Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Sachstatut der Einzelgegenstände

Rz. 246 Das Güterstatut muss auch gegenüber den Rechtsordnungen, die die vom Güterrecht beeinflussten Einzelgegenstände in dinglicher Hinsicht beherrschen, abgegrenzt werden, also bei Sachen dem insoweit maßgeblichen Recht des Lageortes (Lex rei sitae). Das Güterrecht nimmt hier in vielfacher Weise Einfluss, etwa auf die Art gemeinschaftlichen Eigentums, die Zuordnung zu den...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / J. Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus erster Ehe, Jastrowsche Klausel, Gleichbehandlung aller Abkömmlinge auf den zweiten Todesfall, Katastrophenklausel, beschränkter Änderungsvorbehalt

Rz. 10 Muster 6.10: Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus erster Ehe, Jastrowsche Klausel, Gleichbehandlung aller Abkömmlinge auf den zweiten Todesfall, Katastrophenklausel, beschränkter Änderungsvorbehalt Muster 6.10: Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Anspruchsberechtigter

Rz. 19 Anspruchsgläubiger muss der Vormerkungsberechtigte sein, der seiner Person nach bestimmt und bei Verträgen zugunsten Dritter durch sachliche, auch Dritten zugängliche Merkmale eindeutig bestimmbar sein muss.[43] Die Eintragung einer Vormerkung für eine Vor-GmbH oder eine noch nicht im Handelsregister eingetragene OHG oder KG ist selbstverständlich möglich, da diese Vo...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / H. Einzeltestament Patchworkfamilie, Vererbung in der eigenen Familie, Dauertestamentsvollstreckung, Vormundbenennung, Rechtswahl

Rz. 8 Muster 6.8: Einzeltestament Patchworkfamilie, Vererbung in der eigenen Familie, Dauertestamentsvollstreckung, Vormundbenennung, Rechtswahl Muster 6.8: Einzeltestament Patchworkfamilie, Vererbung in der eigenen Familie, Dauertestamentsvollstreckung, Vormundbenennung, Rechtswahl Ich, _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _______________...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Ehegatten-Innengesellschaften, nichteheliche Lebensgemeinschaften

Rz. 79 Eine im Familienrecht anzutreffende Gesellschaftsform ist die sog. Ehegatten-Innengesellschaft. Dass Ehegatten Gesellschaften gründen können, um gemeinsame Ziele zu verwirklichen, ist selbstverständlich. Die besondere Bezeichnung "Ehegatten-Innengesellschaft" hat sich allerdings nicht für solche ausdrücklich begründeten Gesellschaftsverhältnisse herausgebildet, sonder...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 2. Ausgleich des Zugewinns im Todesfall

Rz. 12 Im Todesfall erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel. Damit ist der Zugewinn pauschal abgegolten, unabhängig von der Entstehung eines tatsächlichen Zugewinns. Die Erhöhung tritt also auch dann ein, wenn nur der überlebende Ehegatte Zugewinn erzielt hat.[17] Sie führt zu einer entsprechenden Reduzierung der Kinderpflichtteile. Zuwe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Objektive Anknüpfung nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F.

Rz. 212 Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. strebt durch die Verweisung auf Art. 14 EGBGB den Gleichlauf mit dem allgemeinen Ehewirkungsstatut im Interesse einer möglichst einheitlichen Anknüpfung aller Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten und im Verhältnis zu ihren Kindern (Familienstatut) an.[687] Indes durchbricht diese Norm den Gleichlauf sogleich auch wieder, indem sie die Un...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / G. Einzeltestament Patchworkfamilie, Nacherbfolge, Ausschluss Erbauseinandersetzung, Testamentsvollstreckung, familienrechtliche Anordnung, Vormundbenennung

Rz. 7 Muster 6.7: Einzeltestament Patchworkfamilie, Nacherbfolge, Ausschluss Erbauseinandersetzung, Testamentsvollstreckung, familienrechtliche Anordnung, Vormundbenennung Muster 6.7: Einzeltestament Patchworkfamilie, Nacherbfolge, Ausschluss Erbauseinandersetzung, Testamentsvollstreckung, familienrechtliche Anordnung, Vormundbenennung § 1 Einleitung Ich, _____________________...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / K. (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander

