Geldwäsche
Präventives Handeln gegen Geldwäsche ist unumgänglich. Denn korrupte und strafbare Handlungen schaden nicht nur der Reputation und Solidität des Unternehmens, sondern gefährden auch die Integrität eines jedes einzelnen Mitarbeiters.
Was ist Geldwäsche: Definition
Geldwäsche im Sinne des Geldwäschegesetzes (§ 1 Abs. 1 GwG) entspricht dem Straftatbestand nach § 261 StGB: Wer einen Gegenstand der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Als rechtswidrige Taten gelten Verbrechen und bestimmte Vergehen, die § 261 Abs. 2 StGB genannt werden.
Nach der EU-Richtlinie 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Art. 1 Abs. 3 gelten hauptsächlich folgende Aktionen als Geldwäsche, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
- der Umtausch oder Transfer von kriminell erworbenen Vermögensgegenständen zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs
- die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögens in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen
- der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen
- die Beteiligung an einer solchen Handlung, sowie Anstiftung
Geldwäscherichtlinien
Die 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU) trat am 9.7.2020 in Kraft und aktualisierte die Vierte.
Die Änderungen waren bis zum 10.1.2020 in nationales Recht umzusetzen. Neu wurde der Trend zu virtuellen Währungen, z.B. Bitcoins, Ethereum und Ripple, berücksichtigt. Diese gewährleisten angeblich die Anonymität der Beteiligten – was in der Praxis nicht unbedingt der Fall ist – und gelten als Instrumente für Terrorismusfinanzierung. Die 5. Geldwäscherichtlinie enthält Regelungen für potenzielle Verwendungszwecke von virtuellen Währungen. Dazu verschärft sie die Sorgfaltspflichten noch mehr.
Geldwäschebeauftragter
Bestimmte Unternehmen sind nach § 7 Abs. 1 verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu engagieren. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.
Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz
Für Unternehmen, welche dem Geldwäschegesetz (GwG) unterliegen, gelten bestimmte Sorgfaltspflichten, die bei Vertragsabschlüssen zu berücksichtigen sind. Verpflichtet sind unter anderem Banken und Versicherungen, Agenten, Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, sowie Rechtsanwälte (§ 2 Abs. 1 GwG).
Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist (§ 4 Abs. 1 GwG). Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 GwG, die regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren ist.
Weiter ist vorgeschrieben, die Vertragspartner zu identifizieren und deren Identität noch vor Begründung der Geschäftsbeziehung zu überprüfen und festzuhalten. Identifizierung bedeutet die Feststellung der Identität durch Erheben von Angaben und der Überprüfung der Identität (§ 1 Abs. 3 GwG, § 10 Abs. 1, § 11 GwG, § 12 GwG, § 13 GwG).
Die verpflichteten Unternehmen haben nach § 6 GwG bestimmte interne Maßnahmen zu treffen, um die Vorschriften des GwG zu befolgen, unter anderem (§ 6 Abs. 2 GwG):
- die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen
- die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit einschlägigen Vorschriften, einschließlich Datenschutzbestimmungen
- die Überprüfung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren durch eine unabhängige Prüfung, soweit dies angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
Die Verpflichteten haben angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten (§ 6 Abs. 5 GwG).
Verstöße gegen das GwG gelten als Ordnungswidrigkeit (§ 56 Abs. 1 GwG, § 56 Abs. 2 GwG). Angedroht werden Geldbußen bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Gegenüber juristische Personen oder Personenvereinigungen, können Bußen bis zu fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes verhängt werden.