Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / III. Gerichtskosten

1. Festsetzungsverfahren Rz. 127 Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können. 2. Erinnerungsverfahren Rz. 128 Auch das Erinnerungsverfahren ist kostenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können. 3. Beschwerdeverfahren Rz. 129 Im Beschwerdeverfahren entsteht ...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / III. Gerichtskosten

1. Festsetzungsverfahren Rz. 180 Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können. 2. Erinnerungsverfahren Rz. 181 Auch das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerungsverfahren) ist kostenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können. Rz. 182 Im Beschwerd...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / IV. Gerichtskosten

1. Festsetzungsverfahren Rz. 142 Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können. 2. Erinnerungsverfahren Rz. 143 Auch das Erinnerungsverfahren ist kostenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können. 3. Beschwerdeverfahren Rz. 144 Im Beschwerdeverfahren entsteht ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Verfahrens-/Gerichtskosten

Rz. 14 Werden Vergütungen nach § 53a aus der Landes- oder Bundeskasse an einen Rechtsanwalt erstattet, sind sie als Auslagen nach GKG-KostVerz. 9007 von dem in die Verfahrenskosten verurteilten Angeklagten gem. § 464a Abs. 1 StPO, § 29 Nr. 1 GKG durch Kostenrechnung (§ 19 GKG) wieder einzuziehen.mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / III. Gerichtskosten

1. Festsetzungsverfahren Rz. 160 Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können. 2. Erinnerungsverfahren Rz. 161 Auch das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerungsverfahren) ist kostenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können. 3. Beschwerdeverfahr...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / IV. Gerichtskosten

1. Festsetzungsverfahren Rz. 118 Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können. 2. Erinnerungsverfahren Rz. 119 Auch das Erinnerungsverfahren ist kostenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können. 3. Beschwerdeverfahren Rz. 120 Im Beschwerdeverfahren entsteht ...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / III. Gerichtskosten

1. Festsetzungsverfahren Rz. 172 Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können. 2. Erinnerungsverfahren Rz. 173 Auch das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerungsverfahren) ist kostenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.mehr

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AGS 06/2021, Gegenstand des... / 1. Keine Gerichtskosten

Kostenrechtliche Nachteile können den Anwalt, der die gesamte Absetzung anficht, ohne (vollen) Erfolg zu haben, nicht treffen. Gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG entstehen nämlich sowohl im Erinnerungs- als auch im Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren. Die Berechnung von gerichtlichen Auslagen ist zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen, in diesen Verfahren entstehen jedoch bei Ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Anhang: Gerichtskosten

Rz. 53 Im Falle einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht entstehen keine neuen Gerichtsgebühren, da nach den Gerichtskostengesetzen kein neues Verfahren beginnt, sondern das Verfahren nach Zurückverweisung und das Ausgangsverfahren dasselbe Verfahren sind. Rz. 54 Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gericht der dritten Instanz eine Sache an die bislang noch nicht befass...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Gerichtskosten

Rz. 225 Der Abschluss einer Einigung ist durch die Gerichtsgebühren des jeweiligen Verfahrens nach dem GKG-KostVerz. oder FamGKG-KostVerz. abgegolten. Rz. 226 Soweit die Parteien das Verfahren durch einen Vergleich endgültig erledigen, reduzieren sich die Gerichtsgebühren nach GKG-KostVerz. 1211 Nr. 3, 1222 Nr. 3, 1232 Nr. 3. Wieso hier nach wie vor auf einen "Vergleich" abge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anknüpfung an Gerichtskosten

Rz. 35 Der Aufbau des RVG mit seinem Vergütungsverzeichnis und die Struktur der Regelgebühren unterstreichen den hergebrachten Grundgedanken des Gesetzgebers, die Vergütung des Anwalts möglichst daran zu orientieren, wie die Justiz für ihre Leistungen entschädigt wird.[49] Diesem Ziel dient Abs. 1, der im Kontext zu § 15 Abs. 1 vergleichbar mit dem Gerichtskostengesetz bzw. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Anhang Gerichtskosten

Rz. 55 Im Falle einer Abgabe werden die Gerichtsgebühren nur einmal erhoben. Zahlungen vor dem abgebenden Gericht sind auf die Schlusskostenrechnung des Empfangsgerichts anzurechnen (§ 4 Abs. 1 GKG, § 6 Abs. 1 FamGKG, § 5 Abs. 1 GNotKG). Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben ist oder das für das Verfahren nicht zuständig ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Gerichtskosten

