Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 24 Gegen die Zurückweisung des Antrages steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Ein besonderer Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, wie der bisher in § 900 Abs. 4 ZPO a. F. vorgesehene Widerspruch, wird abgeschafft. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Haftunfähigkeit

Rz. 6 Die Voraussetzungen der Haftfähigkeit prüft der Gerichtsvollzieher von Amts wegen nach eigenem Kenntnisstand. Er hat bei der Beurteilung der Haftfähigkeit strenge Maßstäbe anzulegen. Die Regelungen der §§ 904, 905 ZPO a. F. in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (Unzulässigkeit der Haft bzw. Haftunterbrechung bei Mitgliedern des Bundes- oder eines Landtages) wurde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Muster

Rz. 12 Da die Wechsel (und übrigen benannten Wertpapiere) nicht nach § 829 ZPO gepfändet werden, ist kein Pfändungsbeschluss zu erwirken. Erwirkt wird lediglich ein Überweisungsbeschluss. Das ist bei den folgenden Mustern zu beachten. Überweisung beim Wechsel Rz. 13 Der Gläubiger muss für die zu beantragende Überweisung nicht das amtliche Formular gem. Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZV...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Befragung von Angehörigen (Abs. 2)

Rz. 9 Trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht an, gewährt ihm Abs. 2 ein Befragungsrecht. Bei Anwesenheit des Schuldners scheidet eine Befragung aus, ebenso, wenn die Vollstreckung sich außerhalb der Wohnung des Schuldners vollzieht. Der Gerichtsvollzieher kann nach freiem Ermessen zum Hausstand des Schuldners gehörende erwachsene Personen (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.5.2 Zustellung an den Schuldner

Rz. 76 Nach der Zustellung an den Drittschuldner stellt der Gerichtsvollzieher von Amts wegen den Pfändungsbeschluss mit einer beglaubigten Abschrift der Urkunde über die Zustellung an den Drittschuldner – im Fall der Zustellung durch die Post mit einer beglaubigten Abschrift der Postzustellungsurkunde – auch ohne besonderen Auftrag sofort dem Schuldner zu. Ersatzzustellung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Bereitschaft des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft

Rz. 6 Ist der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit, so nimmt sie ihm der Gerichtsvollzieher ab. Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt (Abs. 1 Satz 3). Dazu setzt sich der Gerichtsvollzieher i. d. R. fernmündlich mit dem Gläubiger in Verbindung. Ist dieser telefoni...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Zwangsvollstreckungsauftrag wegen Geldforderungen

Rz. 2 Der Gerichtsvollzieher muss im Rahmen eines zulässigen Vollstreckungsauftrages wegen einer Geldforderung mit der Zwangsvollstreckung beauftragt sein. Insofern berechtigt ein abgelehnter Vollstreckungsauftrag z. B. wegen Fehlens von Vollstreckungsvoraussetzungen keine Unterrichtung. Die Unterrichtung ist nur für den Gläubiger möglich, für den die Zwangsvollstreckung im ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Fälle des Verteilungsverfahrens

Rz. 5 Die praktische Anwendbarkeit der Regelung erstreckt sich auf folgende Fälle: Sind mehrere Gläubiger an dem Erlös beteiligt, z. B. durch Anschluss- bzw. Doppelpfändung, oder verlangt ein rangschlechterer Gläubiger eine andere Verteilung, etwa weil er z. B. einen Arrest (§ 930 ZPO) oder eine Vorpfändung behauptet oder die Wirksamkeit der Pfändung bzw. der Vorpfändung eine...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers , was sich bereits aus der Stellung der Norm im Allgemeinen Teil ergibt. Die Norm findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung (AG Rosenheim, InsbürO 2017, 37 = NZI 2017, 87 = ZVI 2017, 242-243 = DGVZ 2018, 185; AG München, Beschluss v. 12.02.2016, 1503 IN 3339/15; Siebert, NZI 2016, 541 f.). Rz. 3 Der Gru...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Gegen die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers (Aussetzung, Ablehnung) steht sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 766 ZPO zu. Der Gerichtsvollzieher kann der Erinnerung abhelfen. Im Falle der Nichtabhilfe legt der Gerichtsvollzieher die Sache dem Vollstreckungsgericht (Richter; § 20 Nr. 17 RpflG) zur Entscheidung vor.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Gläubigerauftrag

Rz. 13 Die Vollstreckung erfolgt nur auf Gläubigerauftrag hin (§ 753 ZPO). Rz. 14 Eine Beschränkung ist möglich, bei einem mit Anpflanzungen (d. h. wesentlichen Bestandteilen) versehenen Grundstück. Hier kann der Räumungsauftrag dahingehend beschränkt werden, den Schuldner außer Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen, ohne dass eine tatsächliche Räumung v...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Verfahren

