Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei umgekehrter Betriebsaufspaltung

Betriebsaufspaltung – Grundstücksunternehmen als Besitzunternehmen: Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunterne...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Klagebefugnis betreffend das Feststellungsverfahren bei insolventer KG

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer KG berührt das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren nicht, da dessen steuerliche Folgen die Gesellschafter persönlich betreffen. Die KG ist weiterhin gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO bis zu ihrer Vollbeendigung klagebefugt. Sie wird durch die für die insolvenzfreie Abwicklung der Gesellschaft vorgesehenen Liquidatoren vertreten. ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
bAV: Insolvenzschutz / 4 Übertragung einer Rückdeckungsversicherung im Insolvenzfall

Ein Arbeitnehmer kann bei Insolvenz des Arbeitgebers eine auf sein Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung übernehmen und fortsetzen. Er tritt im Insolvenzfall als Versicherungsnehmer in die Versicherung ein und entscheidet, ob er die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiter aufbauen möchte.[1] Hinweis Rückdeckungsversicherung Eine Rückdeckungsversicherung ist eine Lebe...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Thomas Brinkmeier, StB[*] Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über ausgewählte praxisrelevante Entscheidungen aus der FG-Rechtsprechung (seit dem letzten Überblick in GmbH-StB 2023, 210), die für die GmbH, den GF und deren steuerliche Berater praxisrelevant sind.mehr

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Vermögensverwaltende Gesell... / a) Einkünfte aus Kapitalvermögen

Ebene der Personengesellschaft: Erzielt die vermögensverwaltende Personengesellschaft Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 EStG, so ist auf Ebene der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zunächst die Einkünfteermittlung vorzunehmen. Auf Ebene des Gesellschafters wird – soweit erforderlich – eine Umqualifikation nach Maßgabe des § 20 Abs. 8 EStG erfolgen, so da...mehr

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Vermögensverwaltende Gesell... / I. Bedeutung vermögensverwaltender Gesellschaften

Vermögensverwaltende Gesellschaften erfreuen sich in der steuerlichen Beratungspraxis großer Beliebtheit. Insbesondere im Familienverbund lassen sich Vermögensverwaltungs- und Holdingaktivitäten sinnvoll mit vermögensverwaltenden Gesellschaften umsetzen. Spezielle Fragestellungen: Dabei wird auch die Frage im Vordergrund stehen, ob die reine Vermögensverwaltung – etwa zur Inanspr...mehr

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Vermögensverwaltende Gesell... / 2. Steuerbelastung

Die Besteuerung der vermögensverwaltenden Gesellschaft folgt einer vollständigen Transparenz,[42] so dass die dahinterstehenden Gesellschafter die Einkünfte ihrem persönlichen Steuersatz zugrunde zu legen haben. Die Besteuerung im Grenzsteuersatz nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 EStG beläuft sich damit maximal auf 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.[43] Darau...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Vermögensverwaltende GmbH: gewerblicher Grundstückshandel und erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Die A-GmbH vermietete – als vermögensverwaltende GmbH – eigenen Grundbesitz. In 2013 veräußerte sie – ca. 6 Monate nach Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums – 13 Objekte an einen Erwerber. Das Finanzamt versagte die beantragte erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG mit der Begründung, dass die Tätigkeit der GmbH über eine reine Vermögensverwaltung hinausgegangen sei. Die...mehr

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Beratungsbefugnis der Lohns... / 5.2 Ausschluss der Beratungsbefugnis

In einer 2. Stufe definiert das Gesetz die für die Beratungsbefugnis schädlichen Einkünfte. Es handelt sich dabei um die sog. Gewinneinkunftsarten, nämlich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft [1] Einkünfte aus Gewerbebetrieb [2] sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit [3] deren Vorhandensein die Beratungsbefugnis, abgesehen von § 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b oder 72 EStG und de...mehr

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Beratungsbefugnis der Lohns... / 5.1 Arbeitnehmertypische Einkünfte