Rz. 90 Aus Abs. 2 S. 2 ergibt sich, dass das Verfahren über die Erinnerung sowie die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung gerichtsgebührenfrei sind. Die weitere Beschwerde wird in Abs. 2 S. 2 zwar nicht ausdrücklich genannt. Grds. ist aber auch das Verfahren über die weitere Beschwerde gerichtsgebührenfrei.[204] Rz. 91 Auslagen können erhoben werden. Das gilt aber nur i...mehr

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zfs 06/2021, Fälligkeit der... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Die Praxis zeigt, dass viele Gerichtskostenschuldner in ihren Erinnerungen und Beschwerden betreffend den Gerichtskostenansatz alles beanstanden, was man überhaupt beanstanden kann. Die meisten Einwendungen gegen den Gerichtskostenansatz sind in der Praxis unbegründet. Nicht selten wird die Form der übersandten Kostenrechnung gerügt. ...mehr

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zfs 06/2021, Fälligkeit der... / Leitsatz

1. Die Fälligkeit der Gerichtsgebühr knüpft lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung an, deren Zustellung ist zur Herbeiführung der Fälligkeit hingegen nicht erforderlich. 2. Eine automationsgestützte Kostenanforderung bedarf weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Auf der Kostenanforderung ist lediglich zu vermerken, dass das Schreiben m...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 20, 21 / C. Anhang: Gerichtskosten

Rz. 57 Entsprechende Regelungen zur Abgabe, Verweisung und Zurückverweisung finden sich auch in den Gerichtskostengesetzen. Hier gilt abweichend Folgendes: Rz. 58 Im Falle einer Abgabe werden die Gerichtsgebühren nur einmal erhoben. Zahlungen vor dem abgebenden Gericht sind auf die Schlusskostenrechnung des Empfangsgerichts anzurechnen (§ 4 Abs. 1 GKG, § 6 Abs. 1 FamGKG, § 5 ...mehr

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zfs 06/2021, Fälligkeit der... / 2 Aus den Gründen:

"… II." [3] Die Eingabe des ASt. ist als Erinnerung jeweils gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim BGH gem. §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG grds. der Einzelrichter (Senat, Beschl. v. 12.8.2020 – III ZB 74/19, juris Rn 2; BGH, Beschl. v. 23.4.2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 m.w.N.). III. [4] Die zulässigen Erinnerungen sind unbegründet. [5] 1...mehr

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zfs 06/2021, Fälligkeit der... / Sachverhalt

Der III. ZS des BGH hatte in drei Verfahren jeweils die Anhörungsrüge des ASt. gegen den Beschl. v. 18.6.2020, mit dem der BGH die Bestellung eines Notanwalts und die Gewährung von PKH für unzulässige Rechtsbeschwerden abgelehnt hatte, auf seine Kosten verworfen. Hieraufhin hat die Kostenbeamtin des BGH mit Kostenrechnung vom 8.9.2020 gegen den ASt. nach Nr. 1700 GKG KV jewe...mehr

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AGS 06/2021, Kosten in Unte... / 1. Freiheitsentziehungssachen

Das Gericht kann die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, auferlegen, wenn ein Antrag der Verwaltungsbehörde abgelehnt oder zurückgenommen wird und das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag (§ 430 FamFG). Erfasst sind nur die außergerichtlichen Auslagen, also insbesondere Anwa...mehr

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AGS 06/2021, Kosten in Unte... / 2. Unterbringungssachen

Gem. § 337 Abs. 1 FamFG können die Auslagen des Betroffenen in Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1 bis 3 FamFG ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden, wenn die Maßnahme Handelt es sich um eine Unterbringung nach Landesrech...mehr

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ZErb 06/2021, Änderbarkeit ... / 2 Gründe

II. Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Änderung des Bescheides vom 5.11.2010 durch Bescheid vom 9.11.2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.5.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung – FGO). Der Beklagte war verpflichtet, die Erbschaftsteuerfestsetzung vom 5.11.2010 nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrenskosten

Rz. 43 Kommt es nach einem Verfahren der Nr. 1 zum Rechtsstreit, so werden die Kosten des Verfahrens nach § 91 Abs. 3 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO gezählt und sind zu erstatten.[39] Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich für das Schlichtungsverfahren nach § 15 EGZPO aus § 15a Abs. 4 EGZPO. Soweit in dem Rechtsstreit eine Kostenentscheidung ergeh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Feststellung des Anspruchs

Rz. 33 Übergangsansprüche gem. § 59 werden wie Gerichtskosten eingezogen. Das bedeutet, dass sie wie Gerichtskosten nach den Gerichtskostengesetzen (§ 19 GKG, § 18 FamGKG, § 18 GNotKG) erhoben werden (zu sozialgerichtlichen Verfahren gem. §§ 183 ff. SGG vgl. aber Rdn 42). Für die Geltendmachung gilt bis auf die unter Rdn 8 (Streitgenossen) aufgeführten Kosten das Justizbeitr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Eingezogene Beträge übersteigen Kosten der Staatskasse