Rz. 11 Muster 6.11: (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander Muster 6.11: (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander Einleitung:[7] Wir sind im geset...mehr

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FF 01/2024, Keine Rückforde... / 2 Gründe:

[17] Die zulässige Klage ist unbegründet. [18] Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlungsansprüche aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts. 1. [19] Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht als Rückzahlungsanspruch auf eine überlassene Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB . Die aus ihrem Gewinn bei "Wer wird Millionär" an den Bek...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / bb) Einzelfälle

Rz. 74 Steht einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Berichtigungsanspruch zu, so ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG beschwerdeberechtigt.[278] Hat das Grundbuchamt dagegen bei einem Wohnungseigentum einen Eigentumswechsel unter Verstoß gegen eine durch die Teilungserklärung begründete rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (§ 12 WEG) eingetragen, so ist die B...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / A. Ausgangslage

Rz. 1 Auch wenn einschlägige statistische Erhebungen fehlen, wird man davon ausgehen müssen, dass die Trennungsrate bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften diejenige bei Eheleuten noch übersteigt und diese Verbindungen instabil sein können. Das Trennungsszenario muss daher stets bedacht werden. Da nur solche Partner zum Kautelarjuristen kommen, die sich auch finanziell eng v...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / b) Stichtag

Rz. 57 Stichtag für die Feststellung und Bewertung des Endvermögens ist die Beendigung des Güterstandes (§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bei Scheidung wird jedoch der Stichtag gem. § 1384 BGB auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages [99] vorverlegt (§§ 167, 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO, 124 Satz 2 FamFG). Die Ausgleichsforderung entsteht zwar erst gem. § 1378 Abs. 3 Satz 1 BG...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / 2. Übergang aus güterrechtlichen Gründen

Rz. 92 In ähnlicher Weise ist auch das Verhältnis von Gesellschaftsstatut und Güterstatut zu bestimmen. Mit Blick auf das Letztgenannte ist zu beachten, dass am 24.6.2016 die Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 4. Herausnahme des Betriebsvermögens aus dem Zugewinn

Rz. 454 Die Herausnahme des unternehmerischen Vermögens aus der Zugewinnberechnung gänzlich oder jedenfalls im Scheidungsfall wird in der familienrechtlichen Literatur empfohlen,[1018] aber auch zugleich mit Skepsis betrachtet.[1019] Der BGH hat jedoch diese Gestaltung ausdrücklich für rechtmäßig erklärt.[1020] Die für den Ehetyp der Einverdienerehe als Leitbild geschaffenen...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 5. Vereinbarungen zur Zugewinnausgleichsquote

Rz. 468 Ferner können Veränderungen der gesetzlichen Zugewinnausgleichsquote vereinbart werden. a) Fälligkeitsvereinbarungen Rz. 469 Ehevertraglich kann etwa die Fälligkeit der Zugewinnausgleichsforderung anders geregelt werden, denn es kommt in der Praxis durchaus vor, dass Ehegatten mit der Höhe des Zugewinns grds. einverstanden sind, aber nicht über die Liquidität verfügen,...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / a) Endvermögen

Rz. 45 Endvermögen ist nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Wie das Anfangsvermögen ist auch das Endvermögen nur eine Rechengröße. Rz. 46 In Fällen illoyaler Vermögensminderungen werden diese dem Endvermögen wieder hinzugerechnet, so dass sich das Endvermögen entsprechend e...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. §§ 891 ff. BGB

Rz. 250 Unabhängig von den Vorschriften des IPR greift für deutsche Grundstücke ggf. der gute Glaube des Grundbuchs nach §§ 891 ff. BGB auch bei ausländischem Güterrecht durch.[788] Die für einen gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB vorausgesetzte Unrichtigkeit des Grundbuches kann hier v.a. darin bestehen, dass ein Ehegatte als Alleineigentümer eingetragen ist, richtigerweise...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / e) Indexierung

Rz. 43 Um unechte Wertsteigerungen auszugleichen, ist der Kaufkraftschwund aus dem Zugewinnausgleich herauszurechnen. Dazu ist das gesamte Anfangsvermögen mittels des allgemeinen Lebenshaltungskostenindexes des Statistischen Bundesamtes auf die Kaufkraftverhältnisse umzurechnen, die bei Beendigung des Güterstandes vorliegen.[77] Für privilegierten Zuerwerb ist der Kaufkrafts...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Sachrecht