Als arbeitnehmertypische Einkünfte dem Grunde nach von der Beratungsbefugnis umfasst sind lt. § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a StBerG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit [1] sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen [2] Einkünfte aus Unterhaltsleistungen [3] und Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG, im Wesentlichen Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sowie aus Dir...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern

Streitig ist die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei teilentgeltlicher Übertragung von Sonderbetriebsvermögen (Sonder-BV) nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG. Wird ein im Sonder-BV eines Gesellschafters gehaltenes Wirtschaftsgut in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, teilentgeltlich übertragen, ist eine Aufteilung des Vorgangs...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Doppelerfassung eines Dividendenbezugs in der ESt-Erklärung: § 173 AO

A war Alleingesellschafter-Geschäftsführer der C-GmbH, an die er – unstreitig – im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück vermietete. Eine im Jahr 2017 von der C-GmbH gezahlte Dividende war in der ESt-Erklärung doppelt erfasst: Zum einen als Betriebseinnahme (i.R.d. Betriebsaufspaltung) in Anlage G, zum anderen als Dividende in der Anlage KAP. Streitig ist, ob eine Änd...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Zahlungen aus Bürgschaftsinanspruchnahme als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung

Vor der Rechtsprechungsänderung durch BFH v. 11.7.2017 – IX R 36/15, GmbHR 2017, 767 = GmbH-StB 2017, 137 [Trossen] = BStBl. II 2019, 208 geleistete Zahlungen aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme stellen keine nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 2 EStG dar, wenn die Übernahme der Bürgschaft nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlass...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / g) GrESt-Befreiung bei Anteilsübertragung an niederländische "Stichting Administratiekantoor"

Streitig ist, ob der Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch die Klägerin (Stiftung nach niederländischem Recht in Form der sog. Stichting Administratiekantoor) von der GrESt befreit war. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile an einer – inländischen Grundbesitz haltenden – niederländischen B.V. an eine niederländische Stichting Administratiekantoor gegen die Gewährung von s...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / h) BA-Abzug einer an einen Vermittler in Hongkong gezahlten Provision

Streitig ist, ob der BA-Abzug für eine Vermittlungsprovision nach § 16 AStG oder gem. § 160 AO zu versagen ist. Die Empfängerbezeichnung (hier: durch Angabe einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft und deren alleinigen Gesellschafters; Vorlage eines Annual Return; Empfangsbestätigung des bar gezahlten Betrags; Auslandsüberweisungen an die Gesellschaft) ist auch dann ordnungs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 5.1 Vorbemerkung

Rz. 22 Auch im Hinblick auf die Anrechnung von Steuern verweist die Vorschrift des § 31 KStG auf die Regelungen des EStG. Bedeutsam ist dies zum einen für die Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen, zum anderen aber auch für die Anrechnung oder die Erstattung von Kapitalertragsteuern. In Bezug auf KSt-Subjekte sind diesbezüglich insbesondere Gestaltungen zur Erzielung einer ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 7 Steuerpauschalierung gem. § 37b EStG (Abs. 1 S. 3)

Rz. 48 M. E. ebenfalls klarstellend regelt § 31 Abs. 1 S. 3 KStG, dass § 37b EStG ebenfalls für Körperschaften anzuwenden ist. Dabei ist zu unterscheiden. Die Anwendung des § 37b EStG für Stpfl., welche der KSt unterfallen, gilt bereits gem. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG, soweit Zuwendungen getätigt werden, welche die Voraussetzung des § 37b EStG erfüllen und für die eine Steuerpaus...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Forderungsmanagement: Prakt... / 3 Außergerichtliche Mahnungen und gerichtliches Mahnverfahren: Wie richtig vorgegangen wird