Rz. 6 Das Gericht entscheidet durch Beschluss (§ 764 Abs. 3 ZPO). Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Rechtspfleger, da es sich bei der Entscheidung über den Widerspruch – anders als bei der Führung des Schuldnerverzeichnisses selbst – um ein gerichtliches Verfahren der Zwangsvollstreckung nach Buch 8 im Sinne von § 20 Nr. 17 RpflG handelt (BT-Drucks. 16/10069...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Kein Befriedigungsnachweis binnen Monatsfrist (Nr. 3)

Rz. 9 In den Fällen, in denen die vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht von vornherein aussichtslos erscheint, soll eine Eintragung des Schuldners nur dann erfolgen, wenn die Befriedigung des Gläubigers nicht zeitnah erfolgt. In diesem Fall besteht Anlass, den Wirtschaftsverkehr vor einem illiquiden Schuldner zu warnen. Rz. 10 Im Gegensatz zu den Fällen der Nr. 2 läs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 48 Gegen Zwangsvollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers kann sowohl der Schuldner, der Gläubiger als auch ein Dritter mit der Erinnerung nach § 766 ZPO vorgehen. Gegen die Erinnerungsentscheidung ist sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO möglich. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung nach § 766 ZPO gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers nach § 885 Abs. 1 ZP...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Mindestgebot (Absatz 1)

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 definiert das Mindestgebot als die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache und bestimmt zugleich, dass der Zuschlag nicht unter diesem Gebot erteilt werden darf (§ 95 Abs. 4 Satz 1 GVGA). Der gewöhnliche Verkaufswert der Sache ist nach § 813 ZPO zu ermitteln. Die Zuschlagserteilung auf ein Gebot unter dem Mindestgebot, ohne dass ein Verzicht der B...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Aussichtslosigkeit der Vollstreckung (Nr. 2)

Rz. 6 Eine Eintragung des Schuldners erfolgt, wenn nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses von vornherein klar ist, dass eine Vollstreckung in die dort aufgeführten Gegenstände jedenfalls keine vollständige Befriedigung des Gläubigers bewirken könnte. Rz. 7 Hat der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis pfändbare Vermögensgegenstände angegeben, so muss der Gläubiger gru...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Pfandverwertung

Rz. 8 Die Verwertung der nach dieser Vorschrift gepfändeten Wechselforderungen hat nach den Regeln der §§ 835 ff. ZPO zu erfolgen. Durch die Art der Verwertung unterscheidet sich die Wechselforderungspfändung von der Pfändung von Wertpapieren, die vom Gerichtsvollzieher nicht nur gepfändet, sondern auch verwertet werden (§§ 808 Abs. 2, 821 ZPO). Gepfändete Wechselforderungen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Benachrichtigung des Schuldners (Abs. 3)

Rz. 39 Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer Protokollabschrift (§ 762 ZPO). Da die Norm eine bloße Ordnungsvorschrift ist, macht ein Verstoß die Pfändung nicht unwirksam. Wird dem bei Vollstreckungsversuchen des Gerichtsvollziehers stets abwesenden Schuldner eine Abschrift de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsfolge

Rz. 4 Die Übergabe gilt in allen Fällen dann als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache oder den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. Gemeint ist damit die zwangsweise Wegnahme beim Schuldner oder nach § 886 ZPO bei einem zur Herausgabe bereiten Dritten; die Regelung greift aber auch dann ein, wenn der Schuldner die Sache freiwillig an den Geri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Kosten – Gebühren

Rz. 226 An Gerichtskosten entsteht eine Festgebühr von 20 EUR gem. Nr. 2111 KV GKG. Hierfür besteht Vorschusspflicht gem. § 12 Abs. 6 GKG. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a ZPO. Die Vorschusspflicht entfällt ebenso bei arbeitsgerichtlichen Titeln (vgl. § 11 GKG). Innerhalb des Rechtszuges gelten mehre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Allgemeine Wirkungen

Rz. 11 Die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots an den Drittschuldner hat die Wirkungen eines Arrests (§ 930 ZPO) sowie einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung (BGHZ 87, 166 = ZIP 1983, 618 = WM 1983, 599 = NJW 1983, 1738 = MDR 1983, 663 = DB 1983, 2410 = BB 1984, 178). Entsprechendes gilt für die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO (BGH, NJW 1985, 863)...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung soll die vorrangige Befriedigung eines nichtbesitzenden Pfand- oder Vorzugsgläubigers sichern, sofern ihm ein gegenüber dem Pfändungspfandrecht rangbesseres Recht dieser Art zusteht. Dem durch das Pfand- oder Vorzugsrecht gesicherten Interesse wird dadurch – hinreichend – Rechnung getragen, dass eine Vorabberücksichtigung bei der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 16 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) entsteht ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 33 EUR (Nr. 261 KV als Anlage zu § ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.5.1 Zustellung an den Drittschuldner