Rz. 259 Auch das Sachrecht unterscheidet sich im hier interessierenden Bereich im Grundsätzlichen vom britischen nicht. Es herrscht der Grundsatz der Gütertrennung, so dass jeder Ehegatte Alleineigentümer dessen bleibt, was er vor der Ehe besaß, und dessen wird, was er während der Ehe im eigenen Namen erwirbt.[810] Jeder Ehegatte verwaltet sein Eigentum selbst und hat das Re...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / dd) Zugewinnausgleich

Rz. 393 Der Zugewinnausgleich nimmt die letzte Stufe ein und ist somit am ehesten verzichtbar, da er nicht an eine konkrete Bedarfslage anknüpft. Die Vermögensgemeinschaft ist zudem nicht notwendiger Bestandteil der ehelichen Gemeinschaft. Somit wird die Wahl des Güterstandes insb. nicht durch den Halbteilungsgrundsatz eingeschränkt. Sofern durch Ausschluss des Zugewinnausgl...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / c) Anfangsvermögen

Rz. 140 § 1379 BGB gewährt – seit seiner Neufassung im Jahre 2009 – ausdrücklich auch einen Auskunftsanspruch bzgl. des Anfangsvermögens. Dies ist insb. bei negativem Anfangsvermögen wichtig, um die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB entkräften zu können. Rz. 141 Ansonsten gewährt § 1377 Abs. 2 BGB einen einklagbaren und vollstreckbaren Anspruch[330] auf Mitwirkung an einem geme...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) EU-Recht

Rz. 191 Am 24.6.2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/1103 zum internationalen Ehegüterrecht verabschiedet ( EuGüVO). Hiermit sollen Regeln bereitgehalten werden für die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen bezogen auf den Ehegüterstand, mithin bezogen auf das Vermögensrecht der Ehe.[634] Die Verordnung erfasst...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / f) Gesamtnichtigkeit eines Unternehmerehevertrages

Rz. 399 Nach Auffassung des BGH ist ein Unternehmerehevertrag[941] aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt, selbst wenn der Ausschluss der einzelnen...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / b) Konkurrenz gegenüber dem Güterrecht

Rz. 160 Das Verhältnis der Ehegatteninnengesellschaft zu den Regelungen des Güterstandes ist umstritten. Der BGH leitet seine Ausführungen mit der Fragestellung ein, wie ein gerechter Vermögensausgleich bei Eheauflösung stattfinden könne, wenn das Güterrecht keine befriedigende Lösung gewähre.[395] Dies spricht klar für eine Nachrangigkeit ggü. dem Güterrecht. Allerdings sind...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Güterrecht

Rz. 21 Weder die Zugewinngemeinschaft noch die Gütertrennung strahlen auf die Eigentumszuordnung aus. Güterrechtliche Fragen der Auflassung sind deshalb nur bei der Gütergemeinschaft als Gemeinschaft zur gesamten Hand oder ihr vergleichbaren Güterständen ausländischer Rechtsordnungen vorstellbar. Rz. 22 Auflassung ist erforderlich bei: Auseinandersetzung des Gesamtguts der Gü...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einzelfälle

Rz. 9 Abgeordnete: Im Zusammenhang mit umstrittenen Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand könnten Abgeordnete insbesondere von Kommunalparlamenten Einsicht in das Grundbuch verlangen. Zwar hat ein Parlament als solches die verfassungsrechtliche Stellung eines Kontrollorgans der Exekutive, nicht jedoch der einzelne Abgeordnete.[32] Das in einzelnen Landesverfassungen ge...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / b) Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 178 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.4: Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: _________________________ GmbH (2) Der Satzungssitz der Gesellschaft ist _________________________. (3) Der Verwaltungssitz der Gesellschaft ist _________________________. § 2 Gegenstan...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 3. Güterrechtlicher Ausgleich des Zugewinns

Rz. 15 Bei Ehescheidung, bei Aufhebung der Ehe nach §§ 1313 ff. BGB, bei Klage auf vorzeitigen Zugewinn nach §§ 1385 ff. BGB, bei Eingreifen der güterrechtlichen Lösung im Todesfall und bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Güterstandswechsel erfolgt der güterrechtliche Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB. Zugewinn bezeichnet den Betrag, um den das Endvermögen eine...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / a) Begriff des Anfangsvermögens