Das Mahn- und Inkassowesen beschäftigt sich mit der Einbringung fälliger Forderungen und wird in das außergerichtliche Mahnwesen und das gerichtliche Mahnverfahren unterteilt. Grundsätzlich setzt das Mahnwesen bei Zahlungsverzug des Kunden ein. Die Leistung des Kunden muss zunächst fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich aus der zwischen dem Verkäufer und dem Kunden getroffe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Kapitalherabsetzung / 3 Arten der Kapitalherabsetzung

Grundsätzlich werden zwei Arten der Kapitalherabsetzung unterschieden: Effektive Kapitalherabsetzung: Bei der effektiven Kapitalherabsetzung erhalten die Gesellschafter Geld. Möglich ist auch, dass die Gesellschafter ihre Sacheinlagen zurückerhalten. Außerdem können Gesellschafter von ihrer Einlagenverpflichtung ganz oder teilweise befreit werden. Dabei kommt die Befreiung vo...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Kapitalherabsetzung / 2 Inhalt des Herabsetzungsbeschlusses

Der Herabsetzungsbeschluss muss den Zweck der Herabsetzung wiedergeben. In ihm müssen die Gesellschafter darstellen, ob Gelder zurückgezahlt, Rücklagen gebildet oder eine Unterbilanz beseitigt werden soll. Die Gesellschafter können auch mehrere Zwecke angeben. Der Herabsetzungsbeschluss muss den Herabsetzungsbetrag angeben. Praxis-Tipp Herabsetzungsbetrag angeben Die Gesellsch...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Kapitalherabsetzung / Zusammenfassung

Begriff Die Kapitalherabsetzung ist das Gegenstück zur Kapitalerhöhung. Die Gründe für eine Kapitalherabsetzung können unterschiedlicher Natur sein. Hintergrund ist häufig, dass die Vermögensbindung nach § 30 GmbHG erreicht werden soll, also z. B. eine Kapitalausschüttung an die Gesellschafter, die aufgrund einer dann geringeren Stammkapitalziffer ermöglicht wird. Eine Kapit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Kapitalherabsetzung / 1 Voraussetzungen für eine Kapitalherabsetzung

Das Gesetz unterscheidet zwischen der "gewöhnlichen" Kapitalherabsetzung in § 58 GmbHG und der vereinfachten Kapitalherabsetzung in den §§ 58a ff. GmbHG. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient dazu, Wertminderungen auszugleichen. Sie ist erst dann zulässig, wenn es keine Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen oder Gewinnvorträge mehr gibt. Bei ihr ist im Gegensatz zur ordentl...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Kapitalherabsetzung / 4 Schutzrechte der Gesellschaftsgläubiger

Die effektive Kapitalherabsetzung berührt die Interessen der Gesellschaftsgläubiger. Deshalb müssen die Geschäftsführer den Beschluss bekannt machen und mit der Aufforderung an die Gläubiger verbinden, sich bei der GmbH zu melden. Die Geschäftsführer müssen den Kapitalherabsetzungsbeschluss in den Gesellschaftsblättern bekannt machen (§ 58 GmbHG). Das ist in der Regel der el...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / cc) Aufteilung der Zuwendung/Schenkung der Gesellschaft auf die Gesellschafter als Zuwendende/Schenker

Ebenso wie § 2a Satz 2 ErbStG-E gilt auch Satz 3 für alle Gesellschafter zuwendender rechtsfähiger Personengesellschaften. Jeder Gesellschafter, der einer solchen Gesellschaft im Zeitpunkt der Steuerentstehung angehört (Stichtagsprinzip; § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 11 ErbStG), wird somit zwingend zum Schenker. Die Zahl der Zuwendungen/Schenkungen bestimmt sich daher stets nach...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / ff) betroffene Gesellschafter

§ 2a Satz 2 ErbStG-E fingiert ausdrücklich die Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften als Erwerber. Ausnahmen sieht der Entwurf bislang nicht vor. Daher ist auch eine an der erwerbenden Gesellschaft beteiligte rechtsfähige Personengesellschaft (Obergesellschaft), zwingend selbst als Erwerberin zu behandeln; ein Durchgriff auf ihre Gesellschafter stünde im Widersp...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / ee) Betroffene Gesellschafter