Rz. 69 Der vom Vollstreckungsgericht erlassene Beschluss ist dem Antrag stellenden Gläubiger formlos mitzuteilen (§ 329 Abs. 2 ZPO), wenn dem Antrag in vollem Umfange stattgegeben wird; er ist ihm dann förmlich zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird (§ 329 Abs. 3 ZPO). Rz. 70 Die Pfändung einer Forderung ist mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Verwertung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts (Abs. 2)

Rz. 14 Soll eine andere Person als der Gerichtsvollzieher die Versteigerung – auch mittels freihändigen Verkaufs – durchführen, so entscheidet über den Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht. Rz. 15 Als andere Person i. S. d. Regelung kommen der Auktionator, Makler, Notar, Kommissionär in Betracht. Anders als der Gerichtsvollzieher handeln diese jedoch privatrecht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Briefhypothek

Rz. 6 Hier gelten wegen des sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatzes die zusätzlichen Anforderungen des § 830 ZPO. Die wirksame Pfändung erfolgt durch Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Briefübergabe an den Gläubiger (Abs. 1 Satz 1; OLG München MittBayNot 1979, 37; OLG München, Rpfleger 2015, 199). Die wirksame Pfändung erfordert somit stets die Briefübergabe an den Gläub...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Durchsuchungsverweigerung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 5 Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der anwesende Schuldner oder sein anwesender gesetzlicher Vertreter eine nach Ort, Zeit und Umständen gerechtfertigte Durchsuchung seiner Wohnung oder Behältnisse durch den Gerichtsvollzieher ausdrücklich verweigert hat (Abs. 1 Nr. 1, §§ 758, 758a ZPO, § 61 Abs. 1 Satz 2 GVGA). Die Verweigerung der Durchsuchung durch eine ander...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Zentrales Vollstreckungsgericht (Abs. 1)

Rz. 2 Dem Gericht haben alle Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO die von ihnen abgenommenen Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form zu übermitteln. Entsprechendes gilt gemäß § 284 Abs. 7 Satz 3 AO für die Vermögensverzeichnisse, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von den Vollstreckungsbehörden errichtet wurden. Rz. 3 Nach Satz 2 sind außerdem diejenigen V...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Vereinfachte Räumung (Abs. 1)

Rz. 3 Die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers auf die Herausgabe der Räume hat lediglich zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher von der Entfernung der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden Sachen gem. § 885 Abs. 2 und 3 ZPO abzusehen hat. Sie berechtigt ihn dagegen nicht, den Schuldner daran zu hindern, Sachen aus den Räumen zu entfernen, die nicht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich und Durchführung der Vollstreckung

Rz. 2 Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB). Wertpapiere sind z. B. Aktien, Kuxe, Schuldverschreibungen auf den Inhaber und indossable Wertpapiere, wie Wechsel. Nicht zu ihnen gehören Pfand-, Versicherungs- und Schuldscheine. Leistung bedeutet Herausgabe zum Zwecke der Besitz- oder Eigentumsü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Bei einer zwangsweisen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher bzw. Vollziehungsbeamten erwirbt der Ersteher das Pfandobjekt unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen auf eigenes Risiko. Der Zuschlag ist ein Hoheitsakt, mit dem ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Staat, vertreten durch den Gerichtsvollzieher oder dem Vollziehungsbeamten, und dem Ers...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1.2 Gläubigerzustimmung

Rz. 6 Die Stundungsbewilligung (Einräumung einer Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) setzt stets das Einverständnis des Gläubigers voraus, welches nach § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO konkludent (Seip, DGVZ 2008, 38) vermutet wirdi Die Gläubigerzustimmung muss sich also nicht nur auf das "Ob" einer gütlichen Erledigung beziehen, sondern auch auf deren konkrete Ausgestaltung, also insb...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Pfandrecht/Verstrickung

Rz. 12 Die wirksame Pfändung hat zwei Rechtsfolgen. Zum einen führt sie zur Verstrickung der gepfändeten Sache, d. h. die Sache ist der Verfügungsbefugnis des Schuldners entzogen. Die Verstrickung begründet zum einen die Verfügungsmacht des Staates über die beschlagnahmte Sache zum anderen ein relatives Veräußerungsverbot des privatrechtlich Berechtigten über die Sache (§ 13...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Besonderheiten bei Teilzahlungsgeschäft

