Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterbeschluss

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG

Rz. 71 Muster 32.5: Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG Muster 32.5: Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG (Fallkonstellation: Familiengesellschaft mit einem Fremdgeschäftsführer und Beteiligung einer Minderjährigen als Kommanditistin) Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG ohne Beteiligungsidentität Zwischenmehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Gesellschaftsvertrag einer GbR

Rz. 13 Muster 32.1: Gesellschaftsvertrag einer GbR Muster 32.1: Gesellschaftsvertrag einer GbR A und B errichten hiermit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und schließen den folgenden Gesellschaftsvertrag: § 1 Gesellschaftszweck (1) Gegenstand der Gesellschaft ist die gewinnbringende Verwaltung und Vermietung eigener oder fremder Grundstücke, insbesondere des Grundstücks ___...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Handelsregisteranmeldung

Rz. 105 Gem. § 39 Abs. 1 GmbHG sind Änderungen in Person und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden.[331] Die (Nicht-)Eintragung hat "nur" Bedeutung für die Publizitätsregeln des § 15 HGB und die sonstigen Rechtsscheingrundsätze. Über den Wortlaut des § 39 Abs. 1 GmbHG hinaus ist nicht nur die Beendigung der Vertretungsbefugnis, sondern jede Ä...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / B. Checkliste: Gesellschaftsgründung (für alle Gesellschaftsformen verwendbar)

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§ 17 GmbH-Recht / III. Muster: Auflösungsbeschluss

Rz. 355 Muster 17.41: Auflösungsbeschluss Muster 17.41: Auflösungsbeschluss Gesellschafterbeschluss der Taxelex GmbH Der unterzeichnende Tobias Trakel ist alleiniger Gesellschafter der Taxelex GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB _____. Dies vorausgeschickt, halte ich hiermit unter Verzicht auf alle Fristen und Formen von Gesetz und ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / X. Muster: Handelsregisteranmeldung Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Rz. 276 Muster 17.36: Handelsregisteranmeldung Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Muster 17.36: Handelsregisteranmeldung Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Amtsgericht – Handelsregister – 60000 Frankfurt Zum Handelsregister der KreditRisikoQuantifizierung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) HRB _____ überreiche ich, der unterzeichnende einzige Geschäftsführermehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Einmann-GmbH

Rz. 33 Besonderheiten hat die Einmann-GmbH zu beachten (zur Keinmann-GmbH vgl. Rdn 23), bei der der alleinige Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist. Gem. § 35 Abs. 3 GmbHG gilt auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich das Verbot des § 181 BGB, Geschäfte der GmbH mit sich selbst abzuschließen. Aufgrund einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag kann der...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / X. Muster: Geschäftsordnung und zustimmungsbedürftige Geschäfte

Rz. 144 Muster 17.18: Geschäftsordnung und zustimmungsbedürftige Geschäfte Muster 17.18: Geschäftsordnung und zustimmungsbedürftige Geschäfte Geschäftsordnung der Taxelex GmbH § 1 Geschäftsführungmehr

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§ 17 GmbH-Recht / V. Anmerkungen zum Muster

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§ 17 GmbH-Recht / b) Modalitäten der Einberufung

Rz. 157 Einzuberufen ist gem. § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG durch Einschreibebrief.[622] Ob der Einberufende unterschreiben muss, ist streitig. Das Gesetz verlangt eingeschriebene Briefe – also schriftliche Mitteilung. Eine eigenhändige Unterschrift wird man daher nicht verlangen können.[623] Eine Vertretung des Einberufenden erscheint zulässig.[624] Die Einladung ist an alle Gesel...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Stammkapital, Geschäftsanteil und Gründungsaufwand

Rz. 31 Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten den Betrag des Stammkapitals (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) und die "Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt" (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Diese Erbringung der Stammeinlage ist Hauptpflicht des Gesellschafters.[123] Soweit die Einlage weder vom Za...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Grundsätzliches

Rz. 217 Gem. § 53 Abs. 1 GmbH kann der Gesellschaftsvertrag "nur"[847] durch Gesellschafterbeschluss geändert werden.[848] Die Gesellschafter können ihre Kompetenz grundsätzlich (anders als z.B. im Aktienrecht, vgl. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG) nicht an Dritte übertragen (zum Sonderfall genehmigtes Kapital vgl. Rdn 240 ff.). Daher sollen z.B. Stimmbindungsverträge mit Nichtgesell...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / g) Genehmigtes Kapital