§ 2a Satz 3 ErbStG-E macht ausnahmslos alle und damit jeden Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften zu/m Schenker/n. Daher ist auch eine an der zuwendenden Gesellschaft beteiligte rechtsfähige Personengesellschaft (Obergesellschaft) zwingend selbst als Schenkerin zu behandeln; Folge: Stkl. III bei doppelstöckigen rechtsfähigen Personengesellschaften (§ 15 Abs. 1 E...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / e) Anzeigepflichten

Dringlich wird eine solche Präzisierung des § 35 ErbStG vor allem deshalb, weil nach § 30 Abs. 1, 2 ErbStG "jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) vom Erwerber..." sowie bei lebzeitigen Zuwendungen auch von demjenigen, "[...] aus dessen Vermögen der Erwerb stammt, [...] dem zuständigen Finanzamt [...] anzuzeigen (ist)". Infolge der Fiktion des § 2a Satz 2 ErbSt...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / I. Der Anlass

Die Höhe der Steuerbelastung nach dem ErbStG hängt entscheidend von der jeweiligen Steuerklasse (Stkl.) ab. Maßgebend ist das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker. Sind sie einander fremd, gilt grundsätzlich die ungünstigste Stkl. III (§ 15 Abs. 1 ErbStG – s. aber Abs. 1a-4). Für steuerpflichtige Erwerbe (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) droht somit Erb...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / dd) Anteilige Zurechnung

Nach § 2a Satz 2 ErbStG-E gelten "deren" und damit alle Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft als Erwerber. Die Zahl der Erwerbsfälle bestimmt sich daher nach der Anzahl der Gesellschafter, die ihr im Zeitpunkt der Steuerentstehung angehören (Stichtagsprinzip; §§ 9 Abs. 1 Nr. 1–3, 11 ErbStG). Wenn die gegenständliche Bereicherung anteilig jedem Gesellschafter zuzurechn...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / II. Die beabsichtigte Regelung

Wohl zu Recht befürchtet man im BMF, dass künftig allein die Personengesellschaften und nicht mehr ihre Gesellschafter als Erwerber und Schenker i.S.d. ErbStG in Betracht kommen. Um dies nicht zu riskieren, sollen im Zuge des geplanten Wachstumschancengesetzes, das zahlreiche Einzelsteuern betrifft ("Omnibusgesetz"; Korn, kösdi 8/2023, 23336), auch das ErbStG sowie die AO en...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Pflichten des GmbH-Geschäft... / 1 Rechte und Pflichten aus dem GmbH-Gesetz

Im GmbH-Gesetz gibt es einige Vorschriften, die spezielle Geschäftsführer-Pflichten regeln. Die Wichtigsten neben der Leitungspflicht sind: die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Organisation, wie zur Einberufung der Gesellschafterversammlung oder zur Einreichung einer jeweils aktuellen Gesellschafterliste, sofern nicht ein Notar an der Veränderung im Bestand der Gesellsc...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtliche Verhältnisse der... / 9.2 Zivilrechtliche Formen der Bürogemeinschaft

Die so nach dem tatsächlichen Erscheinungsbild bestimmte Bürogemeinschaft kann aus sehr unterschiedlichen Rechtsbeziehungen der in einer solchen Gemeinschaft vereinigten Personen herrühren. Mit der bürgerlich-rechtlichen Gemeinschaft[1] verbindet sie nur, dass die faktischen Verhältnisse, nicht ein Rechtsgeschäft zur Entstehung erforderlich sind. Aber die Voraussetzung, dass...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Pflichten des GmbH-Geschäft... / 2 Rechte und Pflichten nach Handelsrecht und Steuerrecht