Rz. 22 Soweit es um Teilzahlungsgeschäfte (§ 506 Abs. 3 BGB) geht, regelt § 508 Satz 5 BGB den Rücktritt: Zitat 1Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. 2Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag. 3Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die i...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 8 Der Anschlusspfändende kann mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO Mängel der Erstpfändung geltend machen, nicht jedoch umgekehrt, weil der Erstpfändende von Mängeln der Anschlusspfändung nicht betroffen ist. Hat ein Dritter nach einer Erstpfändung beim Schuldner ggü. dem Gerichtsvollzieher an einem Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend gemac...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.7.1 Grundschuld

Rz. 37 Eine Grundschuld belastet ein oder mehrere Grundstücke (= Gesamtgrundschuld) in der Weise, dass dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme – i. d. R. an Banken – haftet (§§ 1191 ff. BGB). Die Grundschuld gewährt dem Grundschuldgläubiger das Recht der Verwertung durch Zwangsversteigerung nach dem ZVG. Hierfür benötigt der Gläubiger einen sog. Duldungstitel. Dies...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Norm setzt die Pfändung der Mehrheit von beweglichen Sachen voraus und verpflichtet den Gerichtsvollzieher, die Zwangsversteigerung einzustellen, sobald der Erlös eines Teils der verwerteten Sachen ausreicht, um die Hauptforderung des Gläubiger nebst dessen Kostenerstattungsansprüchen, sowie die notwendigen (§§ 91, 788 ZPO) Kosten der Zwangsvollstreckung abzudecken...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Zustellung der Eintragungsanordnung

Rz. 15a Durch das "Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)" (BGBl 2016, 2591) gilt seit dem 26.11.2016, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragungsanordnung dem Schuldner von Amts wegen zustell...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 809 ZPO gilt nur für die Pfändung körperlicher Sachen bei einem Dritten oder dem Gläubiger selbst. Anzuwenden ist die Norm ebenfalls im Rahmen der Herausgabevollstreckung und Anschlusspfändung (§ 826 ZPO). Hat der Gerichtsvollzieher nämlich Besitz an der Pfandsache unter Verletzung der Vorschrift des § 809 ZPO erlangt, kann – jedenfalls nach Aufhebung der Erstpfändung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1.1 Anwartschaftsrecht bei Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum

Rz. 15 Der Schuldner, der eine Sache mit der Abrede erwirbt, dass er Eigentum an ihr erst erlangen solle, wenn er den Kaufpreis voll gezahlt, erwirbt mit der Aushändigung der Sache neben dem Besitz und der Nutzungsmöglichkeit eine Eigentumsanwartschaft, die einen selbständigen Vermögenswert darstellt. Überträgt der Schuldner an einer ihm gehörigen Sache an einen Dritten Sich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10.3 Antrag auf anderweitige Verwertung durch Übernahme durch Gläubiger

Rz. 30 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Az.: ... Antrag auf anderweitige Verwertung In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich , das vom zuständigen Gerichtsvollzieher beim Schuldner gepfändete ... dem Gläubiger zum Übernahmepreis von EUR ... zu Eigentum zu überweisen. Begründung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1 Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, Antrag auf Verhaftung des Schuldners

Rz. 26 Hinweis: Bei dieser Variante besteht die Möglichkeit, den Haftbefehl nach dessen Erlass zunächst an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter zu übersenden. Dies macht dann Sinn, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schuldner vor seiner Verhaftung doch noch den Gläubiger befriedigen wird. Zu diesem Zweck bietet es sich an, vor einem Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvoll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verwertung

Rz. 11 Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden (Abs. 2). Hat der Gerichtsvollzieher die Gegenstände in Besitz genommen, dann leitet er, sofern es sich nicht um eine Sicherungs- oder Arrestvollstreckung handelt, die Verwertung nach den Vorschriften der §§ 814 bis 825 ZPO ein, als ob er sie von Anfang an beim Schuldn...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Voraussetzung

Rz. 4 Voraussetzung der Anwendung ist eine Veräußerung aufgrund der Pfändung durch das zuständige Vollstreckungsorgan. Kraft hoheitlichen Akts hat dieses die Verwertung vorzunehmen. Die Vorschrift setzt nicht unbedingt die Wirksamkeit einer nach §§ 803 ff. ZPO erfolgten Pfändung voraus; zumindest aber muss der Gerichtsvollzieher den Gegenstand fortgeschafft und verwertet hab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Vorgehen bei Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung

Rz. 5 Findet der Gerichtsvollzieher beim Schuldner keine Sachen oder Wertpapiere der geschuldeten Art, kann der Gläubiger nicht vom Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen, weil die Vorschrift nicht die Abs. 2 bis 3 des § 883 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt. Mit Rücksicht auf § 887 Abs. 3 ZPO kommt auch keine Zwangsvollstreckung nach § 887 Abs...mehr