Rz. 240 § 55a Abs. 1 GmbHG [932] bietet die Möglichkeit genehmigten Kapitals. Rz. 241 Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführer für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag – höchstens bis zur Hälfte des Stammkapitals zur Zeit der Ermächtigung – durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einl...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Bargründung mit Musterprotokoll

Rz. 16 § 2 Abs. 1a GmbHG soll Gründungen mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer erleichtern: Solche Gesellschafter[73] können die GmbH im sogenannten "vereinfachten Verfahren" mit einem in der Anlage zum GmbHG bestimmten Musterprotokoll (siehe Rdn 60 f.) gründen. Dieses fasst drei Dokumente in einem zusammen: Gesellschaftsvertrag (vgl. Rdn 10), Geschäft...mehr

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§ 26 Kartellrecht / d) Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs

Rz. 41 Das Kartellverbot greift nur ein, wenn der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Eine solche Beschränkung liegt vor, wenn die Vertragsparteien ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit in Bezug auf die Teilnahme am Wettbewerb überhaupt ausschließen oder aber sich im Gebrauch einzelner wettbewerbsrelevanter Aktionsparameter wie Preis, Produktionsmenge...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / IV. Muster: Anmeldung zum Handelsregister

Rz. 356 Muster 17.42: Anmeldung zum Handelsregister Muster 17.42: Anmeldung zum Handelsregister Amtsgericht – Handelsregister – 60256 Frankfurt am Main Taxelex GmbH HRB _____ In der Anlage überreiche ich, der unterzeichnende alleinige Liquidator der Gesellschaft, den Gesellschafterbeschluss vom _____. Ich melde zur Eintragung in das Handelsregister an:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Persönliche Voraussetzungen für Geschäftsführer, Notgeschäftsführer

Rz. 100 Geschäftsführer kann gem. § 6 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG grundsätzlich jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Er braucht kein Gesellschafter zu sein, es gibt anders als in der Personengesellschaft keine verpflichtende Selbstorganschaft. Diese ist aber möglich. Man spricht dann von Gesellschafter-Geschäftsführern, sonst von Dritt- bzw. Fremdges...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / VI. Muster: Handelsregisteranmeldung

Rz. 140 Muster 17.16: Handelsregisteranmeldung Muster 17.16: Handelsregisteranmeldung Amtsgericht – Handelsregister – 60256 Frankfurt am Main HRB _____ Zum Handelsregister der Taxelex GmbH überreiche ich den Gesellschafterbeschluss vom _____ und melde zur Eintragung an:mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / VIII. Muster: Anmeldung zum Register der neu entstehenden GmbH

Rz. 43 Muster 43.12: Anmeldung zum Register der neu entstehenden GmbH Muster 43.12: Anmeldung zum Register der neu entstehenden GmbH Amtsgericht _____ – Handelsregister – _____ (Gericht der entstehenden Gesellschaft) Neugründung der Firma Y GmbH mit dem Sitz in _____ in Anwendung der Vorschriften des Umwandlungsbereinigungsgesetzes HRB neu _____ Als Vertretungsorgan des übertragen...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / e) Kapitalaufbringung – freie Verfügung des Geschäftsführers

Rz. 238 Die Zahlung auf den Geschäftsanteil ist endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers gem. § 57 Abs. 2 GmbHG zu leisten (vgl. zu den parallelen Fragen bei der Gründung Rdn 37 ff.): Die Verwaltung muss rechtlich in der Lage sein, nach dem Erhöhungsbeschluss über die eingezahlten Mittel im Sinne der GmbH zu verfügen. Freie Verfügung scheidet nicht aus, wenn die G...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / VI. Muster: Anmeldung zum Handelsregister der neu entstehenden GmbH

Rz. 30 Muster 43.8: Anmeldung zum Handelsregister der neu entstehenden GmbH Muster 43.8: Anmeldung zum Handelsregister der neu entstehenden GmbH Amtsgericht – Handelsregister – _____ Zum Handelsregister B melden wir zur Eintragung an die Firma _____ GmbH. Wir überreichen als Anlagen:mehr

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§ 32 Personengesellschaften / IV. Muster: Partnerschaftsgesellschaftsvertrag