Der Geschäftsführer ist verantwortlich dafür, dass die Buchführungspflichten (§ 41 GmbHG) erfüllt und dass der Jahresabschluss der GmbH erstellt (§ 42 GmbHG) und den Gesellschaftern zur Feststellung vorgelegt wird. Er ist dazu verpflichtet, den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen (§ 42a GmbHG). Zusätzlich: Steuerp...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / [Ohne Titel]

RD a.D. Winfried Hartmann[*] Nach derzeit herrschender Praxis werden Personengesellschaften bei Vermehrung und zu Lasten ihres Gesellschaftsvermögens durch freigebige Zuwendungen nicht selbst, sondern stattdessen ihre Gesellschafter als Erwerber und Schenker behandelt. Das einzige Argument zur Begründung dieser transparenten Besteuerung, die Vorschrift des § 718 Abs. 1 BGB, l...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / bb) Bindungswirkung

Bei Zuwendungen rechtsfähiger Personengesellschaften gelten "deren" Gesellschafter als "Zuwendende". Als "Schenker" werden sie nicht benannt. Dies mag unerheblich sein, wenn beide Begriffe synonym verwendet werden. Zweifel daran weckte jüngst der II. BFH-Senat (BFH v. 25.11.2020 – II R 25/18, BFH/NV 2021, 932 = ErbStB 2021, 234 [Hartmann]). In seinen einschlägigen Urteilen b...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / ff) Freigebigkeit

Zur Freigebigkeit, dem grundsätzlich subjektiven Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG , verstanden als einseitiger Wille des Zuwenders zur Unentgeltlichkeit, genügt üblicherweise die Kenntnis der Tatsachen und Umstände, die die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung begründen (R E 7.4 Abs. 3 Sätze 3 u. 4 ErbStR 2019). Gelten die Gesellschafter zuwendender rechtsf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / a) Steuerpflicht?

§ 2a ErbStG-E wird bewusst in "Abschnitt 1. Steuerpflicht" und unmittelbar anschließend an § 2 ErbStG platziert. Die in § 2a Satz 1 ErbStG-E genannte Bezugsnorm des § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO-E zählt rechtsfähige Personengesellschaften ausdrücklich zu den rechtsfähigen Personenvereinigungen (RefE, S. 203 [allerdings widersprüchlich argumentierend in den letzten Absätzen]). Sie kö...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / dd) Einheitliche Aufteilung

Es liegt auf der Hand, dass eine für alle Gesellschafter verbindliche Aufteilung erfolgt. Man mag hierbei an gesonderte und einheitliche Feststellungen denken. Bislang ist dies jedoch zur Individualisierung der Schenker in einschlägigen Fällen gesetzlich noch nicht vorgesehen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Die vorhandene Rechtsverordnung zu § 180 Abs. 2 AO (i.d.F. v. 19.12.2022, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / bb) Bindungswirkung

Sofern sie zustande kommt, bindet diese gesetzliche Anordnung die Finanzverwaltung und auch die Rspr. (Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG). Irritierend mag es daher sein, wenn in der Begründung des Gesetzentwurfs davon die Rede ist, dass "z.B. [...] die eigenständige schenkungssteuerrechtliche Prüfung weiterhin ergeben (soll), dass nicht die Gesellschaft, sondern die beteiligten G...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Pflichten des GmbH-Geschäft... / 3 Auskunftspflicht

Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Bücher der Gesellschaft einzusehen und Auskunft zu verlangen. Dieses Auskunfts- und Einsichtsrecht muss der Geschäftsführer erfüllen (§ 51a GmbHG).mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / d) Zuständigkeiten

§ 35 ErbStG regelt die örtliche Zuständigkeit des Erbschaft-/Schenkungsteuer-FA. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz inländischer Erblasser oder Schenker sowie nach dem Geschäftssitz schenkender Personenvereinigungen (§ 35 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 19, 20 AO; s. künftig auch § 706 BGB n.F.). Bei Zuwendungen an eine Personenvereinigung sind vorrangig deren Verhältn...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / f) Steuererklärungen

Nach § 2a Sätze 2 und 3 ErbStG-E werden aus einem Erwerb bzw. einer Zuwendung an, von und zwischen Personengesellschaften mehrere, mitunter viele steuerbare Vorgänge. Dies erleichtert die Aufklärung der häufig komplizierten Sachverhalte keinesfalls. Die FÄ, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG "von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteili...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / ee) Gesonderte und einheitliche Feststellung?