Rz. 28 Anfangsvermögen ist nach § 1374 Abs. 1 BGB dasjenige Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Auch das Anfangsvermögen ist nicht etwa eine Vermögensmasse, sondern eine bloße rechnerische Größe.[46] Zum Anfangsvermögen gehören alle dem Ehegatten zum Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit wi...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / a) Begriff des unternehmerischen Vermögens

Rz. 456 Zunächst besteht die Schwierigkeit für den Vertragsgestalter bereits bei der Bezeichnung des vom Zugewinn ausgenommenen Vermögens. Der konkrete Gewerbebetrieb oder die konkrete Praxis sollte im Vertrag benannt werden. Dies reicht jedoch nicht aus. Denn jedenfalls an folgende Entwicklungen im "Unternehmensleben" muss gedacht werden:mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / a) § 1376 BGB

Rz. 62 Mit der Unternehmensbewertung zur Berechnung des Zugewinnausgleichs beschäftigt sich lediglich § 1376 BGB . Nach § 1376 BGB ist für die Berechnung des Anfangsvermögens (Abs. 1) und des Endvermögens (Abs. 2) der Wert zugrunde zu legen, den das bei Eintritt bzw. Beendigung des Güterstandes vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt hat.[109] Lediglich für land- oder forstwi...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) IPR

Rz. 298 Für bis zum 23.8.1972 geschlossene Ehen ist in seinem Anwendungsbereich das Haager Ehewirkungsabkommen zu beachten (vgl. Rdn 206, 273).[914] Im Übrigen war bis 2011 das gemeinsame Heimatrecht, sonst das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes und wiederum hilfsweise polnisches Recht berufen, Art. 17 IPRG, wobei die Anknüpfungen wandelbar waren.[915] In Abweichung davon rich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Anwendungsbereich

Rz. 1 Ohne einen entsprechenden Antrag nach den §§ 13, 22 GBO erfolgt i.d.R. keine Berichtigung des Grundbuchs. Diesem Umstand trägt § 82 GBO Rechnung, indem es für bestimmte Fälle einen beschränkten Grundbuchberichtigungszwang einführt. Ergänzt wird § 82 GBO durch die §§ 82a, 83 GBO (vgl. dazu § 82a GBO Rdn 1, § 83 GBO Rdn 1). Diese Vorschriften schränken das Antragsverfahr...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / a) Zugewinnausgleich als spezifischer Bewertungszweck

Rz. 103 Folgende Besonderheiten sind bei der Bewertung von Unternehmen i.R.d. Zugewinnausgleichs zu nennen:mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / b) Manipulationsgefahren

Rz. 459 Die Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinn führt zu zwei Vermögensmassen als Rechnungsgrundlage für den Zugewinn. Allerdings erlaubt das Steuerrecht die Überführung von Vermögensgütern von der einen Vermögensmasse ("Privatvermögen") in die andere Vermögensmasse ("Betriebsvermögen") in weitem Umfang. Dies kann etwa durch die Bildung von gewillkürtem Betriebsver...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / cc) Benachteiligungsabsicht

Rz. 50 Eine solche liegt vor, wenn die Benachteiligung des anderen Ehegatten das leitende Motiv des Handelns ist.[90] Es muss sich nicht um das einzige Motiv handeln.[91] Beispiel Ein Ehegatte hebt alle gemeinsamen Ersparnisse von einem Festgeldkonto ab und verbrennt aus Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe das Bargeld im Ofen. Hier liegt sowohl Verschwendung als a...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs

Rz. 13 Die Unrichtigkeit des Grundbuchs muss auf einem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs beruhen.[34] Der wichtigste Fall ist hier der Eigentumsübergang kraft Erbgangs (§ 1922 BGB). Weitere Fälle sind beispielsweise: die Übertragung des Anteils eines Miterben an dem Nachlass (§ 2033 BGB);[35] der Tod eines Miterben;[36] bei dem Eintritt oder Ausscheiden eines Miteigent...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 14 Bei der Gesamthandsgemeinschaft steht das Recht den mehreren Berechtigten zur gesamten Hand zu; der einzelne Gesamthänder kann weder ganz noch teilweise allein über das Grundstücksrecht verfügen. Verfügungen können nur mit Zustimmung aller Berechtigten getroffen werden, der Umfang der Berechtigung des Einzelnen ist nur für das Innenverhältnis relevant. Daher werden in...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Staatsverträge/Europarecht