Rz. 34 Muster 32.2: Partnerschaftsgesellschaftsvertrag Muster 32.2: Partnerschaftsgesellschaftsvertrag Partnerschaftsgesellschaftsvertrag Zwischen im Folgenden kurz "Partner" genannt, wird folgender Partnerschaftsgesellsch...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 3. Weisungsrecht der Gesellschafter

Rz. 152 Das Weisungsrecht der Gesellschafter(-Versammlung) erlaubt selbst wirtschaftlich nachteilige Weisungen, jedenfalls solange die GmbH dadurch nicht in die unmittelbare Gefahr einer Insolvenz gerät (vgl. Rdn 331 ff.).[609] Die Weigerung des Geschäftsführers, solche Weisungen zu befolgen, rechtfertigt seine fristlose Kündigung.[610] Die Gesellschafterversammlung hat unte...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Unter Unternehmenskauf versteht man den vollständigen oder teilweisen Erwerb eines Unternehmens in Form eines Beteiligungskaufs ("Share Deal") oder eines Aktiven-/Passiven-Kaufs ("Asset Deal"). Dabei kann man eine Reihe unterschiedlicher Rechtsgebiete, die bei einem Unternehmenskauf berührt werden, und eine Reihe aufeinander folgender Phasen des Unternehmenskaufes unter...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Vertretungsbefugnis

Rz. 32 Es ist üblich und zweckmäßig, die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer zu regeln, zumal ob Einzel- [132] oder Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gilt.[133] Es empfiehlt sich eine explizite Regelung mit der Möglichkeit, abweichende Gesellschafterbeschlüsse zu fassen. Bei mehreren Geschäftsführern hat es sich oft bewährt, die Gesellschaft durch je zwei Geschäftsführer od...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Mehrheit

Rz. 218 Gem. § 53 Abs. 2 GmbHG erfordert der Änderungsbeschluss mindestens ¾der abgegebenen Stimmen. Das kann der Gesellschaftsvertrag nicht abschwächen, aber ausweiten, z.B. vorschreiben: Beschlussfähigkeit, Einstimmigkeit, Zustimmung bestimmter oder aller Gesellschafter[859] (vgl. allg. Rdn 160) oder höheres Quorum der Zustimmung. Solche Klauseln der Satzung können nur mit...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / VIII. Muster: Verschmelzungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft

Rz. 15 Muster 43.3: Verschmelzungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft Muster 43.3: Verschmelzungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft UR-Nr. _____/_____ Verhandelt zu _____ am _____ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _____ mit dem Amtssitz in _____ erschienen heute: _____ – dem Notar von Person bekannt – Die Erschienenen baten um Beurkundung des nachstehenden Gesellschafte...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / f) Gesellschafterversammlung

Rz. 63 Das HGB sieht für eine KG keine Gesellschafterversammlung vor, so dass das Regelungswerk hierzu im Rahmen des Gesellschaftsvertrages niedergelegt werden muss. Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die Wahl des Versammlungsleiters gelegt, da diesem eine wichtige Funktion zukommt und die Praxis lehrt, dass schon der Streit über die Person des Versammlungsleiters manche...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / 4. Vertragsgegenstand, Bestimmtheitsgrundsatz, Erwerber

Rz. 10 Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes ist die genaue Bezeichnung der Geschäftsanteile erforderlich, nicht nur "im Gesamtnennbetrag von xy EUR" (es sei denn, alle Anteile werden an einen einzigen Erwerber abgetreten). Ggf. ist vorherige Teilung erforderlich. Nach § 46 Nr. 4 GmbHG bedarf es für die Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen lediglich eines zustimmen...mehr

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§ 44 Unternehmenskauf / 4. Vertragsgegenstand, Bestimmtheitsgrundsatz, Erwerber

Rz. 27 Hinsichtlich der Anteile an der Komplementär-GmbH ist wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes die genaue Bezeichnung der Geschäftsanteile erforderlich, nicht nur "im Gesamtnennbetrag von xy EUR" (es sei denn, alle Anteile werden an einen einzigen Erwerber abgetreten). Ggf. ist vorherige Teilung erforderlich. Nach § 46 Nr. 4 GmbHG bedarf es für die Teilung oder Zusammenlegu...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Treuepflicht von Gesellschaftern

Rz. 22 Gesellschafter unterliegen wechselseitig und im Verhältnis zur GmbH grundsätzlich einer Treuepflicht.[98] Treuebindungen spielen in vielerlei Hinsicht eine Rolle: Z.B. sollen sie Rechtsgrund sein für Auskunfts- und Informationsrechte,[99] Pflichten bei Gesellschafterbeschlüssen bis hin zu einem bestimmten Stimmverhalten (vgl. Rdn 111, 160, 221), zur Zustimmung zur Ante...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Haftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG

Rz. 125 Die Geschäftsführer müssen ihre Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllen. Sie haften der GmbH für den durch eine Verletzung ihrer Pflichten entstandenen Schaden.[452] Bei ihrer Tätigkeit kommt ihnen für unternehmerische Entscheidungen Ermessen zu, wenn sie sorgfältig die Entscheidungsgrundlagen ermittelt haben (vgl. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Änderung des Gesellschaftsvertrages

Rz. 264 Der Herabsetzungsbeschluss ändert den Gesellschaftsvertrag, bedarf also insb. eines notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses (vgl. Rdn 216 ff.). Der muss den Betrag der Herabsetzung des Stammkapitals und (h.M.[1016]) den Zweck der Herabsetzung angeben.mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Testamentsvollstreckung

Rz. 211 Die Testamentsvollstreckung für Geschäftsanteile ist zulässig.[831] Grundsätzlich ist der Testamentsvollstrecker mangels abweichender Anordnung des Erblassers berechtigt und verpflichtet, alle Rechte des Erben aus der Beteiligung geltend zu machen.[832] Der Gesellschaftsvertrag soll die Ausübung von Verwaltungsrechten durch Außenstehende wie den Testamentsvollstrecke...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / g) Vinkulierung

Rz. 187 § 15 Abs. 5 GmbHG lässt zu, die Abtretung der Geschäftsanteile an Voraussetzungen zu knüpfen. Sie kann insb. von der Genehmigung der Gesellschaft abhängen. Diese Möglichkeit nutzt die Praxis zu Recht in großem Maße. Denn regelmäßig ist die GmbH mit meist wenigen Gesellschaftern und deren starkem Einfluss auf die Geschäftsführung (§ 45 GmbHG, vgl. Rdn 152) personenbez...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 5. Gesellschafterversammlung: Versammlungsleitung, Mehrheit, Stimmrecht, Stimmverbot, Vertretung, Protokoll

Rz. 160 Gem. § 48 Abs. 1 GmbHG fassen die Gesellschafter ihre Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen (zur Ausnahme des § 48 Abs. 2 GmbHG vgl. Rdn 159). Träger des Stimmrechts sind die Gesellschafter (die Gesellschaftereigenschaft richtet sich nach § 16 Abs. 1 GmbHG, vgl. Rdn 172 ff.). Mangels abweichender Satzungsbestimmungen können sie sich vertreten lassen.[638] Sie hab...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / A. Allgemeines zum Personengesellschaftsrecht

Rz. 1 Es dürfte kaum ein weiteres Rechtsgebiet geben, in dem sich die Vertragspraxis (sog. Kautelarjurisprudenz) mit ihren Regelungswerken so weit vom Gesetz entfernt hat wie im Personengesellschaftsrecht. Die Regelungswerke des BGB und HGB zum Gesellschaftsrecht sind auf die rein personalistische Gesellschaft (enges Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern) zugeschnit...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / h) Rechtsfolgen

Rz. 290 Gem. § 31 GmbHG sind dem Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG zuwider geleistete Zahlungen der GmbH zu erstatten. Verpflichtet ist in erster Linie der (auch ausgeschiedene)[1071] Gesellschafter als Empfänger. Die Verpflichtung ist persönlicher Natur, nicht aber mit dem Anteil verbunden, so dass bei dessen Veräußerung der Erwerber nicht haftet. Rz. 291 Der Anspruch geht au...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / a) Grundsätze

Rz. 222 Die Geschäftsführer haben (in vertretungsberechtigter Zahl, § 78 GmbHG) die Vertragsänderung zur für die Wirksamkeit der Änderung konstitutiven (§ 54 Abs. 3 GmbHG) Eintragung im Handelsregister gem. § 54 GmbHG anzumelden. Sie sind zwar nicht öffentlich-rechtlich, aber gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zur Anmeldung verpflichtet, jedenfalls soweit die beschlossene ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / g) Typische Fallgruppen

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§ 43 Umwandlungsrecht / VI. Muster: Verschmelzungsbeschluss der aufnehmenden Gesellschaft