Die zutreffende Aufteilung sollte tunlichst verbindlich für alle Gesellschafter geschehen. Gesetzlich vorgesehen ist dies bislang jedoch nur bei Erwerb von Vermögen, das der Bedarfsbewertung unterliegt (§ 12 Abs. 2, 3, 5, 6 ErbStG, §§ 151 Abs. 1, 2 Nr. 2, 154 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 3 BewG; § 179 AO). In solchen Fällen kann die Personengesellschaft als Eigentümerin d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / bb) Betroffene Personengesellschaften

Betroffen sind "Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung)" und natürlich deren Gesellschafter (Sätze 2 und 3). Dem Klammerhinweis folgend stößt man auf "rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / aa) Geltungsbereich

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG „unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) der Erwerb von Todes wegen; die Schenkungen unter Lebenden; die Zweckzuwendungen [...]”. Per Fiktion werden diese erbschaft-/schenkungsteuerbaren Erwerbsvorgänge in § 3 Abs. 1 ErbStG (Als Erwerb von Todes wegen gilt [...]) und § 7 Abs. 1 ErbStG (Als Schenkungen unter Lebenden gelten [...]; s.a. Abs...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / III. Spontane Stellungnahme

Die vorgesehenen Neuregelungen dienen primär dazu, "die bewährten Prinzipien des Besteuerungsverfahrens ohne signifikante Änderung an das MoPeG anzupassen" (RefE, S. 121 – Hervorhebung durch den Verf.). Tatsächlich soll es steuerlich möglichst so bleiben wie es ist. Für die Ertragsbesteuerung wird dies mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO umgesetzt (RefE, S. 203) – und damit trotz einst...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / cc) Erforderlichkeit?

Fraglich ist schließlich auch, ob Satz 1 überhaupt zur Verwirklichung des erstrebten Ziels erforderlich ist, künftig weiterhin anstelle rechtsfähiger Personengesellschaften deren Gesellschafter als Steuerschuldner zu behandeln (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dies soll doch mit den Sätzen 2 und 3 angeordnet und speziell mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 AO-E umgesetzt werden u...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtliche Verhältnisse der... / 9.1 Die Bürogemeinschaft

Der Begriff der "Bürogemeinschaft" ist nun in § 55h Abs. 1 StBerG definiert. Sie ist danach eine Gesellschaft, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von steuerberatenden Mandatsverträgen auftreten soll. Sie dient nicht der gemeinschaftl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / IV. Abschließende Bemerkungen

Das ErbStG ist ein hochpolitisches Steuergesetz. Gläubiger der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind die Bundesländer (Art. 106 Abs. 2 Satz 2GG). Sie haben diese Steuer zu verwalten (Art. 108 Abs. 2 Satz 1GG), die ihnen als örtliches Aufkommen zusteht (Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG; beachten Sie die Brisanz des § 35 ErbStG). Im Interesse der Einhaltung einheitlicher rechtlicher...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Trotz MoPeG weiterhin trans... / cc) Zurechnung des Erwerbs

Allenfalls klärungsbedürftig ist der Umfang und damit die Höhe ihrer letztlich steuerpflichtigen Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Es dürfte nicht akzeptabel sein, sie gegenständlich in einer Werterhöhung ihrer Gesellschaftsbeteiligungen zu sehen (so aber BFH v. 5.2.2020 – II R 9/17, BStBl. II 2020, 658 = ErbStB 2020, 281 [Knittel]). Insoweit greift nun § 39 Abs. 2 N...mehr