Rz. 204 Das Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905 hat die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 23.8.1987 gekündigt.[668] Das Übereinkommen hat jedoch noch Einfluss auf diejenigen Ehen mit oder zwischen ausländischen Partnern, die zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sind, zu dem die Heimatstaaten noch Vertragsstaaten des Übereinkommens waren.[669] Allerdings ist di...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.9 Wechsel des Güterstands

Die Ehegatten haben auch die Möglichkeit, vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung zu wechseln. Die dabei entstehende Zugewinnausgleichsforderung gehört nicht zum steuerbaren Erwerb (§ 5 Abs. 2 ErbStG und R E 5.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019) und löst dementsprechend keine Schenkungsteuer aus. Praxis-Beispiel Auswirkungen der Vereinbarung der G...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 1.2.1 Bereicherung durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft

I. d. R. wird das Vermögen der Ehegatten bei Beginn des Güterstandes nicht gleich hoch sein. Wird von den Ehegatten nun der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so hat der weniger Vermögende seine dadurch eintretende Bereicherung der Schenkungsteuer zu unterwerfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Denn der weniger Vermögende wird auf Kosten des Ehegatten, der das höhere Verm...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 1.1.1 Allgemeines

Neben der Zugewinngemeinschaft als dem gesetzlichen Güterstand und der Gütertrennung kennt das Bürgerliche Gesetzbuch die Gütergemeinschaft als den dritten Güterstand. Während die Zugewinngemeinschaft automatisch mit Eheschließung begründet wird, tritt der Güterstand der Gütergemeinschaft nur dann ein, wenn die Eheleute dieses durch notariellen Vertrag vereinbaren. Neben den ...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.11 Beendigung der Zugewinngemeinschaft und Wiederbegründung

Die Ehegatten können auch die Zugewinngemeinschaft beenden und diesen Güterstand neu begründen. Die dabei entstehende Ausgleichsforderung als freigebige Zuwendung ist nicht schenkungssteuerbar, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung der Zugewinngemeinschaft kommt.[1] Praxis-Beispiel Beispiel 1 Der Ehemann EM und die Ehefrau EF leben im Güterstand der Zugewinn...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 1.1.7.2 Beendigung der Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten

Verstirbt ein Ehegatte, so wird die Gütergemeinschaft aufgelöst. Dabei gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zu dessen Nachlass (§ 1482 Satz 1 BGB). Die Beerbung des verstorbenen Ehegatten erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften (§ 1482 Satz 2 BGB). Hiernach sieht die Erbfolge des verstorbenen Ehegatten wie folgt aus: Der überlebende Ehegatte erhält neben...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 1.1.3.2 Gesamtgut

Begründen die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft, so werden das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau zum gemeinschaftlichen Vermögen beider Ehegatten (§ 1416 Abs. 1 BGB). Dieses gemeinschaftliche Vermögen wird als Gesamtgut bezeichnet. Hierbei können u. a. Gesamtgut sein:[1] übertragbare schuldrechtliche Ansprüche, dingliche Rechte, Zugewinnausgleich...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 2.1.5 Tod eines Abkömmlings

Verstirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, dann gehört dessen Anteil am Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass (§ 1490 Satz 1 BGB). Des Weiteren ist wie folgt zu unterscheiden: Der anteilsberechtigte Abkömmling hinterlässt ebenfalls Abkömmlinge, die anteilsberechtigt wären, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte. In diesem Fall treten diese anteilsberechtigten ...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 1.2.4 Formularhinweise

Wurde von den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartnern der Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, so muss dieses in der Erbschaftsteuererklärung (Mantelbogen) angegeben werden. Hierfür dient die Zeile 7. Hierbei ist der Erbschaftsteuererklärung auch der Vertrag beizufügen.mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.10 Eintritt in die Zugewinngemeinschaft

Beim Eintritt in den gesetzlichen Güterstand der ZUgewinngemeinschaft kommt es zu keiner freigebigen Zuwendung.[1]mehr