Rz. 13 Muster 43.2: Verschmelzungsbeschluss der aufnehmenden Gesellschaft Muster 43.2: Verschmelzungsbeschluss der aufnehmenden Gesellschaft UR-Nr. _____/_____ Verhandelt zu _____ am _____ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _____ mit dem Amtssitz in _____ erschienen heute: _____ – dem Notar von Person bekannt – Die Erschienenen baten um Beurkundung des nachstehenden Gesellschafterb...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Rz. 270 Geschäftsanteile an einer GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich ohne Einschränkungen veräußerlich.[282] Allerdings sieht das Gesetz für diesen Grundsatz verschiedene Ausnahmen vor: In formeller Hinsicht regeln § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG, dass die Veräußerung von Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung bedarf. In materiellrechtlicher Hinsicht lässt § 15 Abs...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Teilung von Geschäftsanteilen

Rz. 272 Seit Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.2009 sind GmbH-Geschäftsanteile auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich teilbar (§ 46 Nr. 4 GmbHG). Satzungsmäßige Regeln, die für die Teilung von Geschäftsanteilen eine abweichende Zuständigkeit statuieren, sind aber zulässig.[287] Teilung bedeutet, dass der Geschäftsanteil in mehrere Stücke ...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / V. Rechtliche Schwierigkeiten der Due Diligence-Durchführung

Rz. 84 Soweit es sich beim Zielunternehmen um eine GmbH oder gar eine Personengesellschaft handelt, ist die Durchführung einer Due Diligence rechtlich zumeist problemlos möglich. Denn die Geschäftsführung des Zielunternehmens kann von den Gesellschaftern ohne Weiteres zur Mitwirkung angewiesen werden. Diese Anweisungen sind rechtlich verpflichtend. Problematisch ist die Situ...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Anteilsveräußerungen

Rz. 273 Bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen ist – wie bei anderen Veräußerungsvorgängen auch – zwischen dem schuldrechtlichen Vertrag und der (zumeist darauf beruhende) Abtretung zu unterscheiden. Gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG bedarf bereits eine Vereinbarung, durch die eine Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, der notariellen Beurkundung.[292]...mehr

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§ 17 Familienholding / V. Bündelung des Vermögens

Rz. 112 Unter dem Stichwort "Bündelung des Vermögens" lässt sich zum einen der Wunsch vieler Familiengesellschafter fassen, das Familienvermögen zusammen zu halten und möglichst auch zu mehren. Gleichzeitig besteht aber – jedenfalls bei der älteren Generation – oftmals auch der Wunsch, die Gesellschafter hinsichtlich ihres Ausgabenverhaltens zu disziplinieren. Es soll daher ...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / 1. Beschlussfassung/Stimmabgabe

Rz. 61 Da § 181 BGB grds. auch auf Gesellschafterbeschlüsse und die entsprechende Stimmrechtsabgabe anwendbar ist, können die Eltern als gesetzliche Vertreter nach §§ 1629 Abs. 2, 1795, 181 BGB von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen sein.[113] Dies gilt insbesondere für Grundlagenbeschlüsse (z.B. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Umstrukturierungen, Auflös...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / aa) Anteile persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 17 Bei der Nachfolge in Personengesellschaften ist zunächst festzuhalten, dass ein Gesellschafterwechsel ggf. als eine Änderung des Gesellschaftervertrages anzusehen sein kann, so dass die Mitwirkung aller bisherigen und zukünftigen Gesellschafter am entsprechenden Vertragsschluss erforderlich wäre. Etwas anderes gilt aber, wenn der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag ber...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 1. Gewinne

Rz. 98 Bekanntlich stehen dem Vorerben die Nutzungen des Nachlasses nach § 2111 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Die Substanz der Vorerbschaft, also das Unternehmen als solches, gebührt indes dem Nacherben. Bei einem Unternehmen bzw. einer Gesellschaftsbeteiligung hat der Vorerbe demzufolge Anspruch auf diejenigen Gewinne, bei denen es sich um Nutzungen im Sinne von §§ 2111 Abs. 1, 99, 10...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 2. Schenkungsverbot

Rz. 108 Gem. § 2113 Abs. 2 BGB sind unentgeltliche Verfügungen des Vorerben über der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Nachlassgegenstände dem Nacherben gegenüber mit Eintritt des Nacherbfalls grundsätzlich unwirksam. Diese Regelung geht – gerade in Bezug auf Unternehmen – weit über ein bloßes Schenkungsverbot hinaus. Es kann auch Auswirkungen auf die Art und Weise, in de...mehr