschiedene Angelegenheiten dar. Ebenso stellen das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Mehrfacher Anfall in verschiedenen Verfahrensabschnitten

a) Überblick Rz. 147 In verschiedenen Verfahrensabschnitten kann der Anwalt dagegen die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141 ungeachtet des Zeitablaufs mehrmals verdienen. Dies gilt insbesondere für das vorbereitende Verfahren (Unterabschnitt 2) einerseits und das gerichtliche Verfahren (Unterabschnitt 3) andererseits, aber auch für das Berufungsverfahren. b) Doppelter Anfall der Z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenhöhe

Rz. 2 Nach VV 4302 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v. 33 EUR bis 319 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 176 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 141 EUR. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich der Gebührenrahmen bzw. die Festgebühr um 30 % je weiteren Auftraggeber (VV 1008).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenentscheidung/Kostenerstattung

Rz. 29 Soweit das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 zum Rechtszug gehört, ist eine gesonderte Kostengrundentscheidung zur Festsetzung nicht erforderlich. Die Kosten – auch soweit sie nur die vorläufige Vollstreckbarerklärung betreffen – können vielmehr aufgrund der Hauptsache-Kostenentscheidung festgesetzt werden.[21] Rz. 30 Anders verhält es s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Erinnerung gem. § 732 ZPO gegen Vollstreckungsklausel

Rz. 75 Im Verfahren über die Erinnerung gegen Erteilung einer Vollstreckungsklausel ist VV 3500 anzuwenden. Es entsteht eine 0,5-Gebühr nach VV 3500.[105]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Gebühr der VV 4303 gilt für sämtliche in den Gnadenordnungen geregelten Gnadenverfahren, soweit es um Strafsachen geht; für Gnadensachen nach VV Teil 6, etwa in Disziplinarverfahren o.Ä., gilt VV 6404. Rz. 6 Nach § 452 StPO steht das Gnadenrecht dem Bund (gemäß Art. 60 Abs. 2 und 3 GG dem Bundespräsidenten) zu, sofern ein Bundesgericht erstinstanzlich entschieden ha...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Mehrere gleichzeitig anhängige Anträge

Rz. 4 Haben mehrere Gläubiger gleichzeitig einen Antrag auf Versagung bzw. Widerruf der Restschuldbefreiung gestellt, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühr nach VV 3321 nur einmal, auch wenn er unterschiedlich zu den jeweiligen Anträgen Stellung nimmt. Insoweit kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob er den Schuldner oder einen Gläubiger vertritt. Das ergibt s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Festsetzungsverfahren gem. § 55

Rz. 39 Die Bewilligung der besonderen Gebühr führt noch nicht zur Auszahlung. Dem Bewilligungsverfahren schließt sich noch das Festsetzungsverfahren nach § 55 an (vgl. Rdn 53).mehr