Rz. 11 Von der Staatskasse eingezogene Beträge sollen zuvorderst dieser selbst zugutekommen. Erst wenn die Ansprüche der Staatskasse auf Regulierung der rückständigen und entstehenden Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten und von ihr bezahlten Anwaltskosten (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sämtlich abgedeckt sind, bilden die weiteren Einnahmen einen Überschuss, auf den der beigeo...mehr

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AGS 06/2021, Kosten in Unte... / 1. Freiheitsentziehungssachen

Es findet das GNotKG Anwendung. Im erstinstanzlichen Verfahren entsteht eine pauschale Verfahrensgebühr nach Nr. 15212 GNotKG-KostVerz. mit einem 0,5-Gebührensatz. Es gilt Tabelle A (§ 34 GNotKG). Mit der Gebühr werden sämtliche Tätigkeiten des Gerichts abgedeckt. Die Gebühr entsteht mit Eingang des Antrags bei Gericht. Ein nachträglicher Wegfall und eine Ermäßigung sind nich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahren, in denen das GKG anwendbar ist

Rz. 138 In Verfahren nach Abs. 1 S. 2, in welchen das GKG anwendbar ist, finden die §§ 184 bis 195 SGG nach dem durch das 6. SGGÄndG eingefügten § 197a Abs. 1 S. 1 SGG keine Anwendung, auch dann nicht, wenn versehentlich die Beigabe bzw. Aushändigung des Entschädigungsantrages erfolgt.[157] Vielmehr sind die §§ 154 bis 162 VwGO entsprechend anzuwenden (§ 197a Abs. 1 S. 1, 2....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Anwendung in Familienstreitsachen

Rz. 25 In Familiensachen sind einstweilige Verfügungen nicht möglich. Stattdessen sieht das FamFG einstweilige Anordnungen vor (§§ 49 ff. FamFG). Wird gegen eine solche einstweilige Anordnung Beschwerde erhoben, richten sich die Gebühren nicht nach den VV 3500 ff., sondern gem. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) nach den VV 3200 ff. Die Terminsgebühr nach VV 3514 kommt hier dah...mehr

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ZErb 06/2021, Lernerfolgskontrolle zur Fortbildung im Selbststudium gem. § 15 Abs. 4 FAO

Hinweis Nach § 15 Abs. 4 FAO können seit dem 1.1.2015 im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung bis zu 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Eine Fortbildung im Sinne dieses Selbst­studiums ist durch Bescheinigungen und Lernkontrollen gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Die folgende Lernerfolgskontrolle b...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 1. Festsetzungsverfahren

Rz. 160 Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.mehr

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Anhang VI. Das Quotenvorrec... / 2. Nach Saldierung der wechselseitigen Kostenerstattungsansprüche verbleibt ein Kostenerstattungsanspruch des Mandanten, der die nicht gedeckten Kosten abdeckt

Rz. 9 Hier ist die Abrechnung relativ einfach. Der Mandant erhält letztlich aus Versicherungsleistung und Kostenerstattung sämtliche Kosten gedeckt. Beispiel 2: Wie Beispiel 1 (vgl. Rdn 7), jedoch sind die Kosten des Rechtsstreits zu 40 % dem Mandanten auferlegt worden und zu 60 % dem Beklagten. An der Abrechnung gegenüber dem Mandanten ändert sich gegenüber dem Beispiel 1 ni...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 1. Festsetzungsverfahren

Rz. 172 Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 2. Erinnerungsverfahren

Rz. 143 Auch das Erinnerungsverfahren ist kostenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Gerichtliche Anordnung der Kostentragung

Rz. 13 Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 39b Abs. 6 S. 1 WpÜG). Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz können dem Antragsgegner nicht auferlegt werden (§ 39b Abs. 6 S. 2 WpÜG)...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswertmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Auslagen nach § 670 BGB

Rz. 138 Ob neben den Auslagen auch sonstige Aufwendungen, insbesondere für vorgelegte Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten oder für vorgeschossene Kosten an Sachverständige etc., festgesetzt werden konnten, war zur BRAGO umstritten. Ein Teil der Rspr. berief sich auf den Wortlaut des § 19 Abs. 1 S. 1 BRAGO, wonach nur die "gesetzliche Vergütung", also die nach der damalige...mehr

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ZErb 06/2021, Änderbarkeit ... / Leitsatz

1. Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch den Berechtigten ist hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit grundsätzlich ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. 2. Prozesszinsen und Gerichtskosten, die in einem Pflichtteilsverfahren anfallen, gehören zu den Nachlassregelungskosten. Für die steuermindernde Berücksicht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Streitgenosse mit dem höchsten Erstattungsanspruch

Rz. 87 Für den Fall eines unterschiedlichen Verfahrensausgangs ist den Streitgenossen besonders daran gelegen, dass derjenige mit dem höchsten Erstattungsanspruch einen möglichst hohen Teil der gemeinsamen Anwaltskosten anmelden kann, um so die Kostenlast zugunsten aller zu minimieren. Dieses Interesse ist nach Auffassung des BGH allerdings nicht geschützt, weil jeder Streit...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 1. Festsetzungsverfahren

Rz. 127 Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Disziplinarverfahren

Rz. 49 Zu Fragen der Kostenfestsetzung wird zunächst auf die vorstehenden Erläuterungen zu Abs. 3 verwiesen. Für die Tätigkeit im Disziplinarverfahren hat der Gesetzgeber Rahmengebühren vorgesehen. In diesem Fall bestimmt der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der an...mehr

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ZErb 06/2021, Änderbarkeit ... / 1 Tatbestand

I. Streitig ist die Änderbarkeit einer Erbschaftsteuerfestsetzung zur steuermindernden Berücksichtigung von Pflichtteilsverbindlichkeiten sowie Gerichtskosten und Prozesszinsen gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 und Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Die Klägerin ist ausweislich des vom Amtsgericht N-Stadt am 1.6.2005 erteilten Erbscheins Alleinerbin ihres am 10./11.1.2005 verstorbene...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 1. Festsetzungsverfahren

Rz. 180 Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Auswirkung auf den Übergangsanspruch der Staatskasse

Rz. 52 Umstritten ist jedoch das Schicksal des Beitreibungsrechts, soweit es auf die Staatskasse gem. § 59 übergeht und von dieser ohne Vorrang des beigeordneten Anwalts geltend gemacht werden kann (§ 59 Abs. 1 S. 2). Denn die Durchsetzung erfolgt mittels Kostenrechnung so, als wenn es sich um Gerichtskosten handeln würde (vgl. Rdn 33). Diese Handhabung spricht für eine einh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Normzweck

Rz. 1 Nach § 83b AsylG (früher § 83b AsylVfG) werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Streitigkeiten nach dem AsylG nicht erhoben. Die Regelung soll den Verwaltungsaufwand vermeiden, der durch die Erhebung von im Regelfall ohnehin nicht beizutreibenden (und deshalb meist niedergeschlagenen) Gerichtskosten entstehen würde.[1] Rz. 2 Für die Berechnung der dem Rechtsanw...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 1. Festsetzungsverfahren

Rz. 142 Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Kosten der Säumnis

Rz. 50 Nach § 344 ZPO sind, sofern das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist, die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird. Diese Kostenentscheidung führt in der P...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Definition

Rz. 7 Abs. 1 S. 1 verweist für eine Begriffsbestimmung auf die – zum 1.7.2008 neu gefasste – Legaldefinition in § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO: § 49b Abs. 2 BRAO (2) 1Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Ho...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 1. Festsetzungsverfahren

Rz. 118 Das Festsetzungsverfahren ist gebührenfrei, aber auslagenpflichtig, so dass gegebenenfalls Zustellungskosten anfallen können.mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 3. Beschwerdeverfahren

Rz. 162 Im Beschwerdeverfahren entsteht eine Festgebühr von 66 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 5502 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 5502 KV GKG). Ist die Beschwerde erfolgreich, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Abänderungsverfahren (§ 120a ZPO) und Aufhebungsverfahren (§ 124 Abs. 1 Nr. 2–5 ZPO)

Rz. 8 Im Übrigen ist das Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemeint sind hiermit die Fälle des § 120a ZPO und § 124 Abs. 1 Nr. 2–5 ZPO . Legt der Anwalt also beispielsweise Beschwerde gegen einen Aufhebungsbeschluss ein, der sich auf die Gründe des § 124 Nr. 2–4 ZPO stützt, bestimmt sich der Wert nach dem Kosteninteresse. Dasselbe gilt in den Fällen der Abän...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Überblick

Rz. 73 Die Gerichtskosten in gerichtlichen Verfahren richten sich nach den Gerichtskostengesetzen des GKG (§ 1 GKG), des FamGKG (§ 1 FamGKG), des GNotKG (§ 1 GNotKG) oder eventueller spezialgesetzlicher Regelungen.mehr